Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.116
URTEIL
vom 19.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____ AG
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ AG
E____
F____ AG
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 22. September 2015
betreffend
gewerbsmässigen Betrug, mehrfachen Betrug, mehrfachen versuchten Betrug,
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung,
Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern
und widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 22. September 2015 wurde A____ des gewerbsmässigen
Betrugs, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen
Verwendung von Kontrollschildern und der widerrechtlichen Aneignung von
Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchung- und Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2014,
sowie zu einer Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 10.–. Von der Anklage des
mehrfachen versuchten Betruges gemäss AS Ziff. 1.2 a) und b), der mehrfachen
Geldwäscherei und der mehrfachen versuchten Geldwäscherei gemäss AS Ziff. 1.4.1
bis 1.4.14, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
gemäss AS Ziff. 3.22 sowie der versuchten Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.7
wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren betreffend geringfügigen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.1,
3.2 und 3.19 und betreffend geringfügigen Betrug gemäss AS Ziff. 3.9 wurde eingestellt.
Die gegen A____ am 23. Juni 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Konkurses
und Pfändungsbetrugs im Umfange von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten)
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 um 2 Jahre verlängert), wurde
vollziehbar erklärt. Sodann wurde festgestellt, dass A____ im Umfang von CHF
46‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2012, gegenüber der B____ AG
schadenersatzpflichtig sei, die Sperrung über das Privatkonto Nr. [...]
bei der D____ AG, lautend auf [...], aufgehoben, der Betrag von CHF 6‘625.75 inklusive
Zinsen an die B____ AG ausbezahlt und A____ zu CHF 39‘374.25 Schadenersatz,
zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2012, an die B____ AG verurteilt.
Weiter wurde A____ zu CHF 21‘331.70 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit 1.
September 2014, an die F____ AG, zu CHF 1‘402.10 Schadenersatz an die G____
sowie zu CHF 8‘840.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2013,
an E____ verurteilt, wobei die Mehrforderung des letzteren auf den Zivilweg
verwiesen wurde. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben vom 29. September 2015 Berufung angemeldet und zugleich
um Wechsel des amtlichen Verteidigers ersucht. Letzteres ist mit Verfügung der
Verfahrensleitung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 bewilligt worden. Mit
Eingabe vom 21. Dezember 2015 hat A____, vertreten durch Advokat [...], Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 28. April 2016 begründet. Dabei hat er die
Berufung auf die Strafzumessung sowie die Verfügung über das beschlagnahmte
Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27) beschränkt und beantragt, er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen und das genannte
Mobiltelefon sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Sodann
hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche
Verfahren ersucht. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat die
Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet und mit Berufungsantwort
vom 26. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Die
Privatkläger haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
An der
Verhandlung vom 19. August 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind
sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die
Privatkläger, denen der Verhandlungstermin mitgeteilt worden ist, haben auf
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete
und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden,
ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine
spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 9, 16 sowie Art. 404 N 2). Gemäss Art. 404
Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person
auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige
Entscheidungen zu verhindern. Allerdings dient diese Bestimmung lediglich der
Korrektur offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder klar
unrichtiger Rechtsanwendung und eröffnet nicht generell die Möglichkeit,
Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Schmid, a.a.O., Art. 404 N 3 f.).
Vorliegend ist
die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungserklärung wie
erwähnt auf die Strafzumessung und die Verfügung über das beschlagnahmte
Mobiltelefon HTC beschränkt worden. Wenn der Berufungskläger im Rahmen der
Berufungsverhandlung auch den Widerruf des bedingten Teils der mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in
Frage stellt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 8), so erweist sich dies nach
dem Gesagten als verspätet und damit als unbeachtlich. Nicht ersichtlich ist
sodann, inwiefern der von der Vorinstanz ausgesprochene Widerruf auf einem
offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder einer klar
unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte, macht doch der Berufungskläger
lediglich geltend, mit Blick auf die von ihm geäusserten Zukunftspläne wäre es
„eventuell möglich“, bei der erforderlichen Legalprognose zu einem anderen
Ergebnis zu kommen. Entsprechend scheidet auch eine Überprüfung dieses Punktes
gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO aus. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom
22. September 2015 ist demnach hinsichtlich der Schuldsprüche wegen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Urkundenfälschung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher
Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern, hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen, hinsichtlich der Vollziehbarerklärung der mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 im Umfang von 18 Monaten bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe, hinsichtlich des Entscheids über die
Zivilforderungen, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände mit Ausnahme der Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC
(Verzeichnis 123251, Position 27) sowie hinsichtlich der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen.
- Zu
überprüfen ist zunächst die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung:
2.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als schwer qualifiziert und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eine
Freiheitsstrafe von 2½ Jahren als angemessen erachtet. Negativ gewichtet hat
sie dabei zum einen die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2012
sowie den Umstand, dass der Berufungskläger nur kurze Zeit nach der zweiten
Verurteilung und überdies während laufender Probezeit des ersten Urteils
delinquiert hat, zum andern das über einen längeren Zeitraum andauernde
intensive und hartnäckige Tatvorgehen sowie den (insbesondere unter
Berücksichtigung auch der nur bis ins Versuchsstadium gelangten Betrugshandlungen
hohen) Deliktsbetrag (angefochtenes Urteil S. 68 ff.). Im Übrigen hat sie zwar
das Geständnis des Berufungsklägers positiv gewürdigt, jedoch aus dem Umstand,
dass dieser seine Taten zu relativieren versuche, indem er den Opfern
Leichtfertigkeit vorwerfe, auf das Fehlen aufrichtiger Reue geschlossen (angefochtenes
Urteil S. 71).
Dem hält der
Berufungskläger zunächst entgegen, die Einstufung des Verschuldens als „schwer“
stehe in Diskrepanz zur ausgesprochenen Strafhöhe (Berufungsbegründung Ziff.
4). Der von der Vorinstanz genannte Deliktsbetrag sei sodann zu relativieren,
da namentlich der virtuelle Deliktsbetrag aufgrund der lediglich versuchten
betrügerischen Kreditbezüge nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfe
(Berufungsbegründung Ziff. 5). Im Übrigen verweise der angefochtene Entscheid
bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns auf Umstände, die bereits
Tatbestandsmerkmal seien (so unter Anführung des Elements der Arglist beim
Betrug Berufungsbegründung Ziff. 6 [vgl. zum gleichen Argument bezüglich des
Elements der Gewerbsmässigkeit auch Berufungsbegründung Ziff. 3]), worin eine
Verletzung des Doppelverwertungsverbots liege (so ausdrücklich Prot.
Berufungsverhandlung S. 7). Auch habe der Berufungskläger bei seinem
Tatvorgehen, das sich sowohl im Tatkomplex betreffend betrügerische
Kreditanträge (AS lit. A) als auch im Tatkomplex betreffend betrügerische
Erlangung von Mobiltelefonen (AS lit. C) des elektronischen Geschäftsverkehrs
bediene, keine besondere Hemmschwelle überwinden müssen; vielmehr sei die
Tatbegehung insbesondere im Tatkomplex C durch fehlende Vorsichtsmassnahmen der
Telekomanbieter erleichtert worden (Berufungsbegründung Ziff. 6 f.). Zu
berücksichtigen sei schliesslich, dass der Berufungskläger erst im Alter von
fast 40 Jahren erstmals betrügerische Machenschaften an den Tag gelegt habe;
zurückzuführen sei diese Delinquenz auf einen Bruch im Leben des
Berufungsklägers aufgrund einerseits des Todes von dessen Mutter im Jahre 2003 sowie
andererseits der im Jahre 2004 infolge eines Unfalls eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit (Berufungsbegründung Ziff. 11). Ausgehend von einem
lediglich mittelschweren Verschulden erweise sich eine Freiheitsstrafe von 18
Monaten als angemessen, die aufgrund des Opferverhaltens der Telekomunternehmen
(im Tatkomplex gemäss AS lit. C) auf 15 Monate zu reduzieren sei, wobei der an
sich straferhöhende qualifizierte Rückfall durch die übrigen Elemente der
subjektiven Tat- und der Täterkomponente neutralisiert werde (Berufungsbegründung
Ziff. 12).
2.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von gewerbsmässigem Betrug gemäss
Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als
schwerstem Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen angedroht ist. Richtigerweise hat sie die
Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei
zu beachten ist, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe
jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw.
strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).
Wie gesehen
macht der Berufungskläger eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots geltend.
Dieses besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes
sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des
anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Im Zusammenhang mit
qualifizierenden oder privilegierenden Tatumständen, die zur Eröffnung eines
anderen Strafrahmens führen, wird dabei jedoch regelmässig hervorgehoben, dass
zwar die blosse Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht
mehr in die Strafzumessung einfliessen darf, dass aber die Berücksichtigung des
Ausmasses, in welchem ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand
verwirklicht wird, im Gegenteil geboten ist (BGE 118 IV 342
E. 2b S. 347 f., 120 IV 67 E. 2b S. 72; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 102; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 27). Gleiches muss auch für Elemente des
Grundtatbestands, die keine Veränderung des Strafrahmens bewirken, gelten.
Entsprechend ist vorliegend sowohl bezüglich des qualifizierenden Tatumstands
der Gewerbsmässigkeit (im Tatkomplex C) als auch bezüglich des Tatbestandselements
der Arglist (in den Tatkomplexen A, B und C) deren jeweilige Intensität
(verglichen mit anderen möglichen Verwirklichungen des Elements) in die
Strafzumessung miteinzubeziehen.
2.3
2.3.1 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, wobei bezüglich
der Delikte, die nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt sind, die Nähe
des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 47 N 18). Zutreffend ist die Vorinstanz für die vollenden
Betrugshandlungen von einem Deliktsbetrag von rund CHF 75‘000.– ausgegangen.
Dass dieser sich einerseits aus einem einzelnen Kredit in Höhe von CHF 46‘000.–
(AS Ziff. 1.4), andererseits aus einer Vielzahl kleinerer Beträge
zusammensetzt, vermag den Berufungskläger entgegen dessen Vorbringen (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 5) nicht zu entlasten. Im Gegenteil demonstriert
diese Aufteilung, dass der Berufungskläger einerseits im Rahmen des
Tatkomplexes A mittels betrügerischer Kreditanträge hohe Einzelbeträge zu
erlangen versuchte (und hiermit einmal auch Erfolg hatte), in der Folgezeit im
Tatkomplex C jedoch ebenso bereit war, mittels einer Vielzahl von Betrugshandlungen
jeweils vergleichsweise tiefe Einzelbeträge (entsprechend den Warenwerten der
bezogenen Mobiltelefone) erhältlich zu machen. Aufgrund dieses Verhaltensmuster
ist denn auch das Argument des Berufungskläger zurückzuweisen, wonach die (mit
einer Ausnahme) nur bis ins Versuchsstadium gelangten betrügerischen
Kreditanträge im Tatkomplex A bezüglich der Deliktssumme von zusätzlich insgesamt
CHF 445‘000.– von vornherein keine Berücksichtigung finden dürften. Denn zunächst
ist ein Teil der Kreditanträge erst nach der Auszahlung des Kredits gemäss AS
Ziff. 1.4 gestellt worden, wobei sich bereits bei einem weiteren erfolgreichen
Antrag die Deliktssumme der vollendeten Betrugshandlungen um CHF 70‘000.– bis
80‘000.– erhöht hätte. Sodann zeigt gerade das spätere Verhalten des Berufungsklägers
im Tatkomplex C, dass dieser offenkundig weiterhin bestrebt war,
Betrugshandlungen zur eigenen Bereicherung vorzunehmen. Dabei ergeben sich
sowohl aufgrund der Darstellung des Berufungsklägers, wonach es ihm bei den
Kreditanträgen gar nicht darum gegangen sei, Geld zu machen (Prot. HV Akten S. 3634),
als auch mit Blick auf die dazu in einem gewissen Widerspruch stehende Angabe,
er habe mit den ausbezahlten CHF 46‘000.– zumindest teilweise Schulden
zurückbezahlt, wobei die Gesamtsumme der Schulden auf CHF 400‘000.– bis 500‘000.–
veranschlagt wird (Prot. HV Akten S.3630 f., 3634), keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Berufungskläger im Tatkomplex A im Falle weiterer erfolgreicher
Tathandlungen von vornherein auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt
hätte. Ist damit sowohl für die vollendeten wie auch für die versuchten Taten
von hohen Deliktssummen auszugehen, so ist der Vorinstanz überdies auch
insoweit zuzustimmen, als bezüglich der Versuche der Nichteintritt des Erfolgs
nicht dem Berufungskläger zugutegehalten werden kann, sondern dieser im
Gegenteil mit erheblichem Aufwand (vgl. dazu sogleich) auf eine Täuschung der
potenziellen Kreditgeber hingewirkt und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
des Erfolgseintritts herbeigeführt hat.
Was sodann die
Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sowohl bezüglich der betrügerischen
Kreditanträge im Tatkomplex A als auch hinsichtlich der betrügerisch bezogenen
Mobiltelefone im Tatkomplex C ein relativ aufwendiges und planungsintensives
deliktisches Verhalten erstellt ist, das überdies von erheblichem Raffinement
zeugt und insofern andere als Betrug qualifizierbare Handlungen (wie
beispielsweise den auch von der Verteidigung angeführten Ladenbetrug mit
Wertzeichenaustausch [vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7]) bezüglich der
Intensität der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung
deutlich übertrifft. Im Tatkomplex A zeigt sich dies insbesondere in der
Herstellung und Verwendung diverser aufeinander abgestimmter gefälschter Dokumente,
im Tatkomplex C in den Vorkehren, mit welchen es dem Berufungskläger gelang, die
einer Verwendung fiktiver Identitäten entgegenstehende Sicherheitsmassnahme der
persönlichen Übergabe bestellter Artikel durch die Post zu umgehen. Nicht
stichhaltig ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Berufungsklägers,
es habe hierbei keiner zeitintensiven Eruierung der Routen der die Geräte
ausliefernden Postboten bedurft (Berufungsbegründung Ziff. 6; vgl. auch Prot.
Berufungsverhandlung S. 4), ist doch das vom Berufungskläger beschriebene
System, sich spontan erworbene Kenntnisse solcher Routen anschliessend durch
darauf abgestimmte Bestellungen zu Nutzen zu machen, weitaus raffinierter, insofern
ein entsprechendes Vorgehen weniger auffällig ist und daher mit höherer
Wahrscheinlichkeit unentdeckt bleibt. Zurückzuweisen ist schliesslich das
Argument, wonach das Verschulden des Berufungsklägers mit Blick auf die
angebliche Leichtfertigkeit der Opfer, namentlich der Telekomunternehmen im
Tatkomplex C, zu relativieren sei. Denn zum einen handelt es sich bei der
fraglichen Lieferung von Mobiltelefonen um ein Massengeschäft, bei dem ein den
Kunden entgegengebrachtes Vertrauen systemimmanent ist und entsprechend die
seitens der Anbieter zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen von vornherein geringer
sind. Zum andern aber hat der Berufungskläger wie vorstehend erwähnt die an
sich effektive Sicherheitsschranke der persönlichen Übergabe der Geräte durch
die Post durch seine betrügerischen Machenschaften gerade umgangen, woraus
indessen angesichts der zum Ersinnen des entsprechenden Tatvorgehens
erforderlichen Phantasie nicht auf die generelle Untauglichkeit der ergriffenen
Vorsichtsmassnahmen geschlossen werden kann.
Im Rahmen der
subjektiven Tatschwere wirken sich schliesslich das direktvorsätzliche Handeln
des Berufungsklägers sowie dessen rein finanzielles Motiv zu seinen Ungunsten aus.
Unter Berücksichtigung aller Elemente der objektiven und subjektiven
Tatkomponente ist das Verschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
schwer einzustufen.
2.3.2 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 70). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger bekräftigt, nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Schweiz
verlassen und in sein Heimatland Kroatien zurückkehren zu wollen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3; vgl. auch Vollzugsbericht vom 29. Juli 2016 S. 2 f.).
Vorleben (mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Vorstrafen), persönliche
Verhältnisse und Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers wirken sich damit
bei der Strafzumessung neutral aus. Zu Recht hat die Vorinstanz demgegenüber
die beiden aus den Jahren 2010 und 2012 datierenden Vorstrafen, die ebenfalls
unter anderem gewerbsmässigen bzw. mehrfachen Betrug und mehrfache
Urkundenfälschung betreffen, erheblich zu Lasten des Berufungsklägers gewichtet.
Dass dieser die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur kurze Zeit nach der
Aussprechung zweier einschlägiger Verurteilungen zu empfindlichen
Freiheitsstrafen von 30 bzw. 14 Monaten beging, muss sich in erheblichem Masse
straferhöhend auswirken. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist demgegenüber sein
umfassendes Geständnis in Rechnung zu stellen. Im Sinne eines technischen
Strafzumessungsgrundes ist schliesslich straferhöhend zu berücksichtigen, dass
der Berufungskläger die zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender
Probezeit beging.
2.3.3 Bezüglich
der festzulegenden Strafe setzt die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB
voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich
gleichartige Strafen abstrakt angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall
für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138
IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei ist zu
beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Vorliegend erweist sich
angesichts des anhaltenden und intensiven sowie weitestgehend gleichgelagerten
deliktischen Verhaltens des Berufungsklägers aus spezialpräventiver Sicht die
Aussprechung von Freiheitsstrafen für jedes der zur Beurteilung stehenden
Delikte als angezeigt. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen
gleichartiger Strafen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe führen müssen, ausgegangen.
Unter
Berücksichtigung der vorstehend erörterten Strafzumessungsfaktoren erscheint
dabei für die als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des gewerbsmässigen
Betrugs im Tatkomplex C eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre diese bei einem Ersttäter für die
weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte auf eine Gesamtstrafe von 24 Monaten
zu erhöhen. Aufgrund der beiden einschlägigen, im Tatzeitpunkt erst kurze Zeit
zurückliegenden Vorstrafen erscheint eine Erhöhung auf 30 Monate angezeigt.
Der
Berufungskläger ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid zu
einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren zu verurteilen. Ebenfalls zutreffend ist der
Hinweis der Vorinstanz, wonach Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art.
96 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) bei Sanktionierung mit
einer Freiheitsstrafe zwingend auch die Auferlegung einer Geldstrafe erfordert,
diese jedoch vorliegend auf das absolute Minimum festzusetzen ist, da die
verhängte Freiheitsstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen
Rechnung trägt (angefochtenes Urteil S. 71). Entsprechend ist zusätzlich zur
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 10.– auszusprechen.
2.4 Bezüglich
der Frage des unbedingten oder teilbedingten Strafvollzugs, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach
vorliegend aufgrund der Anwendbarkeit der in Art. 42 Abs. 2 StGB statuierten
Voraussetzungen besonders günstige Umstände erforderlich wären, die angesichts
der einschlägigen Vorstrafen bzw. der gleichgelagerten zur Beurteilung
stehenden Delikte jedoch von vornherein nicht vorliegen, so dass eine
unbedingte Strafe auszusprechen ist (angefochtener Entscheid S. 72).
Schliesslich
beantragt der Berufungskläger wie erwähnt, es sei ihm das Mobiltelefon HTC
(Verzeichnis 123251, Position 27) unter Aufhebung der Beschlagnahme
herauszugeben. Zur Begründung führt er an, weder stelle das fragliche
Mobiltelefon Deliktsgut dar, noch sei erstellt, dass es als Deliktswerkzeug
gedient habe (Berufungsbegründung Ziff. 13). Dem hält die Staatsanwaltschaft
unter Verweis auf Akten S. 1488 zu Recht entgegen, dass die Auswertung der
SIM-Karte, welche bei der Festnahme des Berufungsklägers in dem von diesem
mitgeführten Mobiltelefon HTC eingelegt war, ergeben hat, dass ein Abnehmer
bzw. Käufer der betrügerisch erlangten Mobiltelefone vorgängig von der
entsprechenden Rufnummer aus eine Textmitteilung erhielt, in der es um den
Treffpunkt für den Weiterverkauf von betrügerisch erlangten Mobiltelefonen ging
(Berufungsantwort Ziff. 5). Entsprechend handelt es sich beim fraglichen
Mobiltelefon um ein Deliktswerkzeug, weshalb es gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB
einzuziehen ist.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger sowohl die Kosten von CHF
12‘302.70 sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘750.– für das erstinstanzliche
Verfahren als auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei für letzteres eine
Urteilsgebühr von CHF 900.– angemessen erscheint. Die beschlagnahmten CHF
2‘500.– sind mit der Geldstrafe und den Verfahrenskosten zu verrechnen.
4.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden
ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF
5‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 402.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 444.20, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. September 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs,
mehrfachen versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und
widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 146 Abs. 2, 146
Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), 147 Abs. 1 und 251 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches sowie Art. 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. a und g des
Strassenverkehrsgesetzes
Freisprüche vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges gemäss AS
Ziff. 1.2 a) und b), von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei und der
mehrfachen versuchten Geldwäscherei gemäss AS Ziff. 1.4.1 bis 1.4.14, vom
Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS
Ziff. 3.22 sowie vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung gemäss AS Ziff.
3.7
Einstellung des Verfahrens betreffend geringfügigen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.1, 3.2 und 3.19
sowie des Verfahrens betreffend geringfügigen Betrug gemäss AS Ziff. 3.9
Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23.
Juni 2010 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
Entscheid über die Zivilforderungen
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der
Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251,
Position 27)
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird aufgrund der bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen
Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtlicher
Aneignung von Kontrollschildern verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 29. Juli 2014, sowie zu einer Geldstrafe von
1 Tagessatz zu CHF 10.–,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC
(Verzeichnis 123251, Position 27) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 12‘302.70
und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Die beschlagnahmten CHF 2‘500.– werden
mit der Geldstrafe und den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘150.– und ein Auslagenersatz von
CHF 402.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 444.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei-Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o.
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).