Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.260
URTEIL
vom 19. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
Dr. iur. A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel,
Rechtsdienst Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Industriellen Werke Basel
vom 30. Oktober 2015
betreffend Rechnung IWB Nr.
150003007395 vom 12. Dezember 2014
Sachverhalt
Mit Rechnung
Energiebezug vom 12. Dezember 2014 stellten die Industriellen Werke Basel
(IWB) Dr. A____ (Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in [...] für
den im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014
bezogenen Strom im Gesamtbetrag von CHF 510.53 nach Abzug der geleisteten
Akontozahlungen den Betrag von CHF 128.55 in Rechnung. Gegen diese
Rechnung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die
Geschäftsleitung der IWB Einsprache. Mit dieser Einsprache beantragte er die
kosten- und entschädigungsfällige Reduktion der ihn „belastenden Gebühren, in
dem Umfange, in welchem er anteilsmässig an den Kosten für den Betrieb und
Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtungen im Gebiet
des Kantons Basel-Stadt belastet worden ist und beteiligt worden ist an der
Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der IWB betreffend
Benutzung der Allmend für das Verlegen des Leitungsnetzes in den dem Kanton
gehörenden Allmendparzellen“. Weiter beantragte er „die in Rechnung gestellte Gebühr
um den Betrag zu kürzen, in welchem der Rekurrent anteilmässig belastet worden
ist mit Jahresbeitrag der IWB für die Basler Theater betreffend das
Geschäftsjahr 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– bzw. im Gesamtbetrag der
für das Jahr 2014 geleistet worden ist betreffend den Anteil des Einsprechers
an der in Rechnung gestellten Gebühr aus der Beitragsleistung der IWB an die
Basler Theater für das Geschäftsjahr 2014“. Die IWB wiesen diese Einsprache mit
Verfügung vom 30. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintraten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. November und 2. Dezember
2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner
Rekursanmeldung wiederholte der Rekurrent die mit der Einsprache gestellten
Anträge und ergänzte sie dahingehend, es seien die IWB anzuweisen, „im
Verfahren bekanntzugeben, nach welchem Schlüssel sie Subventionszahlungen an
die Basler Theater auf die einzelnen Geschäftssparten der IWB“ verlegen würden.
Mit seiner Rekursbegründung nahm er seine Einspracheanträge wieder auf, ohne
die Ergänzung erneut zu nennen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 17. März 2016, es sei auf den
Rekurs kosten- und entschädigungsfällig bzw. unter Auferlegung einer
angemessenen Umtriebsentschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei er
abzuweisen. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Mai 2016
replicando Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel
(IWB-Gesetz, SG 772.300) in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen Fassung
unterliegen die Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Rekurs an den
Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2015. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Mit
ihrer Vernehmlassung machen die IWB geltend, es handle sich bei der vom
Rekurrenten „neu aufgerollten Sache“, mit der er verlange, als gebührenpflichtiger
Elektrizitätsbezüger nicht an den Ausgaben für die öffentliche Beleuchtung
sowie den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren beteiligt zu werden, um
eine abgeurteilte Sache. Der Rekurrent habe diese Rüge bereits mit Rekurs an
den Regierungsrat im geführten Verfahren P122119 erhoben. Dieses Verfahren sei
nach dem mit Schreiben vom 15. Januar 2013 erfolgten Rückzug des Rekurses
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben worden. Daraus folgern
die IWB, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne.
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Grundsatz
der res iudicata auch im öffentlichen Prozessrecht gilt. Wie die IWB zutreffend
ausführen, erstreckt sich die Bindungswirkung eines früheren
Verfahrensentscheids aber bloss auf den identischen Streitgegenstand. Streitgegenstand
des obgenannten Einsprache- und Rekursverfahrens in den Jahren 2012 und 2013
war die Stromrechnung der IWB für das Kalenderjahr 2012. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Gebühr für den Strombezug im Jahr 2014. Auch wenn
der Rekurrent die damalige Stromrechnung mit identischen Rügen angefochten hat,
so handelt es sich dennoch um eine andere Streitsache. Es liegt somit keine res
iudicata vor.
1.3 Weiter
stellen sich die IWB auf den Standpunkt, auf den Rekurs könne auch deshalb
nicht eingetreten werden, weil der Rekurrent mit seiner Rekursanmeldung
„diverse Begehren“ gestellt habe, die er mit seiner Rekursbegründung wieder abgeändert
habe.
Zutreffend ist,
dass der Rekurrent das erstmals mit der Rekursanmeldung gestellte Begehren, die
IWB seien anzuweisen, „im Verfahren bekanntzugeben, nach welchem Schlüssel sie
Subventionszahlungen an die Basler Theater auf die einzelnen Geschäftssparten
der IWB“ verlegen würden, mit der Rekursbegründung nicht mehr aufgenommen hat.
Da die Anträge im Rekursverfahren gemäss § 16 Abs. 2 VPRG mit der
Rekursbegründung zu stellen sind, ist darauf abzustellen. Auch wenn somit
dieser Antrag nicht mehr formell zu behandeln ist, stellt diese Änderung der
Begehren aber keinen Grund dar, um auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.4 Schliesslich
rügen die IWB, dass der Rekurrent den Begründungsanforderungen an einen Rekurs
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht genüge.
Sowohl gemäss § 46
Abs. 2 OG als auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechts-erörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; VGE VD.2013.86 vom
29. November 2013 E. 1.3).
Zutreffend ist
zwar, dass der Rekurrent in seiner Rekursbegründung kaum Bezug auf die Ausführungen
der IWB in ihrem Einspracheentscheid nimmt und stattdessen im Wesentlichen an
seiner Argumentation in der Einsprache festhält. Diesen Ausführungen kann aber
ein Bezug zu den Rechtsbegehren nicht gänzlich abgesprochen werden, weshalb der
Rekurrent mit seiner Rekursbegründung die formellen Anforderungen gemäss § 16
Abs. 2 VRPG erfüllt.
1.5 Gemäss
§ 8 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder ihr Ermessen überschritten hat.
2.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, mit der angefochtenen
Rechnung werde er „zu Unrecht mit Fr. 26.78 und Fr. 2.14 MwSt. belastet in dem
ihn belasteten Umfang an Kosten, die die IWB an den Kanton Basel-Stadt bezahlt“
habe „für die öffentliche Beleuchtung, für den Unterhalt und die Betreuung der
Uhren im Stadtgebiet und in den Landgemeinden des Kantons Basel-Stadt“. Er
wisse nicht, in welchem Umfang ihm anteilsmässig Kosten für die öffentliche
Beleuchtung belastet worden seien und welche Kosten als Konzessionsbeitrag. Er
stellt diesbezüglich den Antrag, es seien die IWB zur Auskunft zu verpflichten,
„in welchem Umfange die ihn belastende Rechnung mit Kosten für die öffentliche
Beleuchtung und den Unterhalt und die Betreuung der Uhren im Kantonsgebiet angefallen“
seien „und in welcher Rechnungsposition die Belastung enthalten“ sei „und welcher
Teilbetrag ihm belastet worden“ sei „als Beitrag an die Konzessionsgebühr im
Rahmen der ihm gestellten Rechnung und in welcher Position sich der
Konzessionsbetrag als Belastung“ finde. Sinngemäss macht der Rekurrent mit
Bezug auf seinen entsprechenden Antrag auf Reduktion des angefochtenen
Rechnungsbetrages geltend, dass er mit diesem zu Unrecht anteilig an den Kosten
der von den IWB im Auftrag des Kantons getragenen Kosten der öffentlichen
Beleuchtung, des Unterhalts und der Betreuung der öffentlichen Uhren und an der
vom Kanton gegenüber den IWB für die Benutzung des öffentlichen Grunds für die
Stromleitungen erhobenen Konzession beteiligt worden sei.
2.2 Gestützt
auf Art. 5 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7) hat der
kantonale Gesetzgeber im Sinne der Netzgebietszuteilung die IWB mit der leitungsgebundenen
Versorgung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt betraut (§ 1 Abs. 2
IWB-Gesetz). Mit der Netzzuteilung können auch weitere Aufträge verbunden
werden, wie etwa die Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung
(Art. 5 Abs. 1 StromVG; Föhse,
Die Leiden der jungen Strommarktordnung, in: recht 2015, S. 125, 134; Hettich/Keller/Rechsteiner,
Telekommunikationsrecht – Recht der audiovisuellen Medien –
Stromversorgungsrecht – Entwicklungen 2008, Bern 2009, S. 119; Weber/Kratz, Stromversorgungsrecht,
Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 3 N 8).
Bezüglich der
Preisgestaltung für die vom Netzbetreiber bezogene elektrische Energie besteht
eine Strompreisregulierung. Danach besteht der Strompreis für die Endverbraucher
aus den Komponenten Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen
an das Gemeinwesen (Scholl, Elektrizität,
in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, S. 509 ff.
N 13.33; Weber/Kratz, a.a.O.,
§ 3 N 22). Sie sind entsprechend aufgeschlüsselt zu veröffentlichen
(Art. 6 Abs. 3 StromVG). Im Unterschied zu den beiden Komponenten
Netznutzung und Energielieferung ist dabei die Strompreiskomponente Abgaben und
Leistungen der kantonalen Gesetzgebung zugänglich (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.13). Der
Begriff ist weit auszulegen. Zu den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen
gehören sowohl im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb stehende Abgaben wie eine
Konzessionsabgabe an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund
und Boden als etwa auch die Kosten der öffentlichen Beleuchtung (Scholl, a.a.O., S. 509 ff. N 13.19 ff.
und 13.74 ff.). Deren Bemessung bestimmt sich nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung zu den Abgaben (Scholl,
a.a.O., S. 509 ff. N 13.34).
2.3 Auf
dieser bundesrechtlichen Grundlage hat der kantonale Gesetzgeber den IWB gemäss
§ 5 Abs. 1 IWB-Gesetz den Auftrag erteilt, neben der Erstellung, dem
Betrieb und dem Unterhalt von Versorgungsnetzen, als zusätzliche öffentliche
Aufgabe auf der Basis eines Leistungsauftrags Leistungen in den Bereichen
öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sicherzustellen. Diese Aufgaben
werden in den §§ 61 und 63 der Ausführungsbestimmungen der IWB
Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400)
weiter konkretisiert. Die Leistungsaufträge sollen dabei als Zuschlag zur
Netzgebühr finanziert werden (§ 5 Abs. 1 IWB-Gesetz). Andererseits
hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die IWB das Gemeinwesen für die Nutzung der
Allmend für ihre Leitungen und Bauten mit einer Konzessionsgebühr zu
entschädigen hat (§ 30 Abs. 3 IWB-Gesetz).
2.4
2.4.1 Soweit
der Rekurrent mit seinem Rekurs die Anlastung einer Konzessionsgebühr des Gemeinwesens
für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens bereits im Grundsatz rügt,
fehlt seinem Standpunkt die Grundlage. Zu den Abgaben und Leistungen an das
Gemeinwesen gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG wurden vom Gesetzgeber
explizit auch die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem
Grund zur Verlegung von Leitungen gezählt (Botschaft 04.083 zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004,
in: BBl 2005 S. 1611, 1650). Die Konzession ist nach Massgabe des
kantonalen Rechts vom Netzbetreiber zu entrichten (BGE 138 II 70 E. 6,
in: Pra 2012 Nr. 86 S. 576, 580 f.).
Der Rekurrent
hält dem replicando gegenüber, dass keine Schuldpflicht der IWB zur Bezahlung
einer Nutzungsgebühr für die Nutzung der Allmend bestehe, „da die
Allmendparzelle (…) durch Abtreten von Land aus privatem Vermögen in das
Kantonsvermögen“ entstanden sei, „um dem Kanton zu ermöglichen, sein
Leitungsnetz in der Allmendparzelle zu erstellen und zu nutzen“.
Inwieweit diese
Auffassung des Rekurrenten in historischer Hinsicht zutrifft, kann hier offen
bleiben. Die Nutzung öffentlicher Sachen richtet sich nicht nach ihrem
historischen Erwerb durch das Gemeinwesen, sondern in erster Linie nach dem
kantonalen Recht (BGE 135 I 302 E. 3.1
S. 306 f.). Dieses umschreibt insbesondere, in welchem Rahmen und
Ausmass öffentliche Sachen im Gemeingebrauch genutzt werden dürfen. Dabei
unterscheiden die kantonalen Rechtsordnungen und die Praxis meist zwischen
schlichtem Gemeingebrauch, gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung (Grisel, Traité de droit administratif,
Bd. II, 2. Auflage, Neuenburg 1984, S. 543 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2252 ff.;
Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung
öffentlicher Sachen, in: ZBl 1992, S. 145, 150 ff.; Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern
1992, S. 282 ff.; Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, N 115 f.).
Gemäss § 10
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG,
SG 724.100) ist jede Nutzung des öffentlichen Raumes, welche über den schlichten
Gemeingebrauch hinausgeht und damit Sonderzwecken dient, bewilligungs- und
gebührenpflichtig. Aufgrund des Legalitätsprinzips bedarf es für deren Erhebung
– wie bei allen Kausalabgaben – einer gesetzlichen Grundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2289 und 2315). Dabei muss grundsätzlich auf der Stufe
des formellen Gesetzes der Gegenstand der Abgabe, der Kreis der
Abgabepflichtigen und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen bestimmt werden.
Von einer Regelung der Höhe einer Abgabe in einem formellen Gesetz kann
allerdings abgesehen werden, wenn deren Höhe durch das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip ausreichend begrenzt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2762;
BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 180, mit Hinweisen), was auf
die Benutzungsgebühren zutrifft.
Gemäss
§ 30 Abs. 1 IWB-Gesetz wurde den IWB die ausschliessliche Konzession
zur Nutzung der Allmend für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und
Bauten der Energieversorgung erteilt. Für diese Konzession zur Nutzung der
Allmend für Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den
Kanton gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz mit einer jährlichen
Konzessionsgebühr, welche vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt
wird. Mit § 2 der Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke
Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr (SG 772.350) bestimmte der
Regierungsrat, dass sich die Konzessionsgebühr nach dem Mietwert der von den
IWB tatsächlich genutzten Allmendfläche richtet. Aufgrund der aktuell genutzten
Allmendfläche von 674‘974 m2 und einem Mietwert pro m2 von CHF 15.83
wurde die Konzessionsgebühr pro Jahr auf CHF 11 Millionen festgelegt.
Der
Rekurrent macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit
diese Festsetzung der Konzessiongebühr für die Inanspruchnahme der Allmend
inadäquat sein sollte und dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
widersprechen würde.
Schliesslich
gilt diese Gebührenpflichtigkeit nicht nur für die Leitungsrechte der IWB,
sondern auch für andere Versorgungsbetriebe, wie etwa die Mobilfunkbetreiber,
soweit sie für ihren Betrieb die Allmend in Anspruch nehmen (vgl. VGE VD.2011.83
vom 8. Mai 2012). Nicht gefolgt werden kann schliesslich der vom
Rekurrenten replicando geäusserten Auffassung, dass im Falle der Erhebung von
Konzessionsgebühren für die Leitungsrechte auch die Fussgänger, Velofahrer und
Autofahrer für die Benützung von Allmendparzellen proportional Gebühren zu
entrichten hätten. Deren Nutzung bildet zumindest im rollenden Verkehr
kostenlosen Gemeingebrauch, während der ruhende motorisierte Verkehr für die
Benutzung der Allmend ebenfalls kostenpflichtig wird (vgl. VGE VD.2014.165
vom 3. Juni 2015 E. 2).
2.4.2 Auch
der Rüge des Rekurrenten, es seien ihm im Grundsatz zu Unrecht die Kosten der
als Leistungsauftrag von den IWB als Stromversorger betriebenen öffentlichen
Beleuchtung und der öffentlichen Uhren übertragen worden, kann nicht gefolgt
werden. Soweit die Bezüger und Bezügerinnen von elektrischer Energie mit ihren
Gebühren für ihren Energiebezug an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und
Uhren beizutragen haben, kommt der Abgabe der Charakter einer Zweck- oder Kostenanlastungssteuer
zu. Eine solche Sondersteuer kann einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen dann
auferlegt werden, wenn sie zu einer bestimmten Aufwendung des Gemeinwesens eine
nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (vgl. BGE 124 I 289
E. 3a S. 291; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2668 ff.).
In diesem Sinn müssen sachliche Gründe vorhanden sein, um den
Versorgungsauftrag bezüglich der Strassenbeleuchtung und der öffentlichen Uhren
durch die privaten Bezügerinnen und Bezüger von Strom finanzieren zu lassen.
Dabei stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Gründe zur
Rechtfertigung der Anlastung gewisser Aufwendungen an einen bestimmten
Personenkreis anstelle der Allgemeinheit (VGE VD.2011.171 vom 28. November
2012, in: BJM 2013, S. 273, 279, mit Hinweis auf Müller, Sind „Service
Public-Abgaben“ im Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie zulässig?,
in: ZBl 2004, S. 461, 468).
Der Auf- und Ausbau
des Stromversorgungsnetzes diente nicht zuletzt auch dem Ersatz der öffentlichen
Gasbeleuchtung (vgl. Tréfás/Manasse, Vernetzt, Versorgt, Verbunden, Basel 2006,
S. 35 f.; Manasse, Strukturwandel und Neuorientierung der
Gasindustrie in der Zwischenkriegszeit unter Berücksichtigung des Gaswerks
Basel, in: Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 2005,
S. 49, 71). Der Betrieb der öffentlichen Beleuchtung wie auch der –
offensichtlich hinsichtlich des Energie- und Betriebsaufwands vollkommen
vernachlässigbaren – öffentlichen Uhren steht daher in engem Zusammenhang mit
dem Aufbau und Betrieb des Stromleitungsnetzes, von dem die privaten Strombezügerinnen
und -bezüger nach Massgabe ihres Energieverbrauchs profitieren. Diese stellen
schliesslich, anders als Hauseigentümer mit Bezug auf die Strassenreinigung
(vgl. BGE 124 I 289 E. 3e S. 293; der Fall betraf –
soweit ersichtlich – ebenfalls den Rekurrenten), auch keine Sondergruppe dar.
Vielmehr entsprechen sie der Bewohnerschaft des Gemeinwesens, die in ihrer
Gesamtheit Strom als heute unverzichtbare Energie bezieht. Im gleichen Sinne
profitieren sie auch alle in grundsätzlich vergleichbarer Weise durch das Netz
der öffent-lichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren. Daraus folgt, dass
sachliche Gründe für die Überwälzung der Kosten der öffentlichen Beleuchtung
und der öffentlichen Uhren mittels eines Netzzuschlages an die privaten
Strombezügerinnen und -bezüger bestehen (vgl. auch BGE 122 I 61
E. 3c S. 68 f.).
Die
kalkulatorische Basis kann dem mit der Vernehmlassung eingereichten
Geschäftsbericht der IWB für das Jahr 2014 (act. 7/10 S. 36 sowie 67)
entnommen werden. Diesbezüglich kann auch festgestellt werden, dass die Kostenrechnung
der IWB und der als Netzzuschlag erhobene Beitrag gemäss Art. 6 Abs. 4
und Art. 11 Abs. 1 StromVG von der Elektrizitätskommission des Bundes
(ElCom) geprüft werden. Die Berechnung ist denn vom Rekurrenten auch nicht
substanziiert angefochten worden. Es besteht daher weder Anlass für eine
weitere gerichtliche Nachrechnung noch die Edition weiterer Unterlagen durch
die IWB.
2.4.3 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, dass er als Stromkonsument zu Unrecht mit Kosten
der IWB belastet werde, welche diesen aufgrund eines Sponsoringvertrages mit
dem Theater Basel entstehen würden. Unbestritten ist dabei, dass die IWB einen
auf zehn Jahre angelegten Sponsoringvertrag mit dem Theater Basel abgeschlossen
haben. Die jährliche Unterstützung des Theaters beträgt dabei CHF 100‘000.–
(vgl. die Beantwortung der Interpellation Nr. 37 vom 29. Mai 2013
durch den Regierungsrat [13.5207.02], act. 7/11). Diese Ausgabe der IWB
ist vor dem Hintergrund der Marktöffnung im Strommarkt zu beurteilen. Mit dem
Stromversorgungsgesetz ist die Liberalisierung des Strommarktes teilweise
eingeführt worden. Derzeit sind Endverbraucher mit einem Stromverbauch von mehr
als 100‘000 kWh pro Jahr als sogenannt „freie Kunden“ berechtigt, ihren
Stromlieferanten frei zu wählen (Art. 6 StromVG). In einer zweiten Phase
sollen auch die übrigen, bisher festen Endverbraucher die Möglichkeit erhalten,
ihren Stromlieferanten frei zu wählen (Scholl,
a.a.O., S. 509 ff. N 13.19 ff.). Der freie Kunde schliesst
den Stromliefervertrag nicht zwingend mit dem lokalen Netzbetreiber. Dieser
steht als Stromlieferant im freien Wettbewerb mit Dritten. Vor diesem
Hintergrund haben die IWB als selbständiges Unternehmen ein Interesse daran,
sich nicht zuletzt auch mit betragsmässig angemessenen Sponsoring- und
Werbeaktivitäten in der Öffentlichkeit zu positionieren. Die Ausgabe ist daher
nicht zu beanstanden und der Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine Reduktion
seiner Strombenutzungsgebühren im anteiligen Umfang des Sponsoringaufwands der
IWB für das Theater Basel.
Daraus folgt,
dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–.
Trotz des geringen finanziellen Interesses, das mit dem Rekurs verfolgt worden ist,
verursachten die vom Rekurrenten grundsätzlich verfolgten Interessen einen
beträchtlichen Aufwand des Gerichts, was es rechtfertigt, bei der Festsetzung
der Gebühr deutlich über den verlangten Kostenvorschuss hinauszugehen. Dem
Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung kann gemäss
§ 30 Abs. 1 Satz 3 VRPG nicht entsprochen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–.
Das Begehren der Rekursgegnerin um
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.