Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2013.63
ENTSCHEID
vom 29.
November 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2013
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 6. Januar 2014
Sachverhalt
A____ befindet
sich wegen Verdachts der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, Freiheitsberaubung,
mehrfachen teilweise versuchten Nötigung und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft.
Diese wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 16. September 2013 auf die
vorläufige Dauer von 8 Wochen angeordnet und am 7. November 2013 um weitere 8
Wochen verlängert. Als Haftgründe werden Kollusions- und Fortsetzungsgefahr
genannt. Der Beschuldigte hat hiergegen am 18. November 2013 rechtzeitig
Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung vom des
Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer
sofort aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen, alles unter
o/e Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 25. November 2013 vernehmen lassen und beantragt die Bestätigung der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowie die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. November 2013 auf
eine Replik verzichtet und im Weiteren an den Rechtsbegehren der Beschwerde
festgehalten sowie auf diese verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art.
197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Kollusions- und
der Fortsetzungsgefahr begründet.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung mit dem Einwand, die Knochenbrüche des
Opfers seien einer anderen Ursache – konkret einem Sturz im Badezimmer –zuzuschreiben.
Sie führt weiter aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei diesem Vorwurf auf
die Aussagen des Opfers, welche durch das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) untermauert würden. Dieses halte im Übrigen auch explizit
fest, dass das Verteilungsmuster der Verletzungen gegen einen Sturz spreche (vor-instanzlicher
Entscheid, S. 2). Die Vorinstanz hält den Tatverdacht der schweren
Körperverletzung damit für hinreichend dringlich. Sie hat weiter erwogen, Gleiches
gelte auch für den Verdacht der Freiheitsberaubung, welcher sich neben den Aussagen
des Opfers auf den Polizeirapport stütze, wonach das Opfer der Polizei nicht habe
die Wohnung öffnen können (vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.).
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in
seiner Beschwerdeschrift – zumindest formell – nicht mehr, da unbestritten sei,
dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit beim Strafgericht anhängig machen
und ihn entsprechend anklagen werde (Beschwerde Ziff. 8). Aufgrund dessen, so
der Beschwerdeführer weiter, werde das Bestehen eines Tatverdachts „praxisgemäss
nicht bestritten“, wenn auch der Beschuldigte die Vorwürfe weiterhin
vollumfänglich von sich weise (a.a.O.).
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht vorliegend aufgrund
der Aussagen des Opfers sowie des Gutachtens des IRM und des Polizeirapports evident
erscheint. Es kommt hinzu, dass er nun seitens der Verteidigung auch nicht mehr
bestritten wird. Somit ist dringender Tatverdacht gegeben.
4.1 Die
Vorinstanz hat zudem den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und auf die
Gefahr der Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer verwiesen. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, zum einen würden die
Schläge an sich ja nicht bestritten, sondern lediglich deren Intensität, und zum
anderen seien die entsprechenden Verletzungen dokumentiert und objektiv festgehalten.
Es liege daher keine Kollusionsgefahr vor (Beschwerde Ziff. 10).
4.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes
zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; BSK StPO–FORSTER, Art. 221 StPO N 6).
Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige
Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen (Urteil des BGer 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005
E. 3.3; HUG, a.a.O.
Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in
diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu
erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter
Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen
aussichtsreich wäre, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung
genügt bereits (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. Basel 2005, § 68 Rz. 13).
4.3 Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gefahr der Beeinflussbarkeit des Opfers
durch den Beschwerdeführer vorliegend sehr hoch ist. Er hat dem Opfer in der
Tatnacht mit dem Tod gedroht, falls es die Polizei rufe (Einvernahme des Opfers
vom 22. Oktober 2013, S. 14) und sich später dann bei ihm entschuldigt mit der
Erwartung, dass es nun „natürlich“ seine Anzeige zurückziehe (vgl. Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2013 über Telefongespräch mit dem
Opfer, bei den Akten). Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alles
unternehmen wird, um das Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Zwar gab dieses
bisher an, seine Aussage auf keinen Fall zurückziehen zu wollen (vgl.
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. September, a.a.O.). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, ist das Opfer aber dennoch – aufgrund seines
offensichtlich für den Beschwerdeführer empfundenen Mitleids sowie der
notorischen diesbezüglichen Problematik bei Opfern von Beziehungsdelikten – als
besonders beeinflussbar einzustufen (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. September 2013, S. 2).
Offensichtlich
führen der Beschwerdeführer und das Opfer zudem schon seit Längerem eine sogenannte
on/off – Beziehung, in der sie schon öfter getrennt waren und wieder zusammen
gekommen sind (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2013, S.
5, 7 ff.; Einvernahme des Opfers vom 22. Oktober 2013, S. 4). Bezeichnend ist
denn auch, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, man sei wieder zusammen
und ausführt, man habe schliesslich wieder SMS Kontakt und auch Sex gehabt (Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 13. September 2013, S. 7, 9) – wobei Letzteres vom
Opfer bestritten wird, wenn es auch zugibt, zwischenzeitlich mit dem
Beschwerdeführer in Deutschland gewesen zu sein (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft
vom 13. September 2013, a.a.O.).
Schliesslich
argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt,
die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung
würden bestritten, und andererseits geltend macht, es liege keine Kollusionsgefahr
vor, da der Beschwerdeführer die Schläge an sich ja nicht bestreite, sondern
lediglich deren Schwere. Vielmehr ist vorliegend die Frage der Schwere der
Körperverletzung gerade ein zentraler Punkt, könnte doch ein Schuldspruch wegen
lediglich einfacher Körperverletzung bei fehlendem Strafantrag nicht erfolgen –
womit auch auf der Hand liegt, dass die Motivation des Beschwerdeführers, das
Opfer zu einem Rückzug des Strafantrages zu bewegen, sehr hoch ist. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erwartet den Beschwerdeführer zudem im Falle
einer Verurteilung nicht nur eine neue längere unbedingte Freiheitsstrafe,
sondern wird das Gericht auch über den Widerruf der 16-monatigen bedingten
Vorstrafe zu befinden haben. Aufgrund all dieser Umstände hätte der
Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, auf das Opfer einzuwirken. Dieses
hat er, wie dargelegt worden ist, bereits manifestiert. Des Weiteren hat der
Beschwerdeführer offenbar auch bereits vor dem Erscheinen der Polizei versucht,
Spuren zu verwischen. So hat er zugegebenen, er habe in der Tatnacht von ihm
ausgerissene Haare des Opfers sowie dessen von ihm zertrümmertes Natel in der
Toilette entsorgen wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. September
2013, S. 4, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2013, S. 11),
wobei dies gemäss Aussagen des Opfers geschah, um Spuren zu verwischen (Einvernahme
des Opfers vom 27. August 2013, S. 3). Des Weiteren hat er versucht, aus der
Untersuchungshaft einen Brief zu entsenden, in dem er Dritten verschlüsselt
mitteilt, dass das Opfer ihn beschuldigt („Du weißt wer die Mutter dieses
Spiels ist“, Brief vom 28. Oktober 2013, bei den Akten). Damit hat der Beschwerdeführer
bereits mehrfach die Bereitschaft zur Kollusion gezeigt.
Zusammenfassend
ist aufgrund der obigen Ausführungen mit der Vorinstanz Kollusionsgefahr anzunehmen.
5.1 Die
Vorinstanz hat des Weiteren Fortsetzungsgefahr bejaht und erwogen, dass sich
der inkriminierte Sachverhalt nur zwei Tage nach der Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zugetragen habe, was von seiner Neigung zu massiver Gewalt zeuge. (vorinstanzlicher
Entscheid. S. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es handle sich bei
der Vorstrafe nicht um ein Beziehungsdelikt, weshalb daraus keine Fortsetzungsgefahr
hergeleitet werden könne. Auch handle es sich bei der vorliegenden Strafuntersuchung
erst um die zweite Strafuntersuchung überhaupt, so dass gemäss dem Wortlaut von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gar nicht
erfüllt sein könne (Beschwerde Ziff. 11). Da das Vorhandensein eines einzigen
besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer
1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2012.8 vom 15. März 2012) kann
auf eine vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusionsgefahr auch
Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Der Vollständigkeit
halber wird im Folgenden jedoch kurz darauf eingegangen.
5.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch "schwere Verbrechen oder Vergehen" die
Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige
Delikte verübt hat. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nur zwei Tage vor der
hier zur Debatte stehenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16
Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Dies lässt
darauf schliessen, dass er ein Gewaltproblem haben dürfte. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es habe sich bei der unmittelbaren Vortat nicht um ein Beziehungsdelikt
gehandelt, weshalb daraus keine Fortsetzungsgefahr abgeleitet werden könne,
geht an der Sache vorbei, zeigt doch dieser Umstand im Gegenteil, dass auch
Dritte, welche in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer stehen, durch diesen gefährdet
sind. Was sodann das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, bei nur einer
Vorstrafe könne der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr schon gemäss Wortlaut des
Gesetzes – „gleichartige Straftaten“– nicht erfüllt sein, so ist
festzuhalten, dass zwar im Allgemeinen mindestens zwei Vortaten verlangt werden
(Forster,
a.a.O.). Bei näherer Betrachtung scheint jedoch fraglich, ob der Gesetzgeber
mit dieser Formulierung tatsächlich eine streng numerische Voraussetzung für
die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr schaffen wollte, würde eine
solche doch dazu führen, dass zwei weniger schwere und weiter zurückliegende
Verurteilungen die Bejahung des Haftgrundes zur Folge hätten, während eine
einzige, aber massive und einschlägige Vorstrafe unmittelbar vor der Verübung
einer neuen Straftat – wie hier – unbeachtlich zu bleiben hätte.
Wie es sich
damit verhält, kann jedoch wie gesagt letztendlich offen bleiben, da gemäss den
obigen Erwägungen bereits der Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. September 2013 in Untersuchungshaft.
Im Fall einer Verurteilung hat er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die die
Dauer der Untersuchungshaft bei Weitem übersteigt. Die Staatsanwaltschaft hat
zudem versichert, das Verfahren innerhalb der Verlängerung bis 6. Januar 2014 zur
Anklage zu bringen. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.
7.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art.
428 StPO).
7.2 Aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ein Aufwand von insgesamt 4
Stunden angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem unentgeltlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
720.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 57.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.