Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.67
VD.2016.68
URTEIL
vom 1. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o Geriatriespital B____
Mittlere Strasse 15,
4056 Basel
C____ Beschwerdeführer
c/o
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 11. Februar 2016
betreffend Ernennung eines
Beistandes für A____
Sachverhalt
Am 31. Dezember
2015 reichte D____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB) eine Gefährdungsmeldung für ihre Mutter, Frau A____, ein. Nach Vornahme
diverser Abklärungen wurden von der KESB – aufgrund der zeitlichen
Dringlichkeit mit Einzelentscheid – am 8. Januar 2016 die auf A____ lautenden
Konten mittels superprovisorischer Massnahme gesperrt. Diese Massnahme wurde
bis zum 12. Februar 2016 befristet.
Mit Schreiben
vom 17. Januar 2016 an die KESB hielt der Sohn E____ fest, sein Bruder C____
solle die notwendige Unterstützung für ihre Mutter übernehmen.
Anlässlich
zweier Besuche in der Klinik K_____ am 20. Januar 2016 einerseits und im
Geriatriespital B____ andererseits wurde A____ von einem Vertreter der KESB
allgemein über das Institut der Beistandschaft sowie spezifisch über die
Aufgaben und Kompetenzen eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung
orientiert. Insbesondere wurde besprochen, dass A____ gestützt auf Art. 395 Abs.
3 ZGB der Zugriff auf ihre Konten entzogen werde und sie von der Beiständin
einen monatlichen Geldbetrag auf ein eigenes Konto überwiesen erhalte.
Mit Entscheid
vom 11. Februar 2016 entschied die KESB, dass die am 8. Januar 2016 mit
Einzelentscheid verfügte superprovisorische Massnahme nicht verlängert werde
und nach Ablauf der Frist am 12. Februar 2016 dahinfalle. Weiter errichtete sie
für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Sie ernannte die Berufsbeiständin lic. iur. F____ zur Beiständin der Beschwerdeführerin
und übertrug dieser folgende Aufgaben:
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei allen in diesem
Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten,
Die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
insbesondere durch die Verwaltung des Vermögens, die Erledigung von Zahlungen,
die Geltendmachung finanzieller Ansprüche und im Verkehr mit Behörden, Ämtern
etc..
Weiter wurde der
Beiständin die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post der Beschwerdeführerin
zu öffnen und die Wohnräume der Beschwerdeführerin zu betreten. Ausserdem wurde
bestimmt, dass die Beiständin den Zugriff und das Verfügungsrecht über die
Konten der Beschwerdeführerin erhalten solle, wobei dieser selbst gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff darauf entzogen wurde. Die Beiständin wurde
verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 11.
Februar 2016 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich
über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 450 c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 12.
März 2016 hat A____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Ebenfalls hat C____ am 14. März 2016 gegen den Entscheid der KESB Beschwerde
erhoben (Verfahren VD.2016.68). Mit Verfügung vom 18. März 2016 hat der
instruierende Appellationsgerichtspräsident die beiden Verfahren
zusammengelegt.
Am 4., 7. und
15. April 2016 sind weitere Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen. Alle
Eingaben gingen zur Kenntnis an das ABES, die KESB und die Beschwerdeführerin. Am
18. April 2016 hat sich die KESB vernehmen lassen und die Verfahrensakten auf
CD-Rom eingereicht. Am 21. April 2016 ging die Replik und mit Datum vom 9. Mai
2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche ebenfalls zur
Kenntnis der KESB und der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Am 18. Mai 2016
gingen zwei weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
Mit Verfügung
vom 2. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführer sowie lic. iur. G____ von der KESB
und H____ vom ABES zur Verhandlung des Appellationsgerichts per 1. Juli 2016
geladen. Mit Datum vom 18. Juni 2016 erfolgte eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers, welche ebenfalls zur Kenntnis der KESB zugestellt wurde.
Gemäss
telefonischer Auskunft von Herrn H____ am 21. Juni 2016 sagte dieser zu, am
selben Tag nachmittags der Beschwerdeführerin die Vorladung zu übergeben und
mit ihr zu besprechen. Am 28. Juni 2016 fand ein Besuch des Präsidenten des
Appellationsgerichts und der Gerichtschreiberin bei der Beschwerdeführerin im B____
Geriatriespital statt, anlässlich welcher diese befragt und angehört wurde. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss von der
Verhandlung des Appellationsgerichts dispensiert.
An der
Verhandlung vom 1. Juli 2016 sind der Beschwerdeführer, der von der Beiständin
eingesetzte Sozialarbeiter […] und der Vertreter der KESB, lic iur. G____, befragt
worden und Letzterer zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ge-mäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Be-schwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestim-mungen von Art.
450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des
Verwal-tungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung
dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f
ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person
nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls
legitimiert ist der Beschwerdeführer als der Betroffenen nahestehende Person (Art.
450 Abs. 2 ZGB).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG; SG.154.100)
das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Dreiergericht.
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie
Kognition zu (Steck, in: Basler
Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).
2.2 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensver-waltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.3 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Mass-nahme so
weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördli-che
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.
3.1 Vorliegend
hat die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrer Gefährdungsmeldung vom 31. Dezember
2015 ausgeführt, sich mache sich Sorgen um ihre Mutter, insbesondere deshalb,
weil diese offenbar Bankvollmachten an ihren bei ihr wohnenden Sohn C____
erteilt habe und dieser nun erhebliche Summen für sich selbst abhebe bzw. für
seinen eigenen Lebensbedarf verwende. Auch werde A____ durch ihren Sohn
kontrolliert und übe dieser mentalen Druck auf die Mutter aus. Sie mache sich zudem
Sorgen um den Gesundheitszustand ihrer Mutter und bezweifle, dass diese adäquat
versorgt werde.
3.2 Die
folgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass Herr C____ tatsächlich am 8.
Januar 2016 vom Privatkonto seiner Mutter einen höheren Geldbetrag bezogen und
nach Auskunft der Bank auch die Ausstellung einer Bankvollmacht beantragt
hatte. Am 10. Januar 2016 stellte A____ eine Generalvollmacht auf C____ aus. Da
die laufenden Kosten von A____ mittels Daueraufträgen beglichen wurden,
erschien unklar, wofür der grössere Betrag von C____ verwendet worden war.
Gleichzeitig äusserte sich die Hausärztin von A____ in einem Gespräch mit der
KESB dahingehend, dass diese aus gesundheitlichen Gründen in ihrer
Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein könnte und einer näheren ärztlichen
Beurteilung bedürfe. Die KESB schloss aus den Aussagen sämtlicher involvierter
Personen, dass die Symptomatik fortschreitend sein dürfte und näher geprüft
werden müsse, ob A____ in finanzieller und persönlicher Hinsicht von der KESB
zu schützen sei.
3.3 In
einem ärztlichen Bericht vom 21. Januar 2016 über ein in der Klinik Arlesheim
durchgeführtes neurologisches Konsil machte der leitende Arzt der Neurologie,
Dr. med.I____, folgende Ausführungen betreffend den Gesundheitszustand von A____:
Bei A____ liege eine kognitive Einschränkung im Sinne einer manifesten Demenz
vor, wenn sie auch – zumindest retrospektiv – in der Lage sei, ihre Lebenssituation
bis zu einem gewissen Grad zu beurteilen. In Bezug auf die Vollmachten sei davon
auszugehen, dass diese in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand ausgestellt
worden seien.
3.4 In
der Folge errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung. Sie begründete ihren Entscheid damit, es sei aufgrund
der ärztlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2016 erstellt, dass bei A____ ein
Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB vorliege. Bedingt durch die kognitive
Einschränkung benötige A____ Unterstützung bei der Erledigung von finanziellen
und administrativen Angelegenheiten, der Vermögensverwaltung und ihrer Wohnsituation.
Es müsse auch sichergestellt werden, dass A____ keine weiteren Vollmachten
ausstelle, die unter Umständen zu ihrem Nachteil verwendet werden könnten. Zum
Schutz ihres Vermögens erachte die KESB deshalb den Entzug des Zugriffs der
Beschwerdeführerin auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB als
angezeigt. Die KESB hat weiter erwogen, A____ sei nicht in der Lage, eine
andere Person mit der Erledigung der fraglichen Aufgaben rechtsgenüglich zu
beauftragen. Anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2016 habe sie erklärt,
keine besonderen Wünsche bezüglich der Person des Beistands zu haben. Sie wolle
die Beiständin aber persönlich kennenlernen. Hinsichtlich der gesundheitlichen
Versorgung werde darauf hingewiesen, dass A____ anlässlich des rechtlichen
Gehörs am 8. Februar 2016 geäussert habe, ihre Tochter D____ solle
Entscheidungen in diesem Bereich treffen.
3.5 Anlässlich
des Besuchs der Beschwerdeführerin im Alters- und Geriatriespital B____ (vgl.
Aktennotiz vom 28. Juni 2016) durch den Präsidenten und die Gerichtschreiberin
des Appellationsgerichts hat diese zunächst angegeben, ihr Sohn C____ habe die
Beschwerde geschrieben. Sie habe dies aber so gewollt. Sie sei nicht
einverstanden mit dem angefochtenen Entscheid, weil sie immer „alles selber“
gemacht habe. Sie sei nicht der Meinung, dass sich Leute von ihrem Konto
bedienen könnten. Auf die Frage, warum sie denn „alles selber“ machen wolle,
sagte sie, sie habe eben keine guten Erfahrungen gemacht, wobei sie sich
offenbar auf die früher bestehende Vollmacht an den Treuhänder Herrn J____
bezog. Auf Hinweis, dieser habe ja Bezüge an sich persönlich vorgenommen, was
doch etwas seltsam anmute, gab sie an, sie habe eine Vollmacht an ihren Sohn C____
ausgestellt, weil sie „das andere“ nicht mehr gewollt habe. Auf die Nachfrage,
sie habe doch gesagt, sie wolle es selber machen, sagte sie schliesslich, sie sei
eben dazu nicht mehr im Stande.
In Bezug auf die
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten äusserte die Beschwerdeführerin,
sie habe ja schon mehrfach gesagt, dass nach ihrem Wunsch ihre Tochter diese
innehaben solle. Auf Nachfrage, ob nur die Tochter oder alle Kinder zusammen
gemeint seien, gab sie an, die Tochter solle die alleinige Vertretung
innehaben, wenn auch in Rücksprache mit den Geschwistern. Abschliessend
äusserte sie noch einmal nachdrücklich den Wunsch, die Beiständin persönlich
kennenzulernen.
3.6 In
der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 hat der
Beschwerdeführer die Abläufe bei der Einweisung seiner Mutter ins Geriatriespital
B____ kritisiert und weiter bemängelt, dass sein Bruder und er mit ihren
Briefen von der KESB nicht berücksichtigt worden seien. Auch erhalte er keine
Auskünfte über die Finanzen seiner Mutter und werde im Spital nicht informiert
über deren medizinische Behandlung (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Er
führte weiter aus, seine Mutter „splitte sich auf“ in verschiedene Welten:
einerseits sei da seine Schwester, andererseits er selbst. Seine Mutter versuche,
diese Welten zusammenzuführen und komme dann in Stress. Dann gehe „psychosomatisch
der Blutdruck hoch“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Auf so eine Art und
Weise eine Beistandschaft zu errichten, verstosse gegen die Verfassung. Weiter
hat er ausgeführt, seine Schwester gehöre für ihn zu den Tätern, die seine
Mutter ausgenommen hätten. Diese werde bevormundet und habe keinen Überblick
mehr. Auch erhalte sie zu wenig Therapie im B____ und werde die Homöopathie
nicht genügend berücksichtigt. Nicht zuletzt habe seine Schwester D____ der
Mutter ein Fläschchen Medizin auf den Nachttisch gestellt, welches „Herbstblätter“
heisse und offensichtlich toxische Substanzen beinhalte (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 4). Darauf hingewiesen, dass die Frage der medizinischen Vertretung mit dem
angefochtenen Entscheid nicht geregelt worden sei und es vorliegend
ausschliesslich darum gehe, ob Einwände gegen die Errichtung einer
Beistandschaft mit Vermögensverwaltung oder die Person der Beiständin
bestünden, wiederholte er, er vermisse die anthroposophische Medizin an der
Seite seiner Mutter. Er habe Mühe damit, dass es jetzt „nur noch Geld und ABES“
heisse (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
3.7 Aus
den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich einerseits,
dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Auch anlässlich des Gesprächs im Altersheim B____ mit dem Präsidenten und der
Gerichtschreiberin des Appellationsgerichts war die kognitive Einschränkung der
Beschwerdeführerin offensichtlich. So fragte sie immer wieder, worum es
eigentlich gehe und worüber denn jetzt überhaupt geredet werde (vgl. Aktennotiz
vom 28. Juni 2016). Auch äusserte sie im Verlauf des Gesprächs, dass sie nicht
mehr im Stande dazu sei, ihre finanziellen und administrativen Belange selbst zu
regeln (s. dazu vorne E. 3.5). Dass sie auch nicht in der Lage ist, eine bevollmächtigte
Person zu beaufsichtigen, hat bereits die Vergangenheit bzw. die Situation mit
dem Treuhänder J____ gezeigt. Aufgrund des vorliegenden Schwächezustandes ist die
Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung deshalb indiziert und auch
verhältnismässig.
Unbestritten
scheint andererseits auch, dass eine solche Beistandschaft oder Unterstützung nicht
durch den Beschwerdeführer und Sohn C____ ausgeübt werden kann. Mit dem
Vertreter der KESB (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4) ist vielmehr davon
auszugehen, dass dieser dazu nicht geeignet scheint. Dies belegen nicht
zuletzt seine Eingaben und Äusserungen vor dem Appellationsgericht. Auch die
Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine grosse Empfänglichkeit für
Fremdbeeinflussung besteht (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) und die
offensichtlich bestehende Vermischung der Atmosphären zwischen Mutter und Sohn
– so hat der Sohn die Beschwerde der Mutter verfasst und resultiert aus
früheren Eingaben eine Adresse des Sohnes c/o Mutter – spricht gegen die
Übernahme der Rolle des Beistands durch den Sohn. Damit ist auch das
Erfordernis des Subsidiarität der Massnahme erfüllt (vorne E. 2.3).
Zusammenfassend
sind somit die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Person der Beiständin
gemäss dem angefochtenen Entscheid zu bestätigen.
3.8 Was
die Vertretung für medizinische Angelegenheiten angeht, so ist zunächst festzuhalten,
dass die KESB diesbezüglich in ihrem Entscheid nichts verfügt hat. Der
Vertreter der KESB hat dies auf Nachfrage in der Verhandlung des
Appellationsgerichts damit begründet, man habe keinen Bedarf gesehen, da ja
gemäss Gesetz die Nachkommen zur Vertretung in medizinischen Belangen
berechtigt seien und die Tochter die Vertretung bisher sehr umsichtig und
differenziert wahrgenommen habe. Darin kann der KESB jedoch aufgrund der
anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts sichtbar gewordenen
Differenzen zwischen den Geschwistern bzw. dem offensichtlichen Argwohn, den
der Beschwerdeführer seiner Schwester entgegenbringt, nicht gefolgt werden (s.
dazu vorne E. 3.6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass angesichts der
Tatsache, dass gemäss Art. 378 ZGB Abs. 1 Ziff. 5 sämtliche Nachkommen
gleichermassen zur Vertretung berechtigt sind, diesbezüglich erhebliche
Konflikte auftreten werden, so dass nunmehr – wie auch der Vertreter der KESB
in seinem Abschlussvotum geäussert hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – eine
Verfügung der KESB auch in Bezug auf die medizinische Vertretungsbeistandschaft
unumgänglich erscheint. Dabei ist gemäss Art. 401 ZGB den sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergebenden Wünschen der Beschwerdeführerin soweit möglich Rechnung
zu tragen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deren
Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG).
Diese tragen deshalb die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.- je zur
Hälfte.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– je zur Hälfte.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.