Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.107
URTEIL
vom 29.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o [...], Beschuldigte
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. August 2015
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung in schuldunfähigem Zustand und Anordnung einer stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom
25. August 2015 stellte das Strafdreiergericht fest, dass A____ den
Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, diesbezüglich
aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in
Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Darüber hinaus entschied
es über die Rückgabe der beschlagnahmten Kleider an A____ und an das Opfer B____.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 63‘002.10 wurden von der
Strafgerichtskasse übernommen, auf eine Urteilsgebühr wurde verzichtet und dem
amtlichen Verteidiger Advokat lic. iur. [...] wurde ein Honorar aus der
Strafgerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, zweitinstanzlich neu amtlich vertreten durch Advokat Dr. [...],
rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Sie beantragt, es sei in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass sie nicht den Tatbestand der
versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern jene der Drohung und der einfachen Körperverletzung
erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei.
Ausserdem sei in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht eine stationäre,
sondern bloss eine ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 67
StGB anzuordnen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 hat der Verteidiger die Berufung
innert mehrfach erstreckter Frist schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 19. April 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Im Laufe des
Berufungsverfahrens hat der Verfahrensleiter auf Antrag der behandelnden Ärzte
der Berufungsklägerin zweimal Vollzugslockerungen bezüglich der in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
durchgeführten stationären Massnahme bewilligt (Verfügungen vom
14. Dezember 2015 und vom 28. April 2016: Gewährung der Ausgangsstufen 8
und 9). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hat der Verfahrensleiter bei
den UPK zwei Verlaufsberichte betreffend die stationäre Therapie der
Berufungsklägerin eingeholt. Diese sind am 24. Dezember 2015 und am 21. Juli
2016 verfasst worden. Schliesslich hat der Verfahrensleiter am 30. Mai 2016 bei
Dr. [...] von den UPK, welcher bereits das erstinstanzlich massgebende
psychiatrische Gutachten vom 30. April 2015 verfasst hatte, ein
Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, nachdem weder die Berufungsklägerin
noch die Staatsanwaltschaft die ihnen gebotene Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu
stellen oder Einwendungen gegen die Gutachtensperson vorzubringen, wahrgenommen
hatten. Das vom 2. September 2016 datierende Ergänzungsgutachten ist am 5.
September 2016 beim Gericht eingegangen.
In der
Berufungsverhandlung vom 29. September 2016 sind die Berufungsklägerin, das
Opfer B____ als Zeugin sowie der behandelnde Psychologe Dr. [...] als Auskunftsperson
befragt worden und der Verteidiger sowie der Staatsanwalt lic. iur. [...] zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie
zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt die Berufungsklägerin
eine Abänderung des angefochtenen Urteils bezüglich des als erfüllt erklärten
Straftatbestands sowie bezüglich der Sanktion. Nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlichen Verfügungen über die beschlagnahmten
Kleider, die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse und
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.1 Die
Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die an einer
paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission leidende Berufungsklägerin,
welche sich im Zeitpunkt der Tat als Patientin in der offenen Abteilung der UPK
befand, am 6. Januar 2015 mit der Vorstellung, dass ihre Mutter B____ vom
Teufel besessen sei, die UPK verliess, um ihre Mutter in deren [...]-Praxis [...]
aufzusuchen. Unterwegs habe sie sich ins Hotel [...] am [...] begeben, wo sie
unbemerkt die Rezeption und den Speisesaal durchquert und die Hotelküche
betreten, ein dort liegendes Brotmesser (Klingenlänge rund 21 cm, Klingenbreite
rund 2.5 cm) behändigt und das Hotel wieder verlassen habe. Anschliessend habe
sie sich in die Praxis ihrer Mutter begeben, habe dort „du bist der Teufel“
schreiend den Empfangsraum und verschiedene Zimmer durchquert und sei
schliesslich ins Büro der Mutter eingetreten, wo diese am Telefon gewesen sei.
In der Folge sei sie mit gezücktem Messer auf ihre Mutter losgegangen und habe
versucht, auf diese einzustechen. B____ habe zur Abwehr die Schnittkante des
Messers umfasst und so das Messer von sich abwenden können. In der Folge habe
es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf die Berufungsklägerin und ihre
Mutter zu Boden gestürzt seien. Daraufhin habe der von der Praxisassistentin
alarmierte [...]-Arzt aus der Nachbarpraxis, Dr. C____, eingegriffen und die Berufungsklägerin
bis zum Eintreffen der Polizei am Boden fixiert. Durch ihre Abwehr habe B____
Schnittverletzungen den Fingern der linken Hand sowie eine Schürfwunde am
linken Ellenbogen erlitten.
Dieser äussere
Sachverhalt ist unbestritten sowie durch die weitgehend übereinstimmenden
Aussagen sämtlicher Beteiligter, die Videoaufnahmen resp. Fotos aus dem Hotel [...],
die Fotos der beschlagnahmten Kleider und der Tatwaffe sowie die Berichte der
KTA und des IRM erstellt.
2.2 Die
Vorinstanz hat die Tat der Berufungsklägerin als versuchte vorsätzliche Tötung
qualifiziert. Die Berufungsklägerin erachtet diese Subsumtion als falsch. Sie
macht zum einen geltend, nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz
sei nicht nachweisbar, dass sie (wie in der Anklageschrift festgehalten) mit
dem Messer gegen die Brust- oder Bauchregion ihrer Mutter gestochen habe. Entgegen
den Annahme des Strafgerichts habe sie überhaupt keine Stichbewegung gegen ihre
Mutter ausgeführt. Erstellt sei einzig, dass sie mit dem Brotmesser über dem
Kopf auf ihre Mutter zugegangen sei. Das sei noch nicht als versuchte Tötung zu
werten. Der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tötung eines Menschen
sei durch das mit erhobenem Messer drohend auf diesen Zugehen noch nicht erfolgt.
Hierfür wäre zumindest der Versuch einer konkreten und direkten starken
Stichbewegung gegen den Brustbereich erforderlich, wobei zusätzlich die
Messerhaltung entscheidend sei, da mit einem Stich mit einem Brotmesser von
oben gegen eine bekleidete Person eine Tötung nicht möglich sei (Berufungsbegründung
S. 9 f.). Darüber hinaus bestreitet sie auch, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.
Sie habe im Wahn gehandelt. Sie habe ihre Mutter nicht verletzen wollen,
sondern einfach das Gefühl gehabt, sie müsse den Teufel, den sie in ihr gesehen
habe, „irgendwie konfrontieren“. Sie habe das Böse töten wollen. Das sei im
Wahn gewesen und habe absolut nichts mit der Realität zu tun
(zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
2.3 Nach
Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Versuch eines Verbrechens oder
Vergehens vor, wenn mit dessen Ausführung schon begonnen, die strafbare
Tätigkeit aber nicht zu Ende geführt wurde (unvollendeter Versuch) oder der zur
Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vollendeter Versuch) oder
nicht eintreten kann (untauglicher Versuch). Demgegenüber sind
Verhaltensweisen, die zwar auf Begehung der Tat gerichtet sind, sich aber noch
nicht als Beginn ihrer Ausführung darstellen, sondern diese erst vorbereiten, –
mit wenigen, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen – nicht
strafbar (Niggli/Maeder, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, vor Art. 22 N 8). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur „Ausführung“ der Tat im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter
gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten
entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr
gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der
Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104).
Dieser „letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr
gibt“, ist gleichzeitig der erste über die blosse Vorbereitung hinausgehende Schritt
(vgl. Arzt, Strafbarer Versuch und
Vorbereitung, recht 3/1985 S. 80; Niggli/Maeder,
a.a.O., Art, 22 N 11). Der Versuch setzt zwar tatnahes Handeln voraus, hingegen
nicht bereits die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 18). Zusammenfassend
gehören zum Versuch der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und
die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung, die den Beginn der
Tatausführung darstellt.
Der Ansicht der
Verteidigung, wonach erst dann vom Beginn der Ausführung und damit vom Versuch einer
Tötung mit einem Messer gesprochen werden könne, wenn die Täterin eine direkte
starke Stichbewegung gegen den Brustbereich des Opfers ausführe, wobei es erst
noch auf die Messerhaltung ankommen solle, kann nicht gefolgt werden. Nach
Lehre und Rechtsprechung liegt beispielsweise schon dann der Versuch einer
Vergewaltigung vor, wenn der Täter – seinem jeweiligen Tatplan entsprechend –
auf die Frau zugeht, um sie zu schlagen, wenn er mit ihr an eine entlegene Stelle
fährt, wenn er das Zimmer verschliesst, in dem er sie vergewaltigen will, oder
wenn er sich mit einer Waffe unter ihrem Bett versteckt (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 18 mit weiteren
Hinweisen). Dementsprechend ist, wenn jemand nach seinem Tatplan einen Menschen
mit einem Messer töten will, die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und
strafbarem Versuch dann überschritten, wenn der Täter resp. die Täterin mit gezücktem
Messer auf das Opfer zugeht und in dessen unmittelbare Nähe gelangt. Ist die Erfüllung
des Tatplans so weit fortgeschritten, hat die Täterin zur Tatausführung
unmittelbar angesetzt und den letzten entscheidenden Schritt getan, von dem es
in der Regel nur noch beim Dazwischentreten äusserer Umstände ein Zurück gibt. Weder
muss hierfür bereits eine Stichbewegung mit dem Messer ausgeführt werden, noch
kommt es auf die Messerhaltung an. Abgesehen davon, dass die Behauptung, ein
Stich mit einem Brotmesser von oben nach unten sei nicht geeignet, eine Person
zu töten, einigermassen lebensfremd erscheint, ist eine solche Sichtweise auch
mit dem Umstand nicht vereinbar, dass auch ein untauglicher Versuch (mit
Ausnahme des grob unverständigen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB)
strafbar ist.
2.4 Der
Vorsatz ist in Art. 12 Abs. 2 StGB geregelt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Direkter Vorsatz
(ersten Grades) liegt vor, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das
eigentliche Handlungsziel ist (Absicht), aber auch, wenn die
Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung
auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel darstellt. Der direkte Vorsatz
erstreckt sich aber auch auf jene Tatbestandsverwirklichung, die der Täter als
notwendige Nebenfolge einkalkuliert (auch direkter Vorsatz zweiten Grades
genannt) (Niggli/Maeder, a.a.O.,
Art. 12 N 44-47). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E.
2.2 S. 4). Es ist somit für die Annahme von Vorsatz unerheblich, ob die
Tatbestandsverwirklichung dem Täter erwünscht, gleichgültig oder gar zuwider
ist; entscheidend ist nur, dass der Täter trotz des Wissens oder der Annahme
des Erfolgseintritts handelt. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tatausführung
gegeben sein. Die Frage, ob die Täterin mit Wissen und Willen handelte, ist von
der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die
Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist
bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (BGer 6B_366/2014 vom 23. April
2015 E. 1.3.2). Auch eine schuldunfähige Person, die im Wahn jemanden tötet
resp. zu töten versucht, kann demnach mit Tötungsvorsatz handeln.
2.5
2.5.1 Im
vorliegenden Fall geht aus den Aussagen der Berufungsklägerin
unmissverständlich hervor, dass sie am 6. Januar 2015 die UPK mit dem Ziel
verliess, ihre Mutter zu töten. So erklärte sie am 7. Januar 2015 auf Frage,
mit welcher Absicht sie tags zuvor die UPK verlassen habe: „Dass ich den
Auftrag hatte, meiner Mutter das Leben zu nehmen.“ (Akten S. 244). Sie gestand
auch ein, dass sie im Hotel [...] gezielt nach einem Messer gesucht habe (Akten
S. 244). Damit sei sie in die Praxis ihrer Mutter gegangen und habe versucht, diese
anzugreifen – „mit dem Messer irgendwie“, worauf es zu einem Gerangel gekommen
sei (Akten S. 245). In der Einvernahme vom 22. Januar 2015 gab sie zu Protokoll,
sie habe am Nachmittag des 6. Januar 2015 Gruppentherapie gehabt, nachdem
ihre Mutter sie am Vormittag desselben Tages in den UPK besucht habe. Dort habe
sie plötzlich die Idee gehabt, dass ihre Mutter der Teufel sei und sie die Welt
vom Teufel befreien müsse (Akten S. 296). Sie habe einfach das Gefühl gehabt,
dass sie jetzt ihre Mutter töten müsse. Sie habe die Aussagen der Pflegerin und
der andern Gruppenmitglieder so interpretiert, dass diese ihr Vorschläge
machten, wie sie ihre Mutter umbringen könnte (Akten S. 298). Das hat sie
auch in den Berufungsverhandlung bestätigt, wobei sie hinzugefügt hat, das sei
aber im Wahn gewesen. Im Wahn habe sie diese Idee schon gehabt, aber das habe
absolut nichts mit der Realität zu tun (Protokoll S. 4).
Es trifft zwar
zu, dass die Berufungsklägerin im Wahn handelte und bei klarem Geist den Tod
ihrer Mutter keineswegs wünscht(e). Dies betrifft jedoch wie aufgezeigt nicht
die Frage des Vorsatzes, sondern jene der Schuldfähigkeit. Für die Frage des
Vorsatzes kommt es nur darauf an, was sie im Zeitpunkt ihrer Tat – im gegebenen
Geisteszustand – wusste und wollte, und das war die Tötung ihrer Mutter resp.
des Teufels, den sie in ihr sah. Dass sie nicht primär die Mutter, sondern den
Teufel, den diese ihrer Meinung nach in sich hatte, töten wollte, lässt den
Vorsatz nicht entfallen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war
die Tötung der Mutter für die Berufungsklägerin eine notwendige, wenn auch
unerwünschte Nebenfolge des angestrebten Erfolgs, womit sich ihr Vorsatz als
direkter Vorsatz zweiten Grades präsentiert.
2.5.2 Aus
den Aussagen der Berufungsklägerin selbst, jenen der übrigen Beteiligten und
den objektiven Beweismitteln ergibt sich, dass die Berufungsklägerin ihr Ziel –
die Tötung ihrer Mutter – konsequent verfolgte, bis sie durch die Gegenwehr
ihrer Mutter und das Eingreifen von Dr. C____ gestoppt wurde. So ging sie nach
dem Verlassen der UPK direkt und gezielt ins Hotel [...], um dort ein Messer zu
behändigen. Mit diesem ging sie schnurstracks in die Praxis ihrer Mutter und
dort durch alle Räume bis ins Büro, wo sich ihre Mutter aufhielt. Dort ging sie
„du bist der Teufel“ schreiend mit dem Messer in der erhobenen Faust auf ihre
Mutter zu. B____ beschrieb diese Situation am 6. Januar 2015 folgendermassen:
„Sie ist geraden Weges in schnellen Schritten auf mich zugegangen und hätte,
falls ich das Messer nicht hätte abwehren können, auf mich eingestochen“ (Akten
S. 229). (…) „Ich umschloss mit meinen Fingern die Schnittkante des Messers und
führte dieses von mir weg, damit sie sich nicht frei damit bewegen kann. Ich
fiel dabei um.“ Auf Frage, ob die Berufungsklägerin in der Folge versucht habe,
das Messer wegzuziehen, erklärte sie: „Weggezogen hat sie es nicht. Sie
versuchte die Herrschaft über das Messer zu erlangen“ (Akten S. 230). In der
Folge habe es eine Art Ringkampf zwischen ihnen gegeben, wobei sie einfach
immer versucht habe, das Messer von sich abzuwenden. Sie habe dieses die ganze
Zeit festgehalten, das habe aber Kraft gebraucht (Akten S. 231). Diese
Darstellung wird objektiviert durch die Schnittverletzungen auf der Beugeseite
des Zeige-, Mittel-, Ring und kleinen Fingers der linken Hand und eine
oberflächliche Hautabschürfung am linken Ellenbogen von B____ (IRM-Gutachten,
Akten S. 449). Das geschilderte Gerangel am Boden wird überdies auch von Dr. C____
bestätigt (Akten S. 270).
Damit war die
Tatausführung bereits klar im Versuchsstadium angelangt. Die Berufungsklägerin
ging schreiend und zielgerichtet mit erhobenem Messer auf ihre Mutter los und
wurde nur durch deren Gegenwehr am Zustechen gehindert. Der Umstand, dass B____
unter Inkaufnahme von Verletzungen die Klinge des Messers ergriff, weist zum
einen darauf hin, dass ihr die Berufungsklägerin bereits sehr nahe war, und zum
andern, dass B____ keine andere Möglichkeit sah, ein Zustechen zu verhindern. Der
Angriff war dann ja auch noch nicht beendet, vielmehr gab es noch ein Gerangel
um das Messer, bis Dr. C____ eingriff.
2.5.3 Die
Qualifizierung der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung ist damit zu
bestätigen.
Gestützt auf das
psychiatrische Gutachten vom 30. April 2015 (Akten S. 44 ff.), welches bei der
Berufungsklägerin eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission
und eine schwere psychotische Symptomatik zum Tatzeitpunkt diagnostiziert hat,
hat die Vorinstanz die Berufungsklägerin als schuldunfähig im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StGB eingestuft. Dies ist unbestritten und gibt somit zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Es kann hierfür vollumfänglich auf das erstinstanzliche
Urteil (S. 5 f.) verwiesen werden.
4.1 In
Anwendung von Art. 374 f. StPO hat die Vorinstanz gestützt auf das erwähnte
Gutachten eine stationäre psychiatrische Behandlung der Berufungsklägerin nach
Art. 59 Abs. 1 StPO angeordnet. Mit der Berufung beantragt die
Berufungsklägerin, in Abänderung des angefochtenen Urteils lediglich eine
ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63 StGB anzuordnen. Sie beruft sich
auf die gemäss den Verlaufsberichten in der Therapie erreichten Fortschritte
und darauf, dass sie sich bereits in der Ausgangsstufe 9 befinde (Ausgang allein
zur Erledigung von Angelegenheiten ausserhalb des Areals der UPK;
Arbeitserprobung innerhalb des Areals und extern in geschützten Werkstätten) und
seit gut einem Monat an einem geschützten Arbeitsplatz ausserhalb der Klinik
arbeite. Sie macht geltend, dass sie nach Auskunft des Oberarztes (auch bei
Weiterführung der stationären Massnahme) an Weihnachten ins Wohnexternat nach
Hause zu ihrer Familie könne, wenn die Entwicklung weiterhin so gut verlaufe
(Protokoll S. 2). Ihr Verteidiger führt aus, auch der Gutachter Dr. [...] sehe den
richtigen Weg im Arbeits- und Wohnexternat. Nur der Weg dorthin sei umstritten.
Wenn es nur noch darum gehe, Belastungssteigerungen zu testen und die
Berufungsklägerin wieder ins Wohnexternat zu führen, brauche es aus Sicht der Verteidigung
keine stationäre Massnahme. Die Fortsetzung der Massnahme nach Art. 59 StGB sei
daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, eine ambulante Therapie nach
Art. 63 StGB würde genügen.
4.2 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn anders der Gefahr
weiterer Straftaten des Täters nicht begegnet werden kann, ein
Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert,
und ferner die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt
sind. Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in einem
Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer,
in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung
einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse
der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des
Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die
Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 StGB N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Aus dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt auch, dass bei mehreren in gleicher
Weise geeigneten Massnahmen diejenige anzuordnen ist, die den Täter am wenigsten
beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach
Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach
Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in
Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen.
4.3 Sowohl
die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch
jene einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter
psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen
Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen. Für die Anordnung einer stationären Massnahme muss die begangene Tat
ein Verbrechen oder Vergehen sein, was bei einer versuchten vorsätzlichen
Tötung der Fall ist. Unbestritten sind vorliegend das Bestehen einer schweren
psychischen Störung bei der Berufungsklägerin und deren Zusammenhang mit der
Tat. Dass eine stationäre Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehender Delikte
deutlich zu verringern, ergibt sich aus dem Gutachten vom 30. April 2015 und
ist ebenfalls unbestritten. Zu prüfen ist jedoch, ob eine stationäre Therapie
(resp. die Weiterführung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs) im
heutigen Zeitpunkt noch notwendig erscheint oder ob auch eine ambulante Therapie
zu angestrebten Erfolg führt.
4.4 Im
Gutachten vom 30. April 2015 hatte Dr. [...] ausgeführt, eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB erscheine aus forensisch-psychiatrischer Sich nicht
ausreichend und würde der Behandlungsbedürftigkeit der Berufungsklägerin nicht
Rechnung tragen (Akten S. 86). In der Zwischenzeit hat die Berufungsklägerin in
der Therapie grosse Fortschritte gemacht, wie aus den Therapieberichten vom 24. Dezember
2015 und vom 21. Juli 2016 hervorgeht. Dementsprechend wurden ihr schrittweise
Vollzugsöffnungen gewährt. Derzeit befindet sie sich in der Ausgangsstufe 9, in
welcher sie ohne Begleitung Angelegenheiten ausserhalb des Areals der UPK
erledigen, ihre Familie und Freunde besuchen und ausserhalb des Areals in einer
geschützten Werkstätte arbeiten kann (was sie nach ihren Angaben in der
Berufungsverhandlung vom 29. September 2016 „seit gut einem Monat“ tut). Es ist
zudem vorgesehen, basierend auf den Therapieerfolgen weitere
Vollzugsöffnungsschritte zu gewähren, wobei es bei allfälligen
Unregelmässigkeiten zur Zurücknahme dieser Vollzugslockerungen kommen kann (vgl.
Antrag UPK vom 18. April 2016).
4.5 Sowohl
die behandelnden Therapeuten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2016 als auch der
Gutachter Dr. [...] in einem Ergänzungsgutachten vom 2. September 2016 haben
sich mit den Fragen der im gegenwärtigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung des
bisherigen Verlaufs der Therapie – bestehenden Rückfallgefahr und der angezeigten
Art der Therapie auseinandergesetzt.
Im
Therapiebericht vom 21. Juli 2016 wird aufgrund einer Einschätzung der
einzelnen Rückfallkriterien nach Dittmann ausgeführt, insgesamt sei die
Prognose der Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung in einen unstrukturierten,
offenen Rahmen „als indifferent bis eher ungünstig“ einzuschätzen. Die Therapeuten
empfehlen daher „aktuell“ die Fortsetzung der stationären Massnahme. Einerseits
solle die medikamentöse Therapie optimiert bzw. deren Wirkung beobachtet
werden. Andererseits solle die Berufungsklägerin in eine geschützte
Arbeitsstelle integriert werden, wobei es wichtig sei, diese im stationären
Rahmen zu etablieren und den Verlauf eine bestimmte Zeit zu beobachten.
Währenddessen solle eine geeignete Wohnform für die Berufungsklägerin gefunden
werden. Diesbezüglich favorisierten die Therapeuten eine betreute Wohnform, hielten
aber fest, dass bei guter professioneller und privater Unterstützung und enger
Anbindung an eine forensisch-psychiatrische Ambulanz auch eine Entlassung nach
Hause denkbar sei (Bericht S. 7 f.). Die Berufungsklägerin hat in der
Berufungsverhandlung erklärt, nach Angaben des behandelnden Oberarztes
arbeiteten sie gegenwärtig darauf hin, dass sie an Weihnachten nach Hause
entlassen werden könne (Protokoll S. 2). Der Psychologe Dr. [...], welcher
sie an die Verhandlung begleitet hat, hat dem nicht widersprochen und im
Übrigen auf den Verlaufsbericht verwiesen (Protokoll S. 3).
Dr. [...] stellt
in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. September 2016 fest, dass es durch die
therapeutischen Bemühungen im Rahmen der stationären Massnahmenbehandlung zu
einer Stabilisierung mit Besserung des psychopathologischen Befundes gekommen
sei. Die Berufungsklägerin habe die stufenweise Belastungssteigerung bis anhin
gut toleriert. Die aktuell stattfindende medikamentöse Anpassung ziele auf eine
Verbesserung der noch bestehenden psychopathologischen Auffälligkeiten hin.
Begleitend solle eine weitere Belastungssteigerung mit dem Ziel einer externen
Arbeits- und Wohnform stattfinden. Dr. [...] empfiehlt weiterhin einen
umfassenden, multimodalen und individualisierten Therapieansatz sowie eine
weitere medikamentöse Therapieoptimierung. Weiterhin würden eine Fortsetzung
der soziotherapeutischen Interventionen und eine Auseinandersetzung mit den
individuellen Stressoren empfohlen. Der Grundkonflikt mit der Mutter stelle in
der Relevanz und im Hinblick auf psychische Belastungen unverändert einen
starken Belastungsfaktor dar und sollte im Rahmen des therapeutischen Prozesses
berücksichtigt werden, auch wenn sich die Berufungsklägerin derzeit nicht damit
auseinandersetzen wolle. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfiehlt der
Gutachter eine weitere therapeutische Behandlung und Belastungssteigerung im
Rahmen der aktuell stattfindenden stationären Massnahme. Eine Entlassung in ein
ambulantes Setting erachtet er zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verfrüht. Im
Rahmen der stationären Massnahme solle das externe Arbeiten im geschützten Rahmen
erprobt und evaluiert und, auf vorangegangene positive Belastungssteigerung
aufbauend, ein Wohnexternat zu Hause geplant werden. Nach positivem Verlauf und
bei stabilem psychischem Zustand wäre eine Anbindung an ein ambulantes Setting
zu prüfen. Aus gutachterlicher Sicht wäre die Fortsetzung der Massnahme nach
Art. 59 StGB mit Übergang in ein Wohn- und Arbeitsexternat von Vorteil, da eine
Behandlungskontinuität auch im Krisenfall unter Einbezug der stationären und
dann ambulanten Behandlungserfahrungen erfolgen könne. Die aus gutachterlicher
Sicht notwendigen Behandlungsschwerpunkte in ihrer Komplexität seien nicht
innerhalb von zwei Monaten im Rahmen einer stationären Einleitung einer
ambulanten Massnahme durchzuführen. Vielmehr sei eine Fortführung der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB für weitere zwei Jahre zu empfehlen.
Was das geplante Wohnexternat betreffe, ergäben sich keine Vorteile einer
betreuten Wohnform gegenüber einem Wohnexternat im häuslichen Umfeld, sofern
ein stabiles und tragfähiges Therapiesetting mit Monitoring der
krankheitsfördernden Risikofaktoren bestehe (Gutachten S. 17-19). Bezüglich der
Rückfallgefahr hält der Gutachter fest, dass im aktuellen therapeutischen
Setting keine schwerwiegenden Delikte zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung
der therapeutischen Empfehlungen mit weiteren Belastungssteigerungen und
Anpassung des therapeutischen Settings anhand des psychopathologischen Befundes
könne die Gefahr weiterer Delikte minimiert werden. Bei ausbleibender bzw.
nicht individueller Therapieanpassung seien schwerwiegende Straftaten mit einer
deutlich höheren Wahrscheinlichkeit als unter einer adäquaten Behandlung zu
erwarten (Gutachten S. 24).
4.6 Aus
diesen Berichten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin trotz der erreichten
Therapiefortschritte weiterhin einer umfassenden, multimodalen Behandlung
bedarf und dass es wichtig ist, Vollzugsöffnungen und Belastungssteigerungen
stufenweise einzuführen und eng zu begleiten. Wie aufgezeigt, ist ein Wohn- und
Arbeitsexternat auch im Rahmen einer stationären Massnahme möglich. Das
Arbeitsexternat wird bereits durchgeführt, das Wohnexternat zu Hause wird bei
weiterhin gutem Verlauf in wenigen Monaten möglich sein. Insofern besteht in
der konkreten Ausgestaltung kein grosser Unterschied zwischen einer stationären
und einer ambulanten Massnahme hinsichtlich der für die Berufungsklägerin damit
verbundenen Freiheitsbeschränkung. Der Unterschied zwischen einer stationären
und einer ambulanten Massnahme besteht vor allem darin, dass im Rahmen der
stationären Massnahme Belastungssteigerungen erprobt und evaluiert werden und
in Krisenfällen unverzüglich eingegriffen werden kann. Dies erscheint sinnvoll
und angesichts der im Falle nicht adäquater Behandlung zu erwartenden deutlich
höheren Rückfallgefahr bezüglich schwerwiegender Straftaten auch erforderlich. Den
nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ausführungen des Gutachters wie auch
der Empfehlung der behandelnden Therapeuten folgend ist daher nach wie vor eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
Gemäss Art. 419
StPO können einer schuldunfähigen Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden,
wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 8 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklägerin,
die sich seit dem 6. Januar 2015 in stationärer Behandlung befindet, verfügt
nach wie vor weder über ein geregeltes Einkommen noch über Vermögen. Es ist
daher trotz ihres Unterliegens auch im Berufungsverfahren von einer
Kostenauflage an sie abzusehen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss der Kosten des ergänzenden Gutachtens gehen daher zu Lasten der
Gerichtskasse. Auch der amtliche Verteidiger ist für seinen mit Honorarnote vom
29. September 2016 geltend gemachten Aufwand (zuzüglich 3,5 Stunden für
die Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. August 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
die Verfügungen über die beigebrachten Kleider;
die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse;
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Es wird festgestellt, dass A____ den
Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erfüllt hat, diesbezüglich aber
wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Über A____ wird in Anwendung von
Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische
Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss der Kosten des ergänzenden Gutachtens vom 2.
September 2016 von CHF 6‘854.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘750.– und ein
Auslagenersatz von CHF 276.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CH 722.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).