Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.62
ENTSCHEID
vom 16.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 28. November 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. Oktober 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft A____ (Beschwerdeführer) des
mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 140 Tagen und einer Busse von CHF 500.–. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Einsprache erhoben hatte,
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen
mit den Akten am 19. Oktober 2016 ans Strafgericht. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung ist auf den 28. November 2016 angesetzt.
Der Beschwerdeführer
wurde am 31. August 2016 festgenommen. Am 2. September 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 28.
Oktober 2016, Untersuchungshaft verfügt. Zeitgleich mit der Überweisung des
Strafbefehls hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 die
Anordnung von Sicherheitshaft beantragt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht bis zum 28. November 2016 (Datum der Hauptverhandlung)
Sicherheitshaft angeordnet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende undatierte, am 3. November 2016 beim
Appellationsgericht eingegangene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer
sinngemäss die umgehende Haftentlassung beantragt. In ihrer Vernehmlassung vom
7. November 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Sicherheitshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs.
2 StPO frei.
Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Ist gegen eine
beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so wird ein dringender Tatverdacht
praxisgemäss bejaht, sofern nicht ausnahmsweise die beschuldigte Person
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist
(BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Vorliegend wird in der Beschwerde
einzig die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafhöhe thematisiert, womit
ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Diese
Einschätzung stimmt im Übrigen auch insofern mit der Aktenlage überein, als
sowohl aufgrund der Anhaltesituation und der im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers
aufgefundenen Gegenstände als auch aufgrund von Videoaufzeichnungen konkrete
Verdachtsmomente vorliegen, die eine Verurteilung des Beschwerdeführers
wahrscheinlich erscheinen lassen.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt
Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der
Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und
soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie
Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom
15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben ist
er in Rumänien aufgewachsen, hat vorübergehend in Spanien gearbeitet und kommt
seit dem Jahre 2009 jedes Jahr für drei Monate zum Arbeiten in die Schweiz. Seine
zwecks Ausübung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher
Mitarbeiter erteilte Aufenthaltsbewilligung ist per 1. September 2016 abgelaufen.
Entsprechend hätte er gemäss seiner Aussage am 31. August 2016, dem Tag seiner
Festnahme, die Schweiz verlassen. Familiäre oder soziale Bindungen des
Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich
seiner beruflichen Situation ist nicht einmal eine (vor dem
Zwangsmassnahmengericht geltend gemachte) zukünftige kurzfristige
Erwerbstätigkeit in der Schweiz belegt, hat doch zum einen der letzte
Arbeitgeber des Beschwerdeführers erklärt, diesen in Zukunft nicht mehr
beschäftigen zu wollen (Akten S. 203), während die vom Beschwerdeführer ins Feld
geführte Tätigkeit für die SBB angesichts des Umstands, dass sich diese als
Privatklägerin an dem gegen ihn laufenden Strafverfahren beteiligt, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unrealistisch zu bezeichnen ist. Was
sodann die zu erwartende Sanktion betrifft, so erscheint jedenfalls die Aussprechung
einer unbedingten Strafe angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen des
Beschwerdeführers in Deutschland als wahrscheinlich. Aufgrund der fehlenden
sozialen und beruf-lichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, des
Umstands, dass sich dessen Lebensmittelpunkt ohnehin in Rumänien befindet,
sowie mit Blick auf die zu erwartende unbedingte Sanktion besteht somit zusammenfassend
eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verlassen der
Schweiz einer drohenden Bestrafung entziehen könnte. Entsprechend hat das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
5.1 In
seiner selbst verfassten Eingabe führt der Beschwerdeführer zur Begründung aus,
im Verhältnis zu den ihm zur Last gelegten Taten erweise sich die beantragte Sanktion
von 140 Tagen Freiheitsstrafe als zu hoch. Im Kontext einer Haftbeschwerde
beruft er sich damit sinngemäss auf das Verbot der Überhaft. Die Haftdauer gilt
als übermässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Sank-tion
übersteigt; dabei ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei
Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013
E. 4.2; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 221 N 11; vgl. auch BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E.
5.2, wonach dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen ist,
wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar
ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen
dürfte).
Vorliegend
bewegt sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 140 Tagen
Freiheitsstrafe angesichts der zur Beurteilung stehenden Delikte entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers im Bereich der im Falle eines Schuldspruchs
zu erwartenden Sanktion. Auch sind konkrete Umstände, die ein Abweichen von der
grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung als
geboten erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht
verfügten Anordnung von Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung am 28.
November 2016 erstreckt sich die Haft des Beschwerdeführers auf 90 Tage. Damit
übersteigt die zu erwartende Sanktion die bisher angeordnete Haftdauer
deutlich, womit nach dem Gesagten eine Verletzung des Verbots von Überhaft ausser
Betracht fällt. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten
Entlassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe würde sich die Anordnung von
Sicherheitshaft indessen nicht als unverhältnismässig erweisen, da wie erwähnt
die beantragten 140 Tage Freiheitsstrafe als Richtgrösse für die zu erwartende
Sanktion plausibel erscheinen und zwei Drittel somit 93.3 Tagen entsprechen, so
dass die entsprechende Problematik ohnehin erst nach der Hauptverhandlung
virulent werden könnte.
5.2 Unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob die Haft
nicht durch mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden könnte (vgl. Art. 197 Abs.
1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO), wobei in Konstellationen,
in denen wie vorliegend einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht wird,
insbesondere die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2
lit. a StPO in Betracht fällt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in
Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den
Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen
Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht
in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Vorliegend
verfügt der Beschwerdeführer über keine gesicherten Einkünfte; auch dürfte er
angesichts des bescheidenen in der Schweiz erzielten Verdienstes (Lohn von CHF
1‘480.70 im Mai 2016 [gemäss Lohnabrechnung Akten S. 7], CHF 6‘000.– bis
7‘000.– für die gesamte Zeit von Mai bis August 2016 [gemäss Angaben des
letzten Arbeitgebers Akten S. 204]) über keine nennenswerten Ersparnisse verfügen.
Zudem ist er aufgrund eines Strafbefehls aus dem Kanton Schwyz bereits mit
einer Geldforderung von CHF 1‘300.– konfrontiert. Entsprechend erscheint die
Anordnung einer Sicherheitsleistung vorliegend nicht geeignet, den
Beschwerdeführer von einer Flucht in sein Heimatland abzuhalten. Damit erweist
sich die Anordnung der Sicherheitshaft auch unter diesem Aspekt als
verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger sind die Eingaben des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Da sich seine Bemühungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren demnach auf das Aktenstudium beschränkten, ist ihm aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400.– (zuzüglich MWST) auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).