Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.160
ENTSCHEID
vom 3.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft vom 15., 21. Juli und 10. August
2016
betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,
Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig.
Aufgrund der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2016 befand
er sich seit seiner Verhaftung am 15. Juli 2016 bis mindestens zum 26. September
2016 in Untersuchungshaft.
Am 21. Juli 2016
fand im Zimmer des Beschwerdeführers an der [...] eine Hausdurchsuchung statt. Von
dieser Verfahrenshandlung erhielt er am 10. August 2016 Kenntnis sowie Kopien
des Befehls und Verzeichnisses. Im Weiteren erteilte der zuständige
Staatsanwalt am 10. August 2016 den Auftrag zur Beschlagnahme von CHF 100.– zur
Kostensicherung. Dem Beschwerdeführer wurde dies am 1. September 2016
mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer
erhob gegen diese beiden Verfügungen sowie weitere Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft am 5. September 2016 Beschwerde. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist von den Anordnungen der
Staatsanwaltschaft unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (GUIDON,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10 f.).
1.3 Die
Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte
Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder
vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Verhaftung verlangt zu haben, dass
seine Verletzungen dokumentiert werden, weil er geschädigt und angegriffen
worden sei von dem Mann, der ihn beschuldige, ihn bestohlen zu haben. Damit sei
ihm die Möglichkeit zur Gegenanzeige genommen worden, da der Arzt einen Bericht
nur aufgrund eines Auftrages der Verfahrensleitung machen wollte, die
Verletzungen nach 20 Tagen aber nur noch wenig sichtbar waren.
Zudem sei bei
der Hausdurchsuchung niemand dabei gewesen. Nun solle er das beschlagnahmte
Geld zur Kostensicherung bezahlen, obwohl zu seiner Verteidigung vor Gericht
Beweise seiner Verletzungen und seines Angriffs verheilt seien und nichts getan
wurde, um ihm zu helfen „diesen Betrüger zu entlarven und zu verurteilen“ für
dessen Schläge gegen ihn. Im Weiteren fragt er, wozu die Kostensicherung von
CHF 100.– nötig sei, habe er doch keinen Schaden verursacht und das Geld nicht
gestohlen, sondern von der Sozialhilfe als Unterstützung bekommen.
1.3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen drei
Punkte: Erstens sollen die Verletzungen, welche er sich kurz vor seiner
Verhaftung am 15. Juli 2016 durch den Mann, der ihn beschuldige ihn bestohlen
zu haben, zugezogen habe, nicht dokumentiert worden sein. Das Vorbringen erfolgt
nach Ablauf der 10-Tages-Frist, wurde er doch schon am 15. Juli 2016 verhaftet.
Im Weiteren sind im Polizeirapport vom 15. Juli 2016 keine Verletzungen beim
Beschwerdeführer dokumentiert. Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist
aufgrund verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.
Zweitens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016
betreffend die Hausdurchsuchung dem Beschwerdeführer am 10. August 2016
zusammen mit dem Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände übergeben worden. Seine
am 9. September 2016 der Post übergebene Beschwerde ist in diesem Punkt
verspätet erfolgt, so dass darauf ebenso nicht einzutreten ist.
Der dritte
Beschwerdepunkt betrifft die Beschlagnahme von CHF 100.– zur Kostensicherung.
Der Beschlagnahmebefehl vom 10. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 1.
September 2016 von der Staatsanwaltschaft übergeben. Damit ist seine am 9.
September 2016 von der Post abgestempelte Beschwerde diesbezüglich fristgemäss
erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich
als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den
Geschädigten zurückzugeben sind (lit.c) oder einzuziehen sind (lit. d).
Die oben unter
lit. b erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268
Abs. 1 StPO das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme
die voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen,
Geldstrafen und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie
Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2). Nach Art. 92–94 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) unpfändbare Vermögenswerte dürfen nicht
beschlagnahmt werden (Abs. 3).
2.2 Aus
dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 10. August 2016 geht hervor, dass die Beschlagnahme von CHF 100.–
zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b erfolgte. Dem Beschwerdeführer
wurde die Beschlagnahme am 1. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat durch sein deliktisches Verhalten das Strafverfahren
betreffend die Straftatbestände des mehrfachen Diebstahls, der Körperverletzung
sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgelöst, in welchem
bereits erhebliche Kosten entstanden sind.
In seiner
Beschwerde macht er geltend, dass das beschlagnahmte Geld nicht deliktischen
Ursprungs sei, sondern dass er dieses von der Sozialhilfe als Unterstützung
bekommen habe. Dies lässt sich nicht widerlegen. Sozialhilfegelder sind gemäss
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbare Vermögenswerte und dürfen damit nicht
zur Kostensicherung beschlagnahmt werden.
Die Beschwerde
ist gemäss den vorstehenden Ausführungen gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und die Beschlagnahme von CHF 100.– aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Dr. [...] (zur
Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.