Review of removal detention ordered against Romanian national

AUS.2016.98Verwaltungsgericht05.12.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the 12-day removal detention of A____, a Romanian national found in Basel despite an existing entry ban. The court held that the statutory conditions for dispensing with an oral hearing were met and that detention was justified by repeated breaches of the entry ban, prior failed voluntary departure opportunities, and a sufficient risk of absconding. It confirmed the detention as lawful and proportionate, ordered no court costs, and directed the migration office to notify the judgment in a language the detainee understands.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 and 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 and 3 AuG; Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG: Review of removal detention and waiver of oral hearing. A hearing may be dispensed with where removal is expected within eight days of the detention order and the person concerned has consented in writing; a clear file may also justify a paper review. Removal detention is lawful where an enforceable removal or expulsion decision exists and concrete indications of absconding are present, in particular repeated disregard of an entry ban and failure to comply with prior departure instructions. The measure must be necessary and proportionate; if no milder but equally effective measure is available, detention is confirmed (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.98

URTEIL

vom 5. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, […], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Rumänien stammende A____ am 2. Dezember 2016 in der Eingangshalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei sich herausgestellt hat, dass er mit einem bis zum 14. April 2019 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,

dass A____ mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen (Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 28. September 2016) verurteilt worden ist,

dass das Migrationsamt ihn am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass der Beurteilte bereits drei Mal in der Schweiz aufgegriffen worden ist, nachdem gegen ihn eine Einreisesperre ausgesprochen wurde,

dass ihm am 17. Mai 2016 und am 20. Mai 2016 die Gelegenheit geboten worden ist, selbständig aus der Schweiz auszureisen, die ihm zum Abstempeln durch die Grenzbeamten bei der Ausreise mitgegebenen Bestätigungen jedoch nie beim Migrationsamt eingetroffen sind,

dass der Beurteilte sich somit offenbar weder darum kümmert, dass ihm die Einreise in die Schweiz verwehrt ist, noch sich an die anlässlich der beiden letzten erfolgten Freilassungen erhaltenen Anweisungen gehalten hat,

dass die Haft nach dem Gesagten notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Dezember 2016, (10.30 Uhr) bis zum 14. Dezember 2016, (10.30 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

removal detentionrisk of abscondingentry banoral hearingproportionalitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an oral hearing had to be held in the detention review

Extrahierter Entscheid

An oral hearing was not required because removal was expected within eight days and the detainee had agreed in writing; the record was also clear enough to dispense with a hearing.

Extrahierte Begründung

The statutory conditions for waiving a hearing were met, and the file allowed a decision on the papers.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal detention was lawful and proportionate

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful and proportionate for securing enforcement of the removal order.

Extrahierte Begründung

The applicant had repeatedly been caught in Switzerland despite an entry ban, had failed to comply with earlier voluntary departure opportunities and instructions, and thus showed sufficient risk of absconding; no milder measure appeared suitable.

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