Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.176
URTEIL
vom 13. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. Juli 2016
betreffend Abweisung des Antrages
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2016 hat die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Rekurrent) den
Führerausweis mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für 2 Jahre entzogen. Dem Rekurrenten wurde in Aussicht
gestellt, dass ihm der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von
zwei Jahren wieder erteilt werde, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen
Gutachtens seine Fahreignung nachweise. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 350.– auferlegt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der
Rekurrent mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
es sei die in der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung wies das JSD diesen Verfahrensantrag mit
Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 18. Juli 2016 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit
Eingabe vom 13. September 2016 verzichtete das JSD auf eine inhaltliche Stellungnahme.
Hierzu äusserte sich der Rekurrent mit Eingabe vom 20. September 2016 unter
Verzicht auf weitere Ausführungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegend zu beurteilenden Rekurses ist eine Zwischenverfügung der
Vorinstanz. Zwischenverfügungen sind gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den
Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen
solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem
der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277, 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 484). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) (BGer
2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für die Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten
(vgl. VGE VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.2), dies gerade auch im Falle
eines vorsorglichen Führerausweisentzuges (vgl. BGer 1C_233/2007 vom 14.
Februar 2008 E. 1.1).
1.2 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2016 sowie
den §§ 10 ff. VRPG und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst
namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens
durch die Verwaltung. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die
beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
eingereichten Rekurses gegen den verfügten Sicherungsentzug
des Führerausweises abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine vorsorgliche
Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, ob
die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung des Sicherungsentzugs
nahe legen, wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen (vgl. BGer
6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2). Der zuständigen Behörde steht dabei
entsprechend der Natur der Sache ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie
ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen. Sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche
Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen
werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ)
eindeutig sind (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 288 ff.,
117 V 185 E. 2b S. 191; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE
VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1, 749/2008 vom 6. Januar 2009 E.
2; jeweils mit Hinweisen).
2.2 Diese Grundsätze gelten gerade auch im
Zusammenhang mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug (vgl. BGer 6A.23/2005
vom 21. Juni 2005 E. 2, 6A.80/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2; VGE VD.2011.184
vom 27. Dezember 2011 E. 2.1). Nach Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)
dienen Sicherungsentzüge dem Schutz des Verkehrs vor
ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass diese
Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen
Aufschub erträgt. Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge ist
deshalb die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit
nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a S. 364, 107 Ib
395 E. 2a S. 398, 106 Ib 115 E. 2b S. 117; BGer 21C_155/2007 vom 13. September
2007 E. 2). Der kantonalen Instanz steht beim Entscheid über die aufschiebende
Wirkung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember
2011 E. 2.2).
2.3 Bis
zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines
Sicherungsentzugs soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von
Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden
dürfen (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364). Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu
den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er
während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 116
f.; BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; VGE VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.3, 749/2008 vom 6.
Januar 2009 E. 2.1).
3.1 Die
Kantonspolizei Basel-Stadt hat den mit Verfügung vom 25. Mai 2016 angeordneten
Sicherungsentzug des Führerausweises mit einem Vorfall vom 15. Oktober 2015
begründet. Damals habe der Rekurrent auf der kantonalen Autobahn A18 bei nasser
Fahrbahn und schwachem Verkehrsaufkommen auf dem Normalstreifen in
Fahrtrichtung Jura in Höhe von Münchenstein während einer Distanz von mehr als
900 Metern einen unzureichenden Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug gehalten. Der
bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h von der Hinterachse des
vorderen Fahrzeugs zur Vorderachse des hinteren Fahrzeugs gemessene Abstand
habe bloss 10.1 Meter betragen, was einem Abstand von 0,50 Sekunden entspreche.
Dadurch habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdungslage und eine schwere
Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG geschaffen. Da dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 22. Juli
2008 und 5. Dezember 2012 der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlungen
gegen das SVG habe für 3 resp. 12 Monate entzogen werden müssen, sei ihm dieser
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für unbestimmte Zeit, mindestens aber
für die Dauer von zwei Jahren zu entziehen.
3.2 Zur
Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurses stellte die Vorinstanz fest,
vorliegend sei fraglich, ob der die Massnahme auslösende Vorfall vom 15.
Oktober 2015 als schwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinne von Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG zu qualifizieren sei. Sie erwog, es hänge von den gesamten Umständen
ab, ob ein ausreichender Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG eingehalten
worden ist. Als grobe Richtschnur werde die Regel „1/6-Tacho“ resp. ein Abstand
von 0,6 Sekunden zur Qualifikation eines ungenügenden Abstands als grobe
Verkehrsregelverletzung herangezogen. Vorliegend sei der Sachverhalt, wie er
mit der angefochtenen Verfügung festgestellt worden ist, unbestritten und die
entsprechende Situation durch eine Fotoaufnahme dokumentiert. Aufgrund dieser
Aufnahme und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass es sich sowohl subjektiv wie auch
objektiv um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
handle. Es gebe keine Hinweise, die den Vorfall in einem milderen Licht
erscheinen liessen. Aufgrund der wegen Vortaten in den Jahren 2008 und 2013
erfolgten administrativrechtlichen Sanktionen seien die Voraussetzungen von
Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt. Der angeordnete Führerausweisentzug sei
daher als Sicherungsentzug zu qualifizieren und der Entzug der aufschiebenden
Wirkung begründet. Dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Sachverhalt
mit Strafbefehl vom 16. Februar nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG bloss als leichte oder mittelschwere
Verkehrsregelverletzung qualifiziert habe, sei für die Verwaltungsbehörde nicht
massgebend.
3.3 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass er nach dem Vorfall vom 15.
Oktober 2015 zunächst weiter täglich Auto gefahren sei, ohne Verkehrsregeln zu
verletzen. Es fehle daher an einem öffentlichen Interesse an einer sofortigen
Vollstreckung der Massnahme. Aufgrund der strafrechtlichen Beurteilung des
Vorfalls vom 15. Oktober 2015 sei seine Rechtsauffassung, damals eine
mittelschwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, nicht von der Hand zu
weisen. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid werde die Sache materiell
behandelt, obwohl dies Gegenstand des Hauptverfahrens sein sollte und noch
keine materielle Rekursbegründung vorliege. Der Entscheid über die
aufschiebende Wirkung hänge von einer Interessenabwägung ab. Die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung müsse die Regel sein, deren Entzug die Ausnahme bleiben
und auf Fälle wirklicher Dringlichkeit beschränkt werden. Der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens könne nur berücksichtigt werden, wenn die Prozesschancen
eindeutig seien, was hier nicht der Fall sei. Die Angelegenheit sei nicht
dringend und sein privates Interesse, als Inhaber eines Gärtnereiunternehmens
weiterhin Autofahren zu dürfen, sei stärker zu gewichten. Mit ihrem
Zwischenentscheid sei die Vorinstanz auch auf die baselstädtische Praxis zur
aufschiebenden Wirkung im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht eingetreten.
Im
vorinstanzlichen Verfahren wird in der Sache zu entscheiden sein, ob der Rekurrent
am 15. Oktober 2015 – mit dem unstrittigen Auffahren auf das vor ihm fahrende
Fahrzeug – eine schwere Wiederhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht gemäss
Art. 16c SVG oder aber bloss eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b
SVG begangen hat. Liegt eine schwere Widerhandlung vor, so ist ihm der
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG aufgrund seiner zwei in den
letzten Jahren erfolgten Führerausweisentzüge wegen schwerer Widerhandlungen
für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Ist der Vorfall dagegen als
mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren, so ist der Führerausweis aufgrund
des innert zwei Jahren seit dem Ende der früheren Massnahme erfolgten erneuten
Vorfalls gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate zu
entziehen. Daraus folgt, dass ein Führerausweisentzug für die Dauer von
mindestens vier Monaten auch aufgrund der vom Rekurrenten selber vorgenommenen
rechtlichen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts feststeht. Da diese
Mindestdauer nun aber abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob sich der vorsorgliche
Entzug des Führerausweises im heutigen Zeitpunkt nach wie vor rechtfertigt.
Vorliegend ist
strittig, ob der angeordnete Führerausweisentzug als Entzug nach Art. 16b SVG
und mithin als Warnentzug oder aber als Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
und damit als Sicherungsentzug zu qualifizieren ist, da dieser
auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach
Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 S.
225, 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 103 f.). Steht
ein Sicherungsentzug zur Diskussion und liegen genügende Anhaltspunkte vor, die
den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung
erwecken (Art. 30 VZV; Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 29. Nov. 2013,
in Kraft seit 1. Januar 2014 [AS 2013 4697]; nach der vorgängigen Fassung der
Verordnung genügten "ernsthafte Bedenken"), so kann der Führerausweis
vorsorglich vor Abschluss des Administrativverfahrens entzogen werden. Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und
braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die
für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden
Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1
S. 223 f., mit Hinweis auf 125 II 492 E. 2b S. 491
f.). Demgegenüber wird bei Warnentzügen regelmässig die aufschiebende Wirkung
bis zum Abschluss des Verfahrens erteilt (Weissenberger,
Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 16d N 11).
Vorliegend
haben die Behörden von einem vorsorglichen Entzug abgesehen und diesen erst
nach Abschluss des erstinstanzlichen Administrativverfahrens verfügt, wobei
gleichzeitig der sofortige Vollzug angeordnet worden ist, indem einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Bereits die
Polizei Basel-Landschaft liess den Rekurrenten im
Anschluss an die Sachverhaltsaufnahme seine Fahrt fortsetzen (vgl. den Rapport
vom 27. Oktober 2015). Mit Schreiben vom 9. November 2015 informierte die
Kantonspolizei Basel-Stadt den Rekurrenten, dass sie „[…] aufgrund der jetzigen
Aktenlage mit der Eröffnung eines Adminstrativverfahrens so lange zuwarten
werde, bis der […] Vorfall eine strafrechtliche Erledigung gefunden“ haben
werde. In der Folge wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 1. April 2016
das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Massnahme gewährt, wobei ihm
die entsprechende Frist auf sein Gesuch hin bis zum 11. Mai 2016 erstreckt
worden ist. Daraus folgt, dass vorerst trotz Kenntnis der massgeblichen
Sachverhaltsumstände ein Entzug des Führerausweises aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht als dringend beurteilt worden ist. Auch die
Rechtsmittelinstanz sistierte den Vollzug der angeordneten Abgabe des
Führerausweises mit Verfügung vom 10. Juni 2016 zunächst. Dieses behördliche
Verhalten relativiert das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckung
der angefochtenen Massnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sodann
ist zu beachten, dass ein Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (vgl. BGE
141 II 220 E. 3.1.1 S. 223, 139 II 95 E. 3.4.1 S. 103). Dies gilt vor allem für
einen Automobilisten, der – wie der Rekurrent – beruflich auf die Benutzung
eines Fahrzeuges angewiesen ist. Wägt man diese Interessen gegeneinander ab, so
rechtfertigte sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung zunächst, weil ein
mindestens viermonatiger Entzug zum vornherein als gerechtfertigt erscheinen
durfte. Insoweit durften die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung einfliessen, da sie eindeutig waren. Ein längerer Entzug
hängt aber wesentlich von der Beurteilung des Rekurses in der Sache ab. Hier
vermochte die Vorinstanz zwar in summarischer Beurteilung der Situation Anhaltspunkte
für eine mögliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu relevieren. Dem
steht aber die strafrechtliche Beurteilung durch die Behörden des Kantons
Basel-Landschaft gegenüber, welche für die Administrativbehörden nicht bindend,
aber in die Interessensabwägung miteinzubeziehen ist. Wesentlich erscheint zudem
auch hier, dass die Administrativbehörden – trotz Kenntnis aller
Sachverhaltsumstände – zunächst keinen vorsorglichen Entzug des Führerausweises
aufgrund des in Frage stehenden Sicherungsentzugs ins Auge gefasst haben und der Vollzug damit zunächst offenbar nicht als dringend erachtet worden
ist. Umstände, welche zu einer diesbezüglichen Neubeurteilung führen müssen,
macht die Vorinstanz nicht geltend. In diesem Verfahrensablauf und dieser
Ausgangslage sind besondere Umstände zu erkennen, die auch beim angeordneten
Sicherungsentzug die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Daraus folgt auch in Wahrung des Ermessensspielraums der Vorinstanz bei ihrem
Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, dass das Interesse des Rekurrenten am
Aufschub der strittigen Massnahme jenes der Öffentlichkeit an deren sofortigem
Vollzug überwiegt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs – ohne
jedes Präjudiz für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016
– in der Sache gutzuheissen ist.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates und ist
die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
auszurichten. Dessen Vertreter hat darauf verzichtet, dem Gericht eine
Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Vertretungsaufwand zu
schätzen ist. Aufgrund der Eingaben sowie der Natur und des Umfangs der Sache
erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Daraus folgt unter
Einschluss notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 750.– zuzüglich MWST und
damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 810.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juli 2016 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Rekurses
vom 3. Juni 2016 wird wiederhergestellt.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.– inkl.
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 60.–, insgesamt also CHF 810.– zu
Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.