Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.93
URTEIL
vom 8.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
[…]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. November 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
kosovarischen Staatsangehörigen, A____, geb. am [...], widerrufen, nachdem
dessen Ehe, welche den Aufenthaltsanspruch begründet hatte, nicht länger als
zwei Jahre gedauert hatte und wurde A____ angewiesen, die Schweiz bis zum 30.
Oktober 2014 zu verlassen. Das Vorliegen eines Härtefalles, aufgrund dessen ein
Anspruch auf Verbleiben in der Schweiz begründet würde, wurde verneint. Mit Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 26. Januar 2015 wurde
der gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. In
Bezug auf die gemäss der Rekursbegründung von A____ zu einem Härtefall führende
chronische psychische Erkrankung erwog das JSD, dass A____ bereits in den
Jahren 2001 bis 2009 im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und
dass aufgrund seiner Invalidenrente, welche er auch im Kosovo beziehe, davon auszugehen
sei, dass eine Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo möglich und finanzierbar
sei und er ausserdem im Kosovo über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auf
den dagegen beim Regierungsrat eingereichten Rekurs des A____ trat dieser
infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid
gerichtete Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 5.
Oktober 2015 (BGer 2C_869/2015) in letzter Instanz abgewiesen.
Am 9. November
2015 entband A____ den ihn ambulant behandelnden Psychiater, Dr. med. [...], Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Migrationsamt. Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2015 stellte der behandelnde Psychiater der Anlaufstelle
für Sans-Papiers einen Arztbericht zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015
ersuchte A____, vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, um
Wiedererwägung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei ihm der
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gewähren sei. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu
überprüfen sei, nachdem A____ nun den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht
entbunden habe und dieser von einer akuten Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr
des A____ in den Kosovo ausgehe. Dem Gesuch wurden unter anderem das
vorgenannte „ärztliche Attest“ sowie die Entbindung von der Schweigeplicht beigelegt.
Am 11. Januar 2016 stellte das Migrationsamt A____ eine Anwesenheitsbestätigung
aus. Gleichzeitig teilte das Migrationsamt der Anlaufstelle für Sans-Papiers
mit, dass das Wiedererwägungsverfahren bis zum Entscheid über das IV-Gesuch
(gemeint wohl Entscheid über die Überprüfung des IV-Rentenanspruchs) sistiert
worden sei und A____ eine Anwesenheitsbestätigung zugestellt worden sei. Mit Entscheid
der IV-Stelle BS vom 15. März 2016 wurde A____ der weiterbestehende Anspruch
auf eine volle IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% mitgeteilt. Gemäss
einer Aktennotiz des Migrationsamts handelt es sich um eine Rente in der Höhe
von monatlich CHF 390.–, welche A____ auch im Kosovo beziehen könne. Mit
Entscheid des Migrationsamts vom 12. April 2016 wurde auf das Widererwägungsgesuch
des A____ nicht eingetreten, da keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorliegen
würden und es wurde A____ eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Mai 2016 gesetzt.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhob A____ vertreten durch die
Anlaufstelle für Sans-Papiers Rekurs gegen diesen Entscheid beim JSD und
beantragte die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und das Eintreten auf das
Gesuch um Wiedererwägung, wobei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und A____ der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des
Verfahrens zu gestatten sei. Mit Schreiben vom 18. April 2010 entzog A____ der
Anlaufstellte für Sans-Papiers die Vollmacht und teilte mit Schreiben vom
selben Tag seinem behandelnden Psychiater mit, dass er ihm leider nicht mehr
vertraue und er „alle Vollmachte widerrufe, die ich sie zu bevollmächtigen
unterschrieben habe“. Diese Schreiben stellte er auch dem Migrationsamt zu.
Daraufhin ersuchte die Anlaufstelle für Sans-Papiers die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Prüfung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes
für A____. Die KESB stellte mit Entscheid vom 12. Mai 2016 in der Begründung
fest: „…Die der KESB zur Verfügung stehenden Verfahrensakten deuten zum
heutigen Zeitpunkt daraufhin, dass A____ wohl an einem Schwächezustand gemäss
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, aufgrund dessen er schutzbedürftig ist. A____
scheint insbesondre aufgrund einer psychischen Störung bzw. aufgrund eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes nicht in der Lage zu sein,
seine Rechte in einem Rekursverfahren selbständig zu wahren bzw. selbständig
eine adäquate Rekursbegründung zu verfassen…“. Weiter erwog die KESB, dass ihr
der Inhalt der von A____ selbst verfassten Rekursbegründung nicht bekannt sei.
Gestützt auf diese Überlegungen ersuchte sie das JSD um Verlängerung der Frist
zur Einreichung einer Rekursbegründung und wies dieses an, der KESB die Akten
des anhängigen Rekursverfahrens zuzustellen. Eine Erstreckung der
Begründungsfrist wurde seitens des JSD nicht gewährt nachdem A____ den Rekurs
selbständig fristgerecht begründet hatte. Mit Entscheid des JSD vom
3. Juni 2016 wurde der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid
abgewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 reichte A____ verspätet Rekurs
gegen den Entscheid des JSD vom 3. Juni 2016 beim Regierungsrat ein und
ersuchte um ein Eintreten auf den Rekurs trotz Nichteinhaltung der Frist zur
Rekursanmeldung. Mit Präsidialbeschluss vom 21. Juli 2016 tat der Regierungsrat
auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab.
Ein gegen diesen Entscheid eingereichter Rekurs beim Verwaltungsgericht wies
dieses mit Urteil vom 24. November 2016 kostenpflichtig ab.
Nachdem A____
die Schweiz nicht innert der gesetzlichen Frist verlassen hat, ersuchte das
Migrationsamt den polizeilichen Fahndungsdienst um vorläufige Festnahme und
Zuführung. Am 6. September 2016 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
für die Dauer von drei Monaten bis zum 5. Dezember 2016. Mit Entscheid
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. September 2016
(AUS.2016.72) wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. September 2016
bestätigt. Gleichzeitig wurde ein psychiatrisches Gutachten betreffend die
Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des A____ in Auftrag gegeben. Mit Bericht
vom 16. September 2016 der Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung
mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit bei A____ vorlägen, nachdem der
abklärende Psychiater, Dr. med. [...], Oberarzt Erwachsenenforensik, dem
Gericht bereits am 14. September 2016 mitgeteilt hatte, dass von
einer Hafterstehungsfähigkeit des A____ auszugehen sei. Ein seitens des
Gerichts in Auftrag gegebenes Gutachten betreffend die Frage, ob im Falle des
Vollzugs der Wegweisung mit einer „erneuten psychischen Dekompensation
beinhaltend eine akute Selbstgefährdung“ zu rechnen und wie einer
entsprechenden allfälligen Gefährdung medizinisch und betreuerisch entgegen zu
wirken sei, wurde mit Gutachten des vorgenannten Arztes der UPK vom
23. September 2016 erledigt. A____ wurde ein Anwalt beigegeben, den
er zur Vertretung seiner Interessen im Verfahren betreffend die
Ausschaffungshaft bevollmächtigt hat. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
16. September 2016 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 28. Dezember
2016 verlängert. Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 28. September 2016 (AUS.2016.77) wurde die Haftanordnung
bis zum 2. November 2016 bestätigt.
Mit Eingabe vom
4. Oktober 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision der Verfügung vom
30. Juli 2014. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Migrationsamts vom 7.
Oktober 2016 nicht eingetreten.
Am 10. Oktober
2016 verfügte das Migrationsamt gegen A____ ein bis 11. Oktober 2019 geltendes
Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Am 11. Oktober
2016 verweigerte A____ den Antritt des für ihn für diesen Tag gebuchten
Rückfluges in den Kosovo.
Am 18. Oktober
2016 erhob A____ Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 7. Oktober
2016 beim JSD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids unter gleichzeitiger revisionsweiser Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juli 2016 (Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung). Subeventualiter sei die Angelegenheit
an das Migrationsamt zurück zu weisen mit der Anordnung, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2016 einzutreten und die
Angelegenheit der Härtefallkommission vorzulegen. Ausserdem sei die Schweizerische
Botschaft in Pristina zu beauftragen, die Wohnverhältnisse von A____ in
Pristina abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Migrationsamt
superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____
eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge,
wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit
Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer
vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung des Kostenerlasses ab und ordnete
die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.– an,
andernfalls das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Mit Rekurs vom
11. November 2016 focht A____ den Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 beim
Regierungsrat an. Er ersucht um vollumfängliche Aufhebung des
Zwischenentscheids, wobei das JSD anzuweisen sei, ihm den Aufenthalt in der
Schweiz für die Dauer des Rekursverfahrens zu bewilligen. Zudem sei das JSD
anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden
Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei ihm superprovisorisch die Pflicht zur
Zahlung eines Kostenvorschusses abzunehmen. Des Weiteren sei das Migrationsamt
anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm eine Anwesenheitsbescheinigung
auszustellen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 28. November 2016 überwies
der Regierungsrar den Rekurs dem Verwaltungsgericht (Sprungrekurs). Der
Instruktionsrichter verfügte am 30. November 2016 die vorläufige Abnahme der
Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gemäss angefochtenem
Zwischenentscheid und wies das Migrationsamt an, mit Ausnahme der
Ausschaffungshaft vorläufig keine Vollzugsmassnahmen anzuordnen. Der definitive
Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid
ist noch nicht ergangen.
Mit Verfügung
vom 26. Oktober 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis
zum 1. Februar 2017. Die Haftverlängerung wurde mit Urteil der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen vom 2. November 2016 bis 9. Dezember 2016 bestätigt
(AUS.2016.87). An der dazu durchgeführten Gerichtsverhandlung führte A____ aus,
er habe am Abend vor dem geplanten Rückflug in den Kosovo am 11. Oktober
2016 ein Asylgesuch gestellt. Dem Migrationsamt war dies nicht bekannt. Das
Asylgesuch wurde nach der Verhandlung an das Staatsekretariat für Migration
(SEM) weitergeleitet. Das SEM wies das Asylgesuch des A____ mit Entscheid vom
10. November 2016 begründet ab und verfügte die unverzügliche Wegweisung nach
Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids. Der Asylentscheid ist
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung
vom 28. November 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis
8. März 2017. An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt
und ist sein Anwalt zum Vortrag gelangt. Er beantragt die sofortige
Haftentlassung des A____, eventualiter unter Anordnung einer milderen Massnahme
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen.
Vorliegend endet die angeordnete Haft am 9. Dezember 2016. Damit findet die
heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.
-
Ein
für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendiger Wegweisungsentscheid
liegt mit dem in Rechtkraft erwachsenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und
der mit derselben Verfügung angeordneten Wegweisung vor (s. dazu auch
AUS.2016.77 E. 2). Erneut wurde die Wegweisung des A____ im Entscheid des SEM
betreffend die Ablehnung des Asylantrags vom 10. November 2016 angeordnet.
Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Auf
jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der
Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27.
Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3). Weiter
darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des
Non-refoulement) oder tatsächlichen Gründen (z.B. Transportunfähigkeit) undurchführbar
sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). ). Letzteres ist in
der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2; Hugi
Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Schliesslich muss der Vollzug der
Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG,
Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb.
Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von
Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr
zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Umstand, dass A____
hinreichend Zeit gehabt hätte, die Schweiz selbständig zu verlassen, dies aber
unterlassen hat und im Übrigen wiederholt in aller Deutlichkeit zum Ausdruck
gebracht habe, die Schweiz auf keinen Fall freiwillig verlassen zu wollen.
Ausserdem habe er während der andauernden Ausschaffungshaft missbräuchlich ein
Asylgesuch gestellt, weshalb zusätzlich der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG erfüllt sei.
3.3 Das
während der andauernden Ausschaffungshaft und angesichts des drohenden Vollzugs
der Wegweisung gestellte Asylgesuch des A____ ist als missbräuchlich
einzustufen. Dies umso mehr, als bereits vorgängig gestellte Asylgesuche
abschlägig beurteilt wurden. Damit liegt neben der vielfach und ausdrücklich verweigerten
Mitwirkung des A____ am Vollzug seiner Ausschaffung und der damit einhergehenden
Gefahr eines zumindest zeitweisen Untertauchens in Freiheit auch dieser
Haftgrund vor. Betreffend die fehlende Mitwirkung und Untertauchensgefahr wird
auf die Begründungen in den vorgehenden Haftentscheiden verwiesen (AGE
AUS.2016.72, AUS.2016.77, AUS.2016.87). Wenn der Rechtsvertreter ausführt, die
Situation stelle sich aktuell neu und anders dar, da mit Verfügung des Appellationsgerichts
vom 30. November 2016 der vorläufige Stopp von Vollzugsmassnahmen (abgesehen
von der Ausschaffungshaft, s. oben Sachverhalt) angeordnet worden sei,
ist er damit nicht zu hören. Bei der genannten Verfügung handelt es sich einzig
um eine Anordnung für die Zeit bis zum Entscheid betreffend die angefochtene
Zwischenverfügung, mithin bis zum Entscheid darüber, ob A____ ein Aufenthaltsrecht
für die Dauer des jüngsten Rekursverfahrens einzuräumen ist. Dieser Entscheid
ist in Kürze zu erwarten, da es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt.
Sollte nicht im Sinne des A____ entschieden werden, verschärft sich die
Situation entgegen den Ausführungen des Anwalts sogar, da diesfalls der
tatsächliche Vollzug unverzüglich wieder konkret angegangen werden kann. Soweit
im Sinne des A____ entschieden wird, ist hingegen tatsächlich neu über die
Richtigkeit der Haftanordnung zu befinden. Dies liegt allerdings in der Natur
der Sache und das Migrationsamt ist ohnehin gehalten, die Rechtmässigkeit der
Haft im Rahmen von Verfahrensentwicklungen laufend zu überprüfen und die Haft
gegebenenfalls zu beenden.
3.4 Soweit
A____ weiterhin geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung sei aufgrund
seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar wird auf die ausführlichen
Erwägungen dazu in den beiden letzten Haftentscheiden verwiesen (AGE
AUS.2016.77 E. 3.5.2. f.; AUS.2016.087 E. 3.3.1) Die Situation hat sich
nicht verändert. Das Migrationsamt hat die medizinische Begleitung des A____ beim
Vollzug der Wegweisung umfassend geplant. Neu ist den Akten zu entnehmen, dass
eine von den kosovarischen Behörden bestellte Medizinalperson am Flughafen in
Pristina zugegen sein wird. Damit ist auch für die umgehende und weitere
medizinische Versorgung des A____ im Kosovo gesorgt, insbesondere auch für den
Fall, dass sich sein Zustand angesichts des Wegweisungsvollzugs verschlechtern
sollte. A____ kann auch im Kosovo adäquat psychiatrisch betreut werden. Aus den
Akten ergeht, dass im Kosovo entgegen den anwaltlichen Ausführungen nicht
einzig eine medikamentöse sondern auch eine ärztliche Betreuung möglich ist.
Möglich sind dabei sowohl die ambulante wie auch die stationäre ärztliche
Versorgung. Auch Angebote für betreutes Wohnen sind vorhanden (s. Medizinisches
Consulting vom 12. Oktober 2016).
Entgegen den
Ausführungen des Anwalts hält das Gericht das Gutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 23. September 2016 nach wie vor
als lege artis erstellt (vgl. dazu AGE AUS.2016.87 E. 3.3.1). So zielt etwa die
Kritik, der Gutachter habe sich nicht mit den psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten und deren Qualität im Kosovo auseinandergesetzt,
insofern ins Leere, als dass solches gar nicht Inhalt des Expertiseauftrags
war. Insbesondere aber hat sich der Gutachter auch mit der Tatsache auseinander
gesetzt, dass A____ verschiedentlich hat verlauten lassen, es gäbe Situationen,
in welchen er sich umbringen wolle (vgl. Gutachten S. 4 „…Weiterhin leide er an
plötzlich überkommenden Anfällen, die jeweils eine halbe Minute anhielten. Er
habe dabei das Gefühl, neben sich zu stehen und sich selbst zu beobachten.
Dieses Gefühl sei für ihn unerträglich, gepaart mit einem massiven inneren
Spannungszustand und auch mit dem Impuls, sich umbringen zu wollen…“) und hat
er die Aussage des A____ über längere Zeit behandelnden Psychiaters, A____
leide an „intermittierend auftretenden Angstattacken“ (Gutachten S. 5)
berücksichtigt. Insofern birgt die Aussage des A____ an der Einvernahme vom 24.
November 2016 „.. Ich leide an psychotischen Attacken, von denen bei mir
Selbstmordgefahr besteht. Selbstmordabsichten habe ich nicht, aber die Gefahr
ist da, dass ich die Absicht nicht vermeiden kann…“ nichts Neues bzw. keine
Information, die im Gutachten nicht berücksichtigt wurde. Der Vollzug der
Wegweisung ist mit der vorgesehenen medizinischen Begleitung und Übergabe an
eine medizinische Fachperson im Kosovo zumutbar und stellt keine Verletzung von
Art. 3 EMRK dar. Der Ausschaffungshaft steht damit eine rechtliche oder
tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs nicht entgegen.
3.5 A____
befindet sich nun seit rund drei Monaten in Ausschaffungshaft. Damit ist die
maximale Haftdauer noch nicht erreicht. Dass der Vollzug der Wegweisung in
dieser Zeit noch nicht stattgefunden hat, ist einzig dem Verhalten des A____
zuzuschreiben: er verweigerte den bereits organisierten Rückflug am 11. Oktober
2016 und stellte ein als missbräuchlich zu wertendes Asylgesuch, womit er eine
nächste konkrete Planung seiner Ausschaffung für die Dauer des Asylverfahrens
verhinderte. Dass das Appellationsgericht mit Verfügung vom
30. November 2016 die vorläufige Sistierung der Vollzugsmassnahmen
mit Ausnahme der Ausschaffungshaft angeordnet hat, ändert zudem nichts an der Absehbarkeit
des baldigen Vollzugs: mit einem Entscheid betreffend die beantragte Gewährung
des Aufenthaltsrechts für die Dauer des Rekursverfahrens ist innerhalb der
kommenden Wochen zu rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – vorbehältlich
eines allfällig gewährten Aufenthaltsrechts für die Dauer des Rekursverfahren –
sodann innerhalb der verlängerten Haftdauer weiter vorangetrieben und wohl auch
umgesetzt werden kann.
3.6 Damit
sind die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben und die
Haft erweist sich als angemessen und verhältnismässig. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung der Haft erscheint nicht zielführend. Allerdings handelt es sich
bei A____ weiterhin um eine aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verletzliche
Person. Es hat sich aber zwischenzeitlich gezeigt, dass die bisherig
ausgestandene Haft seinen Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat. Soweit
er dazu angibt, er leide unter der Haft, unterscheidet er sich darin nicht
grundsätzlich von einer psychisch gesunden Person. Die angeordnete Haft kann damit
für weitere drei Monate bestätigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass sich
A____ ab dem 5. März 2017 seit sechs Monaten in Haft befinden wird, sollte die
Wegweisung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen worden sein. Aufgrund der qualifizierten
Voraussetzungen betreffend die Verlängerung einer Ausschaffungshaft über die
Dauer eines halben Jahres hinaus (vgl. Art. 79 Abs. 2 AuG), ist die Haft
deshalb bis zum 5. März 2017 zu bestätigen.
Der rechtliche
Vertreter des A____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (s. dazu AGE
AUS.2016.77 E. 3). Die Entschädigung erfolgt gemäss der dazu eingereichten
Honorarnote. Ordentliche Kosten werden nicht erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Haftverlängerung ist bis zum 5. März 2017 angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des A____, […],
werden ein Honorar von CHF 500.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 1.–,
zuzüglich 8% MWST von CHF 40.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.