Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.181
URTEIL
vom 11. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]vertreten durch [...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. Juni 2016
betreffend bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2009 des Mordes sowie der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu
14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
und des vorläufigen Strafvollzugs. Gleichzeitig wurde eine ambulante
psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Das
Appellationsgericht bestätigte mit Urteil vom 29. Juni 2011 das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte A____ zu 12 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 30. Januar 2008 erstandenen
Haft.
Ab dem
30. Januar 2008 war A____ im Untersuchungsgefängnis inhaftiert, am
24. Juli 2008 konnte sie in die Strafanstalt B____ eintreten. Im Februar
2012 begann die ambulante Therapie durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst
der Universität Bern. Am 27. November 2014 bewilligte die Abteilung
Strafvollzug A____ die weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats
im Vollzugszentrum C____. Ihr Gesuch um Versetzung in das Wohn- und
Arbeitsexternat wurde indes am 5. März 2015 abgewiesen. Den Antrag des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 19. Januar 2016 betreffende Verlängerung der
ambulanten Massnahme wies das Strafgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 ab. Die
ambulante Massnahme lief am 28. Juni 2016 ab.
Im Hinblick auf
die Prüfung der bedingten Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin vom
29. Januar 2016 kündigte die Abteilung Strafvollzug A____ ein
Settinggespräch sowie die gleichzeitige Gewährung des rechtlichen Gehörs an.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte A____ mit, dass sie darauf verzichte.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 verweigerte die Abteilung Strafvollzug
die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin. Dagegen erhob A____ am
10. Dezember 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, den sie
am 16. Dezember 2015 begründete. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Gewährung der bedingten Entlassung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wies den Rekurs am 29. Juni 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhobene Rekurs
an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Juli
2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Rekursbegründung
vom 15. Juli 2016 beantragt A____, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei die bedingte Entlassung anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass
die Vorinstanz sich der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für
beide Instanzen.
Mit Eingabe vom
29. August 2016 begehrte die Rekurrentin im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme die Aussetzung der Haft. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch
das Justiz- und Sicherheitsdepartement verlangten die Abweisung des Antrags auf
Aussetzung der Haft als vorsorgliche Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom
26. September 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche
Aussetzung der Haft ab.
In der
Hauptsache verzichtete das Amt für Justizvollzug auf eine Stellungnahme,
während das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Eingabe vom
26. September 2016 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf
Rekursabweisung schloss. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).
1.3 Eine
mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden,
da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_796/2009 vom 25.
Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2). Die
Rekurrentin hat überdies bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 auf
eine persönliche Anhörung durch die Vollzugsbehörde verzichtet.
2.1 Die
Rekurrentin rügt, dass zwischen der Einreichung der Rekursbegründung vom
16. Dezember 2015 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2016
über sechs Monate vergangen seien. Dies verletze das von der EMRK geschützte
Beschleunigungsgebot in Haftfragen. Es sei offensichtlich eine Praxis der
Vorinstanz, solche Fälle nicht vorzuziehen, weshalb eine Rechtsverzögerung
festzustellen sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, inskünftig solche
Rekursverfahren innert kürzerer Frist abzuschliessen.
2.2 Die
Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Was als angemessene Dauer bzw. rasche Erledigung des
Verfahrens betrachtet werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang, der Schwierigkeit und Dringlichkeit des
Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten
der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGer
5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.1 und 1C_439/2011 vom 25. Mai
2012 in BGE 138 I 256 nicht publizierte E. 2.2). Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat zudem jede Person, die festgenommen
oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht
rechtmässig ist.
2.3 Das
vorinstanzliche Verfahren dauerte ab dem Zeitpunkt der Stellungnahme des Amts
für Justizvollzug vom 18. Januar 2016 bis zum Entscheid am 29. Juni 2016
etwas über fünf Monate. Inwiefern die Vorinstanz das Verfahren verschleppt
haben soll, ergibt sich nicht aus dem Rekurs. Auch wenn die Verfahrensdauer angesichts
der Bedeutung des Entscheids für die Rekurrentin eher als lang zu werten ist, ist
noch nicht auf eine Rechtsverzögerung zu schliessen. Erst während des
vorinstanzlichen Verfahrens ist der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Sachen Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016 ergangen
(Nr. 52089/09), in welchem bei einer Verfahrensdauer von elf Monaten von
einem Haftentlassungsgesuch bis zum Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
festgestellt wurde. Dieses Urteil konnte auf das in Frage stehende Verfahren
noch keinen Einfluss haben, wird aber künftig zu beachten sein. Es bestehen
keine Hinweise, dass die Vorinstanz andere Fälle nicht beförderlich behandeln
würde. Diese Frage ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und
die Rekurrentin wäre diesbezüglich ohnehin nicht beschwert. Insgesamt ist damit
keine Rechtsverzögerung festzustellen.
3.1 Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten
Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll
der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso
höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter
sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu
seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2
S. 203; BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3,
6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen
einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich
bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer
6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3).
3.2 Die
Rekurrentin macht geltend, die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin
sei die letzte Stufe des Strafvollzugs, auf die sie ein Recht habe. Sie habe
sich im Strafvollzug tadellos verhalten. Zudem habe sie sich bereits
vollständig in das Arbeitsleben integrieren können, da sie seit dem 1. Juni
2015 als […] arbeite. Sie wohne ausserhalb der vorgeschriebenen Nächte im
Vollzugszentrum in einer eigenen Wohnung und lebe in einer Beziehung und mit
ihrer Familie. Die Rekurrentin rügt zudem, dass auf die Diagnose von
Dr. med. D____ abgestellt werde, obwohl die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
in Anbetracht ihrer täglichen beruflichen Herausforderung nicht nachvollziehbar
sei. Das gesamte Gutachten von Dr. D____ gründe auf dem Vorwurf der
mangelnden Einsicht und somit des fehlenden Geständnisses, was rechtswidrig
sei. Die Rekurrentin beantragt daher die Einholung eines Obergutachtens.
3.3 Die
Vorinstanz würdigte, dass sich die Rekurrentin weitgehend beruflich
rehabilitiert hat. Dieser Umstand sei aber insofern zu relativieren, als dass
sie bereits im Tatzeitpunk sozial wie beruflich bestens integriert gewesen sei.
Soweit die Rekurrentin vorbringe, dass bei ihr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
sowie einer Kränkungssituation keine Rede sein könne, sei ihr gestützt auf die
Akten zu widersprechen. Weiter sei es zulässig, die fehlende Auseinandersetzung
mit der Tat und den deliktauslösenden Faktoren als negative Prognoseelemente zu
werten. Die Rekurrentin habe in keiner Form auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu
senken, hingearbeitet. Der von ihr ausgehenden Gefahr könne im Rahmen des Vollzugs
im Arbeitsexternat entgegengewirkt werden; gerade die Einhaltung der Alkoholabstinenz
könne besser kontrolliert werden. Insgesamt ging die Vorinstanz aufgrund der fehlenden
Auseinandersetzung der Rekurrentin mit der Persönlichkeitsproblematik und der begangenen
Tat, den fehlenden Konfliktlösungsstrategien und der mangelnden Einsicht in die
Alkoholproblematik von einer negativen Legalprognose aus. Im Hinblick auf die
Differenzialprognose sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des
Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung der Rekurrentin
auswirken sollte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass vorliegend hohe
Rechtsgüter gefährdet seien und dem Schutz der Bevölkerung ein höheres Gewicht
beizumessen sei als den Interessen der Rekurrentin. Die Differenzialprognose spreche
folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.
4.1 Die
Rekurrentin hat bereits am 29. Januar 2016 zwei Drittel ihrer Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt
ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit davon ab, ob der
Rekurrentin eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dafür sind
nachfolgend das deliktische Verhalten der Rekurrentin, ihr Vorleben, die Täterpersönlichkeit
sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der
Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich
aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (vgl. VGE
708/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 2b).
4.2 Welche
Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Legalprognose
nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien
erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Die Umstände der Tat sind jedoch
insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit
auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (BGer 6B_1188/2015
vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014
E. 2.2). Es ist folglich entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanzen die Umstände der Anlasstat in die
Gesamtwürdigung einbezogen haben. Bei der vorliegenden Anlasstat handelt es
sich um Mord und damit um ein schwerwiegendes Delikt. Zu beachten ist dabei,
dass für Rückfälle bei Tötungsdelikten eine niedrige Basisrate von maximal 3 %
besteht. Der Gutachter Dr. med. D____ siedelt die spezifische
Rückfallgefahr der Rekurrentin auf dem Niveau der Rückfallbasisrate für
Tötungsdelikte an (Gutachten S. 53 f.; vgl. auch Bericht über den
Therapieverlauf […]). Hinzu kommt, dass es sich in diesem Fall um ein
Einzeldelikt handelt, das im Rahmen einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung
begangen wurde (vgl. Bericht der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako] vom 18. Mai 2016
S. 4). Die Anlasstat ist als Folge eines schicksalshaften Konfliktes zu
betrachten, was aber ein erhöhtes Rückfallrisiko bei einer erneuten problemhaften
Beziehung nicht ausschliesst.
4.3 Das
Vorleben der Rekurrentin ist vorab unter dem Gesichtspunkt der Straffälligkeit
zu prüfen. Die Rekurrentin hat keine einschlägigen Vorstrafen; in der
Vorgeschichte sind keine Gewaltdelikte bekannt. Laut der Beurteilung der
Konkordatlichen Fachkommission ist nicht von Straffälligkeit als Verhaltensmuster
auszugehen. Die Rekurrentin absolvierte eine Ausbildung zur […] und war danach
an verschiedenen Arbeitsstellen tätig. Bis zu einer konflikthaften
Beziehungssituation im Vorfeld der Anlasstat, war auch das soziale Umfeld mit
einer längeren Ehe und zwei Kindern stabil (vgl. Beurteilung KoFako vom
18. Mai 2016 S. 5 f.). Das Vorleben ist demnach als positiv zu
werten.
4.4 Es
ist zudem unbestritten, dass sich die Rekurrentin sowohl im Strafvollzug in der
Strafanstalt B____ als auch im Vollzugszentrum C____ im Rahmen der Vollzugsform
des Arbeitsexternats wohl verhalten hat (vgl. […]). Allerdings spricht ein
einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution allein noch nicht für eine
positive Bewährungsprognose, da die engen Strukturen im Strafvollzug einen geschützten
Rahmen gewährleisten (Koller, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 86 N 4).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits sehr
weitgehende Vollzugslockerungen stattgefunden haben. Ab dem 6. Juni 2014
waren unbegleitete Ausgänge, Tagesurlaube und Urlaube mit Übernachtung
bewilligt. Nachdem die Rekurrentin eine befristete Anstellung als […] vereinbaren
konnte, gewährte ihr die Abteilung Strafvollzug am 27. November 2014 die
weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats. Es ist positiv zu
würdigen, dass die Rekurrentin nun schon seit dem 1. Juni 2015 einer unbefristeten
80 %-Stelle in ihrem angestammten anspruchsvollen Beruf nachgeht und ein
gutes Zwischenzeugnis erhalten hat (vgl. Arbeitsvertrag […] sowie
Zwischenzeugnis vom […]). Die Rekurrentin verbringt drei Nächte pro Woche in
ihrer eigenen Wohnung, ohne dass relevante negative Vorfälle zu verzeichnen
waren. Folglich stellt auch das Vollzugsverhalten in diesem Fall einen günstigen
Faktor für die Legalprognose dar.
4.5
4.5.1 Für
die Bewährungsprognose sind weiter die Persönlichkeitsmerkmale der Rekurrentin
zu berücksichtigen. Für die Erfassung der Täterpersönlichkeit darf auf die
bestehenden Gutachten abgestellt werden, die entsprechend zu würdigen sind
(vgl. Koller, a.a.O. Art. 86
N 8). Die Rekurrentin wurde mehrmals von der Konkordatlichen
Fachkommission beurteilt. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die
Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen
nach Art. 64 Abs. 1 StGB – wie Mord – begangen hat und die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann. Dies wurde auch von der Vorinstanz so dargelegt.
Inwiefern die Rekurrentin mit ihrer Rüge der falschen gesetzlichen Grundlage etwas
für sich ableiten kann, ist nicht ersichtlich. Soweit sie geltend macht, die
Vor-instanz habe sich einzig und allein auf die einseitig zusammengesetzte
Kommission verlassen bzw. darauf verwiesen, ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Beurteilung genügend gewürdigt hat und die verschiedenen Gutachten
begründet gegeneinander abgewogen hat (vgl. Entscheid vom 29. Juni 2016
E. 13). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag die neuste KoFako-Beurteilung vom 18. Mai 2016 der Vorinstanz zudem nur im
Dispositiv vor, weshalb sie sich nicht damit auseinandersetzen konnte. In der
Zwischenzeit findet sich die schriftliche Beurteilung in den Akten. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann darauf abgestellt werden, um einen
prozessualen Leerlauf zu verhindern (vgl. VGE VD.2014.235 vom
19. Februar 2016 E. 1.3, 746/2002 vom 6. Juni 2003 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f.). Im Folgenden ist somit auch die KoFako-Beurteilung
vom 18. Mai 2016 in die Beurteilung einzubeziehen.
4.5.2 Im
Gutachten der […] vom 18. Juli 2008 wurde der Rekurrentin eine
histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10
F 60.4) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.21) diagnostiziert
(Gutachten S. 39). Gemäss dem […] konnte sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung
aufgrund des Verhaltens der Patientin in der Strafanstalt B____ nicht erhärten.
Die Auffälligkeiten würden vor allem in einer erhöhten Kränkbarkeit sowie einem
ausgeprägten Gerechtigkeitssinn liegen, was am ehesten mit dem Vorliegen
narzisstischer Persönlichkeitszüge in Verbindung zu bringen sei, wobei der […]
lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausging ([…]). Dr. med. D____
diagnostizierte sodann im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar
2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), da die
Explorandin neben histrionischen und emotional instabilen auch ausgeprägt
narzisstische Persönlichkeitszüge aufweise. Nicht aufrechterhalten werden könne
die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, da die Explorandin seit Jahren
alkoholabstinent lebe (Gutachten S. 42). Die Explorandin habe kaum
Einsicht in die bei ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Bezüglich ihrer
Selbstdarstellung wirke die Explorandin insbesondere mit Bezug zu den verurteilten
Delikten sehr verschlossen. Da die Rekurrentin das Tötungsdelikt negiere, sei
eine deliktorientierte Therapie kaum durchführbar (Gutachten S. 46, 48).
Mit Beurteilung
vom 10. Juni 2015 erachtete die Fachkommission die bei der Rekurrentin
vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, das Vorliegen von
Kränkungssituationen in konflikthaften Beziehungen, fehlende
Konfliktlösungsstrategien sowie erneuten Alkoholkonsum als Risikofaktoren für
die Begehung erneuter Delikte wie der Anlasstat. Es sei im Hinblick auf eine
mögliche zukünftige Entlassung aus dem Strafvollzug wichtig, die erwähnten
Risikofaktoren zu bearbeiten, um die Legalprognose zu verbessern. Seit der
letzten KoFaKo-Beurteilung vom 2. April 2014 hätten keine grundlegenden Therapiefortschritte
erzielt werden können. Die Fachkommission empfahl eine Intensivierung der
Therapie, damit die Rekurrentin bezüglich der Krankheits- und Behandlungseinsicht
weitere Fortschritte erzielen und alternative Verhaltens- und Konfliktlösungsstrategien
erlernen könne. Von weitergehenden Vollzugsöffnungen (Wohnexternat, bedingte
Entlassung) sei abzusehen, solange in den deliktrelevanten Bereichen noch
Defizite bestünden (KoFaKo-Beurteilung vom 10. Juni 2015 S. 7).
Der
Therapieverlaufsbericht der […] vom 21. Oktober 2015 hält sodann fest,
dass die vorhandene psychische Störung, die Einsicht in die Störung und die
Auseinandersetzung mit den Taten als ungünstig zu beurteilen seien, wobei davon
ausgegangen werde, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsvarianten auch
bezüglich einer Deliktbearbeitung ausgeschöpft seien. In der Einzeltherapie habe
sich gezeigt, dass bestimmte Themenbereiche bei der Rekurrentin stark abwehrbehaftet
zu sein scheinen, weshalb die Anmeldung in einer Gruppentherapie erfolgt sei,
mit dem Ziel der Bearbeitung von Persönlichkeitsanteilen und zur Erarbeitung
des Zugangs zu Emotionen und Bedürfnissen (Bericht, S. 3 f.). Ab Januar
2016 lag der Fokus der Therapien der […] auf der Bearbeitung von alltagsrelevanten
Themen, einer Evaluation des bisherigen Behandlungsverlaufs, einer Reevaluation
der aktuell vorliegenden psychopathologischen Symptomatik, einer Klärung von
allfälligen weiteren Behandlungszielen sowie des Tatverlaufs aus ihrer Sicht.
Die Rekurrentin habe sich dabei durchgehend motiviert und kooperativ gezeigt.
Eine tiefergehende spezifische Deliktbearbeitung sei aber nicht möglich ([…]).
Die […] stellen in ihrem Bericht eine eher günstige Legalprognose.
Für die
Fachkommission ist indes gemäss ihrer Beurteilung vom 18. Mai 2016 nach
wie vor nicht erkennbar, dass die Rekurrentin über eine vertiefte Einsicht in
ihre Persönlichkeitsstörung oder ihre Alkoholproblematik verfüge. Sie leugne
den gerichtlich festgestellten Tathergang, weshalb eine vertiefte
Deliktbearbeitung nicht habe durchgeführt werden können. Es sei weder eine
Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik eingetreten noch
habe die Rekurrentin geeignete Risikomanagementstrategien entwickeln können
(KoFaKo-Beurteilung vom 18. Mai 2016 S. 9).
4.5.3 Insgesamt
diagnostizieren die forensisch-psychiatrischen Gutachten bei der Rekurrentin
eine Persönlichkeitsstörung. Die Rekurrentin anerkennt die diagnostizierten
Persönlichkeitsstörungen allerdings nur partiell. Damit verbunden ist ihre
ablehnende Haltung gegenüber einer Therapie. Zu Beginn war die Rekurrentin noch
eher zur Einzeltherapie mit dem Ziel der Stärkung in Stresssituationen bereit.
Gemäss den aktuellsten Berichten ist eine vertiefte Deliktbearbeitung nicht
möglich. Die fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant (BGer 6B_715/2014
vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Auch wenn die Rekurrentin zu Recht
vorbringt, dass sie nicht gezwungen werden kann, das Delikt zu gestehen oder
psychiatrisch aufzuarbeiten, darf erwartet werden, dass die verurteilte Person
im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet (Koller, a.a.O. Art. 86 N 9). In letzter Zeit, hat
sich die Rekurrentin eher stärker gegen die Therapien gestellt. Die
Persönlichkeitsmerkmale wirken sich damit eher ungünstig auf die Legalprognose
aus.
4.6 Positiv
zu beurteilen ist hingegen, dass die Rekurrentin die Wiedereingliederung in
ihre angestammte Arbeitstätigkeit bereits erreicht hat. Sie arbeitet zu
80 % in einem anspruchsvollen Beruf. Hinzu kommt, dass sie eine eigene
Wohnung hat, in der sie die drei Nächte pro Woche verbringt, in welchen sie
nicht im Vollzugszentrum C____ ist. Gemäss Angaben des Vollzugszentrums ist die
eigene Wohnung ein sehr wichtiger Rückzugsort für die Rekurrentin, wo sie einen
Grossteil ihrer Freizeit verbringe und oftmals ihre Kinder zum Essen vorbei
kämen. Das persönliche Umfeld habe sich zudem weiter vertieft. Die Rekurrentin habe
wieder Kontakt zu ihren Eltern und seit kurzem eine Beziehung (Verlaufsbericht C____
vom 31. März 2016 S. 2 f).
4.7 Zusammenfassend
ergibt sich, dass sowohl das Vorleben, das Vollzugsverhalten als auch die zu
erwartenden Lebensverhältnisse der Rekurrentin als günstig zu beurteilen sind,
während sich die Persönlichkeitsmerkmale und dabei insbesondere die fehlende
Tataufbearbeitung negativ auf die Bewährungsprognose auswirken. Vom Fehlen eines
Geständnisses darf jedoch noch nicht auf eine negative Prognose geschlossen
werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/ee S. 204; Koller, a.a.O., Art. 86 N 9). Soweit die
Fachkommission ihre Einschätzung darauf stützte, dass die Rekurrentin
Ende 2014 erneut Alkohol konsumiert habe, was ihren Abstinenzwunsch in
Frage stelle, ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin den Verstoss gegen
das Alkoholverbot an Weihnachten/Silvester 2014 selber gestanden hat. Diagnosemässig
hätte es ihr nicht nachgewiesen werden können (vgl. Forensisch-toxikologisches
Gutachten vom 21. Januar 2015 S. 2). Da es in der Folge zu keinen
weiteren Verstössen gegen das Alkoholverbot kam, darf dieser Vorfall nicht
überbewertet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist demnach für die
Individualprognose von einem eher guten Gesamteindruck auszugehen.
5.1 Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss umso
grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei
besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie Tötungsdelikte,
sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen (BGer 6B_1159/2013
vom 3. Dezember 2014 E. 2.2). Allerdings
dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart
streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine
Chance auf bedingte Entlassung bleibt. Die Vorinstanz mass dem Schutz
der Bevölkerung aufgrund der Gefährdung hoher Rechtsgüter ein höheres Gewicht
bei als den Interessen der Rekurrentin. Es ist richtig, dass ein Restrisiko für
eine schwere Straftat, insbesondere bei einer erneuten problembehafteten
Beziehung, bestehen bleibt. Diesem Risiko kann jedoch auch mit dem Restvollzug
nicht adäquat begegnet werden.
5.2 Es
bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein weiterer Verbleib der Rekurrentin im Strafvollzug eine
wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose
beitragen würde. Bereits im Verlaufsbericht des Vollzugzentrums C____ vom
21. Oktober 2015 wurde keine Zweckmässigkeit erkannt, die Rekurrentin
weiterhin stationär zu begleiten. Aufgrund ihrer Arbeitszeiten und der
Urlaubszeiten gemäss dem Arbeitsexternat-Konzept liege keine therapeutische
Beeinflussbarkeit vor, die an das stationäre Setting gekoppelt wäre (Bericht
S. 3). Auch mit Verlaufsbericht vom 31. März 2016 empfahl das
Vollzugszentrum eine Entlassung aus dem stationären Setting zum baldmöglichsten
Termin. Die […] gehen ebenfalls davon aus, dass eine spezifische, deliktorientierte
Psychotherapie im engeren Sinn nicht in dem Ausmass möglich sei, als dass sich
dies messbar positiv auf das bestehende Risikoprofil auswirken könnte ([…]). Hinzu kommt, dass das Strafgericht mit Entscheid vom 24.
Mai 2016 auf eine Verlängerung der ambulanten Therapie mangels Therapiebereitschaft
verzichtete. Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven
Strafende sind damit nicht vorgesehen. Die ambulante Massnahme ist am
28. Juni 2016 abgelaufen. Die Beurteilung der Fachkommission vom 18. Mai
2016 erfolgte in Unkenntnis dieser Tatsache. Aus Sicht der Fachkommission
sollte nach wie vor eine regelmässige Therapie im Vordergrund stehen. Allerdings
sieht das Vollzugszentrum keine Möglichkeit der Beeinflussung durch das
stationäre Setting. Auch die Vorinstanz führte nicht aus, wie die von der
Rekurrentin ausgehende Gefahr im Rahmen des Vollzugs im Arbeitsexternat
entgegengewirkt werden kann. Die Beibehaltung der momentanen Situation ist
demnach nicht geeignet, um eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen.
Wenn sodann für die Fachkommission aufgrund des einmaligen Rückfalls an
Weihnachten und Silvester 2014 fraglich ist, ob die Rekurrentin ihre derzeitige
Alkoholabstinenz auch längerfristig ausserhalb eines eng betreuten und
strukturierten Rahmens aufrechterhalten könne (vgl. KoFako-Beurteilung vom
18. Mai 2016 S. 6), scheint sie diesen Vorfall zu stark zu gewichten.
Das Vollzugszentrum C____ erachtete die von
der Fachkommission gewählte Bezeichnung „Alkoholrückfall Ende 2014“ als doch
eher überzeichnend und hielt fest, dass die Rekurrentin nicht als eine Person
mit Suchtstrukturierung wahrgenommen werde (Verlaufsbericht vom 21. Oktober
2015, S. 3). Auch gemäss dem Gutachten vom 10. Februar 2015 kann die
Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden, es bleibe
allerdings ein erhöhtes Risiko, dass die Rekurrentin künftig in frühere
Trinkgewohnheiten zurückfalle, da die diesbezüglich kein Problembewusstsein
habe und dem Gutachter erklärt habe, sie werde auch „nachher wieder trinken“, „z.B.
ein Cüpli“ (Gutachten S. 25, 42 und 49).
In Bezug auf diese Frage stellt eine Weisung zur
Alkoholkontrolle allerdings ein milderes Mittel dar, weshalb die Verweigerung
der bedingen Entlassung aus diesem Grund nicht verhältnismässig ist. Mangels
intrinsischer Motivation zur Abstinenz ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin ohne eine entsprechende Weisung nach der bedingten Entlassung bald
wieder Alkohol konsumiert. Gemäss den Gutachten und der Beurteilung der KoFako
würde durch den blossen Alkoholkonsum die Rückfallgefahr erhöht, ohne dass es
dazu eines erneuten Abgleitens in eine Alkoholabhängigkeit bedürfte. Eine
solche Erhöhung der Rückfallgefahr kann durch eine entsprechende Weisung
zumindest für die Dauer der Probezeit wirksam verringert werden. Diese mildere
Massnahme ist angesichts der Schwere der – wenn auch nur mit sehr geringer
Wahrscheinlichkeit – drohenden Delikte verhältnismässig.
5.3 Der Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit
bis zum effektiven Strafende am 19. Januar 2020 aus Gründen, die nicht
ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr
durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in
Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d/bb S. 199 mit
weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit nicht
per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem
möglicher Straftatenbegehung höchstens auf einen späteren Zeitpunkt. Damit bestehen
im vorliegenden Fall keine Gründe, die bedingte Entlassung zu verweigern. Wenn
die Vorinstanz festhält, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer
des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung der
Rekurrentin auswirken solle, ohne zu prüfen, ob die Fortführung des Strafvollzugs
die Möglichkeit bietet, die Rückfallgefahr zu mindern, überschreitet sie den
ihr zustehenden Ermessensspielraum.
5.4 Zusammengefasst
spricht die Differenzialprognose im Resultat nicht gegen eine bedingte Entlassung.
Somit kann auf die von der Rekurrentin beantragte Einholung eines
Obergutachtens verzichtet werden. Nach Berücksichtigung der Gesamtheit der
massgebenden Umstände ist der Rekurrentin die bedingte Entlassung folglich zu
gewähren. Der bedingt Entlassenen wird nach Art. 87 Abs. 1 StGB eine
Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Da vorliegend ein
übermässiger Alkoholkonsum ein Indiz für eine erneute problematische
Paarbeziehung darstellen könnte, ist eine Weiterführung der regelmässigen
Alkoholkontrollen angezeigt. Die genaue Regelung der entsprechenden Modalitäten
ist Sache der Strafvollzugsbehörde.
Dementsprechend
ist der Rekurs gutzuheissen, und der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom
7. Dezember 2015 sowie der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 29. Juni 2016 sind aufzuheben. Mit der
vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fällt auch dessen
Kostenentscheid dahin.
6.1. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen
und es steht ihr eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement ist demnach zu verpflichten, dem Vertreter der
Rekurrentin für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der zu ersetzende Aufwand
ist, mangels eines bezifferten Antrags, praxisgemäss zu schätzen. Für die
beiden Rekursverfahren scheint ein Aufwand von je fünf Stunden à CHF 250.–
angemessen. Daraus ergibt sich ein entschädigungspflichtiges Honorar von
CHF 2‘500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von
8 %.
6.2 Das
Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Juni 2016 sowie
der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 7. Dezember 2015 werden
aufgehoben. Die Rekurrentin ist aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Die
Dauer der Probezeit entspricht dem Strafrest.
Der Rekurrentin wird die Weisung
auferlegt, während der Dauer der Probezeit keinen Alkohol zu konsumieren und
sich regelmässig Alkoholkontrollen zu unterziehen, wobei die Strafvollzugsbehörde
die Modalitäten zu regeln hat.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem Vertreter der Rekurrentin für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘500.–
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.–, total
CHF 2‘700.–, zu entrichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Amt für Justizvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.