Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.158
ENTSCHEID
vom 1.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. August 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde mit Strafbefehl vom 22. Juni 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt, und es wurde ihm eine Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen, und
Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 29. Juni
2016 an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt. Am 29. Juli 2016 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Auf diese Einsprache trat
der Strafgerichtspräsident infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 16. August
2016 nicht ein. Es wurde ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten
verzichtet.
Mit Eingabe vom
- September 2016 reichte A____ Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet)
beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er führte aus, dass der Strafbefehl
zwar am 29. Juni 2016 an seine Adresse zugestellt worden sei, er ihn aber nicht
persönlich entgegengenommen habe und auch niemandem eine Vollmacht erteilt habe.
Deshalb sei der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 ihm erst am 22. Juli 2016 zugestellt
worden und seine Einsprache damit rechtzeitig erfolgt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2016, mit welcher
entschieden wurde auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei in Folge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). In der eigentlichen
Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) wirksam bleibt aufgrund
dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.] Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2; Riklin, in: Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden
gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Beschwerden
gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung
schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten,
wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei Gericht oder zu dessen Handen
bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung eingereicht wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde bezieht sich auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten
vom 16. August 2016. Der Nichteintretensentscheid wurde am 20. August 2016 an B____
übergeben. Die Empfängerin hat dieselbe Adresse wie der Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Sendung
vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wurde. Der Entscheid vom 16. August 2016 gilt somit als
am 20. August 2016 zugestellt. Bis spätestens am 30. August hätte die
Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. A____ hat die
Beschwerde ans Appellationsgericht erst am 1. September 2016 der Post
überreicht. Damit ist die Eingabe zu spät erfolgt, und es ist nicht darauf einzutreten.
2.1 Auch
wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre der Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen zu bestätigen gewesen. Wie sich aus den Akten
ergibt, konnte der per Einschreiben versandte Strafbefehl vom 22. Juni 2016 am
29. Juni 2016 zugestellt werden. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. August
zutreffend geltend gemacht hat, hätte eine fristgerechte Einsprache wiederum
innert zehn Tagen erfolgen müssen. Dies wäre in casu am 11. Juli 2016 der Fall
gewesen (weil das Fristende auf das Wochenende fällt). Die Einsprache traf aber
erst am 29. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und war damit verspätet. Der
Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise darzulegen, dass das Einschreiben am
22. Juni 2016 einer nicht zum Empfang berechtigten Person ausgehändigt worden
ist. Auch diesbezüglich kann auf Art. 85 Abs. 3 StPO bzw. das bereits
Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 1.2).
Doch selbst wenn
diese Frist eingehalten worden und die Einsprache materiell zu beurteilen
gewesen wäre, wäre sie nicht erfolgreich gewesen. Der Vergleich der Fotos, mit
welchen der Beschwerdeführer im Internet in Erscheinung tritt, mit jenen,
welche im Rahmen der Übertretung vom 12. August 2015 erstellt wurden, belegt eindeutig,
dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Überdies haben
die amtlichen Erkundigungen beim Bürgerbüro in [...] ergeben, dass es sich bei
den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers bezüglich derer ihm ein
Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, ohnehin um weibliche Personen (Mutter
B____ und Ehefrau C____) handelt. Eine weibliche Person kann aber anhand der
Fotos als Lenkerin des Fahrzeuges eindeutig ausgeschlossen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.