Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.88
URTEIL
vom 28.
Oktober 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Serbien-Montenegro,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgestrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Anlässlich einer
polizeilichen Personenkontrolle am 26. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass
der serbische Staatsangehörige A____ über keinen Aufenthaltstitel verfügt und
bereits am 19. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und zusätzlich mit
einem für das Gebiet der Schweiz und den Schengenraum gültigen Einreiseverbot
belegt worden war. A____ wurde daraufhin festgenommen und den Migrationsbehörden
zugeführt. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
45 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 270.– und zur Tragung der
Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 setzte das Migrationsamt A____
für die Dauer von einem Monat in die Ausschaffungshaft.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, es ginge
ihm aktuell sehr schlecht, da er auf Heroinentzug sei. Er habe dies dem
ärztlichen Dienst gemeldet und erhalte Medikamente gegen die Entzugssymptome.
Er sei seit ca. 2,5 Jahren wieder drogensüchtig und sei vor seiner Ausreise im
März 2016 in einem Methadonprogramm gewesen. Er habe gedacht, er könne seine
Ausreise selbständig organisieren. Die zuständige Sachbearbeiterin des
Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen und es wurden ihr
einige Fragen zum Sachverhalt gestellt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung vom 19. Oktober 2016 erneut aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er
diese bereits im März 2016 verlassen musste. Ausserdem ist unklar, ob er die
Schweiz im März tatsächlich verlassen hat (vgl. unten Ziff. 3.2). Jedenfalls
liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für
das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer
doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der
Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal
in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig
wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren
Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer
Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139
E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft in Anwendung von Art 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Den
Ausführungen des Migrationsamts ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. So ist
unklar, ob A____ nach dem Verlust seines Aufenthaltsrechts und der Anordnung,
bis spätestens 9. März 2016 aus der Schweiz auszureisen, überhaupt mit der
Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, aus der Schweiz ausgereist ist.
Diesbezüglich vermag er nämlich einzig zu belegen, dass er am 10. März 2016 den
Zoll in Riehen Richtung Deutschland überschritten hat. Gemäss Notiz des
Zollbeamten behauptete er aber bei der (angeblichen) Ausreise, den Ausländerausweis
verloren zu haben und hat diesen entsprechend nicht abgegeben. Zu Recht stellt
das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung auch fest, dass seine Angaben
betreffend seinen Aufenthaltsort seit März und bis Oktober 2016 widersprüchlich
sind. Jedenfalls wurde A____ bereits am 18. Oktober 2016 in Basel wegen
Ladendiebstahls von der Polizei festgenommen und schliesslich mit Strafbefehl vom
19. Oktober 2016 wegen geringfügigen Diebstahls und Diensterschwerung zu
einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Gestohlen hatte er in einem Baumarkt eine
Taschenlampe, Handschuhe und einen Seitenschneider, was den Verdacht nahe legt,
dass er damit weitere Vermögensdelikte begehen wollte. Ausserdem versteckte er
bei seiner Festnahme seinen Ausweis und gab gegenüber den Polizeibeamten
falsche Personalien an. Trotz der seitens des Migrationsamts mit Verfügungen
vom 19. Oktober 2016 ausgesprochenen sofortigen Wegweisung und dem
Einreiseverbot in die Schweiz und den ganzen Schengenraum hat er die Schweiz
seither nicht verlassen. A____ war gemäss eigenen Angaben vor über 10 Jahren
schwer drogensüchtig und wurde am 26. Oktober 2016 vor der Kontakt- und
Anlaufstelle für Drogensüchtige polizeilich kontrolliert und festgenommen.
Heute führt er aus, dass er seit zwei Jahren wieder Heroin abhängig sei. A____
ist ausserdem mittelos. Die Gesamtheit der Umstände legt nahe, dass A____
behördliche Anordnungen und die Schweizer Rechtsordnung in keiner Weise
respektiert und sich im Falle seiner Freilassung weiterhin illegal in der
Schweiz aufhalten bzw. untertauchen würde. Die Annahme, dass er in Freiheit
nicht kooperiert, verschärft sich durch seine aktuelle Suchtproblematik. Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG liegt vor.
3.3 A____
führt aus, dass er in der Inhaftierung unter Heroinentzugssymptomen leide. Es
sei ihm deshalb in der letzten Nacht sehr schlecht gegangen, er habe
Suizidgedanken gehabt und sei deshalb in die Überwachungszelle verlegt worden.
Jetzt gehe es ihm wieder besser. Den ärztlichen Dienst des Gefängnisses habe er
informiert und er erhalte Medikamente gegen die Entzugssymptome. Aufgrund der
ärztlichen Betreuung im Gefängnis kann davon ausgegangen werden, dass A____ trotz
der Entzugsproblematik hafterstehungsfähig ist. Das Gefängnispersonal hat ihn
indessen entsprechend dieser Problematik zu betreuen und der ärztliche Dienst
ihn regelmässig zu visitieren bzw. die Hafterstehungsfähigkeit ist laufend zu
überprüfen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Dem
Migrationsamt war bis zur heutigen Verhandlung nicht bekannt, dass A____ aktuell
drogensüchtig ist. In der Wegweisungsverfügung fehlen entsprechend Ausführungen
betreffend die Zumutbarkeit derselben unter diesen Umständen. Auf die Frage des
Gerichts, wie die diesbezügliche Praxis des Migrationsamts sei, konnte die
zuständige Sachbearbeiterin keine Auskunft geben. Die Haft ist deshalb einzig
für eine Woche zu bestätigen (s. auch unten Ziff. 4.3). Soweit es zu einer
Haftverlängerung kommt, wird das Migrationsamt aufgefordert, diesbezüglich
Stellung zu nehmen.
4.3 Das
Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von einem Monat angeordnet. A____
verfügt über gültige Reisedokumente, weshalb eine Ausschaffung nach Serbien
erfahrungsgemäss rasch vollzogen werden kann. Allerdings stellt sich auch die
Frage, inwiefern A____ transportfähig ist. Dies ist seitens des Migrationsamt
vorgängig der Reiseorganisation abzuklären. Die Haft ist auch deswegen nur für
kurze Zeit zu bestätigen. Die angeordnete Haft erweist sich damit einzig für
die Dauer einer Woche als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 26. Oktober bis 2. November 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Die medizinische Betreuung von A____ in
der Haft ist sicherzustellen und seine Hafterstehungsfähigkeit laufend zu
überprüfen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.