Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.13
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 17. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014
betreffend Freispruch von der
Anklage der Gehilfenschaft zu einem
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2
Bst. a des BetmG
Rückweisung der ergänzten
Anklageschrift an das Strafgericht
Sachverhalt
Mit Urteil vom
21. November 2014 wurde A____ (Berufungsbeklagter) vom Strafgericht Basel-Stadt
von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit.
a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. In Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurden diverse
beschlagnahmte Gegenstände eingezogen. Einzig ein iPhone 4 wurde dem
Berufungsbeklagten wieder ausgehändigt. Diesem wurden zudem Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 5‘089.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Diese
Kosten wurden mit dem beigebrachten Bargeld in Höhe von CHF 1‘577.15 unter
Aufhebung der Beschlagnahme verrechnet. Dem Berufungsbeklagten wurde ferner
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
für die erlittene Untersuchungshaft von 42 Tagen eine Entschädigung in Höhe von
CHF 4'200.– zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 6. Februar 2015
Berufung erklärt und mit Schreiben vom 10. April 2015 begründet. Sie beantragt,
der Berufungsbeklagte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der
Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten zu verurteilen. Hinsichtlich der Neben- und Entschädigungsfolgen
sei das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern, als dass das iPhone 4 des
Berufungsbeklagten ebenfalls einzuziehen und jenem keine Entschädigung für die
verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entrichten sei. In der Berufungsbegründung
vom 10. April 2015 wurde neu der Eventualantrag gestellt, der Berufungsbeklagte
sei im Falle der Abweisung des Hauptantrages wegen Widerhandlung gegen das
Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) schuldig zu sprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich Antrag auf Einholung einer
entsprechenden Ermächtigung bei den zuständigen Bundesbehörden gestellt. Der
Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Er verlangt mit Schreiben vom 12. Juni 2015 jedoch
die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom
12. April 2016 hat das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) als zur
Ermächtigung zuständige Bundesbehörde ausgeführt, dass es sich beim vom
Berufungsbeklagten eingeführten Paracetamol/Coffein-Gemisch um ein nicht
verwendungsfertiges Arzneimittel, sog. Bulkware, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. 1
HMG handle. Für die Einfuhr von nicht verwendungsfertigen Arzneimitteln bedürfe
es einer Grosshandelsbewilligung, über welche der Berufungsbeklagte nicht
verfügt habe (Art. 28 Abs. 1 HMG und Art. 2 lit. e und k der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [AMBV,
SR 812.212.1]). Die Einfuhr ohne Bewilligung sei gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG unter Strafe gestellt. Angesichts
der Tatsache, dass die Sache bereits bei einem kantonalen Gericht hängig sei,
ersuche Swissmedic um die Übernahme des Falles durch die Behörden des Kantons
Basel-Stadt.
Mit
Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 hat das Berufungsgericht die Anklageschrift
vom 26. September 2014 zur allfälligen Ergänzung in Bezug auf den
Eventualantrag in der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen. Es wurde in Aussicht gestellt, nach Eingang einer allfällig
ergänzten Anklageschrift darüber zu befinden, ob die Sache zur Neubeurteilung
unter Berücksichtigung der ergänzten Anklageschrift an das Strafgericht
zurückgewiesen oder ob das Berufungsgericht darüber direkt entscheiden werde.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 27. Juli 2016 beim Berufungsgericht eine in Bezug auf
den Eventualantrag in der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 ergänzte
Anklageschrift eingereicht. Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragt sie,
auch die Eventualanklage direkt durch das Berufungsgericht behandeln zu lassen.
Der Berufungsbeklagte beantragt mit Eingabe vom 5. September 2016 die Anklageergänzung
an das Strafgericht zum Entscheid zu überweisen. Der vorliegende
Zwischenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist
vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die
Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie §
92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
2.1 Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO). Weist
das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so kann das erstinstanzliche
Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO auch kassiert und die Sache zur Durchführung
einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden. Eine Kassation hat immer dann zu erfolgen, wenn die
Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte ohne Verlust einer Instanz notwendig
erscheint. Dazu zählt die Literatur insbesondere die unterbliebene Beurteilung
aller Anklagepunkte (Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 1; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 409 N 2; vgl. für die Praxis des
Appellationsgerichts zu § 183 Abs. 2 der [alten] Basler Strafprozessordnung AGE
513/2001 vom 9. November 2001 sowie AGE AS.2011.1 vom 30. Mai 2012, E. 5).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat am 27. Juli 2016 eine in Bezug auf den Eventualantrag in
der Berufungsbegründung vom 10. April 2015 ergänzte Anklageschrift eingereicht.
Demnach ist ein neu angeklagter Sachverhalt zu beurteilen, der in dieser Art
von der ersten Instanz noch nicht geprüft wurde. Würde das Appellationsgericht
über die ergänzte Anklageschrift entscheiden, ginge dem Berufungsbeklagten diesbezüglich
eine Instanz verloren, weshalb die Anklageergänzung vom 27. Juli 2016 an das
Strafgericht zum Entscheid zu überweisen ist.
3.1 Nach
dem Gesagten wird das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 aufgehoben
und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines ergänzenden
Urteils über die mit dem Eventualantrag ergänzte Anklageschrift an das
Strafgericht zurückgewiesen. Für das vorliegende Rückweisungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
3.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten wird für dessen Bemühungen im
Rahmen der beiden Zwischenentscheide ein Honorar gemäss eingereichter
Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Entschädigung ist auf
CHF 1‘052.– (5.26 Stunden), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 84.15),
total somit CHF 1‘136.15, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 21.
November 2014 wird aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
und zur Fällung eines ergänzenden Urteils über die mit dem Eventualantrag
ergänzte Anklageschrift an das Strafgericht zurückgewiesen.
Für das Rückweisungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsbeklagten, Dr. [...], wird aus der Gerichtskasse wird ein Honorar von
CHF 1‘136.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Swissmedic Bern
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).