[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.98
URTEIL
vom 20. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 19. Februar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2011
Sachverhalt
A____ betrieb
zusammen mit B____ bis zum 31. August 2011 die Kollektivgesellschaft
"[...]". In der Steuererklärung pro 2011 deklarierte der
Buchhalter der Gesellschaft für A____ Einkünfte von CHF 108'173.–,
bestehend aus einem Gewinnanteil von CHF 52'173.– und Gehältern von
CHF 56'000.–, sowie ein Reinvermögen von CHF 91'930.–, bestehend aus
Anteilen an der Kollektivgesellschaft (Geschäftsvermögen) von CHF 46'767.–
sowie Guthaben und Wertschriften (Privatvermögen) von CHF 45'163.–. Mit
Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2013 nahm die Steuerverwaltung
verschiedene Korrekturen vor und setzte das steuerbare Einkommen mit
CHF 85'500.– und das steuerbare Vermögen mit CHF 20'000.– fest. Gegen
diese Verfügung erhob A____ Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 13. März 2013 abwies. Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. Februar 2015
ab.
Hiergegen hat A____
am 18 Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und mit
Eingabe vom 5. Juni 2015 begründet. Damit beantragt er, dass in
Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission das steuerbare
Nettoeinkommen 2011 für die kantonale Einkommenssteuer auf maximal
CHF 33'252.– festzusetzen und für das Jahr 2011 keine Vermögenssteuer
zu veranlagen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Steuerverwaltung Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Steuerrekurskommission
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 die Abweisung des
Rekurses unter Verweisung auf ihren eigenen Entscheid. Die Tatsachen und
Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Bedeutung, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell wie auch
sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Ausgangspunkt
des vorliegenden Rekurses bildet die Ausweisung eines Anteils des Rekurrenten
am Reingewinn 2011 in Höhe von CHF 52'173.38 im Liquidationsabschluss
der Kollektivgesellschaft, welcher von deren Buchhalter, C____, am
21. April 2012 erstellt worden war (Beilage 1 zur Stellungnahme
der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren vom
15. August 2014). Diesen Gewinnanteil setzte C____ auch im
"Fragebogen für Personengesellschaften 2011" als dem Rekurrenten
zugeflossenes Einkommen ein (S. 2,
Rekursbegründungsbeilage [RBB] 6). Gestützt hierauf ermittelte die
Steuerverwaltung unter Hinzurechnung von Gehältern in der Höhe von
CHF 56'000.– und Aufrechnung eines Betrags von CHF 1'200.– für
"Büro Privatwohnung" (total CHF 109'373.–) und unter
Berücksichtigung von individuellen Abzügen von insgesamt CHF 3'948.– ein
steuerbares Nettoeinkommen von CHF 105'425.– (Veranlagungsprotokoll vom
6. Juni 2013, Bemerkungen zu Ziffer 170
"Personengesellschaft Basel" [RBB 9]). Bei der Ermittlung des
Reinvermögens setzte die Steuerverwaltung unter der Ziffer 810 "Zinslose
Forderung" ein Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft in der Höhe
von CHF 25'567.– ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem bereits
erwähnten Gewinnanteil von CHF 52'173.38, sodann aus einem im
Liquidationsabschluss aufgeführten Kapitalanteil per 1.1.2011 von
CHF 22'427.13 und einem Guthaben auf dem Privatkonto von
CHF 2'166.40, wovon noch ein Betrag von CHF 1'200.– für die
Aufrechnung des Büros in der Privatwohnung abgezogen wurde. Dies ergab laut den
Bemerkungen zu Ziffer 810 im Veranlagungsprotokoll ein Total von
CHF 75'566.91. Hiervon wurde ein Betrag von CHF 50'000.– in Abzug
gebracht, den der Rekurrent unbestrittenermassen bei der Liquidation der
Gesellschaft in bar ausgehändigt erhalten hatte, was unter dem Strich das
erwähnte Restguthaben von CHF 25'567.– ergab.
2.2 Im
vorinstanzlichen Verfahren hatte der Rekurrent sich gegen die Berücksichtigung
eines Gewinnanteils in der Höhe von CHF 52'173.– in der Steuerveranlagung
mit der Begründung gewendet, dass er bei der Auflösung der
Kollektivgesellschaft gegenüber dem anderen Teilhaber auf eine
Gewinnbeteiligung mündlich verzichtet habe, was sich auch aus nachfolgendem
Schrift- und E-Mail-Verkehr mit seinem früheren Geschäftspartner ergebe. Der
Buchhalter hätte deshalb in der Steuererklärung des Rekurrenten nicht einen
Gewinnanteil ausweisen dürfen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid indessen
das Vorliegen eines Verzichts nicht für erwiesen erachtet (angefochtener
Entscheid, E. 5.e) und ist infolgedessen mangels einer Gewinnverteilung in
der Auflösungsvereinbarung vom 31. August 2011 von der
zivilrechtlichen Aufteilung nach Köpfen und somit von einer hälftigen Teilung
ausgegangen (E. 5.c). Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent
unverändert geltend, dass er bei der Auflösung der Gesellschaft auf einen
Liquidationsgewinn verzichtet habe (Rekursbegründung, Rz 17 ff.).
2.3
2.3.1 Es
ist unbestritten, dass die schriftliche Vereinbarung des Rekurrenten mit seinem
früheren Geschäftspartner vom 31. August 2011 betreffend die Auflösung
ihrer Kollektivgesellschaft keine Bestimmung über die Verteilung des
Geschäftsgewinns 2011 bzw. des Liquidationsgewinns enthält. Wie die
Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.c), gelangen
subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des Gewinns zur
Anwendung, wenn es an einer diesbezüglichen Vereinbarung fehlt. Nach
Art. 588 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 533 des
Obligationenrechts (OR; SR 220) ist der bei der Liquidation der
Kollektivgesellschaft verbleibende Überschuss nach ihrer bisherigen
Gewinnbeteiligung und somit nach Köpfen unter den Gesellschaftern zu verteilen
(Staehelin, in:
Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht II, 5. Auflage,
Basel 2016, Art. 588 N 2 mit weiteren Hinweisen). Der Rekurrent
beruft sich indessen darauf, dass beim Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, neben
der schriftlichen Vereinbarung auch noch weitere Abmachungen getroffen worden seien,
namentlich sei mündlich vereinbart worden, dass er nicht am Liquidationsgewinn
beteiligt sei. Eine mündliche Gewinnbeteiligungs- bzw. Gewinnverzichtserklärung
ist prinzipiell zulässig, gilt doch für die Kollektivgesellschaft wie auch für
die einfache Gesellschaft, auf deren Recht Art. 588 Abs. 2 OR im
vorliegenden Zusammenhang verweist, der Grundsatz der Formfreiheit des
Gesellschaftsvertrags und damit auch für Vereinbarungen über die Verteilung von
Gewinn und Verlust. Selbst konkludentes Handeln ist möglich (vgl. Baudenbacher, in: Honsell/Vogt/Watter
[Hrsg.], a.a.O., Art. 552 N 13; Handschin,
ebenda, Art. 530 N 2). Von der ursprünglichen Gewinnverteilung
abweichende Abmachungen über die Verteilung des Überschusses anlässlich der
Auflösung der Kollektivgesellschaft sind deshalb, selbst wenn sie nur mündlich
getroffen worden sind, rechtsgültig.
2.3.2 Zur
Belegung seines Vorbringens, dass er bei der Auflösung der
Kollektivgesellschaft mündlich auf eine Gewinnbeteiligung verzichtet habe,
verweist der Rekurrent auf postalische und elektronische Korrespondenzen mit
seinem früheren Teilhaber B____. Bei der Auflösung sei in der Vereinbarung vom
31. August 2011 schriftlich festgehalten worden, dass er "per
31. Mai 2011 bis zur Auflösung am 31. August 2011
freigestellt und in dieser Zeit weiterhin ausbezahlt" werde
(Rekursbegründung, Rz 18). Im Gegenzug zum Weiterlaufen seines
"Lohns" habe man zudem mündlich vereinbart, dass er, der Rekurrent,
ausser der Rücknahme seiner ursprünglichen Einlage bei der Gesellschaftgründung
über CHF 50'000.– grundsätzlich nichts erhalte, insbesondere keinen Anspruch
auf einen Liquidationsgewinn habe. Hierauf habe er auch in einer E-Mail vom
18. August 2013 an den ehemaligen Mitgesellschafter Bezug genommen
(Rekursbegründung, Rz 19). Die genannte E-Mail beginnt mit folgendem
Passus (RBB 8):
"Wie in unserer schriftlichen Vereinbarung vom 31.8.2011
festgehalten, habe ich keinerlei Anspruch auf Gewinnbeteiligung gestellt.
Allerdings bin ich deshalb auch nicht bereit, die Steuerlast für den
ausgewiesenen Reingewinn von 52173.38 CHF zu tragen."
Die
Vorinstanz hat zu dieser E-Mail ausgeführt, dass in der Auflösungsvereinbarung
vom 31. August 2011 jedoch bezüglich der Gewinnbeteiligung gerade
nichts festgehalten werde (angefochtener Entscheid, E. 5.e). Es trifft
zwar zu, dass die Auflösungsvereinbarung nichts zum Anspruch des Rekurrenten
auf Gewinnbeteiligung bzw. zu einem Verzicht darauf sagt. Wie ausgeführt, ist
es aber durchaus möglich, dass neben den schriftlichen Abmachungen auch noch
mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind, wie auch aus der Antwort von B____
vom gleichen Tag hervorgeht. Auch wenn B____ die Rechtslage verkennt, wenn er
entgegen der Regelung von Art. 559 schreibt, dass es bei der
Kollektivgesellschaft keine Gewinnbeteiligung gebe, so wird aus dem Schlusssatz
"Wir sind ohne gegenseitige Forderungen auseinandergegangen und
so soll es auch bleiben, ok?" (E-Mail B____ vom
18. Januar 2013 [RBB 8])
doch
klar, dass auch gemäss dem anderen Gesellschafter vereinbart war, dass der
Rekurrent anlässlich der Liquidation der Gesellschaft keinen Anteil erhalten
würde. In gleichem Sinne wiederholte B____ mit E-Mail vom
25. Juni 2016 (RBB 8):
"Wie Du ja selbst genau weisst gibt es keine weiteren Forderungen
zu stellen. Mit den 50'000 CHF habe ich Dich ausbezahlt, das war unsere
Abmachung. Und wir sind mit dem Versprechen auseinander gegangen keine weiteren
Forderungen gegenseitig zu stellen. Bitte halte Dich daran. In unserer
Vereinbarung steht, dass alle Aktiven, Passiven in die neue Gesellschaft
überführt werden. Obiges war der Hintergrund für diese Formulierung, auch das
ist Dir natürlich bewusst."
In
einer weiteren Entgegnung vom gleichen Tag führte B____ an:
"Mit Übernahme der Aktiven und Passiven habe ich sowohl den
Gewinn als auch das Risiko übernommen. Auch das haben wir besprochen und
vereinbart." (E-Mail B____ vom 26. Juni 2013 [RBB 8])
In
diesen beiden E-Mails hat B____ erneut bestätigt, dass die Gesellschafter
übereingekommen waren, dass dem Rekurrenten anlässlich der Liquidation kein
Anteil am Gewinn mehr zukommt ("… habe ich … den Gewinn … übernommen.").
Des Weiteren macht der Hinweis auf die Auszahlung eines Betrags von
CHF 50'000.– an den Rekurrenten deutlich, dass neben den schriftlichen
Abmachungen noch mündliche Vereinbarungen bestanden haben. Denn dem Vertrag vom
31. August 2011 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Diese Zahlung
legte der Rekurrent gleichwohl offen. Wie aus den Bemerkungen der
Steuerverwaltung am Ende der Steuerveranlagung vom 6. Juni 2013
explizit hervorgeht, war dieses Geld dem Rekurrenten nach dessen eigenen Angaben
in bar ausgehändigt worden, so dass er damit das Darlehen an seine Mutter habe zurückzahlen
können (vgl. auch Schreiben des Rekurrenten an die Steuerverwaltung vom 21. Januar 2013
[RBB 7]). Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe mündlich auf seinen
Gewinnanteil verzichtet, erscheint auch vor diesem Hintergrund als konsistent.
2.3.3 Entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 5.e) kann es
nicht zum Nachteil des Rekurrenten ausgelegt werden, wenn er B____ mit
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. August 2013 mit
der Begründung "Kantonale Steuern 2011 Veranlagungsprotokoll
Ziffer 810" über CHF 25'567.– betrieben hat (vgl. RBB 10).
Diese Betreibung darf nicht als Zugeständnis des Rekurrenten verstanden werden,
dass er tatsächlich einen Gewinnbeteiligungsanspruch gehabt hat. Sie ist
vielmehr als verzweifelter Versuch zu sehen, die Folgen der mit Veranlagung vom
6. Juni 2013 festgesetzten Steuerforderung für einen Gewinnanteil,
der ihm wie dargelegt (oben E. 2.3.2) gar nicht zustand, auf B____
abzuwälzen, dies insbesondere nachdem die Steuerverwaltung in der
Steuerveranlagung vom 6. Juni 2013 unter der Ziffer 810
"Zinslose Forderung (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)"
auch ausgeführt hatte, dass nach Abzug der Barzahlung von CHF 50'000.– dem
Rekurrenten ein Restguthaben von CHF 25'567.– verbleibe, die B____ ihm per
31.12.2011 noch geschuldet habe (Bemerkungen a.E. des Veranlagungsprotokolls
[RBB 9]). Schrieb der Rekurrent infolgedessen am 26. Juni 2013 an
B____
"Zusätzlich werden mir die besagten CHF 25 567 belastet,
welche ich nicht erhalten habe. Ich bin nicht bereit Geld zu versteuern welches
ich nicht erhalten habe, darum bestehe ich auf diesem Betrag." (E-Mail
vom 26. Juni 2013 [RBB 8]),
und
setzte er diesen Betrag in der Folge gegen B____ in Betreibung, ist darin
entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kein Widerspruch zum Vorbringen zu
erkennen, er habe bei der Liquidation der Gesellschaft auf einen Anteil am
Gewinn verzichtet.
2.3.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung und mit ihr die
Steuerrekurskommission zu Unrecht von einem Anspruch des Rekurrenten auf die
Hälfte des bei der Auflösung der Kollektivgesellschaft B____" anfallenden
Gewinns ausgegangen sind. Stattdessen ist festzustellen, dass der Rekurrent
rechtsgenüglich einen mündlichen Verzicht auf Gewinnbeteiligung gegenüber dem
früheren Mitgesellschafter belegt hat. Damit entfällt bei der Veranlagung der
Einkommenssteuer unter der Ziffer 170 "Personengesellschaft
Basel" ein Betrag von CHF 52'173.–, welchen die Steuerverwaltung dem
Rekurrenten unter Hinweis auf den Liquidationsabschluss per 31.8.2011 von C____
als Einkommen aufgerechnet hatte (vgl. Bemerkungen Veranlagungsprotokoll
vom 6. Juni 2013 zu Ziffer 170). Entsprechend ist das im
Veranlagungsprotokoll festgesetzte steuerbare Einkommen von CHF 85'575.–
auf CHF 33'402.– zu reduzieren.
Desgleichen
entfällt bei der Veranlagung der Vermögenssteuer unter der Ziffer 810
"Zinslose Forderungen (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)"
der genannte Betrag von CHF 52'173.–, womit unter dieser Position nur noch
die Beträge von CHF 22'427.– (Kapitalanteil per 1.1.2011) und
CHF 2'166.– (Guthaben auf Privatkonto) abzüglich CHF 1'200.–
(Aufrechnung Büro Privatwohnung), total CHF 23'393.– zu berücksichtigen
sind. Dieser Betrag ist indessen noch zu korrigieren, da die Steuerverwaltung
nicht beachtet hat, dass mit der erwähnten Barzahlung von CHF 50'000.– von
B____ an den Rekurrenten keine Auszahlung des Liquidationsgewinns, sondern eine
Rückzahlung von dessen Einlagen erfolgte. B____ hatte dem Rekurrenten unter dem
18. Januar 2013 Folgendes geschrieben:
"Was Herr C____ nicht wusste waren die fehlenden 20'000 CHF,
die ich ja privat bezahlt habe, das wird er Dir auf jeden Fall noch in Abzug
bringen, das macht ja dann nochmal ordentlich was aus." (E-Mail B____
vom 18. Mai 2013 [RBB 8])
Hierzu
hat der Rekurrent in seinem Schreiben vom 21. Januar 2013, mit
welchem er die vom Buchhalter C____ ausgefüllte, von ihm aber beanstandete
Steuererklärung einreichte (RRB 7), Folgendes ausgeführt:
"Ich gebe zu, selber Fehler gemacht zu haben: da ich das von
meinen Eltern zur Starthilfe benötigte Darlehnen von 50 000 CHF
zurückbezahlen wollte, habe ich dieses anlässlich der Auflösung der KG ohne
Beleg von Herrn B____ in bar angenommen. In der Bilanz von Herrn B____
erscheinen aber nur 30 000 CHF unter 'Rückzahlung Kapital'."
In
der Tat ist unter der angeführten Position im per 31.8.2011 erstellten
Liquidationsabschluss lediglich ein Betrag von CHF 30'000.– eingesetzt (Beilage 1
zur Stellungnahme der Steuerverwaltung im vorstanzlichen Verfahren vom
15. August 2014).
Addiert
man diesen Betrag mit dem Kapital des Rekurrenten in der Gesellschaft per
1.1.2011 von CHF 22'427.13, entspricht dies in der Summe von
CHF 52'427.13 grob der Barzahlung von B____ an den Rekurrenten von
CHF 50'000.–. Der oben für die Position 810 "Zinslose
Forderungen (Guthaben aus der Liquidation der Gesellschaft)" genannte
Betrag von CHF 23'393.– ist somit um CHF 20'000.– zu reduzieren (=
CHF 3'393.–), welchen Betrag der Buchhalter der Gesellschaft gemäss
Aussage von B____ in seiner E-Mail vom 18. Januar 2013 mangels Kenntnis,
dass B____ diesen Betrag aus der eigenen Tasche bezahlt hatte, ausser Acht
gelassen hatte.
Damit ergibt
sich für die Veranlagung der Vermögenssteuer folgende Berechnung:
802 Guthaben
und Wertschriften Privat 61'807.–
804 Kapitalisierungsabzug
Privat - 16'644.–
810 Zinslose
Forderungen 3'393.–
869 Total
der Vermögenswerte 48'556.–
879 Total
der Passiven 0.–
889 Reinvermögen 48'556.–
891 Freibetrag
Übrige - 50'000.–
899 Total
Vermögen - 1'444.–
Damit
entfällt eine Besteuerung des rekurrentischen Vermögens für die Steuerperiode
2011.
Ist der Rekurs
gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates. Zudem ist
dem Rekurrenten infolge seines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von
knapp zwölf Stunden für die Erstellung der Rekursbegründung als angemessen, so
dass nach dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h die Parteientschädigung
auf CHF 3'000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
festzusetzen ist. Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Steuerverwaltung.
Bezüglich der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird der
Fall an die
Steuerrekurskommission zu deren Festsetzung zurückgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2015 aufgehoben
und der Fall zur neuen Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2011 im
Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 240.–
(total CHF 3'240.–) zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung zugesprochen.
Der Fall wird an die
Steuerrekurskommission zur Festsetzung der Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.