Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.129
ENTSCHEID
vom 12.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...], [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 wurde A____ wegen mehrfacher Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts,
mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
sowie Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Basel-Stadt zu einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5‘700.– verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Mit einem
Schreiben vom 25. Mai 2016 (Datum des Poststempels: 31. Mai 2016) brachte A____
unter dem Titel „Nichtigkeitskausalitätsfolge“ vor, der Strafbefehl sei
nichtig, da der rechtserhebliche Sachverhalt tatsachenwidrig festgestellt
worden sei. Diese Eingabe wurde als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3.
November 2015 gewertet und von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie
am Strafbefehl festhalte, am 1. Juni 2016 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung
vom 3. Juli 2016 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden
sei.
Hiergegen
richtet sich die am 17. Juli 2016 bei der Schweizerischen Post aufgegebene
Beschwerde vom 13. Juli 2016, mit welcher A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
geltend macht, seine Eingabe vom 25. Mai 2016 sei keinesfalls als Einsprache zu
verstehen gewesen, die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes sei an keine
Frist gebunden und zudem sei das Einzelgericht in Strafsachen für die Behandlung
seiner Eingabe unzuständig gewesen, was überdies einen Nichtigkeitsgrund
darstelle. Die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht haben auf eine Stellungnahme
verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juli 2016 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 6.
Juli 2016 zugestellt worden. Die am 17. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde ist somit noch innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist daher
auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, diese sei verspätet erfolgt.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Eingabe („Nichtigkeitskausalitätsfolge“)
sei fälschlicherweise als Einsprache behandelt worden. Vielmehr habe er einen
Nichtigkeitsgrund geltend machen wollen, was an keine Frist gebunden sei. Die
Nichtigkeit des Strafbefehls ergebe sich aus dem Umstand, dass der Sachverhalt
tatsachenwidrig festgestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei
unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer des Restaurants [...] auch für die Vermietung der Hotelzimmer
zuständig gewesen sei. Zudem sei das Einzelgericht in Strafsachen für die Behandlung
seiner Eingabe unzuständig gewesen, was einen zusätzlichen Nichtigkeitsgrund
darstelle (Beschwerde p. 2 ff.).
2.2 Eine
fehlerhafte Verfügung ist in der Regel lediglich anfechtbar. Nichtig und damit
von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in Ausnahmefällen,
wenn ihr ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet. Zur Abgrenzung zwischen
blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung
der sogenannten Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer,
wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe
in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Auflage, Zürich 2010, N 947 ff; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer
1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2; AGE BES.2016.39 vom 10. Mai 2016 E.
2.1, BES.2016 vom 14. März 2016 E. 2.2, BES.2013.117 vom 16. Juni 2014 E. 1.4.4
m.H.).
2.3 Die
Vorinstanz hat zutreffend erwogen, im Strafbefehl vom 3. November 2015 seien weder
in formeller noch materieller Hinsicht Mängel zu erkennen, welche dessen
Nichtigkeit zur Folge hätten. Inhaltlich stützt sich der Strafbefehl auf den
Polizeirapport vom 11. November 2014 (Akten S. 21 ff.), die Bilder der
angetroffenen Frauen (Akten S. 29-35), die Meldescheinliste der Kantonspolizei
Basel-Stadt (Akten S. 37-39) sowie die Aussagen der betreffenden Frauen
(Akten S. 40-115). Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben des Migrationsamts
vom 7. Juli 2015 zudem das rechtliche Gehör zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen gewährt worden (Akten S. 116 f.). In seiner schriftlichen
Stellungnahme vom 20. Juli 2015 erwähnte er ausdrücklich, er habe vor ca. acht
Jahren den Betrieb [...] (Hotel, Hotelbar und Restaurant) als Geschäftsführer
übernommen und sei während dieser Zeit vorwiegend für das Restaurant zuständig
gewesen (Akten S. 118 f.). Daraus durfte die Vor-instanz schliessen, dass der
Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt auch für die Vermietung der Hotelzimmer zuständig
gewesen war.
2.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass dem Strafbefehl vom 3. November 2015 kein Nichtigkeitsgrund
anhaftet. Seine Einwände gegen den Strafbefehl hätte der Beschwerdeführer vielmehr
innert zehn Tagen mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO geltend machen müssen;
ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtsgültigen Urteil (vgl.
Rechtsmittelbelehrung Akten S. 122). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2016 zu Recht als Einsprache
gewertet. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war das Strafgericht zur
Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl auch zuständig. Es ist
erstellt und nicht bestritten, dass der angefochtene Strafbefehl vom 3. November
2015 dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 zugestellt worden ist (Akten S.
124). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 7. November 2015 zu laufen
und endete am 17. November 2015. Spätestens an diesem Tag hätte die Postsendung
zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der
Beschwerdeführer hat sein mit 25. Mai 2016 datiertes Schreiben „Nichtigkeitskausalitätsfolge“
erst am 31. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Akten S. 125). Damit
ist die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb die Vor-instanz zu Recht
nicht darauf eingetreten ist (Akten S. 134).
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.