Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.269
URTEIL
vom 5. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
Schützengraben 16,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. November 2015
betreffend Regelung des Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2008, ist der Sohn der zivilrechtlich nicht miteinander verheirateten
Eltern A____ und B____. Das Kind steht unter der elterlichen Sorge seiner
Mutter und lebt bei ihr. Im November 2014 hat sie sich in Zusammenhang mit
Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gewandt. Anlässlich eines Gesprächs vom
16. Januar 2015 stellte sich heraus, dass die Eltern unterschiedliche
Vorstellungen bezüglich der Besuchsrechtsregelung hatten. Nachdem durch eine
Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) keine einvernehmliche Lösung
gefunden werden konnte, erhielt der KJD am 26. März 2015 einen entsprechenden
Abklärungsauftrag in Bezug auf die Frage, wie der Kontakt zwischen C____ und
seinem Vater ausgestaltet werden sollte. Mit Bericht vom 21. Juli 2015
teilte die zuständige Sozialarbeiterin der KESB mit, dass die Eltern unter
Vermittlung einer Fachperson am 28. April 2015 eine
Besuchsrechtsvereinbarung hätten erarbeiten können, so dass eine behördliche
Regelung nicht erforderlich sei. Am 21. August 2015 respektive am
2. September 2015 wandten sich die Eltern indes jeweils telefonisch an die
KESB mit dem Wunsch nach Abänderung der Besuchsrechtsvereinbarung. Nach
Gesprächen mit den Eltern und mit dem Kind hat die Sozialarbeiterin in ihrem
Bericht vom 19. Oktober 2015 wöchentliche Besuchskontakte von Vater und Sohn von
Mittwoch, 12 Uhr (nach der Schule), bis Donnerstagmorgen, dazu im 14-tägigen
Rhythmus Besuchskontakte von Freitag bis Sonntag sowie Besuche an allen
jüdischen Feiertagen empfohlen; ausserdem soll C____ drei Wochen Ferien mit dem
Vater verbringen. Nachdem die Sozialarbeiterin in ihrem Bericht zunächst von
der Empfehlung der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abgesehen
hatte, ist sie im November 2015 auf diese Empfehlung zurückgekommen und hat,
wegen der sich verschlechternden Kommunikation unter den Eltern, eine Besuchsrechtsbeistandschaft
empfohlen. Die Eltern und C____ wurden von Mitarbeitern der KESB zu diesen
Vorschlägen angehört. Die Mutter konnte sich nicht damit einverstanden erklären,
sondern ersuchte um Sistierung der Besuche bis Ende 2015 und allenfalls
probeweise Wiederaufnahme im Januar 2016; eine Besuchsrechtsbeistandschaft
hielt sie nicht für sinnvoll. Der Vater erklärte sich mit dem Regelungsvorschlag
grundsätzlich einverstanden, äusserte aber den Wunsch nach zusätzlichen
regelmässigen Telefongesprächen mit C____ und nach Verlängerung der Wochenendbesuche
bis Montagmorgen; mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft erklärte er sich
einverstanden.
Am 24. November
2015 hat die KESB wie folgt entschieden:
://: 1.B____
erhält das Recht, seinen Sohn C____
a. jeden Mittwoch
von 12:00 Uhr (nach der Schule) bis Donnerstagmorgen,
b. im 14-tägigen
Rhythmus von Freitagabend (nach der Schule) bis Sonntag 19:00 Uhr,
c. an allen
jüdischen Feiertagen zu betreuen sowie
d. drei Wochen
Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen.
-
Es wird eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
-
[...],
Sozialarbeiterin des Kinder und Jugenddienstes (KJD), wird zur Beiständin
ernannt.
-
Die Beiständin
erhält den Auftrag und die Befugnisse:
a. den Eltern
sowie C____ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
b. die regelmässige
Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen sowie
c. Modalitäten des
Besuchsrechts gegebenenfalls selber festzulegen, sofern sich die Eltern darüber
nicht einigen können,
-
Zusätzlich
erhält die Beiständin den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen,
falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen. Zudem ist der KESB
mindestens jährlich ein Bericht mit Antrag betreffend der Weiterführung oder
Aufhebung der Beistandschaft einzureichen (Berichtsperiode: 23.11.2015 bis
22.11.2016, einzureichen bis 15.12.2016).
-
Für die
Besuchsrechtsregelung wird gemäss § 23 Abs. 1 Ziff, 2 lit. a und j der
Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) eine
Gebühr von CHF 800.- erhoben. Die Gebühr wird beiden Eltern je zur Hälfte
auferlegt. […]
-
Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen.
-
Mitteilung an:
…“
Gegen diesen
Entscheid hat die Mutter am 23. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde
erhoben, mit welcher sie beantragt, es sei Ziff. 1 des Dispositives aufzuheben
und durch die Anordnung zu ersetzen, dass der Vater das Recht und die Pflicht
habe, C____ im vierzehntägigen Rhythmus von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Sonntagabend,
19 Uhr, sowie ab Januar 2016 jeweils Mittwochnachmittags von 14 bis 19 Uhr
(verpflegt) zu betreuen und drei Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. Eventualiter
ersucht sie um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden
Abklärung des Sachverhaltes. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Die KESB beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Anzahl der Feiertage,
welche C____ bei seinem Vater verbringe, vom Gericht festzulegen. Subeventualiter,
sollte das Gericht dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin folgen, sei das Verfahren
zu sistieren und der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel oder dem KJD
ein Abklärungsauftrag zu erteilen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmass C____
durch die Besuche bei seinem Vater in seinem Wohle beeinträchtigt werde. In der
Replik vom 23. März 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und
erklärt, sie wäre bereit, der von der KESB subeventualiter begehrten Sistierung
des Verfahrens mit geeigneter Abklärung von C____ zuzustimmen. Am 31.März 2016
reichte sie einen Kurzbericht der Psychologin [...] nach. C_____ ist am
15. Juni 2016 vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts angehört
worden.
In der Verhandlung
des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 sind die Beschwerdeführerin, der
Beigeladene und auch die Beiständin befragt worden. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin und die Vertreterin der KESB sind zum Vortrag gelangt und
haben grundsätzlich ihre Anträge bekräftigt, wobei die Vertreterin der KESB nun
beantragt, von der Einholung eines Gutachtens über C_____ sei abzusehen und
stattdessen eine Beratung der Eltern anzuordnen. Der Beigeladene hat sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Für die Einzelheiten wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG, SG 154.100). Die Regelung
des Besuchskontakts bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der
Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, Mutter und
Inhaberin der elterlichen Sorge von C____ ist die Beschwerdeführerin durch den
angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2
ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär
gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius
(Verschlechterungsverbot) kommt bei Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen
(BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es wäre dem Verwaltungsgericht somit
nicht verwehrt, den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abzuändern, wenn es zum Schluss käme, dass dies dem
Kindeswohl besser entspricht (vgl. AGE 683.2008 vom 27. August 2009
E. 1.5).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110
Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass sich sowohl C____ als auch der Beigeladene
ausdrücklich für regelmässige Kontakte miteinander ausgesprochen hätten. Die
Abklärungen der KESB hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass das Wohl von C____
durch die Besuche beim Vater gefährdet sein könnte. Streitigkeiten und
Uneinigkeiten zwischen den Eltern, wie sie hier bestehen, begründeten per se
weder eine Kindswohlgefährdung noch einen anderen wichtigen Grund für eine
Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr. Angesichts
der schwierigen Situation zwischen den Eltern sei eine behördliche Regelung des
Besuchsrechts unabdingbar. Die von der Sozialarbeiterin vorgeschlagene
Besuchsregelung – jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen; vierzehntägliche
Besuche von Freitag bis Sonntag, alle jüdischen Feiertage, drei Wochen Ferien
im Jahr – erscheine ausgewogen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und das Besuchsrecht entgegen
dem Kindeswohl zu extensiv, mithin unangemessen und rechtsverletzend,
angeordnet. Die häufigen Besuche beim Vater seien für C____ ausserordentlich
belastend, insbesondere weil das Kind durch religiöse Aussagen des Vaters unter
Druck gerate. Die Beschwerdeführerin bestimme als Inhaberin der alleinigen
elterlichen Sorge alleine über die religiöse Erziehung von C____ und wünsche
keine orthodoxe jüdische Erziehung für ihn. Die Anordnung des Besuchsrechts an
jüdischen Feiertagen verstosse gegen das Sorgerecht der Mutter; ausserdem seien
hier Streitigkeiten vorprogrammiert.
3.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002
vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses
Recht steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE
136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist
dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum
ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer
5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E.
3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster
Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben
zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Es ist
im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht
trifft, die Beziehung zwischen dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern
und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1
ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung
des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei
der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585
E. 2.2.2 S. 590, BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1). Bei der Festlegung
des angemessenen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind insbesondere das
Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich
daraus ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer
der Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung
(namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab
(Tuor/Schnyder/Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage 2015, § 41 N 36; Schwenzer, in Basler Kommentar, Art. 273
ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]).
4.1 Das
Verhältnis zwischen C____ und seinem Vater ist gut. Der Junge schätzt die Besuchszeiten
mit seinem Vater sehr, wie sich aus den Akten und insbesondere aus seinen
Anhörungen bei der KESB und beim Verwaltungsgericht ergibt. Insoweit liegen
regelmässige Besuchskontakte zum Vater im Interesse des Kindes.
4.2 An
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, der
Vater sehe C____ jeden Mittwoch, 12.15 Uhr (Schulende), bis Donnerstagmorgen und
jedes zweite Wochenende ab Freitag bis Sonntagabend. Dies entspricht insoweit grundsätzlich
der Regelung, wie sie die Vorinstanz getroffen hat (vgl. Dispositiv Ziff. 1
lit. a, b). Der Beigeladene ist mit dieser Regelung auch einverstanden.
Insoweit wird
die von der Vorinstanz getroffene Lösung somit von beiden Elternteilen
akzeptiert und im Alltag umgesetzt. Sie ist unter diesen Umständen grundsätzlich
zu bestätigen. Der vom Beigeladenen geäusserte Wunsch, dass C____ an den
Besuchswochenenden jeweils bis Montagmorgen bei ihm bleiben und direkt in die
Schule gehen könne, erscheint dem Gericht grundsätzlich nachvollziehbar, zumal C____
selber sich bei seiner Anhörung auch für diese Lösung ausgesprochen hat. Da eine
entsprechende Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin wohl zu einer
weiteren Belastung des Verhältnisses zwischen den Eltern führen würde, ist es indes
im Interesse des Kindes vorzuziehen, es insoweit bei der von der KESB getroffenen
und aktuell auch gelebten Lösung zu belassen.
4.3 Das
Ferienrecht wird von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage
gestellt. Probleme scheinen sich hier allenfalls bei der konkreten Fixierung
der Termine zu ergeben. Hierbei erhalten die Parteien indes Unterstützung von
der Besuchsrechtsbeiständin (vgl. Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids der KESB). Auch
insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 Streitpunkt
unter den Parteien sind die Besuchstage an den jüdischen Feiertagen.
Vorweg ist
festzuhalten, dass C____ einen Anspruch hat, die jüdische Religion, in welcher
er aufgewachsen ist, weiterhin zu leben und entsprechend auch die wichtigen
Feste mit seinem Vater zu feiern. Über die religiöse Erziehung des Kindes
verfügen die Eltern (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich entscheidet der
Inhaber der elterlichen Sorge über die religiöse Erziehung; ist nur ein
Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so entscheidet dieser allein (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 303 N 3). Steht dem Kindeswohl
nichts entgegen, kann auch der Elternteil ohne elterliche Sorge respektive
elterliche Obhut über die religiöse Erziehung entscheiden.
Die
Beschwerdeführerin war vor der Geburt von C_____ zum jüdischen Glauben
konvertiert und C_____ wurde zunächst von beiden Elternteilen im jüdischen
Glauben erzogen. Er hat denn auch bis ins Jahr […] die jüdische Schule besucht
(vgl. AE vom 16. Januar 2015). Die Bildung seines religiösen Gefühls und
Glaubens ist somit von seiner Geburt an jüdisch geprägt. Wie die Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme festhält, ist die Beziehung zwischen C____ und dem
Beigeladenen gefestigt und der jüdischen Religion und Kultur wurde lange Raum
gewährt, so dass es im Wohle des Kindes angezeigt ist, diese Kontinuität in
seiner Entwicklung beizubehalten – auch wenn die Beschwerdeführerin sich nun wieder
dem protestantischen Glauben zugewandt hat. Für die Auslegung von Art. 303
Abs. 1 ZGB ist auch auf Art. 301 Abs. 1 und auf Art. 302 Abs. 1 ZGB
abzustellen; eine begonnene religiöse Erziehung soll insbesondere nicht
willkürlich abgebrochen oder geändert werden (Tuor/Schnyder/Jungo,
a.a.O., § 43 N 42 FN 67 mit weiteren Hinweisen). Es gibt keinerlei Anzeichen
dafür, dass, wie die Beschwerdeführerin offenbar befürchtet, der Beigeladene C____
„übermässig zu beeinflussen versucht und schädlichen Druck auf ihn ausübt“
(vgl. Beschwerde Ziff. 10). Bei der Anhörung von C____ hat sich vielmehr gezeigt,
dass dieser ein unbelastetes Verhältnis zur Religion hat und offen und unbefangen
über die Festlichkeiten Auskunft geben kann. Auch aus den Äusserungen des
Beigeladenen vor Verwaltungsgericht lässt sich entnehmen, dass es diesem zwar
wichtig ist, dass er C____ im jüdischen Glauben erziehen und dass C_____ auch
seine sozialen Kontakte in der jüdischen Gemeinde weiter pflegen kann. Von
einem „Brainwashing“ – wie dies von Seiten der Beschwerdeführerin respektive
ihrer Vertretung vor Verwaltungsgericht behauptet wurde (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 6) – kann indes nicht die Rede sein.
4.4.2 Die
von der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach C____ an jüdischen Festtagen
Besuchskontakte zu seinem Vater hat, damit sie diese zusammen feiern können, entspricht
somit dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes und erweist sich daher als
grundsätzlich richtig. Allerdings ist die Formulierung im angefochtenen
Entscheid: „an allen jüdischen Feiertagen“ sehr offen und bietet Anlass für künftige
Konflikte. Sie ist deshalb im Interesse der besseren Umsetzung der Regelung und
somit zum Wohle von C____ näher zu konkretisieren. Der Beigeladene hat an der
Verhandlung dargelegt, welche Feiertage er mit C_____ feiern möchte. Dies sind:
Pessach: zwei Tage zu Beginn und zwei Tage am Ende des Festes,
Rosh Hashana: zwei Tage,
Jom Kippur: ein Tag,
Sukkot: zwei Tage zu Beginn und zwei Tage am Ende des Festes,
Chanukka: ein Tag.
Diese Tage betreffen
die wichtigsten Feiertage und sind angemessen. Der Beigeladene ist berechtigt,
seinen Sohn an diesen Feiertagen jeweils am Vorabend ab 18.00 Uhr respektive
gegebenenfalls ab dem früheren Sonnenuntergang zu betreuen.
4.4.3 Die
Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie – sollten Chanukka und Pessach
auf den Heiligen Abend oder den ersten Weihnachtstag respektive auf Karfreitag
bis Ostersonntag fallen –, diese Tage auch gerne mit C____ verbringen wolle. Vor
dem Hintergrund, dass der Beigeladene jährlich mehrere Feiertage mit C_____
feiern kann, und dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit haben soll, die
beiden ihr wichtigsten religiösen Feste ihres protestantischen Glaubens mit C_____
zu begehen, ist es angebracht, dass sie im Falle solcher „Kollisionen“ der
Festtage Heiligabend und den Weihnachtstag respektive Karfreitag bis
Ostersonntag als Inhaberin der elterlichen Sorge mit C_____ verbringen kann.
4.4.4 Soweit
die genannten jüdischen Feiertage in die Schulferien von C____ fallen, sind sie
an das Ferienrecht des Vaters anzurechnen. Fallen sie hingegen in die
Schulzeit, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen entsprechenden
Schuldispens zu erhalten. Insoweit kann heute keine generelle Regelung
getroffen werden. Die Besuchsrechtsbeiständin regelt in Absprache mit den
Schulbehörden und den
Eltern den Schulbesuch von C____ an diesen Feiertagen.
4.5 Schliesslich
äussert der Beigeladene den Wunsch nach telefonischen Kontakten mit C_____
zwischen den Besuchen. Dabei wolle er ihm mitteilen, dass er ihn liebe und
vermisse (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beschwerdeführerin weist darauf
hin, dass C_____ durch solche Telefonate lediglich „gestresst“ werde. Aus den
Anhörungen von C_____ lässt sich schliessen, dass dieser das Zusammensein mit
beiden Elternteilen schätzt. Er hat regelmässige Kontakte zum Beigeladenen und
es ist davon auszugehen, dass er weiss, dass dieser ihn lieb hat und vermisst.
Telefonate zwischen den Besuchskontakten würden unter diesen Umständen wohl in
erster Linie dem Beigeladenen zu Gute kommen, während C_____ dadurch eher belastet
würde. Unter diesen Umständen ist von telefonischen Kontakten zwischen den
Besuchskontakten abzusehen.
4.6
4.6.1 Abschliessend
bleibt festzuhalten, dass es keiner kinderpsychiatrischen Abklärung von C____
im Hinblick auf die Besuchsrechtsregelung bedarf.
4.6.2 Laut
Schreiben von [...], vom 24. März 2016 befinde sich C_____ seit dem
12. Februar 2016 bei ihr in psychologisch- psychotherapeutischer
Abklärung. Die Psychologin hält knapp fest, dass es sinnvoll sei, „die
komplexe, familiale Situation mittels eines kinderpsychiatrischen Gutachtens
genau abzuklären, um die Besuchsrechtsregelung möglichst angemessen auf die
Entwicklungsbedürfnisse von C_____ abstimmen zu können.“ Diese Empfehlung ist
nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar.
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des
Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches
Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der
Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht
praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten
(EGMRE vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer,
in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die
Beurteilung der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die
Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise
oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August
2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht
kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites
Ermessen zu (Schweighauser, in:
FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anhang ZPO Art. 296
N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch
2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des
Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das
Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und
von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55,
BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E.
4.3).
Vorliegend
besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anlass für eine Begutachtung von C____.
Das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Vater ist gut. C_____ vermochte an der
Anhörung seine Wünsche und Vorstellungen über das Besuchsrecht mit seinem Vater
in jeder Hinsicht adäquat zu äussern, und hat sehr positiv über beide Eltern
und auch über seine Besuchskontakte mit dem Vater berichtet. Belastend für C____
ist – wie sich aus seinen Anhörungen und aus den gesamten Akten ergibt – nicht
das Besuchsrecht und das Zusammensein mit seinem Vater, sondern das Zerwürfnis unter
seinen Eltern. Auch die von der Beschwerdeführerin geschilderte
Belastungssituation von C_____ ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Würde in
dieser Situation das Kind begutachtet, wäre dieses weiter belastet.
4.6.3 Eine
Verbesserung von C____ Situation, der offensichtlich unter einem
Loyalitätskonflikt leidet, liesse sich hingegen dadurch erreichen, dass die
Eltern ihre Konflikte künftig konstruktiv zu lösen versuchen. Denn es sind, wie
die Vorinstanz richtig erkannt hat, diese teilweise offen vor C_____ ausgetragenen
Konflikte, die das Kind stark belasten. Die Beschwerdeführerin hatte im
November 2015 ein Annäherungsverbot gegen den Beigeladenen erwirkt. Bei einem
Vorfall vom 11. Dezember 2015 ist es zu einer unschönen Szene zwischen den
Eltern auf dem Pausenhof des Schulhauses gekommen und C_____ musste in dieser
aufgeheizten Situation gar Stellung beziehen und hat den Polizeibeamten erklärt,
dass er gerne, entsprechend der behördlichen Regelung, seinen Vater besuchen möchte
(vgl. Requisitionsbericht Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Dezember 2015;
vgl. auch Email Schulleitung vom 10. Dezember 2015). Es versteht sich ohne jede
gutachterliche Abklärung dass derartige Vorkommnisse in aller Öffentlichkeit,
noch dazu vor der Schule, für ein Kind ausserordentlich peinlich und belastend
sind.
Unter diesen
Umständen ist, wie eingangs festgehalten, nicht das Kind zu begutachten. Für C_____
ist es vielmehr wichtig, dass seine Eltern darin unterstützt werden, ihre
Konflikte untereinander und ohne Einbezug des gemeinsamen Kindes zu lösen. Zum
Schutze des Kindes können den Eltern Weisungen erteilt werden (Art. 307 Abs.
3 ZGB). Vorliegend werden die Eltern deshalb angewiesen, den Kurs […] ab
September 2016 zu besuchen. Sollte die Teilnahme an diesem Kurs aus Gründen
beim Kursangebot nicht möglich sein, so entscheidet die Beiständin über das zu
wählende alternative Beratungsangebot.
Nach diesen
Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (vgl. § 30 Abs.1 VRPG). Angesichts des Umstandes, dass die
angefochtene Besuchsrechtsregelung aber der Präzisierung bedurfte und dass die Parteien
offenbar mittlerweile immerhin die gewöhnlichen Besuchstage im Interesse von C_____
befriedigend einhalten können, rechtfertigt es sich, auf Verfahrenskosten zu verzichten.
Beim genannten Ausgang des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Beschwerde wird
abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24.
November 2015, soweit angefochten, wird bestätigt, mit folgender Präzisierung
betreffend Dispositiv Ziff. 1c:
B_____ erhält das Recht, seinen Sohn C_____
an folgenden jüdischen Feiertagen zu betreuen:
Pessach: zwei Tage zu Beginn und zwei Tage am Ende des Festes,
Rosh Hashana: zwei Tage,
Jom Kippur: ein Tag,
Sukkot: zwei Tage zu Beginn und zwei Tage am Ende des Festes,
Chanukka: ein Tag.
Der Vater ist
berechtigt, seinen Sohn an diesen Feiertagen jeweils am Vorabend ab 18.00 Uhr
respektive ab dem früheren Sonnenuntergang zu betreuen.
Fallen Chanukka und
Pessach auf den Heiligen Abend oder den ersten Weihnachtstag respektive auf
Karfreitag bis Ostersonntag, so verbleibt C_____ bei der Mutter.
Die Beiständin regelt
in Absprache mit den Schulbehörden und den Eltern den Schulbesuch von C_____ an
diesen Feiertagen.
Feiertage, die in die Schulferien fallen, sind insoweit an das
Ferienrecht des Vaters anzurechnen.
-
Die Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den
Kurs […] ab September 2016 zu besuchen. Sollte die Teilnahme an diesem Kurs aus
Gründen beim Kursangebot nicht möglich sein, so entscheidet die Beiständin über
das zu wählende alternative Beratungsangebot.
-
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen.
- Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.