Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.56
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2016 wurde über A____ die Untersuchungshaft
für die Dauer von 4 Wochen bis zum 31. Oktober 2016 angeordnet. Gegen diesen Entscheid
hat A____ Beschwere erhoben. Er beantragt die umgehende Entlassung aus der
Untersuchungshaft, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 hat
der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten des
Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, die Untersuchungshaft sei verfügt worden, ohne
dass er vorgängig von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angehört worden
sei. Auch seine Verteidigerin habe erst am 4. Oktober 2016 mit ihm sprechen
können. Die Verfügung sei allein deswegen aufzuheben. Damit macht er sinngemäss
die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft befragt eine beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr
Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern (Art. 224
Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör auch
einen Informationsanspruch der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
224 N 2). Beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die
Anordnung einer Untersuchungshaft, was sie spätestens 48 Stunden nach erfolgter
Festnahme zu tun hat, entscheidet das Gericht darüber nach Durchführung einer
nicht öffentlichen Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten
Person und deren Verteidigung (Art. 225 Abs. 1 StPO). Dies entspricht dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf persönliche Anhörung gemäss Art. 31. Abs. 3
der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie den diesbezüglichen Vorgaben von Art. 5
Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; Foster, a.a.O. Art. 225 StPO N 1).
Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden nach Eingang des
Antrags auf Anordnung der Untersuchungshaft darüber zu befinden (Art. 226 Abs. 1
StPO).
2.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 30. September 2016, um 00:45 Uhr, festgenommen,
nachdem er am 29. September 2016 nach einem Suizidversuch polizeilich in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verbracht worden war und
dort einen Pfleger mit einer Machete bedroht hatte. Nach seiner Festnahme wurde
er der forensischen Abteilung der UPK zugeführt. Gegen den Beschwerdeführer wird
wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], Drohung
(Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 180 StGB) ermittelt. Die in die Festnahme
des Beschwerdeführers involvierten Polizeibeamten haben Strafanzeige wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) eingereicht. Die
Staatsanwaltschaft ersuchte mit Schreiben vom 30. September 2016 den behandelnden
Arzt um umgehende Benachrichtigung, sobald der Beschwerdeführer einvernahmefähig
sei. Gleichentags wurde der anwaltliche Pikettdienst über die Festnahme
informiert und erklärte sich Advokatin [...] bereit, die Verteidigung des Beschwerdeführers
zu übernehmen. Da die Verteidigerin an der Haftverhandlung vom 3. Oktober 2016
nicht teilnehmen konnte, nahm ein anderer Verteidiger mit ihrem Einverständnis
die Vertretung des Beschwerdeführers an der Verhandlung wahr. Dem Verteidiger
wurde an der Haftverhandlung seitens des Präsidiums mitgeteilt, dass gemäss Auskunft
des Oberarztes der UPK der Zustand des Beschwerdeführers nicht gut und dieser
nicht verhandlungsfähig sei. Der Verteidiger gab auf gerichtliche Nachfrage an,
ihm sei nichts Weiteres über den Gesundheitszustand bekannt (Prot. S. 2). Damit
ist erstellt, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Haftverhandlung
am 3. Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich war. Ein
Aufschub der Haftverhandlung ist aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Dringlichkeit
und Vorgabe der Haftüberprüfung innert 48 Stunden grundsätzlich nicht möglich.
Mit der Teilnahme der Verteidigung an der Verhandlung wurden die Rechte des
Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen genügend gewahrt und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs hat nicht stattgefunden. Hinzuzufügen ist,
dass die Verteidigung an der Haftverhandlung die Abwesenheit des
Beschwerdeführers nicht rügte und auch keine Verschiebung der Verhandlung bis
zu einer vorgängigen Anhörung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
verlangte. Die Rüge ist damit nicht nur unbegründet sondern erfolgt auch
verspätet.
3.1 Die
Vorinstanz hat die angeordnete Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines
dringenden Tatverdachts sowie einer Ausführungs- und möglicherweise auch einer
Fortsetzungsgefahr begründet. Zusammengefasst führt sie aus, aufgrund der Polizeirapporte
und der Aussagen der Beteiligten sei im Sinne eines dringenden Tatverdachts
erstellt, dass der Beschwerdeführer den ihn betreuenden Pfleger [...] mit einer
ca. 30 cm langen Machete bedroht und diesen gezwungen habe, ihm den
Stationsschlüssel auszuhändigen, damit er von der geschlossenen Abteilung der
UPK, wohin er verbracht worden war, fliehen konnte. Bei der Schlüsselübergabe
habe der Beschwerdeführer den Pfleger mit der einen Hand am Handgelenk und mit
der anderen am Nacken gepackt, wobei er ihm das Messer an den Hals gedrückt
habe. Sodann habe er den Pfleger – das Messer stetig spürbar an dessen Hals –
aus dem Gebäudetrakt hinaus und wieder hinein gezogen. Als der akustische Alarm
losgegangen sei, habe er dem Pfleger die Machete in den Rücken gedrückt und ihn
wieder zum Hinterausgang geführt, von wo aus er schliesslich geflohen sei. Kurz
darauf habe er von der Polizei angehalten werden können, als er mit der Machete
in der Hand aus einem Gebüsch getreten sei und gerufen habe, man solle ihn
erschiessen. Er habe während dieses Vorfalls massive Drohungen gegen den
Pfleger sowie gegen Polizeibeamte ausgesprochen.
3.2 Die
Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
Eine
Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung
eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist.
Anders als die Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund
nicht zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche
Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung geboten.
Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose und die zu befürchtenden
Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 17). Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist
aber nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten
getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass
die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen
Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet
werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt
sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue
Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der
Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher
Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist
zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit
oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer
1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
Der Haftgrund
der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung
dazu ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die
Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O.,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die Befürchtung
betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die
betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In
dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo
es feststellte, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer
gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei,
soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine, als im Falle
der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221
Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3). Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere
gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel
Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft
(BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer
1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche
schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in
Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221
StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1;
HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).
3.3 Die
dargestellten Ereignisse in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2016 sind
grundsätzlich unbestritten, wenn der Beschwerdeführer sich auch auf den
Standpunkt stellt, er habe nie die Absicht gehabt, andere zu gefährden, sondern
habe „eine schlimme Phase durchlebt“ und daher versucht, sich zweimal das Leben
zu nehmen. Eine Ausführungsgefahr liege nicht vor, da er nie mit einem schweren
Delikt gedroht habe. Er habe sich in jener Nacht bedroht gefühlt und aus der
Klinik fliehen wollen. Die Ausnahmesituation lasse nicht den Rückschluss zu, er
sei unberechenbar und aggressiv.
Entgegen diesen Ausführungen
ist aber festzustellen, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse durchaus den Schluss
zulassen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und aggressiv ist. Sein
Verhalten gegenüber dem Pfleger im inkriminierten Zeitraum wurde von diesem als
massive Bedrohung wahrgenommen und er fürchtete in jener Nacht um sein Leben
(Einvernahme [...] vom 4. Oktober 2016 S. 12). Dies ist nachvollziehbar,
nachdem ihn der Beschwerdeführer zuerst mit angedrohten Messerstössen gegen den
Bauch zur Schlüsselherausgabe zwang und er ihn anschliessend mit dem Messer am
Hals und später am Rücken nötigte, ihm die Flucht aus der Klinik zu ermöglichen.
Der Pfleger leidet seit der Tat unter Gedankenkreisen, Schlafstörungen und
Alpträumen und bedarf professioneller Hilfe (Einvernahme [...], vom 4. Oktober
2016 S. 12). Bei der späteren Festnahme durch die Polizei trat der
Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 30. September 2016 aus einem Gebüsch
hervor und legte die Machete, welche er in der rechten Hand vor seinen
Oberkörper hielt, auch nach entsprechender Aufforderung der Polizeibeamten
nicht weg. Vielmehr rief er den Polizeibeamten zu, sie sollten ihn erschiessen,
und ging mit gegen die Polizisten erhobener Machete auf diese zu. Mit dem
Einsatz eines Tasers konnte er schlussendlich von der Polizei überwältigt
werden.
Da der
Beschwerdeführer psychisch schwer krank zu sein scheint, kann – zumindest vor
einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes – eine von ihm ausgehende Gefahr
für andere Personen und für sich selbst (Suizidversuch) nicht ausgeschlossen
werden. Solange er seinen Wahnvorstellungen unterliegt, muss im Gegenteil mit
einem Rückfall in ein vergleichbares Verhalten gerechnet werden. Indessen ist
festzustellen, dass er weder einer konkreten Person die Ausführung eines
schweren Verbrechens angedroht noch in allgemeiner Weise mit der Ausführung
eines schweren Verbrechens gedroht hat. Damit ist keine Ausführung eines
angedrohten schweren Verbrechens zu befürchten. Vielmehr ist vom Bestehen der
realen Gefahr auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung
in die Freiheit aus irgendwelchen Gründen in einer aus seiner Sicht
beängstigenden Situation wiederfindet und er darauf abermals mit der Verletzung
der Freiheit sowie körperlichen und geistigen Unversehrtheit anderer Personen
reagiert. Dass er die im aktuellen Strafverfahren vorgehaltenen Straftaten aufgrund
einer Fehleinschätzung der Situation, aus Angst und aus dem Gefühl heraus,
bedroht zu sein, begangen haben will, ändert nichts an der Wiederholungsgefahr.
Ganz im Gegenteil lassen die Herabsetzung seiner Fähigkeit, Situationen
realistisch einzuschätzen, und seine Neigung, beim Empfinden von Angst andere
Menschen mit dem Tod zu bedrohen oder sich selber umbringen zu wollen, die von
ihm ausgehende Gefahr als besonders hoch erscheinen. Damit besteht eine Wiederholungs-
und Fortsetzungsgefahr, nachdem der Beschwerdeführer mit den zu untersuchenden
Taten bereits die Integrität mehrerer Personen, namentlich des Pflegers und der
bei der Festnahme involvierten Polizisten, verletzt und diese in
(lebens)gefährliche Situationen gebracht hat. Der Beschwerdeführer befindet
sich aufgrund seines Gesundheitszustands seit seiner Festnahme und Inhaftierung
auf der forensischen Abteilung der UPK. Dass es seither zu keinen weiteren
Vorfällen mehr gekommen ist, kann demnach nicht als Wegfall der Rückfallgefahr
interpretiert werden, sondern ist auf das stabilisierende und sichere Setting
zurück zu führen. Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober
2016 denn auch ergibt, konnte er sich bislang vom Gefühl, bedroht zu sein, noch
keineswegs distanzieren. So bestritt er beispielsweise, dass es sich bei dem
von ihm bedrohten [...] um eine Pflegeperson handelt, und behauptete zu hören,
wenn jemand seine Bankkarte benütze (Aktenergänzung Einvernahme Beschwerdeführer
S. 9). Die Fortsetzungsgefahr ist folglich auch weiterhin als aktuell zu
erachten und die Anordnung der Untersuchungshaft ist rechtmässig.
3.4 Die
Anordnung von vier Wochen Untersuchungshaft erscheint einerseits im Hinblick
auf die vorgeworfenen Delikte bzw. den zu erwartenden Strafrahmen angemessen.
Andererseits berücksichtigt diese Zeitspanne, dass die Taten wohl im
Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen, weil die allfällige Notwendigkeit
der Weiterführung der Haft damit bereits nach wenigen Wochen seitens der
Staatsanwaltschaft neu zu überprüfen ist und somit etwaige Fortschritte in der
Behandlung der psychischen Erkrankung frühzeitig berücksichtigt werden können.
Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft ist zu bestätigen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat. Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund
seiner psychischen Erkrankung auch im Beschwerdeverfahren der amtlichen
Verteidigung, weshalb diese aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die
amtliche Verteidigerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand
zu schätzen ist. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und dem kurzen Schreiben
betreffend den Verzicht auf das Verfassen einer Replik rechtfertigt sich eine
Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich der MWST. Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig, weshalb über eine allfällige Rückforderung
aktuell nicht entschieden werden kann. Es bleibt damit beim Hinweis auf den
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen
und zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).