Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.71
URTEIL
vom 26.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung und einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 der versuchten vorsätzlichen
Tötung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. März bis 17. Mai
2013 (59 Tage). Das Verfahren wegen Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung
wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Zwei bedingt
ausgesprochene Vorstrafen vom 9. Juni 2010 und vom 28. April 2011 wurden nicht
vollziehbar erklärt. Der amtliche Verteidiger von A____ wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Während A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], am 29. Mai 2015 Berufung
gegen dieses Urteil angemeldet hat, hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
3. Juni 2015 die Annahme des Urteils erklärt. Am 4. August 2015 ist
dem Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils zugestellt worden,
worauf er am 24. August 2015 beim Appellationsgericht die Berufungserklärung
eingereicht hat. Mit Eingabe vom 3. September 2015 hat Advokat [...] dem
Gericht zur Kenntnis gebracht, dass ihn der Berufungskläger mit der Wahrung
seiner Interessen als Privatverteidiger betraut hat. Mit Verfügung vom 8.
September 2015 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts [...] aus der
amtlichen Verteidigung entlassen und in Aussicht gestellt, dass das Gericht
dessen Honorarforderung im Zusammenhang mit der Urteilsfällung behandeln werde.
Mit Schreiben
vom 14. Dezember 2015 hat der Privatverteidiger die Berufung innert erstreckter
Frist schriftlich begründet. Er beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Mai 2015 sei vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben und der
Berufungskläger sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen.
Eventualiter sei er dieser Tatbestände zwar schuldig zu sprechen, aber von
einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) abzusehen. Subeventualiter sei der Berufungskläger zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei ihm
eine Haftentschädigung von CHF 5‘900.– auszurichten. Schliesslich sei die über
den Berufungskläger verhängte Schriftensperre aufzuheben. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat sich am 12. Januar 2016 mit dem
Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
vernehmen lassen. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer Stellungnahme
verzichtet.
In der
Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2016 ist der Berufungskläger befragt
worden und sind sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
fakultativ vorgeladene Privatkläger hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend
sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen: Die Einstellung der Verfahren wegen Drohung und
geringfügiger Sachbeschädigung, die Nichtvollziehbarerklärung der mit Urteilen
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Juni 2010 und der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 28. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Der Sachverhalt,
wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und den angefochtenen
Schuldsprüchen zugrunde gelegt worden ist, ist in objektiver Hinsicht weitgehend
unbestritten und durch die objektiven Beweismittel sowie die schlussendlich weitgehend
übereinstimmenden resp. miteinander korrespondierenden Aussagen der
Beteiligten, namentlich jene von C____, welcher als Einziger in jener Nacht
keinen Alkohol konsumiert hatte und das Geschehen aus nächster Nähe mitbekommen
hat (Auss. C____, Akten S. 410, 413 f., 420 f., 452-454, 619-623),
nachgewiesen. Demnach war der Berufungskläger in der Nacht vom 16./17. Dezember
2013 zusammen mit seinen Kollegen C____ und D____ im Ausgang. Um ca. 04:30 Uhr
trafen sie im [...] an der […]strasse [...] auf E____ und B____ (Privatkläger),
einen Cousin von D____. C____, der mit dem Auto dort war, anerbot sich, zunächst
D____ und dann die drei andern Kollegen nach Hause zu fahren. Auf der Fahrt zum
Wohnort von D____ machte sich der alkoholisierte Privatkläger, ein langjähriger
Kollege des Berufungsklägers, ständig über dessen Stottern lustig, worüber die
andern Kollegen lachten. Der Berufungskläger bat ihn vergeblich, damit
aufzuhören. Als D____ an seinem Wohnort aus dem Wagen stieg, wechselte der
Berufungskläger auf den Beifahrersitz. Der nun schräg hinter ihm sitzende
Privatkläger fuhr fort, das Stottern des Berufungsklägers nachzuäffen.
Schliesslich schlug der Berufungskläger erbost zwei Mal den linken Ellbogen
oder die linke Hand ins Gesicht des Privatklägers, worauf dieser mit Händen und
Füssen zurückschlug und -trat. Daraufhin hielt C____ sein Fahrzeug an, stieg
aus und zerrte den Privatkläger aus dem Wagen. Dieser rannte um das Fahrzeug
herum, riss die Beifahrertür auf und schlug und trat erneut auf den zu diesem
Zeitpunkt noch immer angegurteten Berufungskläger ein. Der Berufungskläger
stieg in der Folge ebenfalls aus dem Fahrzeug, worauf beide Kontrahenten aggressiv
aufeinander losgingen, woran ihre Kollegen sie erfolglos zu hindern versuchten.
Im Verlauf dieser Auseinandersetzung behändigte der Berufungskläger ein
zweihändig bedienbares Klappmesser (Taschenmesser) mit ca. 5,5 bis 6 cm
Klingenlänge aus seiner Umhängetasche, öffnete dieses und fuchtelte damit vor
dem Gesicht des Privatklägers herum. Dabei fügte er diesem, der weiterhin auf
ihn losging, eine oberflächliche, ritzerartige Hautläsion an der linken
Ohrmuschel zu. Der Privatkläger nahm daraufhin den rund 20 cm kleineren, viel
leichteren und ihm damit körperlich weit unterlegenen Berufungskläger in den
Schwitzkasten, indem er dessen Kopf unter seinem linken Arm einklemmte, so dass
der Berufungskläger in gebeugter Haltung mit dem Kopf gegen die Rückseite des
Privatklägers, das Gesicht nach unten, fixiert war. Aus dieser Stellung stach
der Berufungskläger dem Privatkläger mit dem immer noch offenen Messer in den
Rücken, wodurch dieser eine 1 cm lange und 2 cm tiefe, von links oben nach
rechts unten verlaufende Stichverletzung auf Höhe der 10. Rippe, 5,5 cm links
der Körpermittellinie, erlitt. In Abweichung von der Vorinstanz (welche sich
hierfür zu Unrecht auf die Anklageschrift [vgl. Ziff. 3.1 AS] und die Aussagen der
Beteiligten und Anwesenden beruft, Urteil S. 7 unten) geht das
Appellationsgericht aber davon aus, dass die Stichführung nicht über die linke
Schulter des Privatklägers erfolgte – dies erscheint physikalisch kaum möglich
–, sondern in einer Bogenbewegung unter dem eigenen Gesicht hindurch. In der
Folge gelang es den Kollegen der beiden Kontrahenten, diese zu trennen und dem
Berufungskläger das Messer wegzunehmen.
3.1 Die
vom Berufungskläger in der ersten Phase des Geschehens ausserhalb des Fahrzeugs
dem Privatkläger mit dem Messer zugefügte Verletzung an der linken Ohrmuschel hat
die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert. Der
Berufungskläger bestreitet zwar die Qualifikation dieser Tat als einfache Körperverletzung
nicht, macht aber geltend, beim eingesetzten Messer handle es sich nicht um
einen gefährlichen Gegenstand im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Ausschlaggebend
für die Gefährlichkeit eines ansonsten relativ ungefährlichen Gegenstandes sei,
ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt werde, dass die Gefahr einer
schweren Körperverletzung herbeigeführt werde. Beim Herumfuchteln mit einem
Taschenmesser, wie es vorliegend geschehen sei, bestehe aber noch keine Gefahr
einer schweren Körperverletzung. Es werde dabei nicht mehr als eine einfache
Körperverletzung in Kauf genommen, da durch das Herumfuchteln oberflächliche
leichte Schnittverletzungen wie am Ohr des Privatklägers durchaus möglich
seien. Schwerwiegende Verletzungen seien im Rahmen eines Herumfuchtelns aber
nicht denkbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass
die Qualifikation eines Tatmittels als gefährlicher Gegenstand im Sinne von
Art. 123 Ziff. 2 StGB von dessen konkreten Verwendung abhängt. Ausschlaggebend
ist demnach, dass der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird,
dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
herbeigeführt wird (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012M BGE 101 IV 285
S. 286; Roth/Berkemeier, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 123 N. 19 ff.).
Dies ist aber bei einem Taschenmesser mit geöffneter Klinge, mit dem in einem
dynamischen Kampfgeschehen so nah vor dem Gesicht eines Menschen
herumgefuchtelt wird, dass es zu einer Verletzung von dessen Ohr kommt, der Fall.
Ebenso gut hätte das Messer bei dieser Verwendung und in dieser Situation
beispielsweise ein Auge des Privatklägers treffen können, was zu dessen
Erblindung hätte führen können. Die Qualifikation dieser Tat als einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist daher zutreffend.
3.2
3.2.1 Den
vom Berufungskläger in der zweiten Phase – aus dem Schwitzkasten heraus – dem
Privatkläger in den Rücken versetzten Messerstich hat die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft
als eventualvorsätzlich versuchte Tötung qualifiziert. Sie hat erwogen, zwar
liege auch hier in objektiver Hinsicht lediglich eine einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand vor. Der Berufungskläger habe aber mit einer
Klingenlänge entsprechend der Länge eines Zeigefingers dem Privatkläger mit erheblicher
Wucht in den Rücken gestossen. Die Einstichstelle sei gemäss dem Gutachten des
IRM in unmittelbarer Nähe von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen wie der
Lunge, dem Brustanteil der absteigenden Körperhauptschlagader sowie der linken
Niere und Milz gewesen. Der Privatkläger habe sich in einer potentiellen
Lebensgefahr befunden, da sich die Eindringtiefe eines Messers im Rahmen eines
dynamischen Geschehens bei einer gegen den Körper geführten Bewegung nicht steuern
lasse. Angesichts des hohen allgemeinbekannten Risikos des Todeseintritts bei
einem unkontrollierbaren und heftigen Stich mit einem Messer in den Rücken
müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger um die Möglichkeit des
Todeseintritts gewusst und diesen beim Zustechen auch in Kauf genommen habe
(Urteil S. 12 f.).
3.2.2 Der
Berufungskläger bestreitet, dass das verwendete Taschenmesser bei der konkreten
Verwendung überhaupt dazu geeignet gewesen wäre, jemandem eine tödliche
Verletzung zuzufügen. Aufgrund seiner Position im Schwitzkasten des
Privatklägers sei der Bereich, in welchem der Berufungskläger den Privatkläger
verletzen konnte, auf die Rückenpartie beschränkt gewesen. Der tatsächliche
Stichkanal sei 2 cm tief gewesen, und es sei nicht erstellt, dass der
Berufungskläger dem Privatkläger eine tiefere Stichwunde hätte zufügen können.
Es sei daher davon auszugehen, dass keine gefährlichere Verletzung hätte
zugefügt werden können, und er habe auch keine solche in Kauf genommen. Diese Argumentation
geht fehl. Es ist nicht einsehbar, warum man mit einem Taschenmesser mit 5,5
bis 6 cm Klingenlänge keine tiefere als eine 2 cm tiefe Wunde zufügen können
resp. warum die tatsächlich zugefügte Stichverletzung die tiefstmögliche Wunde sein
soll. Aus dem im IRM-Gutachten (Akten S. 483 ff., 492) erwähnten Umstand, dass
ein Angreifer im Rahmen eines dynamischen Geschehens bei einer gegen den Körper
geführten Bewegung die Eindringtiefe nicht steuern kann, kann dies entgegen der
Ansicht der Verteidigung jedenfalls nicht gefolgert werden. Hingegen lässt sich
aus diesem Umstand – in Kombination mit der geringen Stichtiefe von 2 cm –
schliessen, dass der Stich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht mit
„erheblicher Wucht“, ausgeführt wurde resp. kein „heftiger Stich“ (Urteil S.
13) war, wäre er doch sonst tiefer in den Körper eingedrungen, da das
Weichteilgewebe der Klinge weniger Widerstand entgegensetzt als die Kleidung
und die Haut (IRM-Gutachten, Akten S. 492). Dies entspricht auch der Stellung
des Berufungsklägers, ist doch aus dem Schwitzkasten heraus, unter dem eigenen
Gesicht hindurch, kein sehr heftiger Stich vorstellbar.
3.2.3 Bei
der rechtlichen Würdigung dieses Messerstichs ist zunächst mit der Vor-instanz
festzustellen, dass in objektiver Hinsicht bloss eine einfache Körperverletzung
resultiert hat. Der Berufungskläger hat sodann stets glaubhaft beteuert, dass
er den Privatkläger weder töten noch schwer verletzen wollte (Akten S. 382,
462, 612, 614). Er hatte somit keinen diesbezüglichen direkten Vorsatz. Damit
stellt sich die Frage nach seinem Eventualvorsatz, d.h. ob er den Eintritt des
Todes des Privatklägers ernsthaft für möglich hielt und dennoch handelte, weil
er diesen in Kauf genommen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Für den Nachweis
des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S.
17). Wenn der Eintritt des Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war, darf hingegen nicht allein aus dem Wissen des Täters
um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E.
4.1 S. 17; BGer 6B_775/2011 vom 4.6.12 E. 2.4.1). Zudem ist sicheres
Wissen um eine unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes,
nicht identisch mit sicherem Wissen um den Todeseintritt. Andernfalls würde ein
auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den
Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, mit der Folge, dass
sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung
einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (Art. 122 Abs. 1,
Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (BGer
6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, 6B_754/2012 vom
18. Juli 2013 E. 4.2). Wenn der Täter trotz erkannter möglicher Lebensgefahr
handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren,
ist ein Tötungsvorsatz somit zu verneinen, sofern nicht weitere Umstände dazu
kommen, die darauf schliessen lassen, dem Täter habe sich ein über die
unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB hinausgehendes
Todesrisiko aufgedrängt, welches er billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr
ist in einem solchen Fall auf eventualvorsätzlich versuchte schwere
Körperverletzung zu erkennen (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015
E. 3.2).
3.2.4 Bei
einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hängt es namentlich von der
Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt
wurde und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung
der Kontrahenten etc.) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden
kann.
Im Entscheid
BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 hat Bundesgericht im Fall eines (aufgrund
rascher Reaktion des Opfers folgenlosen) unkontrollierten und äusserst heftigen
Stichs mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 11 cm) von vorn gegen den
Oberkörper des Opfers erwogen, auch mit einem einzigen gegen den Oberkörper
geführten Stich könne auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt werden. Ebenfalls
auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt hat das Bundesgericht im Entscheid
BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 bei einem mit der 4,1 cm langen Klinge
eines Taschenmessers in einer „aktiven Bewegung“ ungezielt in den Brustbereich
des Gegners versetzten Stich, welcher diesen neben dem Brustbein beim
sogenannten Schwertfortsatz traf und zu einer Verletzung des Herzbeutels
führte. Das Opfer schwebte zwar nicht in Lebensgefahr, doch hätte bereits ein
geringfügig abweichender bzw. tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das
Bundesgericht hat erwogen, bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das
Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch
einzustufen. Angesichts dieses hohen und dem Beschwerdeführer bekannten Risikos
habe sich dem Täter bei seinem Messerstich die Möglichkeit tödlicher
Verletzungen seines Gegners als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass er
mit seinem Handeln dessen Tod in Kauf genommen habe. Tötungsvorsatz wurde im Entscheid
BGer 6B_619/2013 vom 2. September 2013 auch bei einem heftigen Stich
mit der 6,5 cm langen Klinge eines Taschenmessers in die rechte obere
Bauchseite des Opfers angenommen; hier hatte der Stich drei Kleiderschichten
durchdrungen und eine Wunde von 6-8 cm verursacht.
Demgegenüber hat
das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 bei einem nicht
sehr heftigem Stich mit einem Taschenmesser mit 3,4 cm langer Klinge
(Stichtiefe 2,5 cm) unter die Achsel des Opfers trotz unmittelbarer Lebensgefahr
(Sauerstoffmangel, grosser Blutverlust) versuchte Tötung verneint, da bei einem
solchen Messer und dessen konkreter Verwendung zwar die Möglichkeit des
Todeseintritts bestehe, dies aber – anders als beim frontalen Zustechen in den
Brustbereich – nicht schlechterdings auf der Hand liege. Auch in BGE 136 IV 49
wurde ein wuchtiger Stich mit einem Taschenmesser mit 7 cm Klingenlänge in die
Flanke des Gegners (gegen die Wirbelsäule gerichtet), welcher eine 8 cm tiefe
Stichwunde, aber keine lebensgefährlichen Verletzungen verursachte, allerdings
bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe hätte
treffen können, nicht als versuchte Tötung, sondern als versuchte schwere
Körperverletzung qualifiziert.
3.2.5 Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger mit einem Messer mit 5,5 bis 6 cm
Klingenlänge dem Privatkläger im unteren Teil der Brustkorbrückseite, auf Höhe
des 10. Brustwirbels, 5,5 cm links von der Körpermittellinie, in den Rücken
gestochen und dabei eine 2 cm tiefe Wunde verursacht. Der Stich kann – wie oben
dargelegt – nicht sehr heftig gewesen sein und war zudem nicht gegen die
Körpermitte gerichtet, sondern der Stichkanal verlief von links oben nach
rechts unten (laterokaudal, vgl. Austrittsbericht Universitätsspital vom 17. März 2013,
Akten S. 499). Im IRM-Gutachten (Akten S. 492) wurde erwogen, zwar habe
keine unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers bestanden, doch sei von einer
potentiellen Lebensgefahr auszugehen, da die Einstichstelle in unmittelbarer
Nähe zur Lunge und zum Brustanteil der absteigenden Körperhauptschlagader liege
und ein Angreifer die Eindringtiefe eines Messers im Rahmen eines dynamischen
Geschehens bei einer gegen den Körper geführten Bewegung nicht steuern könne. Dass
bei einem Messerstich in diesen Teil des Rückens lebenswichtige Organe des
Opfers verletzt werden können, musste dem Berufungskläger bewusst sein. Der
Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, kann nur als Inkaufnahme dieser
möglichen Folgen und damit einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von
Art. 122 StGB gewertet werden. Es fragt sich aber, ob der Berufungskläger über
die Verletzung lebenswichtiger Organe des Privatklägers hinaus mit dessen Tod
rechnen musste und diesen in Kauf genommen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass das IRM-Gutachten von einem andern Tatgeschehen ausgeht, als es aufgrund
des Beweisergebnisses vom Appellationsgericht angenommen wird, nämlich davon,
dass der Berufungskläger dem davongehenden Privatkläger nachgesetzt und ihm
dabei von hinten in den Rücken gestochen habe (Akten S. 491). Demgegenüber geht
das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger aus der Umklammerung
im Schwitzkasten heraus, den Kopf unter dem linken Arm des Privatklägers
hindurch zu dessen Rückseite gerichtet, mit einer runden Armbewegung unter
seinem eigenen Gesicht hindurch zugestochen hat. Bei dieser Position ist die
Dynamik des Geschehens eine andere als bei dem vom IRM angenommenen Vorgehen.
Namentlich kann nicht mit gleicher Wucht zugestochen werden und ist die Neigung
der Stichhand und damit der auf deren Daumenseite herausragenden Messerklinge beim
Auftreffen auf den Körper mehr oder weniger vorgegeben. Das Risiko einer
grösseren Eindringtiefe der Klinge – mithin das Risiko einer unmittelbar
tödlichen Verletzung des Privatklägers – ist bei diesem Sachverhalt weit
geringer als bei dem, von welchem das IRM ausgegangen ist. Daraus ergibt sich
in Abweichung von den Erkenntnissen der Vorinstanz, dass sich der
Berufungskläger nicht der eventualvorsätzlich versuchten Tötung, sondern
„lediglich“ der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe sowohl beim Herumfuchteln vor dem
Gesicht des Privatklägers und der Verletzung von dessen Ohr als auch beim Stich
in dessen Rücken in Notwehr gehandelt. Dies wurde von der Vorinstanz verneint.
4.2 Wer
ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist
gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere
aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr
bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher
Verwendung zu beurteilen (Seelmann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N
11-13).
4.3
4.3.1 Bezüglich
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand hat die Vorinstanz
erwogen, es treffe zwar zu, dass Ursprung des Streites Hänseleien seitens des
Privatklägers gewesen seien. Es sei jedoch der Berufungskläger gewesen, der
dessen verbale Provokationen mehrfach mit heftigen Schlägen beantwortet habe,
bis es schliesslich im und später neben dem Fahrzeug zu einer wechselseitigen
tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, in welcher beide Kontrahenten Schläge
ausgeteilt hätten und der Berufungskläger schliesslich das Messer ergriffen und
damit vor dem Privatkläger herumgefuchtelt habe. Ein rechtswidriger Angriff des
Privatklägers, wie ihn eine Notwehrsituation erfordern würde, habe nicht
vorgelegen (Urteil S. 11 f.).
4.3.2 Nach
Dafürhalten des Appellationsgerichts sind die Schläge des Berufungsklägers im
Auto, welche gemäss dem IRM-Gutachten keine Spuren hinterlassen haben (Akten S.
490) und daher nicht allzu heftig gewesen sein können, als Retorsion auf die
ständigen verbalen Verhöhnungen durch den Privatkläger zu werten und sprechen
per se nicht gegen eine spätere Notwehrsituation. Dass der Privatkläger,
nachdem ihn C____ aus dem Auto gezerrt hatte, die Beifahrertür aufriss und auf
den noch angegurteten Berufungskläger eintrat und -schlug, stellt damit zwar
einen rechtswidrigen Angriff dar. Da jedoch die Kollegen sofort eingriffen und
den Privatkläger zurückzogen, befand sich der Berufungskläger im Zeitpunkt, als
er aus dem Auto stieg und seinerseits auf den Privatkläger losging, nicht
(mehr) in einer Notwehrsituation. Es gab in dieser Situation keinerlei
nachvollziehbaren Anlass, das Messer zu zücken und damit vor dem Gesicht des
Privatklägers herumzufuchteln. Die einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand war daher nicht durch Notwehr gerechtfertigt oder
entschuldbar.
4.4
4.4.1 Auch
in Bezug auf den Messerstich in den Rücken des Privatklägers hält es die
Vorinstanz für nicht erstellt, dass sich der Berufungskläger im Tatzeitpunkt in
einer für ihn bedrohlichen Situation befunden habe. Er sei zwar körperlich
unterlegen gewesen, so dass ihn der Privatkläger in den Schwitzkasten habe
nehmen können, was zweifellos unangenehm gewesen sei. Eine das Mass der gegenseitigen
Übergriffe übersteigende Handlung des Privatklägers wie etwa heftiges Würgen
habe jedoch nicht nachgewiesen werden können, weshalb kein rechtswidriger
Angriff und damit keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorgelegen
habe. Die Kollegen hätten ständig versucht, die beiden Kontrahenten zu trennen,
was ihnen schliesslich auch gelungen sei. Der Berufungskläger habe nicht davon
ausgehen müssen, dem körperlich leicht überlegenen Privatkläger schutzlos
ausgeliefert zu sein, zumal es sich bei diesem um einen langjährigen Freund
gehandelt habe, von welchem ohnehin keine gravierenden Übergriffe zu erwarten
gewesen seien. Damit habe auch keine Putativnotwehr vorgelegen (Urteil S. 13
f.).
4.4.2 Diesen
Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Kollegen
ständig versucht haben, die beiden Kontrahenten zu trennen. Trotzdem konnten
sie nicht verhindern, dass der – gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter –
sehr aggressive Privatkläger den ihm körperlich nicht nur leicht, sondern weit
unterlegenen Berufungskläger (er war 20 cm kleiner und viel leichter als der
106 kg schwere Privatkläger) in den Schwitzkasten nahm, wovon er sich auch
durch das Herumfuchteln des Berufungsklägers mit dem Messer und der dabei
davongetragenen Verletzung am Ohr nicht hatte abhalten lassen. Der
Berufungskläger hat seit seiner zweiten Einvernahme am 10. April 2013 konstant
geltend gemacht, der Privatkläger habe im Schwitzkasten derart stark
zugedrückt, dass er Angst gehabt habe, zu ersticken, und in Panik zugestochen
habe (Akten S. 432, 436, 612, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass er
dies nicht bereits in der ersten Einvernahme vom 19. März 2013 gesagt
hatte, darf nicht überbewertet werden und spricht entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen. Schliesslich
hatte er in der ersten Einvernahme auch noch nicht erzählt, dass ihn der
Privatkläger in den Schwitzkasten genommen hatte, ein Umstand, der aber durch
die Aussagen sämtlicher Beteiligter (einschliesslich des Privatklägers selbst,
Akten S. 446, 617) nachgewiesen ist. Dass der Privatkläger den Berufungskläger
im Schwitzkasten „richtig hart gesperrt“ hat und dieser sich nicht daraus
befreien konnte, hat C____ bestätigt (Akten S. 621, 419). Und auch der Privatkläger
hat zugestanden: „Ich habe ihn gepackt (zeigt Schwitzkasten), Faust gegeben,
Klepper gegeben“ (Akten S. 617); „Wenn er mich beleidigt, verflucht, dann habe
ich ihn im Schwitzkasten sicher geschlagen, die andern drei rissen an mir
herum, als ich ihn im Schwitzkasten hatte“ (Akten S. 618). Der Berufungskläger
registrierte, dass die Kollegen mit dem Versuch, sie zu trennen, keinen Erfolg
hatten, und dass der Privatkläger sehr aggressiv war (Akten S. 459). Unter
diesen Umständen stellte sich die Schwitzkastensituation entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz durchaus als bedrohlich dar und ist die vom
Berufungskläger geltend gemachte kurzzeitige Panik nachvollziehbar. Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass der Privatkläger ein langjähriger Freund des
Berufungsklägers war, haben doch sowohl der Berufungskläger (Aken S. 436) als
auch C____ zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger unter Alkoholeinfluss
regelmässig aggressiv wurde und Streit suchte (C____ Akten S. 418: „B____
ist ein Typ, der wenn er trinkt, nicht weiss was er macht.“). Damit ist in
Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil festzustellen, dass sich der
Berufungskläger im Zeitpunkt des Messerstichs in den Rücken des Privatklägers
in einer Notwehrsituation befand.
4.4.3 Es
ist daher zu prüfen, ob die Abwehr „in einer den Umständen angemessenen Weise“
(Art. 15 StGB), also verhältnismässig, erfolgt ist. Bei dieser Frage spielen
nach der Rechtsprechung vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den
Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle. Besondere Zurückhaltung ist bei der
Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)
geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Der Einsatz solcher Gegenstände oder Waffen kann
nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene ist deshalb
gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu
warnen. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz
des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster
Linie gegen weniger verletzliche Körperteile zu richten hat (BGE 136 IV 49 E.
3.2, 3.3 S. 51 f., BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.3, 6B_1039/2010
vom 16. Mai 2011 E. 2.1.3).
Der Privatkläger
war zwar dem Berufungskläger körperlich weit überlegen und sehr aggressiv, doch
waren die Kollegen dabei, welche versuchten, die beiden auseinanderzubringen. Der
Berufungskläger war dem Privatkläger damit nicht schutzlos ausgeliefert, und er
musste nicht ernsthaft damit rechnen, vom Privatkläger erheblich verletzt zu
werden (anders als im erwähnten BGE 136 IV 49, wo Täter allein war und von zwei
Männern brutal angegriffen wurde). Er war denn auch noch nicht verletzt worden.
Er wusste um die Gefährlichkeit eines Messers, gerade auch in dynamischem
Geschehen. Der Messereinsatz in dieser Situation war daher unverhältnismässig,
namentlich ein Stich in den Rücken des Privatklägers (er hätte beispielsweise auch
in dessen Gesäss stechen können). Es liegt somit ein Notwehrexzess im Sinne von
Art. 16 StGB vor.
4.4.4 Damit
stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. In
diesem Fall hätte er nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB). Bei der
Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters
den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7, BGer
6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.2.3). Vorliegend nahm der Berufungskläger
mit seinem Stich in den Rücken des Privatklägers in Kauf, diesen
lebensgefährlich zu verletzen. Es gilt daher ein strenger Massstab für die
Entschuldbarkeit seines Exzesses. Angesichts des Eingreifens durch die Kollegen
war der Angriff des Privatklägers nicht derart bedrohlich und kann die Bestürzung
des Berufungsklägers darüber nicht so gross gewesen sein, dass ein potentiell
lebensgefährlicher Messerstich in Rücken entschuldbar erschiene. Der Berufungskläger
wusste bereits beim Aussteigen aus dem Auto, dass der Privatkläger aggressiv
und in Schlägerstimmung war, so dass ihn dessen Angriff nicht sonderlich
überrascht haben kann. Dass er im Schwitzkasten in Aufregung geriet und in einer
gewissen Bestürzung handelte, ist wie gesagt nachvollziehbar. Das reicht aber
nicht für eine Straflosigkeit der Notwehrüberschreitung, zumal er mit der
Behändigung des Messers selbst zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Damit
kommt Art. 16 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wonach die Strafe zu mildern ist.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
Im vorliegenden
Fall ist die versuchte schwere Körperverletzung das schwerste Delikt. Da es
sich beim vollendeten Versuch um eine vom Verschulden unabhängige Komponente
handelt, ist bei der Bestimmung der Einsatzstrafe zunächst eine hypothetische
verschuldensangemessene Strafe für die schwere Körperverletzung – noch ohne
Berücksichtigung des Ausbleibens des Erfolgs – festzusetzen, welche dann
entsprechend zu reduzieren ist (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 95, 200).
5.2 Gemäss
Art. 122 StGB sind schwere Körperverletzungen mit Strafen zwischen 180
Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Innerhalb
dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers die
hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass das
Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite
möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das
Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt (z.B. Mord) im
Vergleich mit andern derartigen Taten leicht wiegen, was nicht mit einem
leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.
Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Berufungsklägers
wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Taten eher leicht, da sie aus dem
Schwitzkasten heraus durch einen einzigen, nicht besonders heftigen Messerstich
in den unteren Rücken des Opfers ausgeführt wurde und damit kein
rücksichtsloses, brutales oder hinterhältiges Vorgehen vorliegt. Die objektive
Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Auch das subjektive
Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Diesbezüglich ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine lebensgefährliche Verletzung
des Privatklägers beabsichtigt, sondern bloss mit entsprechendem
Eventualvorsatz gehandelt hat. Stark reduziert wird das Verschulden sodann dadurch,
dass der Berufungskläger die Tat im Notwehrexzess begangen hat (läge kein
Exzess vor, wäre die Tat gerechtfertigt gewesen). Sein Motiv war einzig, sich
aus dem Schwitzkasten, der ihn in Panik und Atemnot versetzte, zu befreien. Leicht
entlastend ist auch die alkoholbedingt leicht reduzierte Zustand des
Berufungsklägers zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene hypothetische
Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung – wäre sie vollendet worden – ist
daher auf 2 ¼ Jahre festzusetzen.
Das Ausbleiben
des Erfolgs ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen.
Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der
Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat
ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; Mathys, a.a.O.; S. 95; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Vorliegend
erlitt der Privatkläger durch den nicht sehr heftigen Messerstich in den Rücken
„bloss“ eine schmerzhafte, 1 cm lange und 2 cm tiefe Verletzung, welche
genäht werden musste und gemäss Arztzeugnis zu einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit
führte und keine bleibende Folgen nach sich zog. Es rechtfertigt sich daher
eine Reduktion der obgenannten verschuldensangemessenen Einsatzstrafe für die
schwere Körperverletzung auf eine hypothetische tatbezogene Strafe von 1 ¾
Jahren Freiheitsstrafe.
5.3 Für
die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand reicht der
Strafrahmen nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Geldstrafe bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe. Objektiv wiegt diese Tat leicht, hat sie doch nur eine oberflächliche
Hautläsion am Ohr verursacht. Sie ist daher im unteren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass – auch
wenn die Aggression vom Privatkläger ausging und dieser den Berufungskläger
massiv provozierte – der Berufungskläger ohne Not zum Messer gegriffen und damit
zur Eskalation der Situation beigetragen hat, und dass das Herumfuchteln mit
dem Messer vor dem Gesicht des Privatklägers in einem dynamischen
Kampfgeschehen sehr gefährlich war. Die schuldangemessene Strafe für diese Tat
ist auf 5 Monate festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe stünde grundsätzlich eine
Geldstrafe im Vordergrund. Im vorliegenden Fall steht die Tat jedoch in einem
so engen Zusammenhang mit der nachfolgenden versuchten schweren
Körperverletzung, dass es nicht richtig und zweckmässig erschiene, die beiden
Delikte völlig unabhängig voneinander zu beurteilen und mit unterschiedliche
Sanktionsarten zu ahnden. Es liegt ein zusammenhängendes, dynamisches Geschehen
vor, welches zu beiden Taten geführt hat. Daher ist auch für die einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine Freiheitsstrafe auszusprechen
(vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Diese ist gemäss Art.
49 Abs. 1 StGB mit der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
zu asperieren, indem letztere angemessen zu erhöhen ist. Insgesamt erweist sich
eine Gesamtstrafe von 2 Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers
als angemessen.
5.4 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Der Berufungskläger ist
in Basel aufgewachsen. Kindheit und Jugend verliefen unauffällig. Er weist aus
den Jahren 2010 und 2011 zwei (nicht einschlägige) Verurteilungen zu bedingten
Geldstrafen auf, in deren Probezeiten er die heute zu beurteilenden Taten
begangen hat. Positiv zu würdigen sind demgegenüber sein Geständnis sowie seine
Reue. So hat er sich schon kurz nach der Tat mit mehreren SMS beim Privatkläger
entschuldigt, und aus der Untersuchungshaft hat er ihm per Brief seine Reue
bekundet. Seit diesen im März 2013 begangenen Delikten ist er nicht mehr
straffällig geworden, sondern hat sich vielmehr ausgesprochen positiv
entwickelt. So verfügt er, obwohl er keine Ausbildung absolviert hat, seit
November 2013 über eine Festanstellung als Logistikmitarbeiter, in der er sich
offenbar ausgezeichnet bewährt. Insgesamt wiegen sich die positiven und
negativen Täterkomponenten auf, so dass sich keine Änderung der tatbezogenen
Gesamtstrafe aufdrängt.
5.5 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe von mindestens 6 Monaten und höchstens
2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts der positiven Entwicklung
des Berufungsklägers in den letzten Jahren ist nicht zu erwarten, dass dieser
erneut straffällig wird. Der bedingte Strafvollzug der ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 2 Jahren kann somit gewährt werden, wobei die Probezeit auf
das gesetzliche Minimum von 2 Jahren beschränkt werden kann.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indem der
Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zwar keinen Freispruch, aber immerhin
eine mildere Qualifikation seiner Tat und dementsprechend eine geringere Strafe
erwirkt hat, hat er rund zur Hälfte obsiegt. Für das zweitinstanzliche
Verfahren ist ihm somit lediglich eine um die Hälfte reduzierte Gebühr von CHF
600.– aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Gebühr hat
der Berufungskläger hingegen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollständig zu bezahlen,
da er für seine Taten nach wie vor verurteilt wird.
6.2 Ebenfalls im Umfang des Obsiegens – somit zur Hälfte –
ist dem Berufungskläger sodann eine (reduzierte) Parteientschädigung
auszurichten. Sein Verteidiger hat mit Honorarnote vom 25. Oktober 2016 ein
Zeitaufwand von 15 ⅔ Stunden (ohne Hauptverhandlung) zum für Privatverteidigungen
üblichen Ansatz von CHF 250.– zuzüglich CHF 328.65 Spesen und 8 %
Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die Hauptverhandlung hat 3 Stunden
gedauert. Damit ist dem Berufungskläger aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2‘696.55 auszurichten (18 ⅔ x CHF 250.–
plus CHF 328.65 Spesen plus CHF 399.50 MWST geteilt durch 2).
6.3 Der erstinstanzlich eingesetzte amtliche Verteidiger [...],
welcher für den Berufungskläger noch die Berufungsanmeldung und -erklärung
eingereicht hat und infolge Übernahme der Verteidigung durch den [...] als
Privatverteidiger vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 8. September 2015 aus
diesem Amt entlassen worden ist, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 4. September 2015
hat er ein Honorar von CHF 816.50 (4 Stunden 5 Minuten zu CHF 200.–) und einen
Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 67.30 geltend gemacht.
Dies erscheint angemessen und ist entsprechend zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens wegen Drohung und geringfügiger
Sachbeschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags;
Nichtvollziehbarerklärung der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 9. Juni 2010 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
28. April 2011 bedingt ausgesprochenen Vorstrafen;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess und der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 19. März 2013 bis 17. Mai 2013 (59 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 und 16 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘938.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘696.55 ausgerichtet.
Dem früheren amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 816.50 und ein
Auslagenersatz von CHF 24.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 67.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
[...] (früherer amtlicher Verteidiger)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).