ad 2: Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.13
URTEIL
vom 28.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____ C____ AG
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 8. November 2013
betreffend
Gehilfenschaft zur mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 wurde A____ der Gehilfenschaft zu
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und der mehr-fachen Verletzung des
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärt und verurteilt zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Die Schadenersatzforderung der B____ C____ AG (Privatklägerin)
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 12. November
2013 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 11. Februar 2014 Berufung erklärt
und diese begründet. Dabei hat er das Urteil „einzig mit Blick auf den
Schuldspruch“ angefochten und beantragt, er sei „vom Vorwurf der Gehilfenschaft
zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations-
und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen“. Ausdrücklich unangefochten geblieben
ist der Entscheid betreffend die auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung
sowie die Aufhebung der Beschlagnahme. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch
die Privatklägerin haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort
vom 29. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin, vertreten durch [...], hat mit
Eingabe vom 26. September 2014 ebenfalls die Abweisung der Berufung und die
vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
In seiner
Eingabe vom 11. Februar 2014 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen
Verteidigung ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2014 ist
ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] bewilligt worden.
Mit Eingabe vom
29. Juni 2016 hat die Privatklägerin bezüglich des Berufungsklägers ihr
Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung bzw. Bestrafung erklärt.
Der im gleichen
Verfahren beurteilte D____ hat gegen seine erstinstanzliche Verurteilung
ebenfalls Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 17. März 2016 ist den
Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter bei der Vorbereitung
der Berufungsverhandlung festgestellt habe, dass er im Falle D____ Haftrichter
war, weshalb der Fall an eine neue Instruktionsrichterin umgeteilt werde. Mit
Eingabe vom 25. Oktober 2016 hat D____ seine Berufung zurückgezogen.
In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
26. Oktober 2016 angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens und dem Abbieten der auf den 28. Oktober 2016 angesetzten
Berufungsverhandlung einverstanden seien. Während mit Eingabe vom
26. Oktober 2016 die Privatklägerin und mit Eingabe vom 27. Oktober 2016
auch die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis erklärten, teilte der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 27. Oktober 2016 mit, dass er
sich zufolge Unerreichbarkeit seines Mandanten nicht zur entsprechenden Frage
äussern könne.
An der
Verhandlung vom 28. Oktober 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und ist
sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss
von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden, während die fakultativ
geladene Privatklägerin auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden, ist in
der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei ist eine
Beschränkung nur anzunehmen, wenn sie genügend klar erklärt wird, im Zweifel
jedoch von einer umfassenderen Anfechtung auszugehen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6). Bezüglich der in
Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO erwähnten
Beschränkung der Berufung auf den Schuldpunkt wird sodann vertreten, dass eine
solche generell nicht möglich sei und die Sanktion in jedem Fall als
mitangefochten gelten müsse (Eugster,
a.a.O., Art. 399 StPO N 7; abweichend Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 399 N 18, wonach bei entsprechender Beschränkung der Berufung und Bestätigung
des Schuldspruchs sämtliche weiteren Urteilspunkte, mithin auch die Sanktion,
nicht zu überprüfen seien).
Vorliegend hat
der Berufungskläger die Anfechtung wie erwähnt dem Wortlaut nach „auf den Schuldspruch“
beschränkt. Indem er jedoch präzisierend festhielt, die Anfechtung erstrecke
sich nicht auf den Zivilpunkt und die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände, kann bezüglich des unerwähnt gebliebenen Strafpunkts jedenfalls
nicht von einer genügend klar erklärten Beschränkung (soweit eine solche nach
dem Gesagten überhaupt zulässig wäre) ausgegangen werden. Entsprechend ist im
Falle eines Schuldspruchs auch über den Strafpunkt erneut zu befinden, wobei
das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Demgegenüber ist
das Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 hinsichtlich des
Entscheids über die Zivilforderung sowie hinsichtlich der Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass sich betreffend den Zivilpunkt das Urteilsdispositiv,
demzufolge die Schadenersatzforderung der B____ C____ AG auf den Zivilweg
verwiesen wird, als massgeblich erweist, während dem Umstand, dass auf dem
Titelblatt des angefochtenen Entscheids als Privatklägerin die B____ E____ AG
(als weiteres Unternehmen der B____ Gruppe) angeführt wird, keine selbständige
Bedeutung zukommt. Entsprechend wird im vorliegenden Entscheid als
Privatklägerin auch auf dem Titelblatt die B____ C____ AG angeführt, zumal dies
einerseits in formeller Hinsicht mit der Konstituierung der Privatklägerschaft
übereinstimmt (vgl. Akten S. 223 in Verbindung mit S. 216), während andererseits
in materieller Hinsicht die zivilrechtliche Aktivlegitimation der B____ C____
AG (und nicht bloss diejenige der B____ E____ AG) jedenfalls nicht von
vornherein als ausgeschlossen erscheint.
1.4 Auch
wenn vom Berufungskläger nicht thematisiert, ist ausgehend vom Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen festzuhalten, dass die dem Berufungskläger zur
Last gelegten Tathandlungen (vgl. dazu näher E. 2.1) alle vor der auf den 1.
Januar 2014 in Kraft gesetzten Verlängerung der Verjährungsfristen gemäss Art.
97 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfolgten. Kein Unterschied
ergibt sich insoweit bezüglich des Deliktsvorwurfs der Gehilfenschaft zur
ungetreuen Geschäftsbesorgung, da die vorliegend massgebliche qualifizierte
Tatva-riante gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Höchststrafe eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren androht, womit sowohl nach altem wie auch nach
neuem Recht für die Verfolgungsverjährung eine Frist von 15 Jahren gilt (vgl.
die jeweiligen Fassungen von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Hinsichtlich der mit
einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe sanktionierten Verletzung
des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB statuierte
das im Tatzeitpunkt geltende Recht demgegenüber anstelle der heute geltenden
zehnjährigen eine lediglich siebenjährige Frist (vgl. die jeweiligen Fassungen
von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Erweist sich demnach das im Tatzeitpunkt
geltende Recht als milder, so ist der Beschuldigte in Anwendung des in Art. 2
Abs. 1 StGB niedergelegten allgemeinen Grundsatzes nach altem Recht zu beurteilen,
da sowohl Art. 2 Abs. 2 als auch Art. 389 Abs. 1 StGB, die für den umgekehrten
Fall des milderen neuen Rechts dessen Anwendung statuieren, gerade nicht zum
Tragen kommen (vgl. Riedo, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 389 StGB N 22). Im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils (vgl. zur Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts Art. 97
Abs. 3 StGB) waren somit Tathandlungen betreffend den Deliktsvorwurf der
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (in der Form des
Ausnützens des Verrates im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB), die vor dem 8.
November 2006 erfolgten, bereits verjährt. Da massgebliche Tathandlung des
Berufungsklägers gemäss Anklagesachverhalt insoweit die (unter Verwendung der
von D____ erhaltenen Informationen erfolgende) Offertstellung ist, diese aber
in den Anklagepunkten I.2.3.1.1, I.2.3.1.2, I.2.3.1.3 und I.2.3.3.1 bereits vor
dem 8. November 2006 erfolgte, ist das Verfahren betreffend mehrfache
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in den genannten
Anklagepunkten zufolge Verjährung einzustellen.
1.5 Der
Berufungskläger stellt bezüglich des Antragsdelikts der Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses das Vorliegen eines gültigen
Strafantrages in Abrede.
1.5.1 Zum
einen wird in der Berufungserklärung ausgeführt, der Antragsberechtigte müsse
seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklären, wozu ein
entsprechend bestimmter Sachverhalt zur Anzeige zu bringen sei. Der in der
Strafanzeige vom 26. Februar 2009 (die zugleich den Strafantrag enthält [vgl.
Akten S. 550 ff., insb. S. 553]) umschriebene Sachverhalt enthalte jedoch keine
Anhaltspunkte, die eine Verfolgung wegen einer Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses verlangen bzw. rechtfertigen würden; insbesondere würden
darin weder geheime Tatsachen noch eine Ausnutzung des Verrats erwähnt
(Berufungserklärung N 102).
Der Strafantrag
muss den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll,
präzisieren, wobei beispielhafte Präzisierungen zulässig sind; nicht
erforderlich ist eine korrekte rechtliche Würdigung des Sachverhalts (Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 30 N 8; vgl. auch BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3
S. 98 ff.). Vorliegend umschreibt die Strafanzeige vom 26. Februar 2009
(soweit bezüglich des Antragsdelikts relevant) zunächst im Sinne des
allgemeinen Tatvorgehens die seitens der vom Berufungskläger geführten F____ AG
vorgenommene Erstellung von Offerten, deren Ausgestaltung sich insofern an den
bei den gleichen Projekten durch D____ für die B____ E____ AG erstellten
Offerten orientierte, als letztere jeweils gezielt unterboten wurden (vgl.
Akten S. 552). Anhand eines konkreten Beispiels wird dies sodann
dahingehend präzisiert, dass D____ die Kalkulation, mit welcher die vorgängig
für die B____ E____ AG erstellte Offerte gezielt unterboten wurde, zwecks
Reinschrift und Offertstellung an den Berufungskläger sandte, wobei überdies
erwähnt wird, dass die F____ AG letztlich den Zuschlag erhielt (vgl. Akten S.
553). Damit sind sämtliche für den das Antragsdelikt betreffenden
Anklagesachverhalt erforderlichen Elemente (Weitergabe von Informationen zur
Kalkulation konkreter Offerten und Verwendung dieser Informationen durch den
Berufungskläger) ausreichend umschrieben. Dass bei den in der Strafanzeige
ausdrücklich genannten Delikten die Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses fehlt (vgl. Akten S. 551), ist nach dem Gesagten nicht
von Bedeutung. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass entgegen dem Vorbringen
des Berufungsklägers im Rahmen der Strafanzeige vom 26. Februar 2009 ein
gültiger Strafantrag gestellt worden ist.
1.5.2 Zum
andern macht der Berufungskläger geltend, die seitens der Antragstellerin
abgegebene Desinteresseerklärung vom 29. Juni 2016 sei als Rückzug
des Strafantrags zu interpretieren. Da das erstinstanzliche Urteil bezüglich
des Mitbeschuldigten D____ zufolge Rückzugs von dessen Strafantrag mittlerweile
in Rechtskraft erwachsen sei, stelle sich auch die Frage der Unteilbarkeit des
Strafantrags nicht mehr (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
Gemäss Art. 33
Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen,
solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
Dabei muss der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich
geäussert werden (BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58). Der gegenüber einem Beschuldigten erklärte
Rückzug gilt für alle Beteiligten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Ein bedingter Rückzug
ist unzulässig, was zur Folge hat, dass eine entsprechende Erklärung als Ganzes
unbeachtlich ist (Riedo, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 33 StGB N 6; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 33 N 12).
Die Eingabe vom 29.
Juni 2016, die einen Strafantragsrückzug gerade nicht erwähnt, wird explizit
als „Desinteresseerklärung“ bezeichnet. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist zwischen Desinteresseerklärung und Rückzug des Strafantrags
zu unterscheiden; das Vorliegen einer Desinteresseerklärung geht demnach gerade
nicht zwingend mit dem Rückzug des Strafantrags einher (BGer 6B_510/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 2.4; vgl. auch AGE SB.2015.38 vom 15. September 2016 E. 2.3).
Hinsichtlich der Auslegung der vorliegend abgegebenen Desinteresseerklärung ist
sodann entscheidend, dass diese ausdrücklich den Hinweis enthält, sie erfolge
ausschliesslich in Bezug auf den Berufungskläger und nicht hinsichtlich anderer
beschuldigter Personen. Daraus erhellt, dass es sich bei der entsprechenden
Willenserklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe von vornherein nicht um einen
Rückzug des Strafantrags handeln konnte, hätte ein solcher doch damals gemäss
Art. 33 Abs. 3 StGB auch für den (damals noch nicht rechtskräftig verurteilten)
Mitbeschuldigten D____ Wirkung entfaltet, was aber wie gesehen gerade
ausgeschlossen werden sollte. Fraglich könnte demnach einzig sein, ob die vorliegende
Desinteresseerklärung im Sinne einer maximalen Begünstigung des
Berufungsklägers bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Strafantrags
bezüglich D____ zu verstehen wäre, indem für den (später eingetretenen) Fall
des Rückzugs der Berufung durch den Mitbeschuldigten D____ (und des damit unter
Umständen verbundenen Wegfalls der Problematik der Unteilbarkeit des
Strafantragsrückzugs) ein solcher Rückzug betreffend den Berufungskläger zum
Ausdruck gebracht werden sollte. Indessen ergibt sich aus dem Text der
Desinteresseerklärung ein solches Verständnis gerade nicht wie erforderlich in
unmissverständlicher Weise. Auch wäre die Beachtlichkeit einer solchen
Willenserklärung insofern fraglich, als damit der Rückzug im Ergebnis bedingt
erfolgen würde. Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass nach
Mitteilung des Rückzugs der von D____ erhobenen Berufung an die Parteien seitens
der Privatklägerin sowohl mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (betreffend
Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens) als auch mit Eingabe
vom 27. Oktober 2016 (betreffend Einreichung der Honorarnote) auf den
Berufungsrückzug Bezug genommen, dem Gericht jedoch gerade nicht in Ergänzung
der früheren Desinteresseerklärung ein Rückzug des Strafantrags gegenüber dem
Berufungskläger zur Kenntnis gebracht wurde. Zusammenfassend kann somit
entgegen dem Berufungskläger nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtsgültig
gestellte Strafantrag nachträglich zurückgezogen wurde, womit das Vorliegen der
entsprechenden Prozessvoraussetzung zu bejahen ist.
1.6 Schliesslich
bringt der Berufungskläger in formeller Hinsicht vor, die Anklageschrift
verletzte das Akkusationsprinzip, da nicht ersichtlich sei, welche konkreten
Handlungen des Berufungsklägers welches Tatbestandselement welchen Delikts
erfüllt haben sollen. Insbesondere werde nicht erörtert, inwiefern der Berufungskläger
als Gehilfe einen Vorsatz betreffend die Förderung der Haupttat gehabt haben
solle bzw. inwiefern er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass
seine Zusammenarbeit mit D____ eine Straftat erleichtert haben solle
(Berufungserklärung N 100 f.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten,
der Tatbeitrag des Berufungsklägers sei insbesondere in Ziff. 2.2.1 der
Anklageschrift unmissverständlich umschrieben, weshalb eine Verletzung des
Akkusationsprinzips zu verneinen sei (angefochtenes Urteil S. 29).
Gemäss dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der
Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die
Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235
E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142
f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190). Indessen genügt hinsichtlich des subjektiven
Tatbestands beim Vorsatz regelmässig das blosse Anführen desselben (etwa durch
Verwendung des Begriffs „vorsätzlich“ [Schmid,
a.a.O., Art. 325 N 9]). Spezifisch die Gehilfenschaft betreffend hat das
Bundesgericht überdies festgehalten, dass es hinsichtlich des
Anklagegrundsatzes ausreicht, wenn sich die Gehilfenschaft aus der
Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt
(BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4 [wo auch auf die
Bedeutung der Frage, ob eine wirksame Verteidigung möglich war, hingewiesen
wird]).
Vorliegend sind
die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tathandlungen in objektiver Hinsicht
sowohl in AS Ziff. 2.2.1 als auch in AS Ziff. 2.3 (soweit die
angeführten Projekte den Berufungskläger betreffen [vgl. hierzu näher E. 2.1])
genügend klar umschrieben, wobei sich der Charakter einer Gehilfenhandlung aus
den genannten Tatbeiträgen ergibt. Dabei erweist sich die vom Berufungskläger
geforderte Zuordnung einzelner Sachverhaltselemente zu den beiden ihm zur Last
gelegten Delikten angesichts des Umstands, dass es sich um eine Konstellation
der Idealkonkurrenz handelt (vgl. hierzu E. 3.3.1), als nicht sinnvoll
durchführbar, jedoch angesichts der ohnehin dem Gericht obliegenden rechtlichen
Würdigung (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) auch als entbehrlich. Was sodann den
subjektiven Tatbestand betrifft, so erwähnt hinsichtlich des Berufungsklägers
bereits Ziff. 2.1 der Anklageschrift im zweiten Abschnitt massgebliche
Wissenselemente, während in Ziff. 2.2.1 ausdrücklich das „wissentlich[e] und
willentlich[e]“ Vorgehen beider Beschuldigten benannt wird. Nach dem Gesagten
erweist sich auch dies als ausreichend, zumal der Berufungskläger, wie sowohl
aus seinen Einvernahmen als auch aus den Ausführungen seines Rechtsvertreters
hervorgeht, offenkundig in der Lage war, den gegen ihn erhobenen Deliktsvorwurf
bzw. die ihm zur Last gelegten Sachverhalte zu erfassen und sich damit im
Rahmen seiner Verteidigung auseinanderzusetzen. Entsprechend ist die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen, dass das Akkusationsprinzip durch die vorliegende
Anklageschrift nicht verletzt wird.
2.1 In
der Anklageschrift vom 30. Mai 2013 wird D____, dem Mitbeschuldigten des
Berufungsklägers, vorgeworfen, er sei in den Jahren 2005 bis 2009 trotz seiner
100%-Anstellung bei den im Bereich der Planung elektrotechnischer Anlagen sowie
der Ausführung von Elektroinstallationen tätigen B____ E____ AG und B____ C____
AG auch für die vom Berufungskläger geleitete, im gleichen Geschäftsfeld
operierende F____ AG tätig gewesen. Dabei habe er teilweise auf der Grundlage
von vorgängig im Rahmen seiner Tätigkeit für die B____ E____ AG erstellten
Offerten praktisch identische Offerten namens der F____ AG ausgearbeitet bzw.
dem Berufungskläger entsprechende Instruktionen geliefert, wobei jedoch die
ursprüngliche Offerte stets gezielt preislich unterboten worden sei, weshalb
denn auch die B____ E____ AG den Zuschlag jeweils nicht erhalten habe (vgl. AS
Ziff. 2.2.1 sowie zu den konkreten Projekten AS Ziff. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6
[bezüglich Projekten, bei denen die F____ AG den Zuschlag erhielt] sowie AS
Ziff. 2.3.3.1 [bezüglich Projekten, bei denen trotz gleichartigem Vorgehen auch
die F____ AG den Zuschlag nicht erhielt]). Sowohl in den in AS Ziff. 2.3.1
umschriebenen Projekten als auch in weiteren von der F____ AG ausgeführten
Projekten, in denen vorgängig keine erfolglose Offertstellung durch die B____ E____
AG erfolgt sei, habe D____ überdies Personal der B____-Gesellschaften
eingesetzt bzw. durch diese Gesellschaften finanziertes Material verwendet (vgl.
AS Ziff. 2.2.3 sowie zu den zusätzlichen Projekten ohne vorgängige
Offertstellung der B____ E____ AG allgemein AS Ziff. 2.2.2 bzw. im
Einzelnen AS Ziff. 2.3.2.1 bis 2.3.2.8). Schliesslich habe D____ bei allen
genannten Projekten zum Schaden seines Arbeitgebers Arbeitsstunden für die F____-Projekte
aufgewendet (wobei spezifisch in dieser Hinsicht in AS Ziff. 2.3.3.2
zusätzliche Projekte aufgeführt sind, bei denen die F____ AG keinen Zuschlag
erhielt und zudem keine Offertstellung durch die B____ E____ AG erfolgte).
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift hinsichtlich
der (in den Projekten gemäss AS Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 relevanten)
unerlaubten Verwendung von Personal und Material einer der B____-Gesellschaften
kein Vorwurf gemacht (vgl. insbesondere die fehlende Erwähnung in
AS Ziff. 2.2.3 sowie angefochtenes Urteil S. 24). Auch wird ihm bezüglich
der Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.2 (bei denen das Element der
konkurrierenden Offertstellung nicht vorliegt) auch der Umstand, dass der
Mitbeschuldigte D____ während seiner Arbeitszeit für die F____ AG tätig war,
nicht zur Last gelegt (vgl. die fehlende Erwähnung in AS Ziff. 2.2.2 sowie
angefochtenes Urteil S. 25). Damit erstreckt sich der den Berufungskläger
betreffende Anklagesachverhalt lediglich auf den Aspekt der konkurrierenden
Offertstellung (woraus sich sowohl der Vorwurf der Gehilfenschaft zur
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch derjenige der Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses herleiten) sowie in Verbindung damit
(und lediglich bezüglich des erstgenannten Delikts) auf die bei diesem
Tatvorgehen seitens D____ unrechtmässig verwendete Arbeitszeit. Diese Tatvorwürfe
beziehen sich nun zum einen auf die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1.1 bis
2.3.1.6 (vgl. die Erwähnung in AS Ziff. 2.2.1 sowie angefochtenes Urteil S.
24). Was demgegenüber die in AS Ziff. 2.3.3 angeführten Projekte betrifft, so
unterscheiden sich diese von denjenigen gemäss AS Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 wie gesehen
durch den fehlenden Zuschlag an die F____ AG, womit der Aspekt der unerlaubten
Verwendung von Material und Personal entfällt. Im Übrigen aber entspricht das
im Anklagesachverhalt umschriebene Tatvorgehen bei den Projekten mit
Offert-Beteiligung der B____ E____ AG gemäss AS Ziff. 2.3.3.1 demjenigen gemäss
AS Ziff. 2.3.1, das Tatvorgehen bei den Projekten ohne entsprechende
Offert-Beteiligung gemäss AS Ziff. 2.3.3.2 dagegen demjenigen gemäss AS Ziff.
2.3.2. Damit erscheint eine parallele Behandlung der jeweiligen Projekte
naheliegend. In der Tat umschreibt denn auch die Anklageschrift in Ziff.
2.3.3.1 die Beteiligung des Berufungsklägers an der konkurrierenden
Offertstellung, während die allgemeinen Ausführungen insbesondere in AS Ziff.
2.1 und 2.2.1 materiell die Fälle von AS Ziff. 2.3.3.1 mitumschreiben und auch
formell nicht auf die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1 beschränkt sind. Damit
übereinstimmend benennt sodann die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung
bei den Projekten gemäss AS Ziff. 2.3.3.1, nicht aber bei denjenigen gemäss AS
Ziff. 2.3.3.2 den Tatbeitrag des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil S. 27).
Soweit nun demgegenüber im angefochtenen Urteil darüber hinausgehend der
Anklagesachverhalt hinsichtlich des Berufungsklägers von vornherein auf die
Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1 beschränkt wird (vgl. in diesem Sinn [im Rahmen
der rechtlichen Würdigung] S. 29 sowie [im Rahmen der Strafzumessung] S. 31;
vgl. auch S. 25 zum [auf den Berufungskläger bezogenen] Ausschluss spezifisch
des Elements der unrechtmässigen Verwendung von Arbeitszeit für sämtliche
Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.3), erweist sich zunächst das angefochtene Urteil
als widersprüchlich. Vor allem aber könnte angesichts der in der Anklageschrift
klar festgehaltenen Beteiligung des Berufungsklägers auch an den Projekten
gemäss AS Ziff. 2.3.3.1 eine fehlende Behandlung dieses Punkts durch die
Vorinstanz nicht zur Folge haben, dass dieser durch das Berufungsgericht
ebenfalls unberücksichtigt bleiben müsste, zumal in der Behandlung durch die
Berufungsinstanz angesichts der fehlenden Auswirkungen auf das Dispositiv kein
Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius liegt (vgl. zur
entsprechenden Voraussetzung BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289) und sich auch eine
Rückweisung gemäss Art. 409 StPO zufolge quantitativer Marginalität der entsprechenden
Fälle nicht rechtfertigt. Zusammenfassend bildet damit Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens die dem Berufungskläger zur Last gelegte Beteiligung an
der konkurrierenden Offertstellung (und der damit in Verbindung stehenden
unrechtmässigen Verwendung von Arbeitszeit) in den Projekten gemäss AS Ziff.
2.3.1.1 bis 2.3.1.6 und 2.3.3.1.
2.2 Die
Vorinstanz hat zum einen (bezüglich des Mitbeschuldigten D____) die – als
Voraussetzung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Gehilfenschaft
relevante – Haupttat bejaht. Dabei hat sie hinsichtlich der eigentlichen
Tathandlung der konkurrierenden Offertstellung bzw. der diese ermöglichenden
Weitergabe entsprechender Kalkulationen auf die Zugeständnisse bzw. fehlenden
Bestreitungen von D____ sowie die in den Akten enthaltenen Dokumente
(insbesondere die teilweise bei der F____ AG beschlagnahmten Originalofferten
der B____ E____ AG) abgestellt. Auch bezüglich der von D____ im Rahmen seiner
Tätigkeit für die B____-Gesellschaften ausgeübten Funktion hat sie aufgrund
einer Würdigung von dessen teilweise widersprüchlichen Aussagen sowie unter
Berücksichtigung verschiedener Dokumente den Anklagesachverhalt als erstellt
erachtet. Was zum anderen den spezifischen Tatbeitrag des Berufungsklägers
anbelangt, hat die Vorinstanz primär den subjektiven Tatbestand, und dabei
insbesondere die Frage, welche Kenntnisse der Berufungskläger hinsichtlich der
Funktion und Tätigkeit von D____ hatte, eingehend geprüft (angefochtenes Urteil
S. 22 f.). Dabei ist sie unter Verweis auf die dem Berufungskläger
teilweise zur Verfügung stehenden Originalofferten der B____ E____ AG sowie
weitere im Rahmen des geschäftlichen Kontakts des Berufungsklägers mit D____
sich ergebende Hinweise davon ausgegangen, dass der Berufungskläger um die von D____
bekleidete Funktion wusste oder eine solche zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Berufungskläger
hält dem (trotz der ausdrücklich zugestandenen teilweisen Übernahme von auf B____-Papier
erstellten Offerten im Rahmen der Offertstellung durch die F____ AG
[Berufungserklärung N 24]) zunächst entgegen, er habe keine Kenntnis davon
gehabt, dass auch die B____ E____ AG jeweils eine Offerte eingereicht habe
(Berufungserklärung N 23; vgl. zu diesem Argument in Bezug auf einzelne
Projekte auch N 58, 59, 91 f.; vgl. sodann N 89 [betreffend AS Ziff. 2.3.3.1,
erstes Projekt], wo bereits die durch die B____ E____ AG erfolgte
Offertstellung als solche bestritten wird); auch sei ihm nicht bekannt gewesen,
dass die Offerten der B____ E____ AG jeweils gezielt unterboten wurden (Berufungserklärung
N 25). In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger auch geltend, soweit er
über auf die B____ E____ AG lautende Offerten verfügt habe, sei er davon
ausgegangen, es handle sich nicht um Originalofferten, sondern der
Mitbeschuldigte D____ habe einfach mit den ihm vertrauten Vorlagen gearbeitet
(Berufungserklärung N 18, vgl. auch N 89 und 91). Auch habe ihm D____ gesagt,
dass die B____ Gruppe nur an grossen Aufträgen interessiert sei und somit nicht
für die gleichen Projekte offeriere wie die F____ AG (Berufungserklärung N 18,
23; vgl. zu diesem Argument in Bezug auf einzelne Projekte auch N 32, 39). Was
sodann die Festanstellung sowie die Funktion von D____ innerhalb der B____
Gruppe betrifft, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe
diesbezüglich keine bzw. nur wenige Kenntnisse gehabt; er sei davon
ausgegangen, dass D____ für die Gesellschaften der B____ Gruppe als Freelancer
tätig sei, zumal dieser über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügt habe
und nach eigenen Angaben auch noch ein paar wenige Projekte in Frankreich betreut
habe; dass die Paralleltätigkeit kein Problem darstelle, habe D____ auch
anlässlich einer Sitzung mit dem damaligen Treuhänder der F____ AG zu verstehen
gegeben, was von letzterem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigt worden sei (zum Ganzen Berufungserklärung N 1 ff., 13 ff., 19 ff.,
23, 25 ff.; vgl. auch N 61). Schliesslich beruft sich der Berufungskläger darauf,
dass die F____ AG bei verschiedenen Projekten den Zuschlag nicht aufgrund des
tieferen Preises, sondern aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund
persönlicher Beziehungen des Berufungsklägers selbst oder des Mitbeschuldigten D____
zu den jeweiligen Auftraggebern, erhalten habe (Berufungserklärung N 25; vgl.
zu den einzelnen Projekten N 33, 40, 42 f.).
2.3 Was
zunächst die in der Anklageschrift dem Mitbeschuldigten D____ zur Last gelegte
Haupttat (die ihrerseits Voraussetzung der dem Berufungskläger vorgeworfenen
Gehilfenschaft bildet) betrifft, so wird der entsprechende Sachverhalt wie
gesehen durch den Berufungskläger im Wesentlichen nicht bestritten (zur
Widerlegung der geringfügigen Bestreitungen vgl. sogleich). Dies deckt sich
denn auch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die sich zum einen
darauf abstützt, dass in den Akten die durch D____ ausgearbeiteten Offerten der
B____ E____ AG, die Anpassung der entsprechenden Kalkulationen durch D____ und
die gestützt darauf erfolgenden Offerstellungen durch die F____ AG dokumentiert
sind, während sie zum andern auf das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D____
(insbesondere dessen Zugeständnisse und fehlende Bestreitungen) verweist
(angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Soweit der Berufungskläger wie erwähnt
bezüglich des in AS Ziff. 2.3.3.1 als erstes genannten Projekts das Vorliegen
einer Offerte der B____ E____ AG in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten,
dass eine solche (wie auch vom Berufungskläger zugestanden) in Separatbeilagen [SB]
SRM 1 ff. dokumentiert ist. Dabei weist die fehlende Unterschrift auf
einem im Anschluss daran in den Akten sich findenden Originalausdruck dieses
Dokuments nicht darauf hin, dass die entsprechende Offerte seitens der B____ E____
AG nicht eingereicht worden ist, da einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb
sonst eine entsprechende formelle Offerte ausgearbeitet worden wäre, während
andererseits ohne weiteres mehrere Originalausdrucke desselben Dokuments
existieren können. Was sodann das für mehrere Projekte angeführte Argument,
wonach ungeachtet der konkreten, insbesondere preislichen, Ausgestaltung der
Offerten ein Zuschlag ohnehin aufgrund persönlicher Bekanntschaften zugunsten
der F____ AG und nicht zugunsten der B____ E____ AG erfolgt wäre, so ist dem
entgegenzuhalten, dass schon aufgrund des Umstands, dass auch (und sogar
primär) letztere die Möglichkeit hatte, eine entsprechende Offerte
einzureichen, jeweils eine Erteilung des Auftrags an die B____ E____ AG bei
entsprechend ausgestalteter Offerte jedenfalls in Betracht fiel. Dass hierbei
das Kriterium des Preises zentral (wenn nicht sogar allein ausschlaggebend) war,
wurde denn auch durch den die fraglichen Offerten einholenden Architekten G____
bestätigt (Akten S. 739 ff.).
Sind damit die
eigentlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten D____ in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als erstellt zu erachten (wobei insoweit auch dessen
wissentliches und willentliches Handeln nicht in Frage steht), so wurde
demgegenüber durch D____ die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung
seiner bei der B____ E____ AG und der B____ C____ AG bekleideten Funktion in Frage
gestellt. So berief er sich insbesondere im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung darauf, er sei nicht als Projektleiter, sondern bloss als Elektroplaner
tätig gewesen, habe selbst keine Offerten erstellt und „mit der Kalkulation
nicht gross zu tun“ gehabt (Prot. HV Akten S. 1238 f.). Indessen weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass bereits die im Personalstammblatt angeführte
Funktionsbezeichnung „Projektleiter“ sowie die dem Mitbeschuldigten D____
erteilte Handlungsvollmacht (Akten S. 22, vgl. zu letzterem auch SB MA/34 ff.,
insb. SB MA/39 [wo auch die Tätigkeit sowohl für die B____ E____ AG als auch
für die B____ C____ AG dokumentiert ist]) eine verantwortungsvollere Stellung nahelegen.
Eine solche kommt denn auch darin zum Ausdruck, dass D____ in den vorliegend
interessierenden Projekten in den Offerten der B____ E____ AG soweit ersichtlich
als Referenz angegeben wurde und die Offerte mitunterzeichnete (vgl. als
Beispiel SB HA/27 ff.). Vor allem aber ist in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid darauf hinzuweisen, dass sich D____ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
zunächst selbst wiederholt als Projektleiter bezeichnet und seine Funktion im
Sinne des in der Anklage Festgehaltenen umschrieben hatte (Akten S. 5, 9, 614,
617, 750). Zusammenfassend ist der die Haupttat betreffende Anklagesachverhalt
somit auch bezüglich der dem Mitbeschuldigten D____ bei der B____ E____ AG und
der B____ C____ AG zukommenden Funktion erstellt.
2.4
2.4.1 Betreffend
die dem Berufungskläger selbst zur Last gelegten Handlungen ist zunächst
unbestritten und durch die in den Akten befindlichen Dokumente belegt, dass
dieser in den vorliegend interessierenden Projekten jeweils die von D____
angepassten Kalkulationen ins Reine schrieb und die Offerte dem entsprechenden
Auftraggeber einreichte. Damit ist der Anklagesachverhalt bezüglich des Berufungsklägers
in objektiver Hinsicht ohne weiteres erstellt.
2.4.2 Strittig
ist demgegenüber in subjektiver Hinsicht zum einen die Frage, ob dem
Berufungskläger jeweils bewusst war, dass bereits eine von der B____ E____ AG
eingereichte Offerte vorlag und dass diese mit den dem Berufungskläger
übermittelten Kalkulationen gezielt preislich unterboten werden sollte.
Strittig ist zum andern auch, ob der Berufungskläger Kenntnis von der
Festanstellung und der Funktion des Mitbeschuldigten D____ bei den B____-Gesellschaften
hatte.
2.4.2.1
Hinsichtlich der ersten Frage ist entscheidend, dass für einen Teil der
Projekte die fraglichen Offerten der B____ E____ AG (teilweise bereits mit
entsprechend angepassten Zahlen) in den Räumlichkeiten der F____ AG
beschlagnahmt werden konnten (vgl. SB HA/27 ff. [sowie zum entsprechenden
Fundort Akten S. 303] und SB SF1/6 ff. [zum Fundort Akten S. 301]). Dabei
anerkannte der Berufungskläger, dass ihm diese Unterlagen anlässlich der
entsprechenden Offertstellungen namens der F____ AG vorlagen (Akten S. 994).
Als erstellt kann demnach zum einen gelten, dass dem Berufungskläger bei den
fraglichen Projekten bewusst war, dass der Mitbeschuldigte D____ vorgängig
bereits für die B____ E____ AG eine Offerte ausgearbeitet hatte; erstellt ist
zum andern auch, dass der Berufungskläger auf diese Offerten bei der
Reinschrift der namens der F____ AG einzureichenden Offerten willentlich
zurückgriff. Wenn der Berufungskläger demgegenüber (wie bereits in E. 2.2.
ausgeführt) geltend macht, er sei von einer Verwendung blosser Vorlagen durch D____
ausgegangen, so ist dies als Schutzbehauptung zurückzuweisen, wäre doch diesfalls
nicht einsichtig, weshalb D____ die Offerten der B____ E____ AG formell vollständig
(insbesondere mit Angebotsnummer und sämtlichen auf dem Titelblatt enthaltenen
Angaben) ausgearbeitet und im einen Fall sogar unterzeichnet hätte. Dass sodann
die B____ E____ AG an den entsprechenden Aufträgen von vornherein gar kein
Interesse gehabt habe (so der Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 1247; vgl.
zur entsprechenden Argumentation bezüglich kleinerer Projekte im Allgemeinen
Akten S. 687 sowie bezüglich eines weiteren konkreten Projekts Prot. Berufungsverhandlung
S. 5), erweist sich ebenfalls als Schutzbehauptung. Denn schon angesichts
des für die Ausarbeitung einer relativ detaillierten Offerte erforderlichen
nicht unerheblichen Zeitaufwandes erscheint es ausgeschlossen, dass wiederholt
solche Offerten erstellt werden, ohne dass ein echtes Interesse des Erstellers
am Erhalt des Auftrages besteht. Ist demnach bezüglich der Verwendung einer
vorbestehenden Offerte der B____ E____ AG ein wissentliches und willentliches
Vorgehen des Berufungsklägers für einen Teil der fraglichen Projekte
nachgewiesen, so musste ihm (unter Mitberücksichtigung seiner Kenntnisse
hinsichtlich Festanstellung und Funktion von D____ [vgl. nachstehend E.
2.4.2.2]) auch im Rahmen der weiteren Projekte zumindest die Möglichkeit einer
entsprechenden Konstellation bewusst sein. Wenn er dennoch auch bei diesen
Projekten mit D____ zusammenarbeitete, indem er wiederum dessen Vorgaben
betreffend Offertstellung übernahm (vgl. zu diesem allgemein gewählten Vorgehen
nur Akten S. 988, Prot. HV Akten S. 1246 f. sowie Prot. Berufungsverhandlung S.
4), so nahm er damit zumindest in Kauf, den Mitbeschuldigten bei der bewussten
Unterbietung einer bereits eingereichten Offerte der B____ E____ AG zu unterstützen.
Dies gilt insbesondere auch für das Projekt gemäss AS Ziff. 2.3.1.5, bezüglich
dessen der Berufungskläger ausführt, da seitens der B____ Gruppe für dieses
Projekt ein Devis erstellt worden sei, hätte diese nicht mitbieten sollen (vgl.
Prot. Berufungsverhandlung S. 6), ergibt sich doch aus der an anderer Stelle
vorgetragenen Argumentation des Berufungsklägers, dass ein solches Mitbieten
des Devis-Erstellers offenbar durchaus üblich ist (vgl. Berufungserklärung N
51). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kenntnis der
Unterbietung einer vorgängig durch D____ für die B____ E____ AG erstellten
Offerte zugleich auch auf die Tatsache erstreckt, dass D____ auf diese Weise
die Arbeitszeit, in der er die für die B____ E____ AG bei beabsichtigter
Unterbietung von vornherein nutzlose Offerte erstellte, nicht im Interesse
seiner Arbeitgeberin verwendete.
2.4.2.2
Was die zweite Frage der Kenntnis des Berufungsklägers betreffend
Festanstellung und Funktion von D____ bei den B____-Gesellschaften anbelangt,
so ist auch insoweit zunächst auf die vorstehend erläuterten, dem
Berufungskläger bekannten B____-Offerten zu verweisen: Indem diese den Mitbeschuldigten
D____ als Referenz angeben und ihm zugleich eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer
und eine Faxnummer zuordnen, ergeben sich bereits verschiedene Hinweise, die
für eine Einbindung desselben in die B____ Gruppe sprechen, die über diejenige
eines selbständig tätigen Freelancers deutlich hinausgeht. Ein weiterer Hinweis
liegt in der wiederholten Verwendung ebendieser E-Mail-Adresse im Verkehr mit
dem Berufungskläger sowie in der Verwendung eines der B____ Gruppe zugeordneten
Scanners durch D____ (vgl. als Beispiel für beides SB SF1/31). Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst erwähnt hat, dass er zur
Zeit der Zusammenarbeit mit D____ von dessen bereits dreissigjähriger Tätigkeit
für die B____ Gruppe unterrichtet war (vgl. Akten S. 989, 999 f., 1006).
Sprechen diese Indizien klarerweise für das Bestehen einer Festanstellung, so ergeben
sich Hinweise auf die konkrete Funktion wiederum aus dem Umstand, dass D____ in
den fraglichen Offerten der B____ E____ AG als Referenz angegeben wird und die
Offerten soweit ersichtlich auch mitunterzeichnet hat. Damit war für den
Berufungskläger auch erkennbar, dass zum Tätigkeitsbereich des Mitbeschuldigten
bei der B____ E____ AG gerade die Kalkulation und die Offertstellung gehörten. D____
selbst hat denn auch konstant darauf verwiesen, dass dem Berufungskläger seine
Festanstellung mit einem 100%-Pensum bei den B____-Gesellschaften bekannt
gewesen sei (vgl. Akten S. 618, 748, 1018 sowie Prot. HV Akten S. 1240 [womit
entsprechende Aussagen bereits zu Beginn der Untersuchung erfolgten, so dass
das vom Berufungskläger in Prot. Berufungsverhandlung S. 5 ins Spiel gebrachte
Rachemotiv als Begründung einer angeblichen Falschaussage von vornherein ausscheidet]).
Zwar hat demgegenüber der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge
befragte Treuhänder der F____ AG ausgesagt, anlässlich einer gemeinsamen
Sitzung mit dem Berufungskläger und D____ habe sich letzterer als freier
Mitarbeiter dargestellt (Akten S. 1243 f.), was wiederum mit den Aussagen des
Berufungsklägers, wonach sich D____ ihm gegenüber in einer Weise präsentiert
habe, aufgrund derer er ihn als Freelancer eingeschätzt habe (Akten S. 684,
687, 986, Prot. HV Akten S. 1240, 1242, Prot. Berufungsverhandlung S. 4),
übereinstimmt. Doch selbst wenn diese Angaben des Berufungsklägers und des
Zeugen zutreffen sollten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ersterer
(wie vorstehend dargelegt) jedenfalls über weitere Anhaltspunkte verfügte, die
es ihm verunmöglichten, sich einfach auf die von ihm behauptete Darstellung des
Mitbeschuldigten zu verlassen. Vielmehr führen diese weiteren Hinweise in ihrer
Gesamtheit zur Einschätzung, dass der Berufungskläger auch von Festanstellung
und Funktion des Mitbeschuldigten D____ Kenntnis hatte. Zusammenfassend kann
damit der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Berufungsklägers vollumfänglich
als erstellt gelten.
3.1 Die
Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers als Gehilfenschaft zu
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 in
Verbindung mit Art. 25 StGB sowie als mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB qualifiziert (angefochtenes
Urteil S. 29 f.). Hinsichtlich des erstgenannten Delikts beschränkt sich der
Berufungskläger auf den (primär die Sachverhaltserstellung betreffenden)
Einwand, mangels Kenntnis der durch den Mitbeschuldigten D____ begangenen
strafbaren Handlungen, habe er auch keine Hilfe zu diesen leisten können; sein
Verhalten erscheine im Nachhinein allenfalls als fahrlässig, doch sei eine
fahrlässige Gehilfenschaft straflos (Berufungserklärung N 103 ff., insb. N 107
f.). Bezüglich der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
macht der Berufungskläger zum einen geltend, es mangle bereits an der Erfüllung
des objektiven Tatbestands, da fraglich sei, inwiefern eine Offerte, die wie vorliegend
diejenigen der B____ E____ AG bereits an den jeweiligen potentiellen Auftraggeber
und damit an einen Dritten versandt worden sei, noch Geheimnischarakter haben
könne (Berufungserklärung N 113 f.). Auch weist er auf die Abgrenzung zwischen
geheim zu haltenden besonderen Kenntnissen und zulässiger Verwertung der
Berufserfahrung hin (Berufungserklärung N 110). Zum andern führt er (wiederum
primär die Sachverhaltsebene betreffend) aus, er sei sich nicht bewusst gewesen,
dass die ihm durch den Mitbeschuldigten D____ bezüglich Offertstellung
erteilten Anweisungen unter Umständen Geheimnischarakter hätten haben können,
zumal er davon ausgegangen sei, dieser sei als Freelancer tätig und erstelle
die Berechnungen auf Grundlage seiner Erfahrungen; damit fehle es auch am
erforderlichen Vorsatz (Berufungserklärung N 111 f., 114).
3.2
3.2.1 Die
angeklagten Gehilfenschaftshandlungen betreffend ist vorab festzuhalten, dass
die Vorinstanz bezüglich der dem Mitbeschuldigten D____ zur Last gelegten
Haupttat zutreffend von mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen
ist:
Art. 158 Ziff. 1
Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht neben der Geschäftsführereigenschaft
des Täters voraus, dass dieser eine damit zusammenhängende Pflicht verletzt und
daraus ein Vermögensschaden resultiert. Dabei ist konstitutiv für die Stellung
als Geschäftsführer, dass der Täter in fremdem Interesse fremdes Vermögen
verwaltet, wobei seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
gerichtet sind, dass er dabei über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt
und dass es sich um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (Niggli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 158 StGB N 14 ff.). Was sodann das Tatbestandselement des
Vermögensschadens betrifft, so kann dieses auch bei unterbliebener
Vermögensvermehrung vorliegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend
konkretisiert sind (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 129); in diesem Sinne hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung einen Vermögensschaden beispielsweise beim Unterlassen von
Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3 S. 249) und bei der Übernahme von
Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung statt im Rahmen der Anstellung (BGE
105 IV 307 E. 4b S. 314) bejaht (vgl. auch BGer 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014
E. 3.3 sowie BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014).
Vorliegend hat
die Vorinstanz die Geschäftsführereigenschaft von D____ entgegen dessen
Bestreitung zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil S. 28): Aus dem vorstehend
erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.3) ergibt sich, dass D____ bei der B____ E____
AG als mit Handlungsvollmacht ausgestattetem Projektleiter gerade betreffend
Kalkulation und Offertstellung in relativ umfangreichen Projekten eine verantwortungsvolle
und (angesichts der von ihm zu verantwortenden Kalkula-tion) auch weitgehend
selbständige Funktion zukam, wobei sich seine Pflichten insoweit zumindest
mittelbar auf den durch entsprechende Ausgestaltung der Offerten
herbeizuführenden Abschluss von Verträgen mit potentiellen Auftraggebern
richteten. Wenn der Mitbeschuldigte D____ die von ihm zuhanden der B____ E____
AG ausgearbeiteten Offerten in der Folge durch entsprechende Kalkulationen
zuhanden der F____ AG gezielt unterbot, liegt darin eine Verletzung ebendieser
arbeitsvertraglich begründeten Pflichten. Diese führte nach dem Gesagten
insoweit zu einem Vermögensschaden, als aufgrund des Unterbietens ein Zuschlag
an die B____ E____ AG von vornherein illusorisch gemacht und damit deren
konkrete Aussicht auf eine mit der Ausführung entsprechender Projekte
verbundene Vermögensvermehrung vereitelt wurde. Ein Schaden liegt überdies
darin, dass D____ einen Teil seiner Arbeitszeit nicht im Interesse seiner
Arbeitgeberin verwendete, indem er für diese Offerten ausarbeitete, die
aufgrund der (bereits geplanten) anschliessenden Unterbietung von vornherein
nutzlos waren. Da der bezüglich aller genannten Elemente erforderliche Vorsatz
im Falle von D____ ohne weiteres zu bejahen ist und auch die in Art. 158 Abs. 1
Ziff. 3 StGB zusätzlich genannte Bereicherungsabsicht erstellt ist, liegt eine (Voraussetzung
der Gehilfenschaft bildende [vgl. dazu Forster,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 25 StGB N 17; vgl. auch BGE
129 IV 124 E. 3.2 S. 126]) tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat
vor.
3.2.2 Nach
Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich Hilfe leistet, wobei nach der Rechtsprechung jeder kausale Beitrag,
der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders
abgespielt hätte, als Hilfeleistung gilt (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126). In
subjektiver Hinsicht genügt es, dass der Gehilfe über Eventualvorsatz verfügt,
während fahrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52,
121 IV 109 E. 3a S. 120; Forster,
a.a.O., Art. 25 StGB N 3, 6). Es ist demnach ausreichend, dass der Gehilfe nach
den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein
Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 132
IV 49 E. 1.1 S. 52, 121 IV 109 E. 3a S. 120), was dann nicht der Fall ist, wenn
der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die
Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen (Forster, a.a.O., Art. 25 StGB N 19).
Aufgrund des
vorstehend erstellten Sachverhalts (vgl. E. 2.4) ergibt sich zunächst, dass der
Berufungskläger die Haupttat des Mitbeschuldigten D____ objektiv gefördert hat,
indem er diesem zum einen mit der F____ AG ein Vehikel zur Einreichung der
konkurrierenden Offerten und damit zur Umsetzung seines Tatplans zur Verfügung
stellte und sich zum andern auch unmittelbar durch Reinschrift und Einreichung
der konkurrierenden Offerten in untergeordneter Stellung an der Ausführung der
Haupttat beteiligte. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass der
Berufungskläger von Festanstellung und Funktion des Mitbeschuldigten D____
Kenntnis hatte (vgl. E. 2.4.2.2) und dass er bezüglich des Tatvorgehens bei
einem Teil der Projekte aufgrund der ihm vorliegenden Offerten der B____ E____
AG über detaillierte Kenntnisse verfügte, während er bei den weiteren
Gegenstand des Deliktsvorwurfs bildenden Projekten zumindest erkennen musste,
dass er durch seine Handlungen eine Straftat förderte, da er im Gesamtkontext
gerade Grund zur Annahme hatte, der Mitbeschuldigte D____ könnte seine Unterstützung
für deliktische Zwecke in Anspruch nehmen. Entsprechend förderte der
Berufungskläger die Begehung der Haupttat bei einem Teil der Projekte denn auch
wissentlich, während er bei den weiteren Projekten eine Beihilfehandlung
zumindest in Kauf nahm. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist dessen
Verhalten demnach nicht bloss als fahrlässig, sondern teilweise als
vorsätzlich, teilweise zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren.
Damit ist der Berufungskläger der Gehilfenschaft zur ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 162 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer den Verrat eines Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses für sich oder einen andern ausnützt. Dabei gilt eine
Tatsache als geheim, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist
(relative Unbekanntheit) und der Geheimnisherr sowohl ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse als auch einen Geheimhaltungswillen hat (BGE 80 IV 22
E. 2a S. 27; Niggli/Hagenstein,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 162 N 10). Die durch Verrat erlangten
Informationen müssen auch noch im Zeitpunkt des Ausnutzens Geheimnischarakter
haben (Niggli/Hagenstein, a.a.O.,
Art. 162 N 29). Dabei gelten als Geschäftsgeheimnisse Tatsachen, die den
Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Beispiel unter anderem Preiskalkulationen
anführt (BGE 103 IV 283 E. 2b S. 284; Niggli/Hagenstein,
a.a.O., Art. 162 N 19). Bezüglich der Abgrenzung von frei verwertbarer Berufserfahrung
ist zu beachten, dass Kenntnisse, die nur in einem bestimmten Betrieb erworben
werden können, als Geheimnisse zu qualifizieren sind (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 20). Aufgrund der fehlenden
Identität der geschützten Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass Art. 162 StGB
zu Art. 158 StGB im Verhältnis echer Idealkonkurrenz steht (vgl. zu
dieser Frage Niggli/Hagenstein,
a.a.O., Art. 162 N 43 sowie zum Kriterium des geschützten Rechtsguts Ackermann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 49 StGB N 72).
3.3.2 Die
Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den vorliegend interessierenden
Informationen um von Art. 162 StGB geschützte Geschäftsgeheimnisse handelt
(angefochtenes Urteil S. 30). Denn bei den zumindest mittelbar (durch
Weitergabe von Kalkulationen, die sich ihrerseits auf die Kalkulationen in den
Offerten der B____ E____ AG beziehen) zugänglich gemachten preislichen Ansätzen
handelt es sich um Kenntnisse, die (im Gegensatz zum allgemeinen Vorgehen beim
Erstellen einer Offerte) für das genannte Unternehmen spezifisch sind und die
insofern dem Mitbeschuldigten D____ einzig aufgrund seiner Tätigkeit für dieses
bestimmte Unternehmen bekannt waren. Handelt es sich demnach nicht lediglich
(wie vom Berufungskläger geltend gemacht) um allgemeine Berufserfahrung, so ist
auch der weitere Einwand, wonach der Geheimnischarakter der Information
fraglich sei, zurückzuweisen: Der Umstand, dass eine Offerte durch Einreichen
derselben dem potentiellen Auftraggeber zugänglich gemacht wird, führt nicht
dazu, dass diese den Charakter relativer Unbekanntheit verliert, bleibt doch
der Kreis der Personen, die von den entsprechenden Tatsachen Kenntnis haben, beschränkt,
während der Geheimnisherr weiterhin eine gewisse Kontrolle über das Geheimnis
auszuüben im Stande ist. Offenkundig sind schliesslich aufgrund der
wirtschaftlichen Bedeutung entsprechender Preiskalkulationen sowohl das
berechtigte Geheimhaltungsinteresse als auch der Geheimhaltungswille der B____ E____
AG. Da sodann aufgrund des in E. 2.4.2.1 erstellten Sachverhalts sowohl in
objektiver Hinsicht die Verwendung des Geheimnisses zum eigenen Vorteil und zum
Vorteil des Mitbeschuldigten D____ als auch in subjektiver Hinsicht ein
teilweise vorsätzliches, teilweise eventualvorsätzliches Handeln des
Berufungskläger erstellt sind, ist dieser auch der mehrfachen Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB
schuldig zu erklären.
4.1 Die
Vorinstanz hat bezüglich des Verschuldens des Berufungsklägers festgehalten,
dieses erscheine im Vergleich mit demjenigen des Mitbeschuldigten D____, dem
sie ein schweres Verschulden attestierte, „in einem erheblich milderen Licht“ (angefochtenes
Urteil S. 31). Als Sanktion hat sie eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
angemessen erachtet.
Der
Berufungskläger stellt sich zum einen auf den Standpunkt, da er sich mit der
Privatklägerin in finanzieller Hinsicht geeinigt habe, seien vorliegend die
Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB erfüllt. Im Sinne
eines Eventualantrags macht er zum andern geltend, im Falle der Aussprechung
einer Sanktion wäre diese zu reduzieren, wobei namentlich die mehrjährige
Verfahrensdauer zu berücksichtigen sei (vgl. zum Ganzen Prot.
Berufungsverhandlung S. 8).
4.2 Gemäss
Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der
Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat,
um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und überdies zum einen die
Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und zum andern
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung
gering sind (lit. b). Im Lichte der Desinteresseerklärung der Privatklägerin
vom 29. Juni 2016, der zufolge der Berufungskläger und die Privatklägerschaft
eine Vereinbarung betreffend die Schadensregulierung getroffen haben und
ersterer seinen stipulierten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, sind die
Voraussetzung der Schadensdeckung und des geringen Interessens des Geschädigten
an der Strafverfolgung in der Tat zu bejahen. Auch sind die Voraussetzungen des
bedingten Strafvollzugs wie von der Vorinstanz festgehalten ohne weiteres
erfüllt, zumal der Berufungskläger nicht vorbestraft ist. Indessen hält die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Interessens der Öffentlichkeit
an der Strafverfolgung fest, dieses entfalle nicht zwingend, selbst wenn die
Tatschwere sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB halte und volle
Wiedergutmachung geleistet worden sei; zu beurteilen bleibe, ob die Ausfällung
einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten
noch als notwendig erscheine (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22). Im Folgenden wird präzisiert,
den bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zwingend zu berücksichtigenden
spezialpräventiven Überlegungen komme bei der Beurteilung des öffentlichen
Interessens nur eine untergeordnete Rolle zu; im Vordergrund steht damit der
generalpräventive Aspekt, wobei insoweit entscheidend ist, ob das Vertrauen der
Allgemeinheit in das Recht gestärkt worden ist, indem der Täter den
Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen
(BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23, vgl. auch E. 3.5.3 S. 25; vgl. zudem AGE
SB.2015.38 vom 15. September 2016 E. 2.4). Auch wenn sich die ebenfalls vorzunehmende
Differenzierung nach Massgabe der geschützten Rechtsgüter vorliegend mit Blick
darauf, dass es sich um Straftaten gegen individuelle Interessen handelt,
zugunsten des Berufungsklägers auswirken würde, ist demnach letztlich darauf
abzustellen, dass dieser (ungeachtet des zivilrechtlichen Schadensausgleichs)
eine Normverletzung im Sinne eines strafrechtlich relevanten Verhaltens wie
gesehen gerade in Abrede stellt. Damit aber erweist es sich mit Blick auf das
vom Bundesgericht als Kriterium herangezogene Vertrauen der Allgemeinheit in
das Recht als erforderlich, das Verhalten des Berufungsklägers über den
vorstehend begründeten Schuldspruch hinaus auch zu sanktionieren. Die
Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB sind somit nicht
vollumfänglich erfüllt.
4.3 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der ungetreuen Geschäftsbesorgung
als dem schwersten Delikt ausgegangen. Dabei hat sie festgehalten, diese
Bestimmung sehe in der qualifizierten Form gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
vor. Indessen soll mit der Regelung, wonach auf eine entsprechende Strafe
erkannt werden „kann“, keine Mindeststrafe angedroht, sondern lediglich der
Strafrahmen nach oben erweitert werden, womit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
3.1; ebenso und eingehend zu den Gründen der gewählten Formulierung Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 7 f.,
177 ff.). Als zutreffend erweist sich sodann der Hinweis im angefochtenen
Urteil, wonach die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB strafmildernd, die Tat-
und Deliktsmehrheit dagegen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen ist. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist auf Art. 26 StGB zu
verweisen, handelt es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art.
158 StGB doch um ein echtes Sonderdelikt (vgl. hierzu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 10 sowie Forster, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 26 StGB N 1 f.). Im Übrigen ist zu beachten, dass
sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der
konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben
(BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).
4.4 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei ist zunächst bezüglich der Tatschwere der Gehilfenschaft
zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Rechnung zu stellen, dass das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges zwar hinsichtlich der Anzahl Projekte
mit insgesamt acht Fällen nicht besonders hoch ist, es sich jedoch teilweise um
relativ umfangreiche Projekte handelt, womit grundsätzlich ein höherer Schaden
der von den Delikten betroffenen B____-Gesellschaften einhergeht. Hinsichtlich
des Tatvorgehens erweist sich innerhalb der bei blosser Gehilfenschaft (vgl. zu
dieser nachstehend) naturgemäss reduzierten Intensität der aktive Beitrag des
Berufungsklägers als relativ geringfügig, doch kommt dem Umstand, dass er für
die Umsetzung des Tatplans des Mitbeschuldigten D____ die F____ AG als Vehikel
zur Verfügung stellte, angesichts der nicht unmassgeblichen Bedeutung dieses
Elements für das Gelingen der Haupttat auch bei der Beurteilung der Tatschwere
erhöhtes Gewicht zu. Insgesamt ist jedoch nicht von einer besonders grossen
kriminellen Energie des Berufungsklägers auszugehen. Seine Beweggründe
betreffend hat der Berufungskläger wiederholt festgehalten, für ihn sei bei der
Geschäftstätigkeit der F____ AG nicht der Verdienst im Vordergrund gestanden,
sondern er habe dieses Unternehmen als zweites Standbein betrachtet, falls er
seine Haupttätigkeit als Linienpilot infolge Nichtbestehens einer Prüfung nicht
mehr ausüben könnte (vgl. nur Akten S. 993). Zwar vermag sich dieses Motiv
nicht zugunsten des Berufungsklägers auszuwirken, da es sich auch insoweit um
ein letztlich (im Sinne der Absicherung) pekuniäres und dabei egoistisches Ziel
handelt, doch ist zu beachten, dass jedenfalls die finanzielle Komponente dem
Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB inhärent ist und insofern auch
nicht straferhöhend in Anschlag zu bringen ist. Im Sinne einer Verminderung des
Tatverschuldens zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich vorliegend um
blosse Gehilfenhandlungen (Art. 25 StGB) sowie um eine Teilnahme am echten
Sonderdelikt (Art. 26 StGB) handelt.
Die Tatschwere
der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
betreffend ist zunächst auf die zufolge Einstellung des Verfahrens bezüglich
mehrerer Projekte (vgl. E. 1.4) reduzierte Anzahl von lediglich noch drei
Projekten, für die ein entsprechender Schuldspruch erfolgt, hinzuweisen. Auch
insoweit ergibt sich bezüglich der Art und Weise des Tatvorgehens die
vorstehend erwähnte Ambivalenz eines zwar wenig aktiven persönlichen Verhaltens
des Berufungsklägers, das aber mit dem Zur-Verfügung-Stellen seines
Unternehmens, das erst ein effizientes Ausnützen des Verrats erlaubte,
einhergeht. Auch hinsichtlich der Einschätzung der Beweggründe des
Berufungsklägers kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass bezüglich beider Delikte von einem nicht mehr leichten
Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.
4.5 Im
Rahmen der Täterkomponente erweisen sich Vorleben und persönliche Verhältnisse
des heute 63-jährigen verheirateten Berufungsklägers als unauffällig (vgl.
Akten S. 93). Seine berufliche Tätigkeit (vgl. dazu bereits E. 4.4) ist zur
Hauptsache nach wie vor diejenige als Linienpilot sowie zusätzlich als
Instruktor (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Nach eigenen Angaben ist er für
die F____ AG nicht mehr aktiv; zwar sei er nach wie vor Verwaltungsrat, doch
werde das Unternehmen von einem Verwandten geführt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 2; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1238). Die Vorstrafenlosigkeit des
Berufungsklägers ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Stark
zugunsten des Berufungsklägers hat sich jedoch dessen Nachtatverhalten
auszuwirken, hat er sich doch, wie sich aus der Desinteresseerklärung vom 29.
Juni 2016 ergibt, aktiv um die Wiedergutmachung des verursachten Schadens
bemüht.
4.6 Wie
gesehen macht der Berufungskläger geltend, bei der Strafzumessung sei der
langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Letztere kann einerseits zu einer
Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen
Beschleunigungsgebots führen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits
ist zu prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund
einer deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat
verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist,
wobei dieser Strafmilderungsgrund jedenfalls in Betracht fällt, wenn zwei Drittel
der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 40; BGE 132
IV 1 E. 6.2.1 S. 4). Sind die jeweiligen Voraussetzungen gegeben, so
sind beide Strafreduktionsgründe zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV
103 E. VII.1c S. 131).
Bezüglich Art.
48 lit. e StGB ergibt sich vorliegend, dass bei einer Verjährungsfrist von 15
Jahren für das Delikt der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung lediglich hinsichtlich eines Teils der dem Berufungskläger
zur Last gelegten Taten überhaupt von einem langen Zeitablauf auszugehen ist.
Da sich an diese Delikte in der Folge die weiteren vorliegend beurteilten
anschlossen, ist das Erfordernis des Wohlverhaltens des Täters nicht gegeben.
Demgegenüber wirkt sich die lange Dauer des vorliegenden Verfahrens, die für
den Berufungskläger aufgrund der damit verbundenen Ungewissheit eine erhebliche
Belastung darstellte, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots im
Sinne einer Strafminderung aus. Beide Strafreduktionsgründe gelangen
schliesslich bezüglich des Delikts der mehrfachen Verletzung des Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnisses zur Anwendung, da aufgrund der kürzeren
Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. E. 1.4) für sämtliche zu einer Verurteilung
führenden Tathandlungen (betreffend die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1.4,
2.3.1.5 und 2.3.1.6) mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen
sind und sich der Berufungskläger in der Folge nichts mehr hat zu Schulden
kommen lassen.
4.7
4.7.1 Hinsichtlich
der auszusprechenden Strafe ist zunächst zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100). Dabei stellt die Geldstrafe, soweit eine solche von der Strafhöhe her
in Betracht fällt, aufgrund der geringeren Eingriffsintensität die
Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Vorliegend sind wie erwähnt
(vgl. E. 4.3) für beide in Frage stehenden Delikte Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe angedroht (wobei im Übrigen selbst bei abweichendem Verständnis
der in Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB statuierten Sanktion eine Geldstrafe jedenfalls
aufgrund des Vorliegens von Strafmilderungsgründen über Art. 48a Abs. 2 StGB
möglich wäre). Im konkreten Fall erweist sich sowohl mit Blick auf das konkret
zur Beurteilung stehende deliktische Verhalten als auch hinsichtlich der
stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnisse eine Freiheitsstrafe unter
dem Aspekt der präventiven Effizienz nicht als erforderlich. Entsprechend ist
der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Bezüglich der Strafhöhe
erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Elemente der Tat-
und Täterkomponente (vgl. E. 4.4. und 4.5) sowie insbesondere unter Einbezug
auch der Strafreduktion infolge langer Verfahrensdauer (vgl. E. 4.6) für
die Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Geldstrafe
von 210 Tagessätzen angemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des
Schuldspruchs wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses, für den bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen auszusprechen wäre, gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu
erhöhen. Angezeigt erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze, so dass eine
Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen auszufällen ist.
4.7.2 Ausgehend
von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 10‘300.– (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3), wovon praxisgemäss ein Abzug von 30 % vorzunehmen
ist, ergibt sich bezüglich der Tagessatzhöhe zunächst ein Ansatz von CHF 240.–.
Ein weiterer Abzug für die ihrerseits berufstätige Ehefrau des Berufungsklägers
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3) entfällt. Ebenfalls nicht zu
berücksichtigen sind die vom Berufungskläger ausgewiesenen Schulden (vgl. zur
fehlenden Berücksichtigung Dolge,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 83). Hingegen ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer hohen Anzahl Tagessätze, die ab
einer Höhe von 90 Tagessätzen bejaht wird, eine Reduktion um weitere 10-30 %
angebracht (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 182, 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; vgl.
auch Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N
85), wobei vorliegend ein Abzug von 30 % angemessen erscheint. Damit ist die
Tagessatzhöhe auf CHF 170.– festzusetzen.
4.7.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen
zu CHF 170.– zu verurteilen ist, wobei die (im Übrigen sachlich zweifellos
zutreffende) Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der
minimalen Probezeit von 2 Jahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu überprüfen ist.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens (und insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstands, dass der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Verletzung
des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in einigen Anklagepunkten lediglich
marginale Bedeutung zukommt) hat der Berufungskläger die Kosten von
CHF 4‘475.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘680.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind
ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens im Strafpunkt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser
Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen erscheint.
5.2 Die
durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene
Entschädigung des amtlichen Verteidigers erweist sich als angemessen. Für das
Berufungsverfahren kann vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote
abgestellt werden, so dass (unter Einbezug von weiteren vier Stunden für
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) dem amtlichen Verteidiger für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘280.– und ein Auslagenersatz von CHF
13.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 423.45, zuzusprechen sind. Aufgrund
der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. E. 4.7.2) hat dieser
die dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigungen zurückzuerstatten
(Art. 135 Abs. 4 StPO), wobei entsprechend der Kostentragung (vgl. E. 5.1) für
die erste Instanz eine vollständige Rückerstattungspflicht besteht, während
diese für die zweite Instanz auf den Betrag von CHF 3‘811.10 beschränkt ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Entscheid über die Zivilforderung
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird der Gehilfenschaft zur
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärt. Er wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 in Verbindung mit 25, 162 Abs. 2, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs.
1 des Strafgesetzbuches.
In den Anklagepunkten I.2.3.1.1,
I.2.3.1.2, I.2.3.1.3 und I.2.3.3.1 wird das Verfahren betreffend mehrfache
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zufolge Verjährung eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘475.80
und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘680.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...],
werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 13‘140.–, ein Auslagenersatz
von CHF 266.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1‘072.50, sowie ein
Auslagenersatz ohne Mehrwertsteuer von CHF 20.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. A____ hat diese Entschädigung in Höhe von CHF 14‘498.50
zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘280.– und ein
Auslagenersatz von CHF 13.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 423.45, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘811.10 hat A____ diese
Entschädigung zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).