Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.54
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. November 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Schändung
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Oktober 2016 ist
A____ festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 4. Oktober 2016 für A____ Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 1. November 2016, angeordnet.
Mit Eingabe vom
6. Oktober 2016 erhebt A____, amtlich vertreten durch [...], Beschwerde gegen
die Haftverfügung. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und seine Entlassung aus der Haft. Allenfalls sei die Untersuchungshaft
bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit B____ zu begrenzen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung, zu welcher er selbst und fünf namentlich bezeichnete
Personen zu laden seien. Diese Personen seien zu den Aspekten der Flucht- und
Kollusionsgefahr sowie weiteren Fragen anzuhören.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt.
Beschwerden
werden im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Im
vorliegenden Fall sind keine Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz ersichtlich.
Das Haftprüfungsverfahren ist thematisch klar abgesteckt. Es steht lediglich
das Vorhandensein der Haftgründe der Kollusionsgefahr und allenfalls noch der
Fluchtgefahr zur Debatte. Inhaltlich liegen keine Besonderheiten vor, welche
eine mündliche Erörterung erforderlich machten. Auf die Befragung der fünf vom
Beschwerdeführer bezeichneten Personen kann im Haftprüfungsverfahren verzichtet
werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet folgende Personen: C____, [...] dessen
Sohn D____, [...] E____, [...] F____ und G____, welche dem Beschuldigten Arbeit
vermittelt habe. Es ist nicht zu erwarten und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargelegt, dass von den bezeichneten Personen etwas Entscheidendes zur
Kollusionsgefahr ausgesagt werden könnte. Da die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht
offen gelassen wurde, sind in der jetzigen Verfahrenssituation weitere
Zeugnisse für die soziale Einbindung des Beschuldigten durch die genannten Personen
oder anverwandte Kreise weder von Nutzen noch erforderlich. Auch sonst ist
nicht ersichtlich, weshalb diese Personen im Haftprüfungsverfahren zu befragen
wären. Es bleibt daher beim schriftlichen Verfahren.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
3.2 Die
Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatverdacht der Schändung (Art. 191 StGB) auf
folgenden Vorfall abgestellt:
Der Beschuldigte
– ein deutscher [...] – soll am frühen Morgen des 1. Oktober 2016 vor einem
Clublokal in Kleinbasel die ihm von einer früheren Begegnung flüchtig bekannte H____
und deren Begleiterin und Mitbewohnerin B____ gebeten haben, die Nacht in deren
Wohngemeinschaft an der [...] verbringen zu dürfen, was ihm die beiden Frauen –
trotz gewisser Bedenken von B____ – schliesslich gestattet hätten. Nachdem sich
die drei in die Wohnung der beiden Frauen begeben hätten, sei B____ als erste zu
Bett gegangen. Zwischen 04.00 und 06.30 Uhr habe sich der Beschuldigte
unbemerkt ins Schlafzimmer von B____ begeben, habe ihr, während sie schlief,
den Slip ausgezogen, sich nackt auf sie gelegt und sei vaginal in sie
eingedrungen. Daraufhin sei B____ erwacht und habe den Beschuldigten gleich von
sich gestossen und geweint, worauf der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe.
Auf diesen Hergang lassen die bisherigen Depositionen von B____ schliessen. Der
Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme demgegenüber an, B____ gefragt zu
haben, ob er sich zu ihr legen dürfe, was diese bejaht habe. Daraufhin habe er
sich in der „Löffelchenstellung“ zu ihr gelegt, habe sie im Genitalbereich
gestreichelt und sei, nachdem sie ihren Slip ausgezogen habe, vaginal in sie
eingedrungen. Er sei von einvernehmlichem Sex ausgegangen, bis sie geweint habe,
woraufhin er aufgehört habe, ohne ejakuliert zu haben.
Wie dargelegt
braucht zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO nicht abschliessend geklärt zu werden, ob sich ein Verbrechen oder
Vergehen tatsächlich ereignet hat. Vorliegend wird der Beschuldigte durch die
Aussagen von B____ belastet. Wenn sich der Sachverhalt so abgespielt hätte, dürfte
der Verbrechenstatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt worden
sein. B____s bisherige Aussagen werden, wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, indiziell durch den unbestrittenen Umstand gestützt, dass B____
anfangs skeptisch war in Bezug auf die Beherbergung des Beschuldigten und sich
dafür einsetzte, ein Foto von dessen Identitätskarte zu machen. Das spricht als
Erfahrungstatsache nicht dafür, dass sie in der Wohnung plötzlich intime Nähe
zum Beschuldigten gesucht oder gestattet hätte. Die unverzügliche Anzeige des
Vorfalls bei der Polizei durch die beiden Frauen am Morgen des 1. Oktober 2016
spricht ebenfalls nicht für eine sexuelle Handlung, welcher das vom Beschwerdeführer
geschilderte Einverständnis vorangegangen wäre. H____s Aussagen betreffen zwar nicht
das Kerngeschehen. Sie stellen aber zumindest keine Stütze für die Version des
Beschuldigten dar, der im Laufe des Abends eine Einladung zum Sex von B____ in
Form einer Bemerkung und von Berührungen ausgemacht haben will. Anzeichen für
eine Falschbezichtigung sind nicht evident. Der Beschwerdeführer hat den Ablauf
des Abends und seine Interaktion mit B____ seinerseits mit gewissen Details
wiedergegeben, wenn die oben erwähnten Umstände seine Version auch nicht
unbedingt stärken. Die abschliessende Würdigung aller Aussagen und Umstände ist
dem Sachgericht vorbehalten. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz jedenfalls
zu Recht einen dringenden Tatverdacht angenommen. Dieser wird denn in der
Beschwerde auch nicht ausdrücklich bestritten. Ohne Bedeutung für das
Haftverfahren ist das im Raum stehende Betäubungsmitteldelikt (Konsum einer
Linie Kokain durch den Beschuldigten am Abend vor dem Vorfall).
4.1 Zu
den speziellen Haftgründen hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, der
Haftgrund der Kollusionsgefahr sei jedenfalls bis zur Konfrontation mit dem
mutmasslichen Opfer zu bejahen, da bis dahin eine Beeinflussung von B____ oder
ihrer Mitbewohnerin verhindert werden müsse. Es hat die Haft somit auf die
(vorläufige) Dauer von 4 Wochen begrenzt in der Erwartung, dass bis dahin
Beweise soweit gesichert seien, dass eine Haftentlassung mit Auflagen geprüft
werden könnte. Den Haftgrund der Fluchtgefahr hat es offen gelassen.
4.2 Kollusion
bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Da bei bestrittenen Sexualdelikten die
Aussagen der Beteiligten in aller Regel das wesentliche Beweismittel
darstellen, ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Beeinflussung der
Aussagen des mutmasslichen Opfers zumindest bis zur Konfrontation mit dem
Beschuldigten verhindert wird (AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 E. 5.2). Die
Bejahung der Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer
möglichen Konfrontationseinvernahme ist daher nicht zu beanstanden und angesichts
der Schwere des Tatvorwurfs beziehungsweise der im Falle eines Schuldspruchs zu
erwartenden Strafe auch noch klar verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen
zur Verhinderung der Kollusion sind zumindest bis zur Konfrontationseinvernahme
nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Es gilt zu
verhindern, dass der Beschuldigte die Möglichkeit nützen würde, B____ und ihre
Mitbewohnerin direkt oder indirekt zu kontaktieren und das Verfahren so zu beeinflussen.
Damit würde die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts aufs Spiel
gesetzt, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht zugelassen werden
darf.
4.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), kann zum
jetzigen Zeitpunkt dahingestellt bleiben, ob der von der Vorinstanz offen
gelassene Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben wäre. Immerhin sei festgehalten,
dass die geltend gemachte soziale und berufliche Einbindung des Beschuldigten
als höchstens passager bezeichnet werden darf, da der stetige Ortswechsel und
Wechsel des persönlichen Umfelds gerade im Wesen der Wanderschaft der
Zimmerleute liegen. Die Wanderschaft dauert laut dem Beschuldigten drei Jahre
und einen Tag. Nachdem er sich im Mai 2016 von zuhause aufgemacht haben will,
liegen demnach noch gut zweieinhalb unbestimmte Jahre vor ihm. Neben einem
durch Handwerkerehre verbürgten Verbleiben in Basel zwecks Abwartens eines
Strafverfahrens, wie dies der Beschuldigte in Aussicht stellt, stünden dem
deutschen Staatsangehörigen auf Wanderschaft wohl noch andere Optionen offen.
5.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand
zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden. Daraus
ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).