Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.34
ENTSCHEID
vom 28.
September 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]Basel
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. Juni 2016
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
(Betreibung Nr.: 16007365)
Sachverhalt
Mit
Gesuch vom 2. Mai 2016 beantragte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner)
beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen für einen Betrag von CHF 19‘950.– nebst 5% Zins seit dem 16. Februar
2016, für bis zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen Zins von CHF 6‘397.–
und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. Das Gesuch richtete sich gegen A____
(Beschwerdeführerin) und stützte sich auf eine rechtskräftige Verfügung der
Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 betreffend Rückforderung von
Sozialhilfeleistungen, einen Kontoauszug vom 2. Mai 2016 über den Ausstand
der Beschwerdeführerin sowie eine Übernahme der Forderungen zum Inkasso durch
den Beschwerdegegner. Nachdem die Beschwerdeführerin innert (erstreckter) Frist
ihren Rechtsvorschlag nicht begründet hatte, erteilte der
Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 17. Juni 2016 die
definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 19‘950.– nebst 5% Zins
seit dem 16. Februar 2016, für bis zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen
Zins von CHF 6‘397.– und für Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30.
Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der
Entscheid schriftlich begründet.
Gegen
den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin
am 14. August 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf Verfügung des Instruktionsrichters
hin unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Beschwerde eigenhändig. In der
Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie lehne den angefochtenen
Entscheid ab. Mit Eingaben vom 19., 25. und 29. August 2016 hat der Ehemann der
Beschwerdeführerin „nachträgliche Hinweise“ und eine „zusätzliche Orientierung“
eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 beantragt der
Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin. Die wesentlichen Tatsachen und Vorbringen ergeben
sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art.
321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die
Beschwerdeführerin hat den Entscheid am 8. August 2016 in Empfang genommen. Die
vom 14. August 2016 datierende Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht,
weshalb grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. Die drei weiteren Eingaben
vom 19., 25. und 29. August 2016 wurden dagegen nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist
und damit verspätet eingereicht. Sie sind folglich nicht zu berücksichtigen.
1.2 Damit
auf die Beschwerde vom 14. August 2016 eingetreten werden kann, ist weiter
erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz
schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete
Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit
eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss
grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende
Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie
anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014
vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese
Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem
Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 32; Sterchi, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321
N 18; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015
E. 1.2).
Im vorliegenden
Fall führt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde aus, sie lehne den angefochtenen Entscheid ab. Zur Begründung gibt
sie an, dass ihre Schuld niemals „definiert zusammengerechnet“ worden sei, dass
dem Zivilgericht die „Hauptbeweise“ gefehlt hätten und es ihr rechtliches Gehör
verletzt habe. Diese Begründung vermag den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde
knapp zu genügen. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.
320 ZPO).
2.1 Im
angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die rechtskräftige
Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstelle und der Beschwerdegegner diese Forderung zum
Inkasso übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe innert der ihr gesetzten
Frist nicht eingewendet, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt
sei, weshalb das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung im beantragten
Umfang bewilligt habe.
2.2 Die
Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde im Kern dreierlei: Erstens
macht sie geltend, dass ihre Schuld „niemals definiert zusammengerechnet war“
und weder der Anfangsbetrag von CHF 19‘950.– noch der Betrag von CHF 6‘397.–
korrekt seien (Beschwerde, S. 1 unten). Die Verfügung der Sozialhilfe vom 16.
Mai 2011 sei nie bestritten worden. Bestritten sei einzig der Betrag von CHF 19‘950.–
gewesen; dieser hätte „angepasst, korrigiert und definiert“ werden müssen. Es
sei ihr Recht gewesen, eine neue Verfügung mit neuen Werten zu erhalten
(Beschwerde, S. 3 unten, S. 4 oben und S. 5).
Beruht die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder – wie im
vorliegenden Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen
(Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der
Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer
bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil
oder in der Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3).
Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen
Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung (nur) verweigert, wenn der
Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der
Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl.
Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss kann für gesetzliche Verzugszinsen, die im
Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss nicht beziffert werden können,
ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Fischer, Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, BJM
1980, S. 113, 122; Staehelin, in:
Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 46).
Auch die
Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger
Rechtsöffnungstitel vorliegt (Staehelin,
a.a.O., Art. 84 N 90). Im vorliegenden Fall liegt mit der rechtskräftigen
Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 ein definitiver
Rechtsöffnungstitel über eine Forderung von CHF 19‘950.– vor. Nachdem nun die
Beschwerdeführerin weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung
eingewendet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht für den
im definitiven Rechtsöffnungstitel genannten Betrag von CHF 19‘950.– und die
Verzugszinsen seit dem 16. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt
hat. Nicht rechtskräftig ist die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt hingegen
bezüglich des für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 15. Mai
2011 geltend gemachten Zinses von CHF 1‘697.65 (vgl. BGer. 8C_64/2014 vom
21. Mai 2014, Sachverhalt A). Für aufgelaufene Verzugszinsen kann die
definitive Rechtsöffnung lediglich gewährt werden, soweit diese den Zeitraum
zwischen dem 16. Mai 2011 und dem 16. Februar 2016 betreffen, was bei
einem Zinssatz von 5% einen Betrag von CHF 4‘738.10 ergibt.
Hinsichtlich der
Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten
von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab
erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3
SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten
Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer
5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144
Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur
Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten
Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten
erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der
Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des
Schuldners. Aus diesen Grundsätzen leitet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung
erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden
dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember
2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer
K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des
Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143;
Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer
[Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68
N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68
N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden
Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im
laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom
8. August 2016 E. 3.2).
2.3 Zweitens
kritisiert die Beschwerdeführerin, dass dem Zivilgericht die „Hauptbeweise“ –
das Betreibungsbegehren vom 16. Februar 2016 und der Rechtsvorschlag vom
- März 2016 – gefehlt hätten (Beschwerde, S. 2 oben und S. 3 oben).
Der
Rechtsöffnungstitel und der Zahlungsbefehl müssen übereinstimmen. Insbesondere
muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang
angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid bzw. der zu
vollstreckenden Verfügung zugrunde lag (Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 37; vgl. auch BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3).
Der betreibende Gläubiger ist folglich gehalten, zusammen mit dem
Rechtsöffnungsgesuch den Rechtsöffnungstitel und den Zahlungsbefehl
einzureichen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, dem Gericht auch das
Betreibungsbegehren vorzulegen.
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdegegner mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 2. Mai 2016
unter anderem den Rechtsöffnungstitel (Verfügung der Sozialhilfe vom 16. Mai
2011 einschliesslich Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014
[Gesuchsbeilagen 2 und 3]) und den Zahlungsbefehl (Gesuchsbeilage 1)
eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Zivilgericht auch das
Betreibungsbegehren hätte eingereicht werden müssen. Unzutreffend ist sodann
der Einwand der Beschwerdeführerin, dem Zivilgericht habe auch der
Rechtsvorschlag gefehlt. Der am 1. März 2016 von ihr erhobene Rechtsvorschlag
ist auf dem eingereichten Zahlungsbefehl vermerkt (Gesuchsbeilage 1).
2.4 Drittens
bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Zivilgericht ihr keine zweite
Fristerstreckung zur Begründung ihres Rechtsvorschlags gewährt habe. Es „wäre
sinnvoller gewesen“, die Frist zu erstrecken, bis die Gegenseite die
Akteneinsicht gewährt hätte. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden
(Beschwerde, S. 3 oben, S. 4 und S. 5).
Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Das Rechtsöffnungsverfahren
ist ein summarisches, also rasches Verfahren. Demensprechend sind
Fristerstreckungsgesuche restriktiv zu behandeln (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 16). Indem der
Zivilgerichtspräsident die bereits „einmalig“ erstreckte Frist zur Begründung
des Rechtsvorschlags kein zweites Mal erstreckt hat, hat er das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als
darin für aufgelaufenen Zins von CHF 6‘397.– statt CHF 4‘738.10 und für
die Kosten des Zahlungsbefehls definitive Rechtsöffnung erteilt wird
(E. 2.2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Beschwerdegegner
im Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt die weitgehend unterliegende
Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF
600.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG: SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher
auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 16007365 definitive
Rechtsöffnung erteilt für CHF 19‘950.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar
2016 und aufgelaufenen Zins von CHF 4‘738.10.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.