Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.99
URTEIL
vom 7.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. März 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrentin), geboren am […] 1980, ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika. Sie reiste am 9. Dezember 2009 in die Schweiz ein und erhielt am
8. Januar 2010 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am
30. September 2010 heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen B____ und
erhielt am 27. Dezember 2010 gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten in der Folge das Getrenntleben
aufgenommen hatten, befragte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(BdM) beide Ehegatten schriftlich zur ehelichen Situation. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM der Rekurrentin mit
Verfügung vom 5. August 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies sie aus der Schweiz weg. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. März 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. März 2016 und 4. April 2016
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der Vorakten. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. April 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Noveneingabe vom 24. Mai 2016 hat die
Rekurrentin das Gericht über ihre neue berufliche Situation unterrichtet. Das
JSD hat sich am 22. Juni 2016 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. August
2016 repliziert und dabei an ihren Anträgen festgehalten. Mit Noveneingabe vom
31. August 2016 hat die Rekurrentin das Gericht über die Entwicklung ihres
Scheidungsverfahrens informiert. Die Vorakten wurden beigezogen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
13. Oktober 2014 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]).
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf ihren rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler: VGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt
des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3; statt vieler: VGE VD.2014.202 vom 20. November
2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509).
2.1 Es
ist unbestritten, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann getrennt leben und zwischen
ihnen keine Familiengemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls unbestritten ist
deshalb, dass die Rekurrentin aufgrund dieser Ehe, deren Scheidung sie anstrebt
(vgl. act. 12), keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) geltend machen kann. Die Rekurrentin beruft
sich aber zunächst auf einen fortdauernden Bewilligungsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG.
2.2 Der
Bewilligungsanspruch einer ausländischen Ehefrau eines Schweizer Bürgers
besteht nach der Auflösung der Ehe oder dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft
fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG). Die Ehegatten müssen in dieser Zeit in der Schweiz zusammengelebt haben. Eine
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt vor,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei
weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen
Gründen" getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten
in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) – ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Die gesetzliche
Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur
um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
(BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; VGE VD.2013.3 vom 5. September 2013 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Streitig
ist im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens und
des definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft. Während sich die Vorinstanz
unter Verweis auf die Ausführungen der Rekurrentin bei ihrer Befragung durch
den Bereich BdM auf den Standpunkt stellt, die Trennung sei im Juli 2013
erfolgt, macht die Rekurrentin unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 16. April 2015 geltend, im Eheschutzverfahren sei als Trennungszeitpunkt
der 1. April 2014 bestätigt worden.
2.4 Mit
Schreiben vom 22. August 2014 liess die Rekurrentin dem Bereich BdM mitteilen,
dass die Ehegatten „das Getrenntleben im September 22013 [recte offensichtlich
2013] aufgenommen“ hätten, „was dem Eheschutzgesuch der Ehefrau entnommen
werden“ könne. Es sei insbesondere aufgrund der ihr gegenüber ausgeübten
häuslichen Gewalt zur Trennung gekommen. Aufgrund dieser häuslichen Gewalt habe
die Rekurrentin im Sommer 2013 ins Spital eingewiesen werden müssen. Ein Eheschutzverfahren
sei hängig. Mit Eingabe vom 26. September 2014 führte sie ergänzend aus, „der
schlimmste Vorfall häuslicher Gewalt“ sei „in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli
2013“ geschehen. Im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs machte sie
geltend, sich nach diesem Vorfall zeitweise bei Freunden aufgehalten zu haben.
Sie sei aber „täglich in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, da sie nach wie
vor an die Rettung ihrer Ehe“ geglaubt habe. Sie habe dort auch ihre persönlichen
Sachen belassen. Die Situation habe sich erst im März respektive April 2014
zugespitzt, als sie nach ihrer Rückkehr aus den USA habe feststellen müssen,
dass der Ehemann die Schlösser zur ehelichen Wohnung ausgewechselt hatte.
Der Ehemann
machte mit Schreiben vom 22. September 2014 geltend, die eheliche Gemeinschaft
sei im Juli 2013 aufgegeben worden. Er habe erfahren, dass die Rekurrentin seit
resp. im Herbst 2012 eine Beziehung unterhalten hätte, weshalb er die Ehe nicht
mehr habe weiterführen wollen. Am 5. Juli 2013 sei es zu einer „hitzigen
Auseinandersetzung“ gekommen, wobei er den Vorwurf der häuslichen Gewalt von
sich weise. Er beabsichtige die Scheidung.
Diese
Standpunkte haben die Ehegatten auch im Eheschutzverfahren vor dem Zivilgericht
vertreten. Dieses kam dabei mit Entscheid vom 29. September 2014 zum Schluss,
aufgrund dieser Ausführungen erscheine dem Gericht als Trennungsdatum April
2014 wahrscheinlicher als Juli 2013, weshalb als Trennungszeitpunkt der 1.
April 2014 festgestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann
dabei aber nicht von einem rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts über den
Zeitpunkt der Trennung gesprochen werden. Wie das Appellationsgericht auf Berufung
des Ehemanns festgestellt hat, ist das Eheschutzverfahren ein summarisches
Verfahren, in welchem keine zeitintensiven und kostspieligen Abklärungen
durchzuführen sind. Bei bestrittenen Tatsachen ist kein strikter Beweis zu
führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen (Sutter-Somm/Vontobel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, Art. 271 N 9 ff.).
Das Scheidungsgericht ist deshalb nicht an die Feststellungen des
Eheschutzgerichts gebunden und es besteht folglich kein Rechtsanspruch auf
Festlegung des strittigen Trennungstermins im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens
gemäss Art. 176 ZGB (AGE ZB.2014.15 vom 16. April 2015 m.H. auf Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008, S. 1, 4; Vetterli, Familienvermögensrecht: Zwei
Jahre Gerichtspraxis, in: FamPra Band 2, Bern 2003, Büchler/Schwenzer [Hrsg.], S.
121; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 14. März 2013 E. 2b). Es kann daher
keine Bindung der Migrationsbehörden an diesen Massnahmeentscheid des Zivilgerichts
geben (vgl. zur Bindung des Verwaltungsjustiz an Entscheide anderer Behörden. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1006). Vielmehr ist der
Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz zu folgen. Zutreffend erscheint
zwar, dass die Rekurrentin ihre persönlichen Gegenstände auch über den 7. Juli
2013 hinaus in der zuvor gemeinsam belebten Wohnung belassen hat. Zutreffen mag
auch, dass sie diese Adresse weiterhin als Zustelldomizil für die Post wie auch
als Standort ihres Fahrrads nutzte, wie sie geltend macht. Dies begründet für
sich alleine aber noch keinen Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft. Die Rekurrentin
macht aber seit dem Vorfall vom 7. Juli 2013 keine inhaltlichen Anhaltspunkte
für ein fortbestehendes gemeinsames eheliches Leben mehr geltend. Es bestehen
auch keine Indizien, dass sie selber über diesen Zeitpunkt hinaus an ihrer
ehelichen Gemeinschaft mit dem ihr gegenüber Gewalt ausübenden Partner weiter
hat festhalten wollen. Solche lassen sich auch im Protokoll der Eheschutzverhandlung
vom 29. September 2014 nicht finden. Zudem steht fest, dass der Ehemann
eine Fortsetzung der Ehegemeinschaft nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen hat.
Schliesslich kann die ursprüngliche Aussage der Rekurrentin gegenüber den
Migrationsbehörden, „das Getrenntleben im September 2013“ aufgenommen zu haben,
nicht anders verstanden werden, als dass sie auf diesen Zeitpunkt hin auch von
der definitiven Beendigung ihrer ehelichen Beziehung ausgegangen ist. Dem entspricht
denn auch die Begründung der Trennung, welche aufgrund der ehelichen Gewalt
erfolgt sei. Diese hat sich aber bereits im Juli 2013 ereignet, sodass der
entsprechende Zeitpunkt der Trennung auch mit ihrer Begründung übereinstimmt.
2.5 Leben
die Ehegatten aber seit Juli 2013 oder zumindest seit September 2013 ohne
Aussicht auf eine Wiedervereinigung getrennt, so erfüllt die Rekurrentin die
Voraussetzung eines Bestands der Ehegemeinschaft während mindestens dreier
Jahren seit deren Begründung am 30. September 2010 nicht. Die Rekurrentin kann
daher nicht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung ihrer Familiengemeinschaft herleiten.
Weiter beruft
sich die Rekurrentin zur Begründung eines fortbestehenden Bewilligungsanspruchs
auf wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG.
3.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch auch dann fort, wenn
eine Ehe keine drei Jahre gedauert hat, aber wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen
(nachehelicher Härtefall). Die gesetzliche Aufzählung wichtiger persönlicher
Gründe in dieser Bestimmung ist beispielhaft und nicht abschliessend (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Voraussetzung ist jedoch
stets, dass sich die den Härtefall begründenden Umstände aus der Ehe ergeben
und mit dem damit verbundenen Aufenthalt in Zusammenhang stehen (VGE VD.2012.4
vom 23. Oktober und 8. November 2012). Die „wichtigen persönlichen Gründe“ nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt „erforderlich“ machen.
Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE
136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die
ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint, wobei beide Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sein
müssen (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Diese Bestimmung wird in Art. 77 Abs. 5
ff. VZAE weiter konkretisiert.
3.2 Bei
der Prüfung des behaupteten Vorliegens ehelicher Gewalt ist mit den Erwägungen
der Vorinstanz zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG die systematische Misshandlung
mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraussetzt. Ein Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG folgt nicht bereits aus einer Ohrfeige oder
einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die
Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im
Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der
ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. die Übersicht in BGE 138 II 229 E.
3.2.1 S. 233). Weiter ist zu beachten, dass den Ausländer resp. die Ausländerin
bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E.
2b/cc S. 342, 124 II 361 E. 2b S. 365). Die betroffene Person muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen
von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen
von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen
oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (Art. 77 Abs. 6
VZAE; VGE VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 3.3.1, VD.2012.127 vom 30. Mai 2013
E. 3.3.1).
3.2.1 Vorliegend
ist belegt, dass die Rekurrentin im Rahmen einer „hitzigen“ ehelichen
Auseinandersetzung am 7. Juli 2013 körperliche Gewalt seitens ihres Ehemanns
erfuhr. Mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2013 berichtete das Kantonsspital
Baselland über die Hospitalisation der Rekurrentin vom 7. auf den 8. Juli 2013
und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Prellung des
Brustkorbs (Thoraxkontusion), ein stumpfes Abdominaltrauma (Verletzung der
Organe im Bauchbereich), eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri), eine
Prellung des linken Auges (Contusio Bulbi links) und eine Kantenabsplitterung
Zahn 41 medialseitig. Die Patientin habe von einem eskalierten Streit mit ihrem
Ehemann berichtet, bei dem ihr dieser mit der Faust ins Gesicht sowie auf
Brustkorb, Bauch und Beine geschlagen habe. Ausserdem habe er sie gewürgt, worauf
sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Sie habe über linksseitige
Schmerzen im Bereich des Thorax, des Abdomens und am Oberschenkel geklagt. Der
Hals sei unauffällig gewesen und habe keine Hämatomverfärbungen oder Würgemale
aufgewiesen. An den Beinen habe Druckschmerz und eine Hämatomverfärbung am
linken Oberschenkel lateratalseitig festgestellt werden können. Unter der
Schmerztherapie seien die Schmerzen rasch regredient gewesen. Aufgrund der
Belastungssituation habe die Patientin am 7. und 8. Juli 2013 längere Gespräche
mit dem Psychiater geführt. Es wurde ihr bis 9. Juli 2013 Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.2.2 Aufgrund
dieses Arztberichts muss von einer heftigen Gewalteinwirkung auf die
Rekurrentin ausgegangen werden, die weit über eine einmalige Ohrfeige oder eine
ähnliche Tätlichkeit hinausgeht. Auch wenn ein Würgen nicht als erstellt
erscheint, so muss aufgrund der Darstellung der Rekurrentin darauf geschlossen
werden, dass sie mit der Faust heftig ins Gesicht, auf den Brustkorb, in den
Bauch und auf die Beine geschlagen worden ist. Die Heftigkeit ergibt sich
bereits aus der Tatsache, dass eine Zahnkantenabsplitterung belegt ist. Weder
den Angaben der Rekurrentin noch den Akten können aber weitere körperliche
Übergriffe oder sonstige Anzeichen häuslicher Oppression entnommen werden. Es
fehlt daher an Anhaltspunkten für eine konstante physische oder psychische
Zwangsausübung. Es stellt sich somit die Frage, ob die ausgeübte Gewalt als
genügend intensiv gewertet werden kann, um als Ausdruck einer systematischen
Misshandlung mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung gelten zu können.
Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Rekurrentin wäre durch ein weiteres
Zusammenleben mit ihrem Ehemann in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet worden
und es konnte ihr nach diesem Vorfall die Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden (vgl.
BGer 2C_554/2009 vom 12. März 2010 E. 2.1). Sie zog denn auch als Folge
dieser Gewaltausübung zu Freunden. In der Folge kehrte sie zwar nach ihren
eigenen Angaben tagsüber in die eheliche Wohnung zurück, habe diese aber aus
Angst vor dem Ehemann jeweils über Nacht wieder verlassen. Auch macht die
Rekurrentin nach dem 7. Juli 2013 keinen partnerschaftlichen Umgang mehr
mit ihrem Ehemann geltend. Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst bei ihren
Befragungen noch nicht kategorisch vom Ende ihrer ehelichen Beziehung
gesprochen hat, muss als verfahrenstaktisch gewertet werden.
3.3 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin auch nach der Auflösung ihrer Familiengemeinschaft
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Liegt somit ein wichtiger
persönlicher Grund gemäss dieser Bestimmung vor, so ist keine Interessenabwägung
zwischen den Interessen der vom Härtefall betroffenen Person und denjenigen des
Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik vorzunehmen (BGer
2C_695/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.2; 2C_149/2011 vom 26. September
2011 E. 2.2; VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.7). Die aktuelle berufliche
Integration der Rekurrentin wie auch ihre übrige Integration braucht daher in
diesem Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Erteilung einer
Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 99 AuG, Art.
85 Abs. 1 VZAE und Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide (SR 142.201.1) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Demzufolge
ist der Rekurrentin der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten
und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, ihr eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Die Rekurrentin hat es unterlassen, den
Aufwand ihrer Vertreterin mit einer Honorarnote zu belegen. Es ist daher der
angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dafür ein
Aufwand von insgesamt 10 Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif
von CHF 250.–. Dies unter Berücksichtigung eines höheren Aufwandes zu
einem tieferen Tarif für die Bemühungen der eingesetzten Substitutinnen (§ 14
Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der Honorarordnung, SG 291.400). Mit den
notwendigen Auslagen resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2‘600.– zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 208.– .
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid
des JSD vom 2. März 2016 aufgehoben und die Sache zur Einholung der Zustimmung
des Staatssekretariats für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 VZAE
und Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird zulasten des JSD eine
Parteientschädigung von CHF 2‘600.–, inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer
zu 8 % von CHF 208.– zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Recht
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.