Review of deportation detention and risk of absconding

AUS.2016.90Verwaltungsgericht07.11.2016Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt administrative court reviewed the migration office’s order placing A____, an Albanian national, in deportation detention after he attempted to leave Switzerland with forged Italian identity documents. The court held that the written procedure without a hearing was permissible, found a concrete risk of absconding under the Foreign Nationals Act, and considered detention necessary and proportionate. It confirmed the detention period, imposed no costs, and ordered the migration office to communicate the judgment in a language understandable to the detainee.

Regest

Art. 80 Abs. 2 and 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG; review of deportation detention and waiver of oral hearing. The detention court must verify legality and appropriateness within 96 hours. An oral hearing may be omitted where removal is expected within eight days and the detainee has consented in writing, particularly if the record is clear. A risk of absconding exists where concrete indications show evasive conduct, including use of forged documents or other deception to hinder removal; prior non-compliance, lack of cooperation, or resistance to authorities may suffice. Detention remains lawful only if no milder measure is suitable and the acceleration requirement is respected; otherwise it is disproportionate. If the proceedings are statutorily cost-free, no court costs may be charged.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.90

URTEIL

vom 7. November 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. November 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Albanien stammende A____ am 3. November 2016 in Begleitung seiner Ehefrau versucht hat, am EuroAirport Basel aus der Schweiz auszureisen, um nach London zu fliegen,

dass sie sich dabei mit gefälschten italienischen Identitätskarten, die im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet sind, ausgewiesen haben, weshalb sie in der Folge festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt worden sind,

dass A____ mit Strafbefehl vom 4. November 2016 der rechtswidrigen Einreise und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch den Freiheitsentzug getilgt erklärt worden ist,

dass ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung insbesondere angesichts des Erwerbs und der Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte durch den Beurteilten zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 3. November 2016, (15.35 Uhr) bis zum 15. November 2016, (15.35 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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