Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.189
URTEIL
vom 17.
Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach
570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 27. April
2015
betreffend Auflagen (Verkauf der
Liegenschaft)
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wird zusammen mit ihren Zwillingen (geb. [...]) seit dem 1. April
2012 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Sie ist zusammen mit ihrer
Mutter und ihren beiden Brüdern Eigentümerin eines Hauses an der [...] sowie
von landwirtschaftlichen Liegenschaften in [...], Provinz [...], Italien. Diese
Liegenschaften stammen aus dem Nachlass ihres am [...] verstorbenen Vaters. Auf
der Grundlage des Nachlassinventars vom [...], einer Schätzung der Liegenschaft
durch die Basler Steuerverwaltung vom [...], des Entlastungsberichts der
Vormundschaftsbehörde vom [...] sowie der italienischen Grundbuchauszüge der
Liegenschaften vom [...] errechnete die Sozialhilfe für diese Liegenschaften
zusammen einen Wert von EUR 64‘195.32 und einen auf die Rekurrentin anfallenden
Erbanteil von EUR 13‘782.16 resp. CHF 16'962.99 (gemäss dem Jahresmittelkurs
der Eidgenössischen Steuerverwaltung für 2013 [EUR 1 = CHF 1.230793]). Nach
weiteren Abklärungen forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 15. April 2014
die Rekurrentin auf, ihren Miteigentumsanteil an den Liegenschaften in [...],
Provinz [...], Italien (Parzelle [...], Haus an der [...] sowie mehrere
landwirtschaftliche Liegenschaften) zu veräussern und mit dem Verkaufserlös die
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe zurückzuzahlen (Ziffer 1).
Gleichzeitig forderte die Sozialhilfe sie auf, die Teilung bzw. Veräusserung gerichtlich
geltend zu machen, soweit die anderen Miteigentümer bei der Veräusserung nicht
oder nicht ausreichend mitwirkten (Ziffer 2). Schliesslich verpflichtete die
Sozialhilfe die Rekurrentin, ab sofort bis zum 30. April 2014 sowie ab Mai 2014
jeweils bis am 20. des Monats breit angelegte schriftliche
Verkaufsbemühungen inkl. der schriftlichen Antworten der Interessenten sowie
den schriftlichen Nachweis für die gerichtliche Durchsetzung gemäss Ziffer 2 beizubringen
(Ziffer 3). Sobald ein Käufer bekannt sei, müsse dies umgehend der Sozialhilfe
gemeldet werden. Ausserdem müsse im Liegenschaftskaufvertrag die Bestimmung
aufgenommen werden, dass der Nettokaufpreis für den Anteil der Rekurrentin an
die Sozialhilfe zu überweisen sei (Ziffer 4). Für den Fall, dass diesen
Auflagen nicht Folge geleistet würde, wurde der Rekurrentin die Prüfung einer
Kürzung der Unterstützungsleistungen bzw. der Einstellung der Unterstützung in
Aussicht gestellt (Ziffer 5).
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 27. April 2015 teilweise gut und hob
Ziffer 1 sowie die in Ziffer 3 vorgesehene Verpflichtung der Rekurrentin,
monatliche Nachweise von breit angelegten schriftlichen Verkaufsbemühungen
inkl. der Antwortschreiben der Interessenten zu erbringen, auf. Im Übrigen wies
das WSU den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und sprach der Rekurrentin eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 875.– (inkl. Mehrwertsteuer)
zu Lasten der Sozialhilfe zu. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben
vom 7. Mai und 1. September 2015 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die
Rekurrentin in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 15. April 2014 verlangt. Weiter beantragt sie die Feststellung,
dass sie nicht verpflichtet sei, der Sozialhilfe Basel-Stadt Nachweise zur
gerichtlichen Durchsetzung der Teilung bzw. der Veräusserung ihres Erbanteils
an der Liegenschaft in [...], Italien, zu erbringen. Eventualiter beantragt sie
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete mit Eingabe
vom 3. Dezember 2015 auf die Durchführung einer Parteiverhandlung und nahm mit
Eingabe vom 25. Januar 2016 replicando zur Vernehmlassung des Departements
Stellung. Dieses duplizierte mit Eingabe vom 9. Februar 2016. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
8. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu auch sozialhilferechtliche
Rückerstattungsforderungen gehören (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 3.1; VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 1.3), eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Da die
Rekurrentin einen solchen Verzicht mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 explizit
erklärt hat, kann auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet und
der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
2.1 Im
Grundsatz ist zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip (§ 5 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]; vgl.
auch Kapitel A.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]) Sozialhilfe gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich
nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht
rechtzeitig erhältlich ist. Im Falle der Gewährung von Sozialhilfe besteht
daher kein Anspruch, Grundeigentum zu erhalten, sollen doch
Grundstückeigentümer nicht besser gestellt werden als Personen, die in anderer
Form Vermögenswerte angelegt haben. Daher ist gemäss § 8 Abs. 1 SHG bei der
Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unbewegliches Vermögen zu belehnen oder
zu verwerten. Belehnt oder verwertet die Person ihr Vermögen nicht im
festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu
reduzieren (§ 8 Abs. 2 SHG).
2.2 Strittig
ist im vorliegenden Verfahren nur noch die gestützt auf § 8 SHG unter Androhung
der Prüfung einer Kürzung oder Einstellung der Unterstützungsleistungen
angeordnete Verpflichtung, die Teilung bzw. Veräusserung der ungeteilten
Nachlasswerte in Italien gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen,
soweit andere Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht ausreichend
mitwirkten und den entsprechenden schriftlichen Nachweis für die gerichtliche
Durchsetzung gemäss Ziffer 2 beizubringen.
3.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts. Sie
macht geltend, dass der Anrechnungswert der Liegenschaften und Ländereien in
Italien nicht ausreichend geklärt worden sei.
3.2 Für
die Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
welche die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig
und richtig festzustellen (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 455). Die Behörde ist verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 142). Die Untersuchungspflicht der Behörden gilt
jedoch nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und -rechte
der Parteien begrenzt. Diese gelten vor allem dann, wenn eine Partei in einem
Verfahren eigene Rechte oder Ansprüche geltend macht. Falls bestimmte Tatsachen
für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (VGE VD.2014.36 vom 15. November 2013 E. 3.3.1, VD.2011.41 vom 27.
April 2012 E. 2.1; Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 105 ff.). Die Parteien
sind sodann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch
Auskunftserteilung oder Beibringen von Beweismitteln mitzuwirken (VGE
VD.2014.36 vom 15. November 2013 E. 3.3.1, VD.2010.234 vom 23. November 2010 E.
2.3, VD.2010.1 vom 25. Februar 2010 E. 2.4; vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
Im Sozialhilferecht findet diese Mitwirkungspflicht in § 14 Abs. 1 lit. a und b
SHG ihre gesetzliche Grundlage. Danach sind unterstützte Personen verpflichtet,
vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse
und jene der mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen zu geben.
3.3 Die
Sozialhilfe hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2014 darauf abgestellt, dass
die Rekurrentin gemäss den Grundbuchauszügen vom 10. Oktober 2013 an der
Parzelle [...] mit dem Haus an der [...] in der Ortschaft [...], Provinz [...],
Italien, mit einem Steuerertrag von EUR 450.87 sowie einer sich dort befindlichen
Landparzelle von 5‘778m2 mit einem Steuerertrag von EUR 21.05 + 7.85 zu je
2/9 und an einer Landparzelle von 9‘102m2 mit einem Steuerertrag von EUR 30.34
- 11.10 zu 2/18 beteiligt ist. Auf der Grundlage einer entsprechenden
Information der Steuerverwaltung hat die Sozialhilfe diesen Steuerertrag bei
der Liegenschaft [...] mit dem Faktor 126 und bei den landwirtschaftlich
genutzten Parzellen mit dem Faktor 105 für selbstgenutztes Eigentum
multipliziert. Sie gelangte so zu einem Steuerertragswert der Liegenschaften
von EUR 64‘195.32 und einem entsprechenden Wert des Anteils der Rekurrentin von
EUR 13‘782.16. Multipliziert mit dem Jahresmittelkurs der Eidgenössischen
Steuerverwaltung für das Jahr 2013 von einem Euro zu CHF 1.230793 errechnete
die Sozialhilfe einen Wert der Anteile der Rekurrentin von CHF 16‘962.99.
3.4 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass der Wert der Liegenschaft im Inventar des
Nachlasses ihres Vaters mit dem Betrag von CHF 40‘000.– als Basler Steuerwert
bewertet worden sei. Die Vormundschaftsbehörde habe sie in ihrem
Rechenschaftsbericht vom [...] ohne weitere Belege mit einem Wert von CHF 131‘563.–
eingeschätzt. Demgegenüber seien Liegenschaften im Ausland gemäss dem Bericht
„Liegenschaften im In- und Ausland“ der Kommission für Rechtsfragen der SKOS
vom Dezember 2012 wie im Steuerrecht grundsätzlich zum Verkehrswert, also dem
mutmasslichen Verkaufserlös, zu bewerten. Wenn von ihr der Verkauf der
Grundstücke verlangt werde, sei folglich vom effektiven Verkehrswert, wie er
auf dem Liegenschaftsmarkt verlangt werde, und nicht von einem fiktiven Ertragswert,
auszugehen. Dieser Verkehrswert sei aufgrund der konkreten Objekteigenschaften,
dem Grundbuch, der rechtlichen Rahmenbedingungen, dem Immobilienmarkt, dem
Mietrecht und der Lage zu klären. Es hätte daher ein Makler, Anwalt oder
Architekt in Sizilien, allenfalls unter Mitwirkung der konsularischen
Vertretung, mit der Klärung dieser offenen Fragen beauftragt werden müssen.
3.5 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei Liegenschaften im Ausland kann von
der schweizerischen Sozialhilfebehörde keine eigentliche Verkehrswertschätzung eines
konkreten, von der unterstützten Person als Eigentümerin gehaltenen,
Grundstücks verlangt werden. Hier muss es genügen, dass die Behörde aufgrund
verlässlicher Zahlen eine pauschalierte Schätzung vornimmt. Zutreffend ist
zwar, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung einer
unterstützten Person, Grundeigentum im Ausland zu verkaufen, dessen
Verkehrswert massgebend ist. Dieser wird aufgrund des Realwerts und des
Ertragswert einer Liegenschaft bestimmt. Der Ertragswert entspricht dabei dem
kapitalisierten, nachhaltig erzielbaren Mietwert einer Liegenschaft. Der
Realwert entspricht dem Gebäudezeitwert und dem Landwert (vgl. Fankhauser/Kämpf, Der Streit um den Wert
des Grundstücks, in: FamPra 2016, S. 598, 602 ff.).
Der Realwert kann nur vor Ort mit Zugang zu einer Liegenschaft konkret
ermittelt werden. Er ist daher nur für die Eigentümer oder mit ihrer Mitwirkung
abklärbar. Der Verkehrswert entspricht als mittlerer Wert auch dem Steuerwert.
Von diesem ist der Markt- oder Handelswert zu unterscheiden, bei welchem auch
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie etwa auch kurzfristige
Marktschwankungen Berücksichtigung finden (vgl. Zigerlig/Jud,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Auflage, Basel 2003,
Art. 14 N 1 und Higi, in:
Zürcher Kommentar, 4. Auflage 1995, Art. 267 OR N 113 ff.).
3.6 Daraus
folgt, dass die Sozialhilfe zunächst auf den von ihr ermittelten Ertragswert
der Liegenschaft hat abstellen dürfen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht trägt
die Rekurrentin als Miteigentümerin der zu bewertenden Grundstücke die
Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenmaterials für ihre umfassendere
Bewertung (VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 4.1; VD.2009.684 vom 25. Juni
2010 E. 2.4; VD.2009.646 vom 23. Juni 2010 E. 3.3). Der Wert
einer im Ausland liegenden Liegenschaft ist wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 8, S. 5) eine Tatsache,
welche die Rekurrentin ihrer Natur nach besser kennt und nur von ihr mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden kann, während dies der Behörde kaum oder
nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Die
Rekurrentin ist mit den Verhältnissen und der Sprache ihres Heimatlands
vertraut, da sie dort nach ihren eigenen Angaben teilweise sogar wohnt. Als Miteigentümerin
der entsprechenden Liegenschaft kann sie auch Dokumente im Zusammenhang mit
ihrer Rechtsstellung und den durchgeführten Renovationsarbeiten beschaffen, was
den baselstädtischen Behörden, wie die vorliegenden Akten zeigen, trotz eines
gesteigerten Aufwands nur eingeschränkt möglich war. Wenn die Rekurrentin also
geltend machen will, dass die Liegenschaften einen geringeren als den von der
Sozialhilfe angenommenen Wert aufweisen, so muss sie diesen geringeren Wert zumindest
nachvollziehbar darlegen und die entsprechenden Indizien belegen (VGE
VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 4). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.
3.7 Schliesslich
geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanzen verletzten § 8 Abs. 2 SHG, indem sie
die Liegenschaft zum Ertragswert eingesetzt hätten. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin kann zur Schätzung des Verkehrswerts auf den Ertragswert abgestellt
werden (vgl. dazu Fankhauser/Kämpf,
a.a.O., S. 606 f.), wenn weitere Unterlagen und Angaben fehlen. Die Rekurrentin
macht nicht substantiiert geltend, dass der geschätzte Ertrag nicht erzielt
werden kann.
4.1 Weiter
rügt die Rekurrentin unter Bezugnahme auf § 17 SHG, dass die Sozialhilfe
bereits im Nachlassinventar ihres im Jahr 2010 verstorbenen Vaters eine
Rückerstattungsforderung von CHF 29‘635.95 geltend gemacht, aber nicht
durchgesetzt habe. Vermögenswerte einer unterstützten Person, die gemäss § 8
Abs. 1 SHG zu verwerten seien, müssten unbelastet sein. Dies sei im Umfang der
Forderung der Sozialhilfebehörde gegenüber dem Nachlass ihres Vaters von CHF
29‘635.95 nicht der Fall. Die Sozialhilfe sei daher gehalten, mit dem Nachlass
ihres Vaters, zu dem auch die Liegenschaften und Ländereien in [...] gehörten,
zuerst dessen eigene Sozialhilfeschulden zu begleichen, bevor von ihr deren
Verwertung verlangt werden könne. Ziehe man die Rückerstattungsschuld des
Nachlasses ihres Vaters von dem errechneten Wert der Liegenschaften ab, so
betrage ihr Anteil bloss noch CHF 8‘700.05 und liege lediglich noch CHF
700.05 über dem Vermögensfreibetrag. Die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens
liege somit auf der Hand.
4.2 Diesen
Ausführungen fehlt die tatsächliche Grundlage. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung belegt hat, ist die gegenüber dem Nachlass des Vaters der
Rekurrentin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 29‘695.35 mit
einer (einmaligen) Zahlung durch die Erben im Betrag von CHF 12‘000.– per Saldo
aller Ansprüche längst getilgt worden.
4.3 Offensichtlich
unzutreffend ist auch die replicando aufgestellte Behauptung, aufgrund der erwähnten
Zahlung sei eine erneute Forderung der Sozialhilfebehörde gegenüber der
Rekurrentin auf Verwertung ihres Anteils der aus dem Nachlass stammenden
Liegenschaft unzulässig. Der mit fraglicher Zahlung erklärte Forderungsverzicht
bezieht sich allein auf die gegenüber dem Nachlass erhobene
Rückerstattungsforderung aufgrund der Unterstützung des Vaters der Rekurrentin
(§ 17 SHG). Damit hat die streitgegenständliche Forderung auf
Verwertung der Liegenschaft im Zusammenhang mit der eigenen Unterstützung der
Rekurrentin nichts zu tun.
4.4
4.4.1 Ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten kann die Rekurrentin aus der Behauptung ableiten, die
Sozialhilfe habe von ihrem Vater während seiner sechsjährigen Unterstützung nie
verfügungsweise verlangt, seine Liegenschaften in [...] gestützt auf § 8 Abs. 1
SHG verwerten zu müssen. Dieser sei vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens
verstorben, obwohl jenes bereits früher hätte abgeschlossen werden können. Es
widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Sozialhilfe nun
von ihr die Durchführung eines Prozesses verlange, nachdem sie gegenüber ihrem
Vater jahrelang untätig geblieben sei.
4.4.2 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 10 der baselstädtischen Kantonsverfassung (SG
111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff.; VGE VD.2015.176
vom 7. März 2016 E. 5.2; VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).
4.4.3 Im
vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer Vertrauensgrundlage wie auch an der
Betätigung von Vertrauen. Eine behördliche Untätigkeit ist zudem selbst im
Falle der jahrelangen Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich
nicht geeignet, geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu
schaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 651; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer 9C_921/2008 vom 23. April 2009
E. 5; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3). Dies gilt umso mehr,
wenn sich die Untätigkeit gar nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber der Rekurrentin selber, sondern gegenüber einer Drittperson richtet.
Es braucht daher auf die tatsächlichen Behauptungen der Rekurrentin in diesem
Zusammenhang nicht weiter eingegangen zu werden.
5.1 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin weiter, dass ein erstinstanzliches Urteil
eines italienischen Landgerichts statistisch gesehen nicht vor Ablauf von drei
bis fünf Jahren ergehe. In der benachbarten Region „[...]“ dauerten Prozesse
sogar im Durchschnitt rund 5 ½ Jahre, was auch auf das Landgericht Palermo
übertragen werden könne. Bei einer vorsichtigen Schätzung wäre ein
Prozessergebnis in Form einer gerichtlichen Erbteilung und einer gerichtlichen
Anordnung des Verkaufs erst in vier Jahren zu erwarten. Hinzu käme die
Vollstreckung des Urteils mit einem Zwangsverkauf, welche wiederum
durchschnittlich 1‘210 Tage in Anspruch nehme. Für die Beurteilung ihrer
Bedürftigkeit dürften aber nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig
realisierbaren Vermögenswerte berücksichtigt werden.
5.2 Mit
diesen Ausführungen verkennt die Rekurrentin, dass die Vorinstanzen den Wert
ihres Miteigentumsanteils an den Liegenschaften in [...] bei der Berechnung
ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit gar nicht in Anrechnung gebracht haben. Tatsächlich
wird sie heute auch mit der angefochtenen Auflage vollumfänglich unterstützt.
Es geht allein um die spätere Rückleistung eines aufgrund der Umsetzung der
Auflage erzielten Erlöses. Zudem blendet die Rekurrentin vollkommen aus, dass
die vorinstanzlich bestätigte Auflage, die Teilung bzw. Veräusserung der
mitbesessenen sizilianischen Liegenschaften gerichtlich geltend zu machen,
soweit die anderen Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht
ausreichend mitwirken, nur im äussersten Fall auf die komplette Durchführung
eines Zivilprozesses mit anschliessender Zwangsvollstreckung zielt. Ebenso
möglich ist unter dem Druck der Auflage eine Einigung, auch wenn die Mutter und
die Brüder der Rekurrentin ohne diesen Zwang gegenüber ihrer Schwester bisher
zu einer solchen nicht haben Hand bieten wollen. Dies erscheint umso eher wahrscheinlich,
als auch sie ein hohes Kostenrisiko im Falle eines Prozesses eingehen würden,
macht die Rekurrentin doch nicht geltend, dass ihr Teilungsanspruch grundsätzlich
bestritten werde.
5.3 Rein
spekulativ ist auch die Behauptung, dass das Vermögen aufgrund der
angefochtenen Auflage erst nach Beendigung ihrer Unterstützung realisiert
werden könne und im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
Rückforderung nach § 17 Abs. 1 SHG nicht mehr erfüllt seien. Einerseits ist die
Dauer der Unterstützung der Rekurrentin heute ungewiss. Zudem findet § 17 SHG
nur auf Fälle Anwendung, in denen eine unterstützte Person nachträglich zu
erheblichem Vermögen gelangt. Vorliegend ist die Rekurrentin aber bereits im
Zeitpunkt ihrer aktuellen Unterstützung im Besitz von Immobiliarvermögen. Es
geht nur noch um dessen Verwertung. Relevant sind mit anderen Worten einzig der
heutige Stand der Dinge und die Pflicht der Rekurrentin, ihr Vermögen zu
verwerten.
Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, die angefochtene Auflage wirke
unverhältnismässig.
6.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 514).
6.2 Unter
Verweis auf die SKOS-Richtlinien macht die Rekurrentin geltend, dass von der
Verpflichtung der Verwertung in Konkretisierung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit insbesondere dann abzusehen sei, wenn dadurch für die
Hilfeempfangenden und ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die
Verwertung unwirtschaftlich oder eine Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen
Gründen unwirtschaftlich wäre. Dabei könne von der Verwertung auch dann
abgesehen werden, wenn infolge ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös
erzielbar wäre. Vorliegend macht die Rekurrentin Kosten von mindestens CHF
3‘000.– für Notariats-, Grundbuch-, Übersetzungs- und Verkaufskosten geltend,
welche vom Verkaufserlös in Abzug gebracht werden müssten. Hinzu kämen pauschal
zu veranschlagende Liegenschaftsunterhaltskosten, welche ihre Mutter getragen
habe, weshalb ihr eine Gegenforderung für die Unterhaltskosten der letzten 20
Jahre im Betrag von CHF 11‘000.– zustehe. Hinzu kämen die von ihrer Mutter
getragenen Grundstücksteuern, welche in den letzten 20 Jahren CHF 7‘953.25
betragen hätten. Schliesslich kämen die Gerichts- und Parteikosten eines
allfälligen Prozesses hinzu, zumal dieser aufgrund des Anwaltszwangs von einem
Advokaten geführt werden müsse. Allein die Anwaltskosten veranschlagt sie auf
CHF 5‘000.–. Ziehe man alle diese Kosten vom Verwertungserlös ab, so sei kein
Wert ihres Grundstückanteils über ihrem Vermögensfreibetrag von CHF 8‘000.– erstellt.
Die Auflage sei daher unverhältnismässig.
6.3
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind diese Kosten nicht erstellt. Dies
gilt insbesondere für die geltend gemachten Ausgleichsansprüche ihrer Mutter
für angeblich geleisteten Unterhalt und Grundstücksteuern. Ein solcher Anspruch
ist durch nichts erstellt, zumal auch die Nutzung der – offenbar
zwischenzeitlich auch umgebauten – Liegenschaft in den letzten 20 Jahren
vollkommen offen ist. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass solche
Ausgleichsansprüche bis 20 Jahre zurück geltend gemacht werden können, zumal
diese als periodische Leistungen nach schweizerischem Recht innert fünf Jahren
verjähren würden. Darüber hinaus hätte die Mutter der Rekurrentin die bereits
angefallenen Kosten im Rahmen der eherechtlichen güterrechtlichen
Auseinandersetzung bzw. später gegenüber dem Nachlass geltend machen können. Im
Übrigen ist es seit dem Tod des Vaters auch Sache der Rekurrentin, als Miterbin
den Nachweis über allfällige Auslagen im Zusammenhang mit den Liegenschaften zu
erbringen. Sie kann sich insbesondere bezüglich der seither angefallenen
Steuern und Gebühren nicht auf einen Beweisnotstand berufen. Dennoch hat die
Rekurrentin keinerlei Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt.
6.4 Weiter
ist zu berücksichtigen, dass Eigentümer von inländischen und ausländischen
Immobilien mit Bezug auf die Pflicht zu deren Belehnung und Verwertung gemäss §
8 Abs. 1 SHG gleich zu behandeln sind. Während der Wert einheimischer
Immobilien einfach beurteilt werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass
die Abschätzung des Wertes bei ausländischen Immobilien regelmässig deutlich
schwieriger ist. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse zur
Vermeidung einer Diskriminierung von unterstützten Personen mit inländischem
Immobilienbesitz im Verhältnis zu jenen mit Immobilien im Ausland, deren
Verwertung auch bei allfälligen Unsicherheiten über die Höhe eines konkreten
Verwertungserlöses zu verlangen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Rekurrentin ihrer Berechnung wiederum allein den Fall einer prozessualen Durchsetzung
ihres unbestrittenen Teilungsanspruchs mit anschliessender strittiger
Vollstreckung zu Grunde legt. Diesen Ausgang zu vermeiden liegt im
offensichtlichen Interesse aller Miteigentümer der Liegenschaften in Ciminna.
Welcher Erlös wirklich zu welchen Kosten bei einer Veräusserung der
Liegenschaften oder des Anteils der Rekurrentin erzielt werden kann, ist
letztlich verlässlich erst nach erfolgten Verkaufsbemühungen feststellbar.
6.5 Schliesslich
erscheint auch die verlangte Auseinandersetzung mit den Geschwistern und der
Mutter nicht als unzumutbare Härte für die Rekurrentin. Ererbtes Vermögen soll
den Erben gerade zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs dienen, wenn dieses
hierfür benötigt wird.
6.6 Aus
dem Gesagten folgt, dass die verlangte Verwertung zur Verfolgung des
öffentlichen Interesses an einer rechtsgleichen Behandlung aller unterstützten
Personen geeignet, erforderlich und auch im Einzelnen angemessen erscheint.
7.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 368). Soweit es sich zur
Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 368). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist
somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, BGE
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E. 5 S.
616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der
Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn
Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182, BGE 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).
7.2 Die
Bedürftigkeit der Sozialhilfe beziehenden Rekurrentin ist offensichtlich. Der
Rekurs war auch nicht von vornherein aussichtlos. Ein Rechtsbeistand erscheint
aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen Laien erheblichen
Komplexität des Verfahrens notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege mit lic.
iur. [...] wird demgemäss bewilligt.
8.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der
Höhe von CHF 800.– jedoch zu Lasten des Staates.
.
8.2 Der
Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin macht mit seiner
Honorarnote vom 28. Januar 2016 einen Aufwand von 19.75 Stunden geltend. Zum
Ansatz der unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.– pro Stunde resultiert
daraus ein Honorar von CHF 3‘950.--. Gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung (HO,
SG 291.400) kann das Honorar in Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend vermögensrechtlicher
Natur nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche Zivilsachen berechnet werden.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz und der Rekurrentin beträgt der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens maximal knapp CHF 9‘000.–. Bei diesem
Streitwert beträgt das maximale Grundhonorar CHF 2‘900.–. Hinzu kommt ein
Zuschlag von maximal 30% für die Replik, mit dem auch die weitere Eingabe
bezüglich des Verzichts auf eine Hauptverhandlung abgegolten wird. Schliesslich
ist die Summe gemäss § 12 Abs. 2 HO um einen Drittel zu kürzen. Daraus
resultiert ein aufgerundetes Honorar von CHF 2‘550.–. Der weitergehende
Vertretungsaufwand kann aufgrund des geringen Interessenwerts der Streitsache
nicht mehr als angemessen gelten. Hinzu kommen die mit der Honorarnote ausgewiesenen
Auslagen von CHF 63.20 sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat lic. iur. [...],
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘550.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 63.20, zuzüglich 8% MWST von CHF 209.05.–, insgesamt also CHF 2‘822.25,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.