Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.25
ENTSCHEID
vom 29.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligter
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten
im Verfahren BES.2016.174
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein von A____ initiiertes
Strafverfahren gegen B____ wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen
eine amtliche Verfügung ein, was sie damit begründete, dass ein solcher
Verdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden
könne. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 12. Oktober
2016 Beschwerde beim Appellationsgericht. Das mit der Verfahrensnummer
BES.2016.174 versehene Beschwerdeverfahren wurde am 17. Oktober 2016 dem
Appellationsgerichtspräsidenten C____ zugeteilt, wovon A____ durch Schreiben
des Appellationsgerichts vom 19. Oktober 2016 Kenntnis erhielt.
Mit Schreiben
vom 28. Oktober 2016 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Ausstand von
Präsident C____ beantragt. Er macht geltend, dieser sei befangen, da gegen ihn
ein – vom Gesuchsteller selbst eingeleitetes – Strafverfahren wegen angeblichen
Amtsmissbrauchs hängig sei. Die Anzeige gegen den damals als
Strafgerichtspräsident amtenden C____ hatte er erhoben, nachdem er vom Strafgericht
unter dessen Vorsitz am 6. Mai 2010 wegen Veruntreuung und einfacher
Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war. Diese sowie weitere Anzeigen,
die der Gesuchsteller gegen eine Vielzahl von in der Basler Justiz tätigen
Personen erhoben hat, werden von einem ausserordentlichen (ausserkantonalen)
Staatsanwalt bearbeitet.
Der Appellationsgerichtspräsident
C____ hat sich am 7. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung des
Ausstandsbegehrens vernehmen lassen. Er hat ausgeführt, dass er sich in keiner
Weise befangen fühle. Mit seinen zahlreichen Strafanzeigen gegen Personen der
Justiz verfolge der Gesuchsteller offenbar das Ziel, die Rechtsprechung
lahmzulegen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen
Schutz.
Mit Replik vom
18. November 2016 hält der Gesuchsteller an seinem Antrag fest und erachtet
durch die Formulierung in der Stellungnahme von C____, der Gesuchsteller
„beanzeigt geradezu die ganze Basler Justiz wegen angeblicher Delikte“ dessen
Befangenheit nun erst recht als nachgewiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet,
mit welchen wie vorliegend der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts
handelnden Gerichtsperson verlangt wird.
1.2 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen
hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes
eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009
E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet,
mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19.
September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des
Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist
dem Gesuchsteller mit Schreiben des Appellationsgerichts vom
19. Oktober 2016 bekannt gegeben worden, dass das Beschwerdeverfahren
BES.2016.174 C____ zugeteilt worden ist. Das Ausstandsgesuch vom 28. Oktober
2016 ist im Lichte der zitierten Bundesgerichtspraxis rechtzeitig
erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Der
betroffene Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum
Gesuch Stellung genommen.
1.4 Gemäss
Art. 59 Abs. 3 StPO übt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid
über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass
grundlos missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und
dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149).
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen,
wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen
Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit
der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Pflicht zum Ausstand in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht und deshalb
nicht leichthin zu bejahen ist, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für
die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters
nicht ausgehöhlt wird (BGE 112 Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer
1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E.
3.1; je mit Hinweisen).Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18.
Februar 2016, BES.2014.28 vom 9. Dezember 2014).
2.2 Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches
Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in
einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit
einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit.
c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
3.1 Der
Gesuchsteller lehnt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2016.174 betreffend
eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft den Gerichtspräsidenten C____
als Beschwerderichter ab, da er (unter anderem) von diesem am 6. Mai 2010 wegen
Veruntreuung etc. verurteilt worden ist und in diesem Zusammenhang am 4. März
2011 gegen ihn eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hat.
3.2 Nach
der Rechtsprechung vermögen verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das
Erheben einer Strafanzeige gegen einen Richter durch eine Partei für sich
allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten nicht zu begründen.
Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass
eine Prozesspartei mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise
und aus sachfremden Gründen die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen könnte
(BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3,
1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3, 1P.743/2006 vom 19. Januar 2007 E.
3.1.3). Ob in derartigen Fällen der Richter als befangen zu gelten hat, hängt
von dessen Reaktion ab (Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 104 f.). Antwortet dieser etwa selbst
mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der
Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit
tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Auch andere Formen der Reaktion, welche
nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer
1B_221/2007 vom 16. Januar 2008 E. 4.2, in: AJP 2008 S. 774, 1P.514/2002 vom
13. Februar 2003 E. 2.7). Im Fall einer behaupteten Feindschaft im Sinne
von Art. 56 lit. f StPO kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese
erscheint und wie weit die konfliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal
sich die Situation im Lauf der Zeit wieder beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E.
4.3.2 S. 22; vgl. auch Urteil 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004 E. 2.2 mit
Hinweis). Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist immer aufgrund einer
Gesamtbetrachtung zu entscheiden (BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3).
C____ hat auf
die gegen ihn im Jahr 2011 eingereichte Strafanzeige nicht reagiert, so dass
das aufgrund der Strafanzeige des Gesuchstellers gegen ihn laufende
Strafverfahren bei objektiver Beurteilung keine Befangenheit seinerseits zu
begründen vermag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in seiner
Stellungnahme zum Ausstandsbegehren der Vermutung Ausdruck gibt, der Gesuchsteller
versuche mit einer Vielzahl von Anzeigen die Basler Justiz lahmzulegen. Diese
Aussage ist nicht Ausdruck einer besonderen persönlichen Spannung zwischen C____
und dem Gesuchsteller, sondern eine nüchterne Folgerung aus dem Umstand, dass
Letzterer einerseits in der Zeit vom 4. August 2012 bis zum 19. September 2012 rund
30 Strafanzeigen gegen in der Basler Justiz tätige Personen erstattet hat, mit
deren Entscheiden er nicht einverstanden war, und andererseits offenbar der
Meinung ist, aufgrund dieser Anzeigen seien sämtliche dieser Personen in
weiteren Verfahren gegen ihn befangen und müssten in den Ausstand treten.
3.3 Auch
im Umstand, dass C____ bereits an einem früheren Verfahren gegen den
Gesuchsteller in anderer Sache mitgewirkt hat, liegt kein Ausstandsgrund (e
contrario aus Art. 56 lit. b StPO). Schliesslich würden auch allfällige Verfahrensfehler
von C____ in jenem Verfahren keinen objektiven Verdacht seiner
Voreingenommenheit begründen. Solche wären im dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (BGer 1B_291/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen,
1B_291/2015; Boog, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N
59). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. Mai 2010 gegen den Gesuchsteller ergangenen Schuldsprüche am
23. März 2012 vom Appellationsgericht vollumfänglich bestätigt worden sind.
3.4 Allfällige
weitere Umstände, die zu einer Voreingenommenheit von C____ im Verfahren
BES.2016.174 führen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich.
Das
Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das
Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Gesuchsteller
C____, Verfahrensleiter im Verfahren BES.2016.174
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.