Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.132
ENTSCHEID
vom 13.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache wegen Verspätung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte A____ (Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl
vom 1. Juni 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte
sie zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 40.-, Probezeit 2
Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 400.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
Freiheitsstrafe von 4 Tagen). Weiter wurden ihr die Verfahrenskosten und eine
Gebühr von insgesamt CHF 395.30 auferlegt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin
mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel) Einsprache
erhoben und beantragt, es sei das Strafverfahren einzustellen oder zumindest
das Strafmass der Administrativmassnahmen zu mildern. Das Einzelgericht in
Strafsachen hat am 13. Juli 2016 das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
wegen Verspätung verfügt und von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016
fristgerecht Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben und darin geltend
gemacht, die Einsprache entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Der instruierende
Präsident setzte der Beschwerdeführerin daraufhin Nachfrist bis zum 8. August
2016 zur allfälligen Nennung von Beweismitteln in diesem Zusammenhang. Mit Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 und mit schriftlicher Zeugenerklärung
vom 3. September 2016 wurden in der Sache Beweise ins Recht gelegt. Die Vorinstanz
hat am 15. August 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Beim
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 handelt
es sich um eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts, in dem nicht
materiell über Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Diese unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der
Beschwerde. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs.
1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin
anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
den Zeugen für ihre Behauptung, das Einspracheschreiben am 17. Juni 2016
in einen Postbriefkasten eingeworfen zu haben, zwar erst in ihrem Schreiben vom
7. August 2016 („Nachtrag zur Anmeldung einer Beschwerde“) und nicht bereits in
der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2016 genannt. Gemäss Art. 389 Abs. 3
StPO kann das Gericht jedoch auch ohne Antrag zusätzliche Beweise erheben. Im
vorliegenden Fall hat der instruierende Präsident die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 27. Juli 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachweis der
Rechtzeitigkeit der Postaufgabe auch mittels Zeugenbeweises geführt werden
könne, worauf innert gesetzter Nachfrist das genannte Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 sowie eine schriftliche Zeugenerklärung
vom 3. September 2016 ins Recht gelegt wurden. Das Rechtsmittel ist somit im
Einklang mit den gesetzlichen Formanforderungen und weiter auch fristgerecht
eingereicht worden. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen von der angefochtenen
Verfügung berührt ist und ein geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat, ist
auf das Rechtsmittel einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Rechtsverweigerung und –verzögerung, eine
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit
geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach
dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben; lässt sie diese Möglichkeit verstreichen,
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO).
Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin oder von
einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen
wurde (Art 85 Abs. 3 StPO). Die Zehntagesfrist für die Einsprache beginnt
gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu
laufen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO).
2.2 Der
streitgegenständliche Strafbefehl vom 1. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2016 zugestellt
(Vorakten, S. 25). Damit begann die Einsprachefrist am 8. Juni 2016 zu laufen
und endigte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, am 17. Juni 2016. Das vom
9. Juni datierende Einspracheschreiben (Formular inkl. Ergänzungsschreiben,
Vorakten, S. 17-20) wurde durch die Post am 20. Juni 2016 abgestempelt
(Umschlag mit Poststempel, Vorakten, S. 23). Folgerichtig hat die Vorinstanz
die Einsprache der Beschwerdeführerin als verspätet qualifiziert und am 13.
Juli 2016 das Nichteintreten darauf verfügt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch
mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. August 2016 und einer
schriftlichen Zeugenerklärung vom 3. September 2016 Beweise vorgelegt worden,
die eine frühere Postaufgabe der Einsprache annehmen lassen.
2.3 Eine
Sendung ist an die Schweizerische Post übergeben im Sinne von Art. 91 Abs. 2
StPO, wenn diese von der Schweizerischen Post zur Beförderung angenommen wird,
entweder durch Übergabe am Postschalter oder durch Einwurf in einen Briefkasten
der Schweizerischen Post. Da die Einsprache erhebende Person für den Nachweis
der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels beweispflichtig ist, wird häufig die
eingeschriebene Sendung gewählt. Bei einfacher postalischer Zustellung des
Rechtsmittels erfolgt der Nachweis der Übergabe mit dem Poststempel, der den
Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet und eine gesetzliche Vermutung für den
entsprechenden Übergabezeitpunkt begründet (zum Ganzen Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 91 N 5 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist dieser Zeitpunkt der 20. Juni 2016. Diese Vermutung
kann jedoch durch den Nachweis widerlegt werden, dass das Schreiben tatsächlich
zu einem früheren Zeitpunkt in einen Postbriefkasten eingeworfen wurde (Brüschweiler, a.a.O., Art. 91 N 5). Vorliegend
legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie das Einspracheschreiben am 17. Juni
2016, ca. 17.45 Uhr, in einen Postbriefkasten an der Engelgasse eingeworfen
habe, und mutmasst, dass dieser Briefkasten möglicherweise bis zum 20. Juni
2016 nicht geleert wurde. Sie führt als Zeugen für das Einwerfen der Sendung B____
an, der im fraglichen Zeitpunkt mit ihr in ihrem Auto unterwegs gewesen sei.
Dieser bestätigt in seinem Schreiben vom 3. September 2016 diesen Hergang der
Ereignisse. Es gibt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussage des Zeugen B____ aufkommen lassen könnten. Es ist weiter nicht
auszuschliessen, dass die Leerung des Postbriefkastens durch das zuständige
Personal einmal vergessen wurde, bzw. es ist möglich, dass nach dem relativ
späten Einwurf der Sendung am Freitag um 17.45 Uhr noch am gleichen Tag und am
Samstag bis zum folgenden Montag, 20. Juni 2016, keine Leerung mehr erfolgte
oder dass die Verarbeitung – und damit Stempelung – beim Verteilzentrum
Härkingen trotz Einwurfs in den Briefkasten am Freitag erst am darauffolgenden
Montag stattfand. Somit gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der
früheren Postaufgabe ihrer Einsprache am 17. Juni 2016, was die gesetzliche
Vermutung der Übergabe der Sendung gemäss Poststempel widerlegt. Demnach ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache fristgerecht am
letzten Tage der Einsprachefrist erhoben hat, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
erweist sich somit nachträglich als unrichtig.
3.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 397
Abs. 2 StPO wird der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016
wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).