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AUS.2016.85 ΓÇó Review of removal detention upheld after waived hearing
AUS.2016.85Verwaltungsgericht14.10.2016Confirmed
The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as a single judge for coercive measures in immigration law, reviewed the migration office’s order placing an Albanian national in removal detention. The detainee had been arrested after police discovered a valid Schengen entry ban. The court found that a written procedure without oral hearing was permissible because removal was expected within eight days and the detainee had waived a hearing in writing. It further held that the detention grounds of breach of an entry ban and risk of absconding were established, given the detainee’s admissions, prior disappearance in Sweden, and stated intention to continue to Denmark. The detention was upheld as lawful and proportionate; no costs were charged.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 3 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Voraussetzungen und richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgt, die betroffene Person schriftlich verzichtet und die Aktenlage eine schriftliche Beurteilung erlaubt. Haft ist zulässig bei wissentlicher Missachtung einer Einreisesperre sowie bei konkreter Untertauchensgefahr; letztere kann sich aus früherem Untertauchen, Missachtung behördlicher Vorgaben, widersprüchlichen Angaben oder klar geäussertem Rückkehrverweigerungswillen ergeben. Fehlt eine mildere geeignete Massnahme und ist das Beschleunigungsgebot gewahrt, erweist sich die Haft als verhältnismässig und rechtmässig (vgl. consid. 2 ff.).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.85
URTEIL
vom 14. Oktober 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatangehörige A____ am 12. Oktober 2016 festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde, nachdem die Polizei anlässlich einer Personenkontrolle festgestellt hatte, dass gegen ihn ein bis zum 21. August 2017 geltendes schengenweites Einreiseverbot besteht,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 13. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Aus-länderrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, nachdem ein Flug nach Albanien gemäss den Akten bereits am 13. Oktober 2016 gebucht werden konnte, A____ eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu ver-schleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot bekannt sei und er sich gemäss eigenen Angaben gleichwohl seit längerer Zeit im Schengenraum aufhält, was sich im Übrigen auch aus den Eintragungen in seinem Pass ergibt und A____ gemäss seiner Aussage nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids in Schweden bereits einmal untergetaucht ist und er ausserdem deutlich zum Ausdruck bringt, dass er auf keinen Fall nach Albanien zurück reisen sondern nach Dänemark weiter reisen wolle,
dass damit erwiesen ist, dass A____ wissentlich gegen ein geltendes Einreiseverbot verstossen hat und sein Verhalten deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Aufenthalt im Schengenraum zu sichern,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 12. Oktober 2016, 15:50 Uhr, bis zum 24. Oktober 2016, 15:50 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: