Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.88
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Mai 2016
betreffend vorzeitige Verwertung
des beschlagnahmten Personenwagens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. Im Zuge dessen beschlagnahmte
sie „zur Schadensminderung oder Kostendeckung“ seinen Personenwagen BMW D 520d
xDrive, für welchen A____ im Rahmen eines laufenden Leasingvertrags monatliche
Raten von CHF 807.‒ zu bezahlen hatte. Am 9. Mai 2016 wurde A____
angefragt, ob er mit einer vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs einverstanden
sei, was dieser verneinte (Akten S. 89j).
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2016 die Verfügung, das Fahrzeug
werde vor Abschluss des Strafverfahrens von der Leasinggesellschaft erworben
und verwertet. Der aus der vorzeitigen Verwertung resultierende Nettoerlös werde
ersatzweise beschlagnahmt.
Am 13. Mai 2016
erwarb die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug von der Eigentümerin BMW (Schweiz)
AG zum sogenannten Buchwert von CHF 9‘111.90.
Gegen die
vorzeitige Verwertung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19.
Mai 2016 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft
betreffend vorzeitige Verwertung sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, mit der vorzeitigen Verwertung zuzuwarten. Unter o/e-Kostenfolge
und – im Falle des Unterliegens ‒ Gewährung der amtlichen Verteidigung
mit dem Unterzeichneten.
Mit Verfügung
vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerde durch die Verfahrensleiterin gestützt auf
Art. 387 StPO vorläufig die aufschiebende Wirkung gewährt.
Die Staatsanwaltschaft
hat mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 die vollumfängliche und kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 23.
Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Mit Urteil vom
4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafdreiergericht von
sämtlichen Anklagepunkten kostenlos freigesprochen und die Rückgabe des beschlagnahmten
Fahrzeugs an ihn verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil
Berufung angemeldet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es muss sich dabei in der Regel um
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).
Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung der Staatsanwaltschaft
unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Die in der StPO aufgeführten Zuständigkeiten für die Anordnung von
Zwangsmassnahmen (Art. 198 Abs. 1 StPO) beziehen sich auf den jeweiligen
Verfahrenstand. Bis zur Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft, danach das
Strafgericht und im Falle der Berufung das Berufungsgericht zuständig (Weber, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 198 N 1, 7). Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung
der Beschwerde ist demnach dahingefallen, und die Beschwerde infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus
Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten
im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE
BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E.
2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 428 N 14).
2.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, gegen
welche kein Rechtsmittel ergriffen wurde, sondern einzig die vorzeitige Verwertung.
Über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist im
Regelfall nach den Vorschriften von Art. 267 StPO zu entscheiden. Namentlich
ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über die Rückgabe des
Gegenstandes oder Vermögenswerts an die berechtigte Person oder seine
Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden, wenn die
Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist.
Die vorzeitige
Verwertung in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist möglich, wenn Gegenstände
einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt
erfordern, wie es die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall geltend macht.
Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten
für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen
zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes […] (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 31). An eine vorzeitige
Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei „restriktiv“ anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 9 mit Hinweis auf
BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1), „tendenziell“ sei dafür das Einverständnis
des Betroffenen vorausgesetzt (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die
Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme
zur Kostendeckung wird teilweise abgelehnt (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 30).
Aus heutiger
Sicht war keine vorzeitige Verwertung notwendig, da das Sachurteil des
Strafgerichts bereits am 4. Juli 2016 und somit lediglich knapp zwei Monate
nach der Beschlagnahmung des Fahrzeugs erging. Beim von der Staatsanwaltschaft
angenommenen Verkaufswert des Fahrzeugs von CHF 34‘236.‒ und der kurzen
Dauer bis zum Endentscheid fielen die Aufbewahrungskosten von monatlich CHF 100.‒
nicht ins Gewicht. Auch der Wertverlust des Fahrzeugs war vernachlässigbar.
Die
Prozessaussichten des Beschwerdeführers sind zwar für den Zeitpunkt vor Wegfall
des aktuellen Rechtschutzinteresses zu beurteilen, diese Betrachtungsweise
führt aber zum gleichen Ergebnis: Der Beschwerdeführer befand sich vom 18.
April bis zum 4. Juni 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb zum
Zeitpunkt der Anklageerhebung (10. Mai 2016) von einer raschen Ansetzung der
Hauptverhandlung auszugehen war. Die Verteidigung nahm zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung an, dass die Verhandlung Anfang Juli stattfinden würde, was
sich als zutreffend erweisen sollte. Weder aufgrund der laufenden Kosten noch
einer drohenden Wertverminderung bedurfte es demnach der vorzeitigen Verwertung
des Fahrzeugs.
Die Aussichten
der erhobenen Beschwerde sind somit für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
gut zu bezeichnen, womit der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen hat.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine angemessene Parteientschädigung
und für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung beantragt. Eine
derartige, vom Verfahrensausgang abhängige Unterscheidung ist indes nicht vorzunehmen
(dazu BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 f.). Dem Beschwerdeführer wurde im
Hauptverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, und sie ist ihm auch für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Vorliegens einer Kostennote
seines Rechtsvertreters wird dessen Aufwand auf 6 Stunden geschätzt. Er ist zu
einem Stundensatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird als gegenstandlos
angeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.‒ zuzüglich CHF 96.‒ MWST
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).