Late complaint against non-entry decision deemed inadmissible

BES.2016.158Obergericht / Einzelrichter01.11.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt held that the complaint against the criminal court's non-entry decision was itself filed out of time. The non-entry decision was deemed served on 20 August 2016, so the complaint had to be lodged by 30 August 2016; posting it on 1 September 2016 was too late. The court added that, even if the complaint had been timely, the objection to the penal order of 22 June 2016 had also been late and would not have succeeded on the merits. The appellant was ordered to pay CHF 400 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristenlauf bei Zustellung und Rechtsmittel gegen Nichteintretensentscheid. Eine Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird. Für die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid gilt die zehntägige Frist des Art. 396 Abs. 1 StPO; die Übergabe an die Post wahrt die Frist nur bei rechtzeitiger Aufgabe. Wird die Beschwerde verspätet erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung kann ergänzend bestätigt werden, wenn die Einsprache gegen den Strafbefehl ebenfalls verspätet war und sich im Übrigen als unbegründet erwiesen hätte.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.158

ENTSCHEID

vom 1. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. August 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 22. Juni 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, und es wurde ihm eine Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen, und Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 29. Juni 2016 an seine Wohnadresse in Deutschland zugestellt. Am 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Auf diese Einsprache trat der Strafgerichtspräsident infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 16. August 2016 nicht ein. Es wurde ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten verzichtet.

Mit Eingabe vom

  1. September 2016 reichte A____ Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er führte aus, dass der Strafbefehl zwar am 29. Juni 2016 an seine Adresse zugestellt worden sei, er ihn aber nicht persönlich entgegengenommen habe und auch niemandem eine Vollmacht erteilt habe. Deshalb sei der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 ihm erst am 22. Juli 2016 zugestellt worden und seine Einsprache damit rechtzeitig erfolgt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2016, mit welcher entschieden wurde auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei in Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). In der eigentlichen Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) wirksam bleibt aufgrund dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 22. Juni 2016 (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.] Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2; Riklin, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2 Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei Gericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde bezieht sich auf den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 16. August 2016. Der Nichteintretensentscheid wurde am 20. August 2016 an B____ übergeben. Die Empfängerin hat dieselbe Adresse wie der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Der Entscheid vom 16. August 2016 gilt somit als am 20. August 2016 zugestellt. Bis spätestens am 30. August hätte die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. A____ hat die Beschwerde ans Appellationsgericht erst am 1. September 2016 der Post überreicht. Damit ist die Eingabe zu spät erfolgt, und es ist nicht darauf einzutreten.

2.1 Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen zu bestätigen gewesen. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der per Einschreiben versandte Strafbefehl vom 22. Juni 2016 am 29. Juni 2016 zugestellt werden. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. August zutreffend geltend gemacht hat, hätte eine fristgerechte Einsprache wiederum innert zehn Tagen erfolgen müssen. Dies wäre in casu am 11. Juli 2016 der Fall gewesen (weil das Fristende auf das Wochenende fällt). Die Einsprache traf aber erst am 29. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und war damit verspätet. Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Weise darzulegen, dass das Einschreiben am 22. Juni 2016 einer nicht zum Empfang berechtigten Person ausgehändigt worden ist. Auch diesbezüglich kann auf Art. 85 Abs. 3 StPO bzw. das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 1.2).

Doch selbst wenn diese Frist eingehalten worden und die Einsprache materiell zu beurteilen gewesen wäre, wäre sie nicht erfolgreich gewesen. Der Vergleich der Fotos, mit welchen der Beschwerdeführer im Internet in Erscheinung tritt, mit jenen, welche im Rahmen der Übertretung vom 12. August 2015 erstellt wurden, belegt eindeutig, dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Beschwerdeführer handelt. Überdies haben die amtlichen Erkundigungen beim Bürgerbüro in [...] ergeben, dass es sich bei den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers bezüglich derer ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, ohnehin um weibliche Personen (Mutter B____ und Ehefrau C____) handelt. Eine weibliche Person kann aber anhand der Fotos als Lenkerin des Fahrzeuges eindeutig ausgeschlossen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

time limitservice of processnon-entrylate objectionpenal ordertraffic offenceappeal admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry decision was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed too late because the ten-day period expired before the mailing to the appellate court on 1 September 2016.

Extrahierte Begründung

The non-entry decision was deemed served on 20 August 2016 under Art. 85(3) StPO, so the complaint had to be handed over by 30 August 2016 at the latest.

Kernrechtsfrage

Whether the late objection to the penal order could have been valid on the merits.

Extrahierter Entscheid

Even if the complaint had been timely, the objection to the penal order would still have been rejected as late, and in any event it would not have succeeded on the merits.

Extrahierte Begründung

The penal order was validly served on 29 June 2016; the objection arrived only on 29 July 2016. The court also found that the driver was clearly identified by the photo evidence and that the witness-refusal argument did not assist the appellant.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the costs of the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was unsuccessful, a fee of CHF 400 was imposed on the appellant.

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