Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.53
ENTSCHEID
vom 4.
November 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 24. Oktober 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG
in Liquidation (Beschwerdeführerin)
bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der
Unternehmungsberatung, den Bau und die Vermietung von Liegenschaften sowie den
Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016
eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs im Betreibungsverfahren
Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin) über
einen Betrag von CHF 4'465.50 nebst 5 % Zins seit dem
11. März 2016 sowie von Betreibungs- und Mahnkosten.
Die Beschwerdeführerin hat am 2. November 2016
beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Tatsachen ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts sind beigezogen
worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit
Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die noch offene
Forderung der Beschwerdegegnerin über insgesamt CHF 5'362.45 getilgt. Dazu
hat sie eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom
2. November 2016 eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Damit ist
die erste von zwei Voraussetzungen erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste
Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit"
des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im
Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch
nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Im
Betreibungsregisterauszug vom 24. Oktober 2016 sind insgesamt 18 Betreibungen
verzeichnet. Davon sind 14 Forderungen beglichen (Code 105 – Bezahlt
an Betreibungsamt; Code 106 – Bezahlt an Gläubiger [Beschwerdebeilage 3]).
Die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin ist wie
ausgeführt (oben E. 2.2) zwischenzeitlich getilgt worden. Die drei
verbleibenden Betreibungen betreffen Forderungen über insgesamt
CHF 8'099.40 (C____ AG: CHF 1'409.–; D____ AG:
CHF 690.40; Schweizerische Eidgenossenschaft: CHF 6'000.–). Diesen
Schulden stehen aktuell Guthaben der Beschwerdeführerin
auf zwei Konten bei der E____ AG in Höhe von CHF 1'080.91 bzw.
EUR 1'123.11 (entsprechend CHF 1'210.70 bei einem Kurs von 1.078 am
2. November 2016) gegenüber (2 Kontoauszüge der E____ AG
per 31. Oktober 2016 [Beschwerdebeilage 5]). Damit hat die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichend liquide
Mittel verfügt, mit denen sie ihre fälligen Schulden begleichen kann. Aufgrund
der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die liquiden Mittel
nicht einmal einen Drittel der fälligen Forderungen zu decken vermögen. Kommt
hinzu, dass gemäss der unbereinigten Bilanz per 1. November 2016
ausserdem kurzfristige Verbindlichkeiten über total CHF 56'919.15 bestehen.
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Summe der fälligen Schulden
erheblich höher ist als die Summe der gemäss Betreibungsregisterauszug offenen
Verbindlichkeiten über CHF 8'099.40.
2.3.3 Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit
nicht glaubhaft gemacht. Die durch nichts belegte Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihre Geschäftstätigkeit laufe prächtig und die bisherigen
Probleme "sollten" in kürzester Zeit bzw. bis Ende 2016 gelöst
werden, genügt dafür offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin hat an die F____
([...]/F) adressierte Rechnungen vom 1. Februar, 4. März,
31. März, 1. Mai, 1. Juni, 4. Juli, 4. August,
3. September und 3. Oktober 2016 für Leistungen im Januar, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2016 über
EUR 31'000.00, EUR 34'000.00, EUR 28'000.00, EUR 32'375.00,
EUR 30'750.00, EUR 35'125.00, EUR 28'875.00, EUR 29'875.00
und EUR 32'500.00 eingereicht sowie an die G____ adressierte Rechnungen
vom 12. Oktober 2016 über EUR 7'066.44 (abzüglich einer
Anzahlung von EUR 1'000.00), EUR 4'536.00 und EUR 1'223.86. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben zu 35,5 % an der F____
beteiligt. Soweit die Beschwerdeführerin
mit diesen kommentarlos eingereichten Rechnung implizit geltend machen will,
dass sie eine rege und regelmässige Geschäftstätigkeit entfalte und damit wirtschaftlich
(über)lebensfähig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Durchsicht der
bei den konkursamtlichen Akten befindlichen Kontoauszüge der E___ AG vom
25. Oktober 2016, welche sämtliche Kontenbewegungen der letzten
12 Monate erfassen, fällt auf, dass die F____ ihren aus den vorgenannten
Rechnungen sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen nur in beschränktem Umfang
nachgekommen ist. Die F____ hat mit Bezug auf die im Jahre 2016
ausgestellten Fakturen jeweils nur Beträge von EUR 5'000.– für die
erbrachten Leistungen der Monate Januar, Februar, März, April, Mai, August und
September (Zahlungseingänge vom 8. Februar, 7. März, 6. April,
9. Mai, 2. Juni, 12. September und 7. Oktober 2016)
bzw. von EUR 9'000.– für die im Juni und Juli erbrachten Leistungen
(Zahlungseingang vom 22. August 2016) überwiesen. Diese Einnahmen
sind, soweit ersichtlich, grösstenteils verbraucht worden. Soweit die erwähnten
Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind, bestehen erhebliche Zweifel an der
Werthaltigkeit der betreffenden Forderungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Restforderungen in der unbereinigten Bilanz per 1. November 2016
nicht als Debitoren ausgewiesen werden. Im Übrigen sind bereits in der
unbereinigten Bilanz für das Jahr 2014 die flüssigen Mittel mit minus
CHF 17'520.84 verzeichnet und weist die unbereinigte Erfolgsrechnung für
das Jahr 2014 einen Verlust von CHF 32'108.10 aus
(Beschwerdebeilage 6). Schliesslich ergibt sich aus dem
Betreibungsregisterauszug, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem
24. April 2015 und dem 12. Juli 2016 14 Forderungen
erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin
befindet sich somit bereits seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Rechnungen nicht
geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich
lebensfähig und in absehbarer Zukunft in der Lage ist, ihren jeweils fällig
werdenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Gründe dafür, dass die
finanziellen Schwierigkeiten kurzfristig überwunden werden könnten, sind nicht
ersichtlich.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Konkurseröffnung vom 24. Oktober 2016 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.