Recusal request denied despite criminal complaint against judge

DG.2016.25Obergericht / Einzelrichter29.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht rejected A____'s recusal request against appellate judge C____ in criminal appeal BES.2016.174. The court held that the motion was timely but substantively unfounded. A criminal complaint lodged by the applicant against the judge did not, without more, create an objective appearance of bias, particularly because the judge had not reacted in a personally escalated way. The judge's earlier participation in another case against the applicant likewise did not require recusal. Costs of CHF 500 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 58–59 StPO; Art. 56 lit. b and f StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; recusal based on a party's criminal complaint against the judge and on prior participation in another case. A complaint filed by a litigant against a judicial officer does not, by itself, establish an appearance of bias; decisive is whether the judge's reaction or other objective circumstances create a risk of partiality. Prior judicial involvement in a different proceeding concerning the same person is not a disqualifying ground as such. The assessment requires an objective overall view of all circumstances; the subjective distrust of a party is not sufficient. Recusal motions must be submitted without delay, but timeliness does not dispense with the substantive requirement of objective grounds for exclusion (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2016.25

ENTSCHEID

vom 29. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligter

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

im Verfahren BES.2016.174

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein von A____ initiiertes Strafverfahren gegen B____ wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ein, was sie damit begründete, dass ein solcher Verdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden könne. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Das mit der Verfahrensnummer BES.2016.174 versehene Beschwerdeverfahren wurde am 17. Oktober 2016 dem Appellationsgerichtspräsidenten C____ zugeteilt, wovon A____ durch Schreiben des Appellationsgerichts vom 19. Oktober 2016 Kenntnis erhielt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Ausstand von Präsident C____ beantragt. Er macht geltend, dieser sei befangen, da gegen ihn ein – vom Gesuchsteller selbst eingeleitetes – Strafverfahren wegen angeblichen Amtsmissbrauchs hängig sei. Die Anzeige gegen den damals als Strafgerichtspräsident amtenden C____ hatte er erhoben, nachdem er vom Strafgericht unter dessen Vorsitz am 6. Mai 2010 wegen Veruntreuung und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war. Diese sowie weitere Anzeigen, die der Gesuchsteller gegen eine Vielzahl von in der Basler Justiz tätigen Personen erhoben hat, werden von einem ausserordentlichen (ausserkantonalen) Staatsanwalt bearbeitet.

Der Appellationsgerichtspräsident C____ hat sich am 7. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens vernehmen lassen. Er hat ausgeführt, dass er sich in keiner Weise befangen fühle. Mit seinen zahlreichen Strafanzeigen gegen Personen der Justiz verfolge der Gesuchsteller offenbar das Ziel, die Rechtsprechung lahmzulegen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz.

Mit Replik vom 18. November 2016 hält der Gesuchsteller an seinem Antrag fest und erachtet durch die Formulierung in der Stellungnahme von C____, der Gesuchsteller „beanzeigt geradezu die ganze Basler Justiz wegen angeblicher Delikte“ dessen Befangenheit nun erst recht als nachgewiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen wie vorliegend der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist dem Gesuchsteller mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 19. Oktober 2016 bekannt gegeben worden, dass das Beschwerdeverfahren BES.2016.174 C____ zugeteilt worden ist. Das Ausstandsgesuch vom 28. Oktober 2016 ist im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

1.3 Der betroffene Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.

1.4 Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149).

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht und deshalb nicht leichthin zu bejahen ist, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt wird (BGE 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E. 3.1; je mit Hinweisen).Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18. Februar 2016, BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014).

2.2 Konkretisiert wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit. c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).

3.1 Der Gesuchsteller lehnt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2016.174 betreffend eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft den Gerichtspräsidenten C____ als Beschwerderichter ab, da er (unter anderem) von diesem am 6. Mai 2010 wegen Veruntreuung etc. verurteilt worden ist und in diesem Zusammenhang am 4. März 2011 gegen ihn eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hat.

3.2 Nach der Rechtsprechung vermögen verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige gegen einen Richter durch eine Partei für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten nicht zu begründen. Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass eine Prozesspartei mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen könnte (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3, 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3, 1P.743/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.1.3). Ob in derartigen Fällen der Richter als befangen zu gelten hat, hängt von dessen Reaktion ab (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 104 f.). Antwortet dieser etwa selbst mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008 E. 4.2, in: AJP 2008 S. 774, 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7). Im Fall einer behaupteten Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit wieder beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22; vgl. auch Urteil 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004 E. 2.2 mit Hinweis). Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3).

C____ hat auf die gegen ihn im Jahr 2011 eingereichte Strafanzeige nicht reagiert, so dass das aufgrund der Strafanzeige des Gesuchstellers gegen ihn laufende Strafverfahren bei objektiver Beurteilung keine Befangenheit seinerseits zu begründen vermag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren der Vermutung Ausdruck gibt, der Gesuchsteller versuche mit einer Vielzahl von Anzeigen die Basler Justiz lahmzulegen. Diese Aussage ist nicht Ausdruck einer besonderen persönlichen Spannung zwischen C____ und dem Gesuchsteller, sondern eine nüchterne Folgerung aus dem Umstand, dass Letzterer einerseits in der Zeit vom 4. August 2012 bis zum 19. September 2012 rund 30 Strafanzeigen gegen in der Basler Justiz tätige Personen erstattet hat, mit deren Entscheiden er nicht einverstanden war, und andererseits offenbar der Meinung ist, aufgrund dieser Anzeigen seien sämtliche dieser Personen in weiteren Verfahren gegen ihn befangen und müssten in den Ausstand treten.

3.3 Auch im Umstand, dass C____ bereits an einem früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller in anderer Sache mitgewirkt hat, liegt kein Ausstandsgrund (e contrario aus Art. 56 lit. b StPO). Schliesslich würden auch allfällige Verfahrensfehler von C____ in jenem Verfahren keinen objektiven Verdacht seiner Voreingenommenheit begründen. Solche wären im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, 1B_291/2015; Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 59). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2010 gegen den Gesuchsteller ergangenen Schuldsprüche am 23. März 2012 vom Appellationsgericht vollumfänglich bestätigt worden sind.

3.4 Allfällige weitere Umstände, die zu einer Voreingenommenheit von C____ im Verfahren BES.2016.174 führen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

Gesuchsteller

C____, Verfahrensleiter im Verfahren BES.2016.174

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

recusalbiascriminal complaintobjective appearancetimelinesscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request was filed in time under Art. 58 StPO

Extrahierter Entscheid

Yes. The request was filed about nine days after notification and was therefore timely under the case law applied by the court.

Extrahierte Begründung

A recusal motion must be made without delay once the ground is known; the court held that the applicant acted promptly enough under the cited Federal Supreme Court practice.

Kernrechtsfrage

Whether a criminal complaint filed by the applicant against judge C____ created an appearance of bias

Extrahierter Entscheid

No. A complaint filed by a party against a judge does not by itself establish bias, especially where the judge did not react in a manner showing personal escalation.

Extrahierte Begründung

The court held that allowing recusal on that basis alone would invite abuse and let a party manipulate judicial composition. Because C____ had not retaliated or otherwise reacted in a personally charged way, no objective appearance of partiality arose.

Kernrechtsfrage

Whether C____'s prior participation in an earlier case against the applicant required recusal

Extrahierter Entscheid

No. Prior involvement in another matter involving the same person does not, by itself, constitute a disqualifying ground.

Extrahierte Begründung

Prior judicial activity in a different case is not covered as such by Art. 56 lit. b StPO, and any alleged procedural errors in that earlier case had to be challenged through the proper remedies, not by recusal.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the recusal proceeding

Extrahierter Entscheid

The applicant must pay the procedural costs.

Extrahierte Begründung

Because the recusal request was rejected, the costs followed the result of the proceeding.

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