Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.73
URTEIL
vom 29. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten [...]
gegen
Opferhilfe-Kommission beider
Basel Rekursgegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel
vom 4. März 2016
betreffend Soforthilfe und
längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Gemäss
Anklageschrift vom 31. August 2015 streifte A____ (Rekurrent) in den frühen
Morgenstunden des 26. Mai 2013 beim Verlassen des Clubs [...] [...] in Basel B____,
worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge kam. In
dessen Folge verpasste C____ dem Rekurrenten einen heftigen Schlag ins Gesicht,
worauf dieser zu Boden ging. Als C____ darauf die Lokalität verliess, trat eine
unbekannte Drittperson weiter auf den Rekurrenten ein. Nachdem auch diese
Drittperson das Lokal verlassen hatte, kniete B____ zum Opfer hin und verpasste
ihm mehrere Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf. Mit Urteil vom 15. Dezember
2015 wurde C____ auf der Grundlage dieser Anklageschrift unter anderem wegen
einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Rekurrenten zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Weiter
wurde er verurteilt, dem Rekurrenten die Vertretungskosten im Umfang von
CHF 4‘469.70 zu ersetzen sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 1‘000.– nebst
Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2013 zu entrichten. Das Verfahren gegen B____
wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 abgetrennt. Mit Urteil vom 9. Mai
2016 wurde dieser unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und zu einer
Busse von CHF 500.– verurteilt. Er wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
des Rekurrenten im Betrag von CHF 435.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. August
2013 behaftet und zur Leistung einer Genugtuung von CHF 3‘000.– zuzüglich Zins
zu 5% seit dem 26. Mai 2013 an den Rekurrenten verurteilt. Schliesslich wurde
dem Vertreter des Rekurrenten zu Lasten des Verurteilten eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 3‘850.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
zugesprochen.
Im Zusammenhang
mit diesem Strafverfahren hat die Opferhilfe-Kommission beider Basel nach erfolgter
Zusprechung von juristischer Soforthilfe im Umfang von 4 Stunden und
längerfristiger Hilfe im Sinne juristischer Hilfe im Umfang von 30 Stunden auf
Antrag des Rekurrenten vom 3. März 2016 mit Verfügung vom 4. März 2016 hin festgestellt,
dass am Umfang der bis dato erfolgten Kostengutsprache für 34 Stunden juristische
Hilfe unter dem Titel Soforthilfe und längerfristige Hilfe festgehalten werde.
Eine Erweiterung der Kostengutsprache um weitere 25 Stunden juristische
Beratung wurde abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass in den zugesprochenen
34 Stunden juristische Hilfe à CHF 200.– (Tarif Opferhilfe) die uneinbringliche
Parteientschädigung gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15.
Dezember 2015 in Höhe von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Spesen) enthalten sei.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. März und 7. April 2016 erhobene
und begründete Rekurs ans Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Zusprechung einer erweiterten Kostengutsprache im Strafverfahren gegen B____ im
Umfang von 25 Stunden beantragt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel
beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 5. Juli 2016 repliziert. Mit seiner Replik hat er sein Rechtsbegehren in
dem Sinne reduziert, als nur noch eine Kostengutsprache für die Strafverfahren
gegen die beiden Täter von insgesamt 48,48 Stunden à CHF 200.– exkl. Auslagen
und MWST verlangt wird.
Der Rekurrent
hat keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Der
vorliegende Entscheid ist daher wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Ausführungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG;
SG 257.900) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die
Opferberatungsstellen beider Basel (SG 257.920) ist das Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG;
SR 321.5) zur Beurteilung des Rekurses des ausserhalb der beiden Basel
wohnhaften Rekurrenten gegen den Entscheid der Opferhilfe-Kommission beider
Basel zuständig. Der Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf
diesen ist somit einzutreten. Nach Art. 29 Abs. 3 OHG hat das
Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Es hat insbesondere zu prüfen,
ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt hat (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], OHG-Kommentar,
3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 N 20).
1.2 Gemäss
Art. 25 Abs. 2 VPRG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien
nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent keine Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt, so dass der Entscheid auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).
- Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist der Umfang des Anspruchs des Rekurrenten auf
längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG.
2.1 Nachdem
die Opferhilfe beider Basel dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Januar
2014 Kostengutsprache für juristische Soforthilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 1
OHG im Umfang von 4 Stunden geleistet hatte, bewilligte die
Opferhilfe-Kommission beider Basel dem Rekurrenten auf der Grundlage von
Gesuchen seines Vertreters vom 4. und 26. August 2015 sowie eines Entwurfs
einer Honorarnote vom 26. August 2015 wie beantragt 30 Stunden längerfristige
Hilfe im Sinne juristischer Hilfe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde dem
Rekurrenten mitgeteilt, dass damit der Aufwand bis zur und inklusive der
Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Täter gedeckt werde. Weiter wurde
ihm mitgeteilt, dass für das Verfahren vor der Entschädigungs- und
Genugtuungsbehörde grundsätzlich keine Vertretungskosten übernommen würden, da
sich das Opfer bei der Gesuchseinreichung kostenlos von der Opferhilfe
unterstützen lassen könne. Nachdem in der Verhandlung des Strafgerichts vom 14.
Dezember 2015 das Strafverfahren gegen B____ abgetrennt worden war, liess der
Rekurrent mit E-mail-Eingabe vom 16. Dezember 2015 unter Hinweis auf die
weitere Verhandlung eine Erweiterung der Kostengutsprache um nochmals 12
Stunden beantragen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 lehnte die
Opferhilfe-Kommission beider Basel diesen Antrag auf Kostengutsprache ab. Es
wurde in Aussicht genommen, dass für ein allfälliges weiteres Verfahren
lediglich die Kosten einer Rechtsvertretung am Ort des Strafverfahrens ohne
Reisezeit und –spesen übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 4. Februar
2016 teilte die Opferhilfe beider Basel dem Rekurrenten mit, dass die
Opferhilfe subsidiär den Aufwand gemäss der zugesprochenen Parteientschädigung
übernehme, wenn nachgewiesen werde, dass ein Inkassoversuch beim Täter
erfolglos geblieben ist. Der Entscheid bezüglich des zusätzlichen Kostenaufwands
im Verfahren gegen B____ wurde bis zur Offenlegung des bisherigen Detailaufwands
in der Sache ausgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 liess der Rekurrent
die Übernahme der im Strafverfahren gegen C____ zugesprochenen
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘469.70 und unter Hinweis auf den
Entwurf einer entsprechenden Honorarnote eine Kostengutsprache für das Verfahren
B____ von insgesamt 25 Stunden beantragen.
Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 3. März 2016 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider
Basel den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache um nochmalige 25 Stunden
juristische Hilfe ab und stellte fest, dass die uneinbringliche
Parteientschädigung gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2015
in der Höhe von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Spesen) in den bereits
zugesprochenen 34 Stunden juristische Hilfe à CHF 200.– enthalten sei. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, die Klärung des Sachverhalts und die
Absprache mit dem Klienten seien bereits im Hinblick auf das Strafverfahren
gegen C____ erfolgt, weshalb für das abgetrennte Strafverfahren gegen B____ kaum
zusätzlicher Aufwand betrieben werden müsse. Gemäss medizinischem Gutachten
liege eine einfache Körperverletzung vor, weshalb der Fall nicht besonders
komplex erscheine und keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten aufweise. Die
subsidiäre Opferhilfeleistung müsse gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG angemessen und
als Folge der Straftat notwendig sein. Eine Erweiterung der Kostengutsprache erscheine
hier nicht mehr nötig und verhältnismässig zur Wahrung der Rechte des Opfers.
Dieses könne sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 9. Mai 2016 auch
von einer Beraterin oder einem Berater der Beratungsstelle Opferhilfe beider
Basel begleiten lassen.
2.2 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Aufarbeitung des
Sachverhalts könne keineswegs als erledigt betrachtet werden. Da zwei unabhängige
Angriffe der beiden Täter vorlägen, liege keine Tateinheit vor. Aufgrund des
massiven Angriffs von B____ werde dieser im Unterschied zu C____ auch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt. Eine entsprechende Verurteilung
dürfte aber im Verfahren von der Verteidigung des Angeklagten bestritten
werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Beratungsstelle der Opferhilfe
beider Basel mit einer Begleitung des Opfers, die über kein Anwaltspatent
verfügen dürfte, sicherstellen wolle, dass sich der Rekurrent im Sinne der
Waffengleichheit adäquat für eine Verurteilung des Beschuldigten einsetzen könne.
Der im Raum stehende Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bringe
eine Schwere mit sich, die nicht zuletzt im Hinblick auf seine Bedeutung für
die Höhe der Genugtuung eine anwaltliche Vertretung bedinge. Der Rekurrent
macht geltend, die Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten Angreifer habe
nicht in seiner Hand gelegen. Es sei nicht einzusehen, wieso er im Verfahren
gegen B____, in dem sogar noch schwerwiegendere Vorwürfe zu beurteilen sein
würden, anders vertreten werden solle. Es sei ein Missstand, wenn der
Beschuldigte einen amtlichen Verteidiger gestellt bekomme, der Rekurrent aber
mangels weiterer Kostengutsprache auf einen Vertreter verzichten solle. Die
Notwendigkeit der juristischen Hilfe gemäss OHG müsse analog zur Notwendigkeit
der anwaltschaftlichen Vertretung nach Strafprozessordnung Anwendung finden. Zu
berücksichtigen sei daher, ob die geschädigte Person durch das Delikt in
schwerwiegender Weise betroffen ist und ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche einen Rechtsbeistand erforderlich macht.
Ausser in Bagatellfällen sei eine restriktive Praxis beim Entscheid um
unentgeltliche Verbeiständung nicht zu rechtfertigen, wäre diese doch geeignet,
den Adhäsionsprozessweg zu schwächen.
2.3 Zweck des Opferhilferechts ist die Gewährleistung von wirksamer Hilfe
an Opfer von Straftaten (BGE 134 II 308 E. 5.5 S. 313, BGer 1C_571/2011 vom 26.
Juni 2012 E. 4.2). Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die
Beratungsstellen einem Opfer soweit nötig über die Soforthilfe hinaus
zusätzliche Hilfe, bis neben der Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustands
die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind.
Diese längerfristige Hilfe wird nur so lange geleistet, wie sie vom Opfer benötigt
wird. Ist ein Opfer selber in der Lage, die notwendigen Massnahmen zu treffen
oder in die Wege zu leiten, so sind die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt (BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3). Die Leistungspflicht
richtet sich somit auch nach den persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des
Opfers, die auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Selbstvornahme im
Einzelfall massgebend sind (Zehntner,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], OHG-Kommen-tar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 13 N
10). Die längerfristige Hilfe umfasst auch die juristische Hilfe, die als Folge
einer Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 OHG). Dazu gehört auch
die Vertretung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter (BGer
1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.2 m.H. auf Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 29). Die zu übernehmenden
Leistungen müssen angemessen sein. Ausgeschlossen von der Hilfe sind offensichtlich
nutzlose Schritte (BGer 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.3)
2.4
2.4.1 Vorliegend
ist die Kausalität der Straftat für die juristische Hilfe im entsprechenden
Verfahren unbestritten. Strittig ist allein die Adäquanz des beantragten
Leistungsumfangs. Auf juristische Hilfe seitens eines Anwalts oder einer
Anwältin zugunsten eines Opfers gemäss Art. 13 f. OHG kann nur dann verzichtet
werden, wenn praktisch von Anfang an feststeht, dass eine Körperverletzung zu
keinen dauernden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit führt, was in vielen
Fällen zunächst unsicher erscheint (Zehntner,
a.a.O., Art. 14 N 24). Soweit sich der Rekurrent hierauf beruft, muss darauf
hingewiesen werden, dass ihm unstrittig anwaltschaftliche Hilfe im Umfang von
34 Stunden zugesprochen worden ist. Auch der Grundsatz, dass bei einer
Körperverletzung mit absehbarem Dauerschaden die anwaltschaftliche Hilfe
unabdingbar ist (Zehntner, a.a.O.,
Art. 14 N 25), vermag dem Rekurrenten nicht zu helfen, da ein solcher
Dauerschaden im Strafverfahren gegen B____, auf das sich das abgelehnte Gesuch
bezieht, gar nicht mehr geltend gemacht worden ist.
2.4.2 Der
Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass die zugesprochene juristische Hilfe
im Umfang von 34 Stunden für seine Vertretung im Strafprozess gegen die beiden
Angreifer ausreichend gewesen wäre, wenn beide wie ursprünglich vorgesehen in
einem Verfahren am 14. und 15. Dezember 2015 hätten beurteilt werden können. Er
macht aber geltend, dass aufgrund der erst am 14. Dezember 2015 erfolgten
Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten Angreifer zusätzlicher Bedarf für
anwaltschaftliche Hilfe entstanden ist. Demgegenüber macht die Vorinstanz
geltend, dass der Rekurrent in diesem Verfahren gar keiner Vertretung bedurft
hätte, diese mithin nicht notwendig gewesen ist.
2.4.3 Die
Notwendigkeit der Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den
mutmasslichen Täter kann in analoger Anwendung der Kriterien für die
unentgeltliche Vertretung von Privatklägern im Strafverfahren gemäss Art. 136
Abs. 2 lit. c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) beurteilt
werden. Demnach sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Ausbildung
und Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung der
geschädigten Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu
berücksichtigen. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts sind in diese
Einzelfallbetrachtung bei Gewaltdelikten zudem die Kriterien der Schwere des
Eingriffs sowie die Dauer und Intensität der erlittenen Beeinträchtigung
einzubeziehen (AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 4.3). Das
Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Prüfung in grundsätzlicher
Weise fest, dass die Strafprozessordnung nur geringe juristische Anforderungen
an die Wahrnehmung der Rechte der geschädigten Person stelle, weshalb ein
gewöhnlicher Bürger diese im Allgemeinen selber wahrnehmen könne (zum Ganzen BGer
1B_173/2014 vom 17. Juli 2014,
E. 3.1.2; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013, E.
4.1.2; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013,
E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,
Art. 1-195 StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 18).
Im vorliegenden
Fall hat der zuständige Strafrichter die Vertretung des Opfers offenbar für
notwendig erachtet, hat er ihm doch die unentgeltliche Vertretung gemäss
Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bewilligt und entschädigt. Letztlich braucht
die Frage der Notwendigkeit der Vertretung im Strafverfahren gegen den zweiten
Angreifer aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist vielmehr,
dass die Opferhilfe-Kommission beider Basel die Vertretung des Rekurrenten im
Strafverfahren gegen die beiden mutmasslichen Täter bei der Kostengutsprache,
die mit dem Gesuch vom 26. August 2015 klar beantragt worden ist, mit dem
Entscheid vom 24. September 2015 gar nicht in Frage gestellt hat. Vielmehr
bezog sich die dem Rekurrenten erteilte Kostengutsprache gemäss Schreiben vom
9. Oktober 2015 explizit auf die Vertretung „bis zur und inklusive mit
Hauptverhandlung“. Erst mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten
Angreifer, welcher dem Rekurrenten insgesamt schwerere Verletzungen zugefügt
hat, wurde diese in Frage gestellt. Diese Abtrennung konnte vom Rekurrenten
aber nicht beeinflusst werden und erfolgte in einem Zeitpunkt, in dem die
Rechtsvertretung des Rekurrenten diesem Umstand durch entsprechendes
Vertretungsmanagement keine Rechnung mehr tragen konnte. Daraus folgt, dass die
nachträgliche, grundsätzliche Ablehnung der Notwendigkeit der Vertretung des
Opfers in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen B____ als
widersprüchliches Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.
2.4.4 Gemäss
der Honorarnote vom 16. Dezember 2015 hat der Vertreter bis und mit der
Verhandlung im Strafverfahren gegen C____ einen Aufwand von 38.47 Stunden
geltend gemacht, der auf der Grundlage der Kostengutsprache im ursprünglich
bewilligten Umfang von 34 Stunden entschädigt werden kann. Hinzu kommt nun der
notwendigerweise zusätzlich zu erbringende Vertretungsaufwand im Zusammenhang
mit der Verhandlung des Strafgerichts im Verfahren gegen B____. Dazu gehört zunächst
die Teilnahme an der neuerlichen Hauptverhandlung, die gemäss
Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 2016 von 08.15 Uhr bis 11.00 Uhr und von 17.00
Uhr bis 17.30 Uhr und somit rund 3.5 Stunden gedauert hat. Da der Vertreter des
Rekurrenten von auswärts angereist ist, sind ihm im Zusammenhang mit der
Teilnahme an der Hauptverhandlung jedoch die geltend gemachten 8 Stunden
Vertretungsaufwand zu vergüten. Demgegenüber kann keine erneute Vorbereitung
auf diese Hauptverhandlung als notwendiger Vertretungsaufwand bewilligt werden,
hat sich der Vertreter des Rekurrenten doch bereits im Vorfeld der Verhandlung
vom 14./15. Dezember 2015 auch auf die schon damals angesetzte Verhandlung im
Strafverfahren gegen B____ vorbereitet. Auf dieser Grundlage musste es genügen,
dass der Vertreter auf der Reise nach Basel erneut Gelegenheit hatte, sich die
erfolgte Vorbereitung aufzufrischen.
2.5 Daraus
folgt, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Entscheids die Kostengutsprache
auf insgesamt 42 Stunden juristische Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe und
der längerfristigen Hilfe zu erweitern ist. Darin enthalten sind die dem
Rekurrenten mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015
bzw. vom 9. Mai 2016 zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 4‘469.70
(inkl. MWST und Auslagen) resp. von CHF 3‘850.50 (inkl. MWST und Auslagen).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent nur teilweise zu rund einem Drittel
durch. Das Verfahren ist gemäss Art. 30 OHG kostenlos. Aufgrund seines
teilweisen Obsiegens ist dem Rekurrenten aufgrund eines geschätzten gesamten
Aufwands in diesem Verfahren von insgesamt rund acht Stunden zum praxisgemäss
anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.– unter Berücksichtigung der
hinzukommenden notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer wie auch des Umfangs
seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.– zu Lasten
der Vorinstanz zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 4. März 2016 aufgehoben
und die dem Rekurrenten erteilte Kostengutsprache von 34 Stunden juristische
Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe wird um 8
Stunden erweitert.
In diesen 42 Stunden juristische Hilfe à
CHF 200.– (Tarif Opferhilfe) sind die dem Rekurrenten zugesprochenen
Parteientschädigungen von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Auslagen) gemäss Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015 sowie von CHF 3‘850.50
(inkl. MWST und Auslagen) gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9.
Mai 2016 enthalten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 750.– (inklusive
Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Opferhilfe-Kommission beider Basel
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.