Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2013.33
ENTSCHEID
vom 19. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. November 2012
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2015
(vom Bundesgericht am 19. Juli
2016 aufgehoben)
betreffend Lohngleichheit/Anspruch
auf Abgangsentschädigung
(Kostenentscheid)
Sachverhalt
B____ war von
Januar 1988 bis ins Jahr 2009 als Personalfachfrau zunächst bei der [...]
in den USA und dann, nach deren Übernahme durch die A____ bei dieser in der
Schweiz angestellt. Am 19. September 2008 kündigte die A____ das
Arbeitsverhältnis mit B____. Dagegen erhob B____ Einsprache und machte
Nichtigkeit wegen Krankheit im Sinne von Art. 336c Abs. 1
lit. b OR geltend. Nach Diskussionen und Verhandlungen über die
Gültigkeit der Kündigung schlossen die Parteien am 19./25. Mai 2009
eine Auflösungsvereinbarung, worin sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Mai 2009 festlegten und verschiedene Ansprüche von B____
regelten. Die Vereinbarung enthielt auch eine Saldoklausel.
Nachdem ein von
ihr vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend "Lohndiskriminierung,
Anspruch auf Abgangsentschädigung" ohne Einigung verlaufen war, reichte B____
am 19. Juli 2010 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt "nach
Gleichstellungsgesetz" ein. Damit beantragte sie im Wesentlichen die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der A____ erst per
31. Oktober 2009 rechtsgültig aufgelöst worden sei, und deren Verurteilung
zur Zahlung von CHF 330'916.– als Abgangsentschädigung, CHF 95'993
für durch die vorzeitige Beendigung entstandenen Nachteile und CHF 4'875.–
und 19'596.– für notwendige Rechtsberatung, alles nebst Zins. Mit Entscheid
vom 7. November 2012 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von
CHF 294'452.– sowie im Umfang von CHF 4'875.–, jeweils zuzüglich
Zins, gut. Die weiteren Klagebegehren wurden abgewiesen. Die seitens der A____
erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 26. März
2014 teilweise gut und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Zahlung von
CHF 208'276.60 sowie CHF 4'875.–, jeweils nebst Zins. Mit Urteil vom
12. Februar 2015 (BGer 4A_523/2014) hiess das Bundesgericht
eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob den
Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an
dieses zurück. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 verpflichtete das
Appellationsgericht die Berufungsklägerin abermals zur Zahlung von
CHF 208'276.60 sowie CHF 4'875.–, jeweils nebst Zins. Auf erneute
Beschwerde in Zivilsachen hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom
19. Juli 2016 (BGer 4A_23/2016) den appellationsgerichtlichen
Entscheid auf und wies die Klage vom 19. Juli 2010 ab. Die Berufungsbeklagte
wurde zur Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von
CHF 800.– sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'500.– an die Berufungsklägerin
verurteilt. Im Übrigen wurde die Sache an das Appellationsgericht zur
Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Zum Rückweisungsentscheid ist
– wie bereits für die beiden Berufungsentscheide – die Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 91 Ziff. 3 GOG).
Das
Bundesgericht ist in seinen beiden Entscheiden vom 12. Februar 2015
(BGer 4A_523/2014) und vom 19. Juli 2016 (BGer 4A_23/2016) zum
Schluss gekommen, dass die von der Berufungsbeklagten mit Klage vom
19. Juli 2010 erhobenen Ansprüche letztlich unbegründet sind, und hat
dementsprechend die Klage vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 1 des Urteildispositivs
von BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016). Dementsprechend hat es die
Gerichts- und Parteivertretungskosten im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gänzlich der Berufungsbeklagten auferlegt
(BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, E. 9 sowie Ziff. 2
und 3 des Urteildispositivs). Ausserdem hat das Bundesgericht die Sache
zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Appellationsgericht zurückgewiesen (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016,
Ziff. 4 des Urteildispositivs). Ist die Klage der Berufungsbeklagten
letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen worden, hat die Berufungsbeklagte nach
dem Unterliegerprinzip sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Kosten
ganz zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsbeklagten
wurden schon erstinstanzlich Gerichtskosten von CHF 5'400.– auferlegt, da
sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zahlung eines Betrags von CHF 95'993.–
unterlegen war, welches Begehren ausschliesslich arbeitsvertraglicher und nicht
gleichstellungsrechtlicher Natur und angesichts des Streitwerts daher auch
nicht gerichtskostenfrei war (Entscheid des Zivilgerichts vom 7. November 2012,
E. 10 und Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Berufungsentscheid vom
26. Oktober 2015 sind demgegenüber gar keine Gerichtskosten erhoben
worden, weil vor zweiter Instanz lediglich noch der
"gleichstellungsrechtliche" Aspekt des Falls zur Diskussion gestanden
hatte (vgl. Art. 114 lit. a ZPO) und der erstinstanzliche
Kostenentscheid nicht angefochten war (AGE vom 26. Oktober 2015,
E. 5.1). Diese Kostenverteilung bleibt unverändert, was mit dem
vorliegenden Entscheid zu bestätigen ist.
Demgegenüber
sind die ausserordentlichen Kosten sowohl des erst- wie auch des
zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Prozessausgang neu zu verlegen. Die Berufungsklägerin
hat mit Datum vom 31. August 2016 eine Kostennote für beide Verfahren
eingereicht, die derjenigen entspricht, welche sie anlässlich der
Hauptverhandlung vom 26. März 2014 eingereicht hatte. Ausgehend von
einem erstinstanzlichen Streitwert von CHF 451'380.– errechnet sie ein
Grundhonorar gemäss § 4 lit. b der Honorarordnung (HO;
SG 291.400) von CHF 30'000.– sowie drei Zuschlägen von insgesamt
CHF 27'000.–, was unter Hinzurechnung von Kopiaturen (CHF 332.50) und
Auslagen (CHF 121.–) ein Total von CHF 57'453.– ergibt (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer von CHF 4'596.30). Das Zivilgericht hat in seinem
Entscheid vom 7. November 2012 die von der Berufungsbeklagte
beanspruchten Parteikosten von CHF 65'000.– als mit der Honorarordnung
übereinstimmend und als angemessen bezeichnet (E. 10), was mutatis
mutandis auch für den von der Berufungsklägerin nunmehr beanspruchten Betrag
von CHF 57'000.– gilt. Für das zweitinstanzliche Verfahren geht die Berufungsklägerin
vom erstinstanzlichen Honorar von CHF 57'000.– abzüglich eines Drittels
(§ 12 Abs. 1 HO) aus, was einen Betrag von CHF 38'000.–
ergibt. Dies entspricht im Ergebnis fast der Berechnung der Parteientschädigung
im nunmehr aufgehobenen Berufungsentscheid vom 26. Oktober 2015 in
der Höhe von CHF 39'000.– (E. 5.2) und ist somit nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen für Kopien (CHF 70.50)
bzw. Porti etc. (CHF 28.–) ist der Berufungsklägerin somit für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 38'098.50 zuzüglich Mehrwertsteuer
zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'400.–. Für das
Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Berufungsbeklagte zahlt der Berufungsklägerin
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 57'453.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 4'596.30 und für
das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 38'098.50
zuzüglich 8 % MWST von CHF 3'047.90.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.