Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.96
URTEIL
vom 5.
November 2016
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. März 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
A____, geboren
am […], von Mazedonien, reiste am 10. März 1995 mit seiner Mutter und
seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein. Die Kinder wurden in die Niederlassungsbewilligung
des bereits seit 1985 hier lebenden Vaters einbezogen. Nach einigen
Verurteilungen durch den Jugendanwalt bzw. das Jugendstrafgericht sowie durch
den Strafbefehlsrichter wurde A____ mit Urteil des Strafgerichts vom
15. Dezember 2009 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen (z.T. versuchten) Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes u.a. zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe
mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Daraufhin wurde A____ am 19. Mai
2011 vom Migrationsamt zum dritten Mal verwarnt, dass im Fall weiterer
strafrechtlicher Verfehlungen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
damit verbunden die Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ sodann der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels,
des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und weiteres
schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von
CHF 300.- verurteilt.
Nachdem das
Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am
17. März 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung von A____ umgehend nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe. Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.
Dagegen erhob A____ am 25. März 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Dieses hiess den Rekurs am 24. März 2016 im Sinn der Erwägungen teilweise
gut und gewährte A____ die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das
erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rekursverfahren. Bezüglich des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung wies es den Rekurs
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 1. April 2016 angemeldete Rekurs
an den Regierungsrat, worin A____ für den Fall einer Überweisung des Rekurses
an das Verwaltungsgericht vorsorglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses beantragte. Diese Eingabe hat das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 12. April 2016 noch vor Eingang der Rekursbegründung dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 21.
April 2016 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Innert erstreckter Frist ging am 31. Mai 2016 die Rekursbegründung
ein, mit welcher A____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragt; demgemäss sei seine Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen, er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und nicht mit
einem Einreiseverbot zu belegen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in der
Person seines Rechtsvertreters. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Beizug der gesamten
Verfahrensakten von der Vorinstanz.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement reichte am 5. Mai 2016 die Vorakten ein. Mit Vernehmlassung
vom 3. August 2016 beantragt es die Abweisung des Rekurses, soweit darauf
einzutreten sei. Der Rekurrent hält mit Replik vom 29. September 2016 an
seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 12. April 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich
einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Rekurrenten, er sei nicht
mit einem Einreiseverbot zu belegen. Die angefochtenen Verfügungen ordnen kein
Einreiseverbot an, womit ein solches nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist. Die Zuständigkeit für das Verfügen eines allfälligen
Einreiseverbots liegt nach Art. 67 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vielmehr beim
Staatssekretariat für Migration.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b
S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; vgl. auch VGE VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Der Rekurrent beantragt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, es gehe um eine
äusserst einschneidende Massnahme, die ihn in seiner Existenz treffe. Daher sei
es notwendig, dass sich das Gericht ein persönliches Bild von ihm und den
konkreten Umständen des Einzelfalls mache. Anlässlich der mündlichen
Verhandlung könnten ferner auch die nahen Verwandten befragt werden.
2.2 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG
findet im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern
die Parteien nicht darauf verzichten. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK,
insbesondere das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, kommen indes in
Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zur Anwendung. Auch
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt grundsätzlich
keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3;
BGer 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach § 15 Abs. 3 VRPG liegt sodann im Ermessen
des Verwaltungsgerichtspräsidenten. Im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sind zahlreiche Umstände objektiver Natur sowie das in der Vergangenheit
liegende Verhalten des betroffenen Ausländers zu berücksichtigen. Dem
persönlichen Eindruck kann dabei keine entscheidende Bedeutung zukommen. Deshalb
ist von einer mündlichen Anhörung des Rekurrenten abzusehen. Da eine Befragung
der nahen Verwandten des Rekurrenten nicht nötig ist (vgl. nachfolgend E. 4.4.3
und 4.4.6), kann eine mündliche Verhandlung auch nicht damit begründet
werden.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung von
Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
in der Schweiz aufhalten, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur aus Gründen von
Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Ein Widerruf
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann erfolgen, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2).
3.2 Der Rekurrent wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. August 2015 wegen einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfachen Raufhandels, mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung
und anderem sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt (AGE SB.2014.78 vom 19. August 2015). Das Berufungsgericht schützte damit das Urteil des Strafgerichts vom
6. Mai 2014 im Schuldpunkt und korrigierte nur die Strafzumessung in Bezug
auf die Beschimpfung, für welche lediglich eine Geldstrafe gesetzlich vorgesehen
ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit hat der Rekurrent eine überjährige
und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erhalten und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt, was er auch nicht bestreitet.
3.3 Das Migrationsamt stützte seinen
Entscheid sodann auf Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG, zumal das Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch nicht rechtskräftig war. Ob das
Verhalten des Rekurrenten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG zu werten ist, wie das Migrationsamt angenommen hat, bedarf
keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen
für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2; BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1). Immerhin
ist das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 3.2).
4.1 Der Rekurrent
macht insbesondere geltend, dass er eine Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte
begangen habe, als er noch ein Jugendlicher war, was von der Vorinstanz nicht
gewürdigt worden sei. Sie habe zudem die Art und die Schwere der begangenen
Straftaten zu wenig berücksichtigt: Etliche Straftaten hätten den Eigenkonsum
von Betäubungsmitteln betroffen und auch die begangenen Gewaltdelikte seien
minderschwerer Natur gewesen, wobei keine involvierten Personen erheblich gefährdet
worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass er sich in der Vergangenheit von den
Strafurteilen und von den Verwarnungen des Migrationsamts nicht gross habe
beeindrucken lassen. Der nunmehr erste unbedingte Freiheitsentzug habe ihn aber
äusserst geprägt und er wolle sich nun total ändern. Er mache von sich aus eine
Suchttherapie, um seine Alkohol- und Drogenprobleme in den Griff zu bekommen
und nehme auch psychologische Hilfe in Anspruch, um nicht wieder rückfällig zu
werden.
4.2 Hat ein
Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so ist gemäss
Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer
der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Art und die Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten
fällt besonders ins Gewicht, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener
begangen hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34, 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19
f.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung
ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-5 S.
383 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.1).
4.3
4.3.1 Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie
es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung
(BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli
2008 E. 3.1; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).
Der Rekurrent zeigte eine grosse Gewaltbereitschaft, indem
er bei Auseinandersetzungen, die teilweise von anderen initiiert wurden,
jeweils tatkräftig mitwirkte. Sowohl beim Vorfall vom 1. September 2010 als
auch bei demjenigen vom 5. Oktober 2013 gingen die Angriffe zwar von
Kollegen des Rekurrenten aus, wobei dieser aber sogleich eingriff und selber auf
die Opfer einschlug. Bei der Auseinandersetzung mit den zwei Brüdern am
- September 2010 liess er insbesondere durch das Zuschlagen mit einer Baulatte
eine erhebliche Gewaltbereitschaft erkennen. Am 5. Oktober 2013 hat der
Rekurrent sodann mehrfach auf ein bereits am Boden liegendes Opfer eingeschlagen/eingetreten.
Zu den Gewaltdelikten kommen Drohungen sowie zwei Einbruchdiebstähle im Jahr
2013 hinzu, wobei es sich zumindest bei einem Einbruchdiebstahl um ein schweres
Vermögensdelikt handelt.
Das Strafgericht erachtete das Tatverschulden des
Rekurrenten bei den Gewalttaten, Drohungen und Einbruchdiebstählen als schwer. Es
stellte aufgrund dieser diversen Delikte gegen verschiedene Rechtsgüter eine
allgemeine Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber der hiesigen
Rechtsordnung fest (Urteil vom 6. Mai 2014 S. 35). Das
Appellationsgericht hat das Strafgerichtsurteil diesbezüglich bestätigt. Auf
die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens ist
abzustellen, da bei der Festsetzung des Strafmasses bereits sämtliche mildernde
Umstände berücksichtigt wurden (vgl. BGer 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E.
4.2.2).
4.3.2 Bereits als
Jugendlicher wurde der Rekurrent in den Jahren 1998 bis 2004 mehrmals bestraft,
da er mehrfach Drohungen und Nötigungen, Strassenverkehrsdelikte sowie
Diebstähle begangen hat. Zudem wurde er der einfachen Körperverletzung und
mehrmals des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt. Auch nach
Eintritt der Volljährigkeit wurde der Rekurrent mehrfach verurteilt,
insbesondere wegen Strassenverkehrsdelikten und mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln. Aufgrund von 23 Einbruchdiebstählen wurde er schliesslich am
15. Dezember 2009 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen (z.T. versuchten) Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. In den Jahren
2005 bis 2010 sind total sieben Verurteilungen gegen den Rekurrenten ergangen.
Insgesamt zeigt sich, dass der Rekurrent schon als
Jugendlicher, dann aber besonders in seinem Erwachsenenalter eine hohe
kriminelle Energie aufwies und eine hohe Rückfälligkeit bezüglich der Begehung
teilweise schwerwiegender Delikte zeigt. Es wirkt sich in diesem Fall nicht zugunsten
des Rekurrenten aus, dass er einige Straftaten noch als Jugendlicher beging, da
das Delinquieren nahtlos vom Jugend- ins Erwachsenenalter überging. Es ist
damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Einwand, wonach zu
berücksichtigen sei, dass der Rekurrent sämtliche Straftaten vor dem 27. Februar
2005 als Minderjähriger verübt habe, als unbehelflich befand.
4.3.3 Es ist
richtig, dass ein Teil der Delikte des Rekurrenten seinen Eigenkonsum von
Betäubungsmitteln betrafen. Die Vorinstanz hat allerdings die Schwere der
Delikte nicht überbewertet. Neben den Betäubungsmitteldelikten hat der
Rekurrent nämlich auch Gewaltdelikte zu verzeichnen, womit er gegen das
hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität verstossen hat. Es ist zudem
zu beachten, dass der Rekurrent nach den ersten Verurteilungen in noch
schwerwiegenderem Masse straffällig wurde als zuvor, was gegen ihn spricht
(vgl. auch BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2010 E. 3.1). Hinzu
kommt, dass der Rekurrent schon im ersten Jahr der ihm mit Urteil vom 15.
Dezember 2009 auferlegten vierjährigen Probezeit erneut Gewaltdelikte beging. Mit
der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Rekurrent seit langem und
regelmässig delinquiert. Er liess sich weder durch seine Verurteilungen beeindrucken
noch von seiner Familie von seinen kriminellen Aktivitäten abbringen. Vielmehr
ist eine zunehmend schwerer werdende Delinquenz festzustellen. Daraus muss auf
ein erhebliches Verschulden und eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung
geschlossen werden.
4.3.4 Der
Rekurrent bringt vor, dass er seit seiner Haftentlassung Ende März 2016
regelmässig in Kontakt mit dem Bewährungshelfer stehe. Der Bericht der
Bewährungshilfe vom 25. Mai 2016 belege, dass er sich anstrenge, seine
frühere Persönlichkeit abzulegen, und er wolle sich nunmehr an das Gesetz
halten.
Wie dargelegt, haben die verschiedenen Strafen und die
ausländerrechtlichen Verwarnungen offensichtlich keinen Warn- oder
Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht. Wenn der Rekurrent nun vorbringt, er
wolle sich total ändern, da er seine Lehren aus der ersten unbedingten
Freiheitsstrafe gezogen habe, erscheint dies nicht glaubhaft: Bereits im
Verfahren des Jugendstrafgerichts im Jahr 2003 hat der Rekurrent behauptet, in
ihm sei der Wunsch gereift, sich zu ändern, indem er niemanden mehr anschreien,
schlagen oder beleidigen sowie inskünftig zu seinen Fehlern stehen wolle
(Entscheid vom 25. Juni 2003 S. 7). Mit seinem Verhalten offenbart er aber
eine erhebliche Uneinsichtigkeit und ein Unvermögen, sich an die hier geltende
Ordnung zu halten. Aufgrund des fehlenden Lerneffekts beim Rekurrenten muss mit
weiteren Delikten gerechnet werden.
Dass sich der
Rekurrent – auch unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens – seit seiner
bedingten Entlassung am 31. März 2016 klaglos verhält, vermag die jahrelang
gezeigte Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung nicht in Frage zu
stellen. Eine erfolgte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug schliesst eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht aus.
Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind
unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst
der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;
für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den
Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt,
weshalb weder aus dem Umstand einer bedingten Entlassung noch einer positiven
Entwicklung im Vollzug auf den Ausschluss einer Gefahr im ausländerrechtlichen
Sinn geschlossen werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.;
VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2.2).
Soweit der Rekurrent (für den Fall der Annahme des
Rückfallrisikos) die Einholung eines Fachgutachtens zur Frage der
Rückfallgefahr beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer
gesunden Person zur Beurteilung der Rückfallgefahr keines Gutachtens bedarf.
Zudem ist die Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung. Denn bei
Personen, die – wie der Rekurrent – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) fallen, darf im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni
2012 E. 3.2). Der entsprechende Beweisantrag ist damit abzulehnen.
4.3.5 Aufgrund
des schweren Verschuldens und der bestehenden Rückfallgefahr besteht insgesamt
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.
4.4 Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.
4.4.1 Ein Interesse am
Verbleib begründen die hiesigen familiären Verbindungen des Rekurrenten. Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung
intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht
von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE
135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285; VGE VD.2013.214 vom 26.
Mai 2016 E. 3.4.2, VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2).
Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellen allerdings
nur dann durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschütztes Familienleben dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154
E. 3.4.2 S. 159; Breitenmoser, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind keine konkreten
Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem erwachsenen Rekurrenten
und seiner Mutter oder anderen Angehörigen ersichtlich. Der Rekurrent macht
lediglich pauschal geltend, dass sich sein gesamtes soziales Umfeld in der Schweiz
befinde.
Durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch
vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung
seiner Persönlichkeit benötigt. Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der
zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen
Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft. Das
Bundesgericht lehnt es allerdings in konstanter Rechtsprechung ab, über das
Recht auf Achtung des Privatlebens schematisch von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer auf einen Anwesenheitsanspruch zu schliessen (BGE 130 II
281 E. 3.2 S. 286 ff., 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; BGer 2C_283/2014 vom
28. April 2014 E. 4.2). Aus der genannten Garantie kann losgelöst vom Familienleben
nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet
werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGer 2C_929/2015 vom
23. Oktober 2015 E. 2.3; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen
Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47 f.; VGE VD.2015.74 vom 19. April
2016 E. 4.1.3).
4.4.2 Der
Rekurrent ist seit über 20 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist
allerdings festzuhalten, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht von einer
gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft ausgegangen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent diverse Sonderschulen
besucht hat und etwa für die Aufnahme in ein Arbeitsprogramm zu schwach gewesen
ist, weshalb das Jugendstrafgericht zu Recht festgestellt hat, dass es ihm
allein schon aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Ressourcen
erschwert gewesen ist, mit den durch den abrupten Kulturwechsel im Alter von
sieben Jahren bedingten familiären und sozialen Veränderungen geeignet zurechtzukommen
(Entscheid vom 25. Juni 2003 S. 6 ff.). Relativierend ist allerdings
zu beachten, dass der Rekurrent selbst erklärt hat, das Erlernen der deutschen
Sprache sei ihm nicht sonderlich schwer gefallen, und ihm das
Jugendstrafgericht keine Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert hat. Einen
Beruf hat der Rekurrent in der Folge nicht erlernt und bloss verschiedene
Gelegenheitsjobs im Baugewerbe ausgeübt. Der Umstand,
dass der Rekurrent unter dem Eindruck des hängigen Rekursverfahrens am
2. August 2016 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, vermag nichts daran
zu ändern, dass seine berufliche und wirtschaftliche Integration angesichts der
nur sporadischen Arbeitseinsätze und der bis anhin bezogenen Sozialhilfe von
CHF 27‘444.90 als nicht gut zu beurteilen ist. Auch die soziale Integration
geht nicht über das aufgrund der langen Anwesenheitsdauer zu Erwartende hinaus.
Die
Voraussetzungen einer besonders intensiven Integration erfüllt der Rekurrent damit
nicht. Auch wenn seine nächsten Angehörigen hier
leben, so vermochte dieser Umstand den Rekurrenten nicht von seiner
fortgesetzten Delinquenz abzuhalten und ihn zu stabilisieren. Es ist
zudem nicht zu beanstanden, wenn er zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen Familienangehörigen und Freunden auf
die Möglichkeit von Besuchen bzw. die neuen Kommunikationsmittel hingewiesen
wird (vgl. BGer 2C_388/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1).
4.4.3 Der Rekurrent weist daraufhin, dass er in Mazedonien kaum
mehr über Familienangehörige verfügt. Er vermag damit indessen nicht darzutun,
dass er keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat unterhielte, zumal er angegeben
hat, sich anlässlich der Beerdigung der Grossmutter im Jahr 2013 zusammen mit
seiner Mutter bei Verwandten aufgehalten zu haben, wo auch seine Grossmutter
gelebt habe (Antworten des Rekurrenten zum Fragebogen vom 30. Juli 2014). Zudem
gab er gegenüber dem Migrationsamt an, dass in seiner Heimat noch Tanten und
Onkel lebten (Aktennotiz vom 19. Mai 2011). Darauf stützte sich die
Vorinstanz und kam zum Schluss, dass der Rekurrent in seiner Heimat über
ein gewisses Beziehungsnetz verfüge. Die beantragte Befragung
der Schwester des Rekurrenten, die aufgrund ihrer Beziehung zu diesem geneigt
wäre, zu dessen Gunsten auszusagen, wäre nicht geeignet, diese Feststellung der
Vorinstanz in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass die nächsten Angehörigen des Rekurrenten in der Schweiz wohnen.
Schliesslich sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
auch dann nicht unzulässig, wenn davon ausgegangen wird, dass der Rekurrent in
seiner Heimat keine nahen Verwandten, Angehörigen oder Freunde hat.
4.4.4 Nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz dürfte
eine Reintegration in Mazedonien dem Rekurrenten zweifellos schwer fallen.
Immerhin hat er dort aber die ersten sieben oder acht Lebensjahre verbracht und
ist ein paarmal in seine Heimat gereist, womit er weiterhin mit den dortigen
Verhältnissen vertraut ist. Schliesslich ist er in seinem Alter von 29 Jahren
in der Lage, eine wesentliche Änderung in seinem Leben, wie sie mit der
Rückkehr in seine Heimat verbunden ist, vorzunehmen. Er spricht Albanisch, womit er in seiner Heimat zumindest
in einer Minderheitensprache wird kommunizieren können. Der Einwand, dass es
zwingend sei, dass der Rekurrent die mazedonische Sprache beherrsche und es ihm
aufgrund seiner beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich und zumutbar
sei, diese zu erlernen, ist mit den vorinstanzlichen Erwägungen zurückzuweisen,
wonach albanisch in Gemeinden mit mehr als 20 % Albanern als zweite
Amtssprache gilt. Auch wenn der Rekurrent kein Mazedonisch spricht, stellt dies
somit kein Hindernis für eine Rückkehr in seine Heimat dar. Die Frage, ob der
Rekurrent sein Anliegen auf der mazedonischen Botschaft in der Schweiz auf
Albanisch hat übermitteln können oder nicht, ist für die Frage, ob er seine
Interessen zuhause in Mazedonien auf Albanisch wahren kann, nicht relevant.
Eine Parteibefragung zur Passbeschaffung auf der Botschaft ist deshalb nicht
nötig.
4.4.5 Der Rekurrent führt
weiter aus, dass die Lage in Mazedonien äusserst gefährlich sei und verweist
auf zwei entsprechende Zeitungsartikel vom Mai und Juni 2015 (Beilage 4
und 5 zum Rekurs vom 31. Mai 2016). Gemäss Angaben des
Staatssekretariats für Migration erachtet dieses allerdings die Rückkehr nach
Mazedonien generell als zumutbar, auch für Angehörige der albanischen
Minderheiten. Es herrscht keine Situation von Bürgerkrieg- oder allgemeiner
Gewalt (Beilage 1 zur Rekursantwort vom 3. August 2016). Auf diese Angaben kann
vorliegend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung abgestellt
werden.
Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen schliesslich keine konkrete Gefährdung zu
begründen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6172/2010 vom 24. November
2011 E. 9.2). Im Übrigen hat der Rekurrent in
seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2015 unter Verweis auf die von ihm
eingereichten Arbeitszeugnisse selbst behauptet, alle diese attestierten ihm
eine rasche Auffassungsgabe, gutes Einfühlungsvermögen, guten Einsatzwillen,
guten Anpassungswillen und gute Ausdauer. Damit hat er dargelegt, dass seine
intellektuellen Ressourcen nicht in einem Mass eingeschränkt sind, das seine
Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich beeinträchtigen
würde. Der Antrag eines Gutachtens betreffend die Frage der Zumutbarkeit der
Wegweisung im Hinblick auf die beschränkten intellektuellen Fähigkeiten des
Rekurrenten ist demnach abzuweisen.
4.4.6 Soweit der
Rekurrent geltend macht, dass er im Fall einer Wegweisung nach Mazedonien unmittelbar
an Leib und Leben bedroht sein werde, findet sich in den Akten keinerlei
Hinweis dafür, dass der Rekurrent bis zur Replik vom 29. September 2016 je
begründet hätte, weshalb aus dem behaupteten Anschlag auf seinen Vater auf eine
Gefahr für ihn als Sohn zu schliessen sei. Insbesondere hat der Rekurrent nie
etwas von Blutrache erwähnt. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, der
Nachweis für den behaupteten Anschlag auf den Vater des Rekurrenten sei nicht
erbracht worden, sondern der Nachweis, dass deshalb der Rekurrent auch einen
Anschlag zu befürchten hätte. Trotzdem hat der Rekurrent auch in der
Rekursbegründung keinen Grund dafür vorgebracht, weshalb aus dem behaupteten
Anschlag auf seinen Vater eine Gefahr für ihn selbst resultieren sollte. Bis
und mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent damit diesbezüglich nie eine
Behauptung aufgestellt. Beweiserhebungen setzen aber voraus, dass die zu
beweisenden Tatsachen substantiiert behauptet werden. Zum behaupteten Anschlag
auf den Vater als solchen sind bereits deshalb keine Beweise zu erheben, weil
dieser allein noch keine Gefahr für den Rekurrenten begründet. Damit besteht
keinerlei Anlass zur Befragung des Vaters und der Schwester. In der Replik vom
29. September 2016 behauptet der Rekurrent erstmals, wenn er gezwungen wäre,
für immer in Mazedonien zu leben, sei es äusserst wahrscheinlich, dass die
Personen, die das Attentat auf seinen Vater verübt hätten, auch einen Anschlag
auf ihn verüben würden, weil es sich beim Attentat auf seinen Vater um
Blutrache gehandelt habe. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei nur noch echte Noven
vortragen (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Folglich kann die erstmals in der Replik
vorgebrachte Behauptung, beim behaupteten Anschlag auf den Vater des
Rekurrenten habe es sich um Blutrache gehandelt und der Rekurrent habe aus
diesem Grund ebenfalls einen Anschlag zu befürchten, bereits aus prozessualen
Gründen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Behauptung völlig
unglaubhaft. Wenn er tatsächlich Blutrache zu befürchten hätte, hätte er dies
im bisherigen Verfahren längst erwähnt. Zudem hätte er sich in diesem Fall im
Jahr 2013 nicht freiwillig in seine Heimat begeben.
4.5 Zusammenfassend kann dem
Rekurrenten keine besonders intensive Integration zugestanden werden. Die
Rückkehr nach Mazedonien ist sodann zumutbar, da er zumindest eine
Minderheitensprache spricht und das Land letztmals im Jahr 2013 besucht hat,
weshalb nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden kann. Da er dagegen über
mehrere Jahre keinen Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung gezeigt
hat, führt die Interessenabwägung insgesamt zu einem Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der Wegweisung des
Rekurrenten gegenüber dessen privaten Interesse
am Verbleib in der Schweiz. Die Vorinstanz kam
damit zu Recht zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz verhältnismässig sind. Somit
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltlichen
Verbeiständung mit Advokat [...] als Vertreter für das vorliegende
Rekursverfahren.
Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Für die Frage der Bedürftigkeit sind grundsätzlich die
wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege massgebend.
5.2 Von
April bis und mit Juli 2016 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe
unterstützt. In dieser Zeit, und damit bei Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege, war er offensichtlich bedürftig. Der Umstand, dass
er seit August 2016 ein Nettoeinkommen von CHF 3‘798.80 erzielt, vermag
daran nichts zu ändern. Zudem war sein Rekurs aufgrund seiner langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von vornherein aussichtslos. Die
unentgeltliche Prozessführung wird demgemäss bewilligt. Ein Rechtsbeistand
erscheint aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen Laien erheblichen
Komplexität des Verfahrens sowie der Intensität der tangierten Interessen
seitens des Rekurrenten notwendig. Daher wird dem Rekurrenten ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters, Advokat lic.
iur. […], bestellt.
5.3 Infolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.– zulasten des
Staates. Dem Vertreter der Rekurrenten, Advokat [...], ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Da er keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein
Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint – unter Berücksichtigung des notwendigen
Aufwands von knapp 15 Stunden à CHF 200.– pro Stunde – ein Honorar von
CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST in Höhe von
CHF 240.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.– zulasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...],
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘000.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 240.–, insgesamt CHF 3‘240.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.