Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.82
ENTSCHEID
vom 15.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Beigeladener
B____
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. April 2016
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und B____ ein Strafverfahren. Ermittelt
wird wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Konkurs- und Betreibungsdelikte.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen B____ ab, um gegen diesen ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 ff.
der Strafprozessordnung durchzuführen.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 9. Mai 2016
Beschwerde erhoben. Es wird die kostenfällige Aufhebung der Verfahrensabtrennung
beantragt. Die Staatsanwaltschaft liess mit Stellungnahme vom 31. Mai 2016 auf
Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 liess
sich B____, vertreten durch [...], im Ergebnis übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft,
zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2016
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Der Beschwerdeführer
ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten
Interesse betroffen, weil die Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner
Teilnahmerechte am Verfahren von B____ nach sich zieht (BGE 140 IV 172 E. 1.2
S. 174 ff.). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach der in der Literatur überzeugend
vertretenen Auffassung umfasst die Bestimmung auch die mittelbare Täterschaft (Bartetzko, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 6; Fingerhuth/Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 29 N 1b). Eine Verfahrenstrennung ist
bei Vorliegen sachlicher Gründe jedoch zulässig (Art. 30 StPO). Die
Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.
unnötige Verzögerungen vermeiden helfen. In Literatur und Rechtsprechung werden
als sachliche Gründe die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die
Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (Bartetzko, a.a.O, Art. 30 StPO N 4a; BGE
138 IV 214, E. 3.2 S. 219). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch die
Bewilligung des abgekürzten Verfahrens für einen Beschuldigten einen sachlichen
Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen, wenn gegen die mitbeschuldigte Person
kein solches Verfahren möglich ist. Allerdings können der Verfahrenstrennung in
einer solchen Konstellation wiederum Sachgesichtspunkte entgegenstehen (BGer
1B_187/2015 vom 26. März 2015 Ziff. 2.8). Dies kann zutreffen, wenn die
Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig
bestritten werden und somit die Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer bzw. eine
Teilnehmerin dem Konterpart die Schuld zuweisen will (BGE 134 IV 328 E.3.3 S.
334).
2.2 Der
Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, dass zuerst zu prüfen ist, ob die
Verfahren getrennt werden können, und erst danach, ob das abgekürzte Verfahren
möglich ist. Allerdings muss die Frage, ob der sachliche Grund des abgekürzten
Verfahrens gegen nur einen der Beschuldigten vorliegt, im Zuge der
Verfahrenstrennung vorfrageweise geprüft werden können, da sonst eine Verfahrenstrennung
zwecks Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen nur einen Beschuldigten
gar nie begründet werden könnte. Diese Vorprüfung wurde von der Staatsanwaltschaft
richtigerweise vorgenommen, wie dies der Verfügung – wenn auch in Kürzestform –
zu entnehmen ist.
2.3 Zu
Recht rügt der Beschwerdeführer hingegen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Verfügung nicht ausgeführt hat, warum sich eine Verfahrens-trennung nicht aus
Sachgesichtspunkten verbietet. Insofern ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden. Erst in der Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft hierzu
Stellung genommen und erklärt, den beiden Beschuldigten würde gar keine
Mittäterschaft zur Last gelegt.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er und B____ seien gemäss den Vorhalten der
Staatsanwaltschaft als Mittäter zu behandeln. Mittäter hätten das Recht, an
allen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen des jeweils anderen Mittäters
teilzunehmen. Durch die Verfahrenstrennung würde er diese Teilnahmerechte sowie
das Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen B____ einbüssen. Die
Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass zwar
gegen beide Beschuldigten wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung
sowie Betreibungs- und Konkursverbrechen oder –vergehen im Zusammenhang mit dem
Konkurs der Firma C____ AG ermittelt werde, dass aber aufgrund des aktuellen
Ermittlungsstands nicht mehr von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der
Beschuldigten auszugehen sei. Es könne nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss
gesprochen werden. Vielmehr stünden für A____ und B____ jeweils unterschiedliche
Tathandlungen im Fokus. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, als faktischer
Geschäftsführer der C____ AG gewaltet zu haben, um sich zu Lasten der
Gläubiger dieser Firma und zu Gunsten seiner im Jahr 2014 neu gegründeten Firma
D____ GmbH sowie zu seinem persönlichen Vorteil bereichert zu haben. Dem
Beschuldigten B____ werde vorgeworfen, die Verantwortung über die von ihm
erworbene Firma C____ AG nicht wahrgenommen zu haben. Er habe insbesondere leichtfertig
Dokumente unterschrieben, die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Eine
Bereicherung sei bei ihm nicht festzustellen. Es liege keine mittäterschaftliche
Deliktsbegehung vor, die nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29
StPO in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden müsste.
Der
Beschwerdeführer verweist zutreffend darauf, dass die Staatsanwaltschaft die
beiden Beschuldigten in ihrem Gesuch um Haftverlängerung vom 29. Februar 2016
noch als Mittäter bezeichnet hatte. Dies entspricht jedoch offenbar nicht mehr
dem Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft. Seither sind die beiden
Beschuldigten zweimal konfrontiert worden (Einvernahmen vom 14. und 22. März
2016). Am 18. März 2016 fand eine weitere Befragung von B____ statt, im
Anschluss an welche der Beschwerdeführer B____ Fragen stellen konnte
(Live-Videobefragung, Akten S. 1610). Weitere Personen sind als Zeugen und Auskunftspersonen
befragt worden. E____, die zuerst für die C____ AG und dann für die D____ GmbH
arbeitete, hat ausgesagt, dass nur der Beschwerdeführer und nie B____ als
Vorgesetzter aufgetreten sei (Akten S. 1793). Auch Kunde F____ hat nach
eigenen Angaben immer nur mit dem Beschwerdeführer verhandelt und diesen als
alleinigen Geschäftspartner wahrgenommen (Einvernahme vom 31. März 2016 S. 3
ff.). Dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung strafrechtlicher Verantwortung
der beiden Beschuldigten fortan an separate Handlungen anknüpfen wird, erscheint
bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. Hinweise darauf,
dass die beiden Beschuldigten ihre Absichten bezüglich deliktischer Handlungen geteilt
oder aufeinander abgestimmt hätten, sind beim aktuellen Ermittlungsstand zumindest
nicht evident. Die Staatsanwaltschaft wird sich indessen darauf behaften lassen
müssen, dem Beschwerdeführer keine Tathandlungen anzulasten, welche nur in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B____ einen Straftatbestand erfüllten,
andernfalls die Verfahren nicht getrennt bleiben dürfen. Entsprechendes gilt für
Vorwürfe an den Beschwerdeführer, welche B____ als mittelbaren Täter bedingen,
sowie Teilnahmehandlungen im Sinne der Bestimmungen über Anstiftung und
Gehilfenschaft gemäss Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuchs. Diesbezüglich
wäre der Sachkonnex angesichts des oben ausgeführten Grundsatzes der
Verfahrenseinheit vorliegend zu stark, als dass die Verfahren getrennt geführt
werden könnten.
2.5 Unbegründet
ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der Entscheid in seiner eigenen
Sache durch die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens für B____ inhaltlich
eingeengt würde. Die Standpunkte der beiden Beschuldigten sind durch die
Konfrontationen, im Rahmen welcher die beiden Beschuldigten unter Hinweis auf
die Strafbarkeit falscher Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege und
Begünstigung ausgesagt hatten, bereits weitgehend festgelegt. Neue Wendungen in
seinen Aussagen könnte B____ schwerlich glaubhaft erklären. Auch der Umstand,
dass B____ nach Abschluss seines Verfahrens allenfalls als Zeuge gegen den
Beschwerdeführer befragt werden könnte, steht der Verfahrenstrennung nicht
entgegen. Falls B____ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeuge befragt
werden sollte, dürften dessen Aussagen vom Sachgericht nicht unabhängig vom
Kontext, der Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie der vormaligen
prozessualen Situation gewürdigt werden. Schliesslich kommt hinzu, dass eine vollkommene
inhaltliche Konvergenz der Urteile auch gar nicht zwingend ist, da – wie auch
bei einer gemeinsamen Beurteilung – der Grundsatz in dubio pro reo nach
sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils
unterschiedlich zu beurteilen ist.
Bei dieser
Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ zwecks
Durchführung eines abgekürzten Verfahrens von demjenigen gegen den
Beschwerdeführer abtrennen. Gegen den Beschwerdeführer kann schon mangels eines
entsprechenden Antrags kein abgekürztes Verfahren erfolgen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird jedoch reduziert und auf CHF
200.– festgesetzt, weil die Begründung der Verfahrenstrennung in der
angefochtenen Verfügung zunächst einen Mangel aufwies, welcher von der
Staatsanwaltschaft erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden ist
(siehe oben Ziff. 2.2). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der
amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen, so dass
dem Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen ist. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen, wobei knapp fünf Sunden als angemessen erscheinen. Dem
Verteidiger ist daher ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Spesen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer
wird dem Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten haben, sobald seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der
amtlichen Verteidigerin von B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein
ebenfalls auf einer Aufwandsschätzung basierendes Honorar von CHF 300.–
(inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin von B____,
MLaw [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 24.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beigeladenen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).