Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.8
URTEIL
vom 22.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
B____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. November 2015
betreffend fahrlässige
Körperverletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 16. März 2014 [recte: 2015] wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung
und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und bestraft mit
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von
CHF 700.–. Gegen diesen Strafbefehl hat die Beschuldigte mit Schreiben vom
20. März 2015 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015
hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit
den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 3. November 2015 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen
Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 350.–. Der Antrag des Privatklägers B____, die von ihm
geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Grundsatz
gutzuheissen, wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat die Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 9.
November 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 5. April 2016 begründet. Dabei hat sie beantragt,
der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei kostenlos
freizusprechen, eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren; auch
seien die Verfahrenskosten neu festzusetzen.
Auch der
Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], hat gegen das erstinstanzliche
Urteil mit Eingabe vom 12. November 2015 Berufung angemeldet, diese mit Eingabe
vom 1. Februar 2016 erklärt und begründet und entsprechend mit Schreiben vom 5.
April 2016 zur Begründung auf die Eingabe vom 1. Februar 2016 verwiesen. Dabei
hat er die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und beantragt, die
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Grundsatz gutzuheissen und im
Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien die Zivilforderungen
auf den Zivilweg zu verweisen.
Beschuldigte und
Privatkläger haben in entsprechenden Stellungnahmen vom 1. März 2016
(Beschuldigte) bzw. vom 26. Februar 2016 und vom 29. April 2016 (Privatkläger)
wechselseitig die Abweisung der Berufung der anderen Partei beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Auch hat sie mit Eingabe
vom 13. April 2016 auf eine Stellungnahme zu den Berufungsbegründungen
verzichtet.
Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 10. Mai 2016 ist die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens angeordnet worden, nachdem hiergegen auf entsprechende Aufforderung
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. April 2016 hin von den Parteien
keine Einwände erhoben wurden. Mit Schreiben vom 26. August 2016 ist sodann
beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, Amt für Mobilität, Abteilung
Verkehrssteuerung, ein amtlicher Bericht zu Fragen betreffend die Geschwindigkeitsmessung
angefordert worden; der entsprechende Bericht ist am 9. September 2016
eingegangen. Am 22. September 2016 hat die Verfahrensleitung eine telefonische
Auskunft beim Dienst für Verkehrsrecht, Ressort Bussen/Radar, der Kantonspolizei
Basel-Stadt eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg aufgrund
der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert sind
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten
Berufungen ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Die Beschuldigte
hat das erstinstanzliche Urteil nominell vollumfänglich, der Sache nach aber im
Schuld-, Straf- und Kosten-, nicht aber im Zivilpunkt angefochten. Da der
Zivilpunkt indessen durch den Privatkläger angefochten worden ist, sind vorliegend
sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen.
1.3 Betreffend
den angefochtenen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist darauf
hinzuweisen, dass der Privatkläger rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (vgl.
Akten S. 46).
2.1 Im
als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, am
25. August 2014 gegen 11.18 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens mit einer
Geschwindigkeit von 16 km/h an der C____strasse in Basel ein seit 5.53 Sekunden
auf Rot stehendes Lichtsignal missachtet und dabei eine Behinderung für den
vortrittsberechtigten Gegenverkehr hervorgerufen zu haben.
Die Vorinstanz
hat den entsprechenden Sachverhalt aufgrund der im Fallprotokoll enthaltenen
Fotografien als erstellt erachtet und ist in rechtlicher Hinsicht unter Verweis
auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und die Unübersichtlichkeit der fraglichen
Kreuzung von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgegangen. Da sie überdies in subjektiver Hinsicht die Rücksichtslosigkeit
und damit im Ergebnis ein grobfahrlässiges Handeln der Beschuldigten bejaht
hat, hat sie deren Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) qualifiziert
(angefochtenes Urteil S. 3 f., 7 ff.).
Demgegenüber
bringt die Beschuldigte unter Hinweis auf die genannten Fotografien sowie die
gemessene Geschwindigkeit vor, sie sei nicht in die Kreuzung eingefahren,
sondern auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen, weshalb sie den Verkehr
nicht behindert habe (Berufungsbegründung S. 4 f.).
2.2
2.2.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der
Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, wobei eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist. Ob eine solche vorliegt, ist
aufgrund der Situation, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird, zu
beurteilen, wobei wesentliches Kriterium die Nähe der Verwirklichung der Gefahr
ist; erforderlich ist somit, dass in Anbetracht der Umstände wie Tageszeit,
Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder einer Verletzung nahe liegt (BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1;
BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; vgl. auch Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich
2015, Art. 90 SVG N 62 ff., insb. N 67).
Demgegenüber
setzt die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eine Gefährdung
der Verkehrssicherheit nicht voraus (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 24, 56). In subjektiver Hinsicht genügt bei der einfachen
Verkehrsregelverletzung leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 14, 58).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung unter Hinweis auf die die
Kreuzung korrekt befahrenden Verkehrsteilnehmer bejaht und dabei insbesondere
darauf verwiesen, dass auf den Fotografien (Akten S. 34) die Überquerung der
Kreuzung durch einen Lieferwagen und zwei Velofahrer ersichtlich sei
(angefochtenes Urteil S. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Wie sich
aus dem Bericht des Amts für Mobilität, Abteilung Verkehrssteuerung, vom 8.
September 2016 ergibt, erfolgt die Messung der Geschwindigkeit an der
fraglichen Örtlichkeit mittels gefräster Induktionsschlaufen. Bezüglich deren
Lage lässt sich der dem Bericht beigelegten Skizze entnehmen, dass sich die
erste der beiden in Fahrrichtung je einen Meter messenden Schlaufen ca. 1.5
Meter vor der Anhaltelinie befindet, während die zweite Schlaufe an diese Linie
unmittelbar anschliesst und sich bis zum Beginn der Markierung des
Fussgängerstreifens erstreckt bzw. minimal in diese Markierung hineinragt. Da
die vorliegend ermittelte Geschwindigkeit von toleranzbereinigt 16 km/h auf
Messungen mittels der beiden Induktionsschlaufen beruht, bezieht sie sich
zwangsläufig auf die Position des Fahrzeugs im Bereich zwischen den genannten
Schlaufen, mithin auf die Position des Fahrzeugs auf Höhe der Anhaltelinie.
Damit steht umgekehrt fest, dass sich die ermittelte Geschwindigkeit nicht auf
die Position beziehen kann, an der sich das Fahrzeug auf den um 11:18:17 Uhr
erstellten Aufnahmen befindet, da auf diesen die Vorderräder des Fahrzeugs
bereits jenseits der Markierungen des Fussgängerstreifens und die Hinterräder
zwar auf den entsprechenden Markierungen, aber bereits in einiger Distanz zur
Haltelinie positioniert sind, während die beiden zur Bestimmung der
Geschwindigkeit erforderlichen Messungen nach dem Gesagten bereits vorgängig
erfolgt sein müssen. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die telefonische
Auskunft von Herrn […], Ressort Bussen/Radar des Dienstes für Verkehrsrecht der
Kantonspolizei Basel-Stadt bestätigt, wonach die Beschuldigte innerhalb der
Induktionsschlaufen gebremst haben müsse und in solchen Fällen die zweite
Fotografie nichts über die dortige Geschwindigkeit aussage (vgl. Aktennotiz vom
22. September 2016; vgl. zum Ganzen auch den das gleiche Rotlicht betreffenden
AGE SB.2014.109 vom 2. Februar 2016 E. 2.3).
Damit aber sind
die verfügbaren Beweismittel mit der von der Beschuldigten gelieferten Version
eines (bereits früher erfolgten) Abbrems- und Beschleunigungsvorgangs sowie
eines erneuten Abbremsens, aufgrund dessen das Fahrzeug bereits vor der die
Kreuzung bildenden Querstrasse zum Stillstand kam (Prot. HV Akten S. 124, 126),
kompatibel und jedenfalls nicht geeignet, die entsprechende Version zu
widerlegen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass aufgrund der tiefen
gemessenen Geschwindigkeit von toleranzbereinigt 16 km/h ein Stillstand vor dem
eigentlichen Kreuzungsbereich im Falle des behaupteten und nicht widerlegbaren
Abbremsvorgangs möglich ist, was bei einer höheren gemessenen Geschwindigkeit
unter Umständen nicht mehr der Fall wäre. Auch erscheint die Version der Beschuldigten
gerade mit Blick auf die tiefe gemessene Geschwindigkeit sowie angesichts des
klar ersichtlichen Rückstaus auf der von der Beschuldigten befahrenen Spur, der
ein Überfahren der Kreuzung verunmöglicht hätte, nicht von vornherein
unplausibel. Ist somit im Zweifelsfall zugunsten der Beschuldigten davon
auszugehen, dass das von dieser gelenkte Fahrzeug aufgrund eines Bremsvorgangs
teilweise auf und teilweise unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen und damit
noch vor der die Kreuzung bildenden Querstrasse zum Stillstand gekommen ist, so
wurden die die Querstrasse befahrenden Verkehrsteilnehmer nicht behindert und
ist insofern eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne des naheliegenden
Eintritts einer konkreten Gefährdung nicht ersichtlich. Wenn die Missachtung
eines Lichtsignals objektiv in der Regel als grobe Verletzung einer elementaren
Verkehrsregel qualifiziert wird, so wird dies damit begründet, dass sich der
fehlbare Fahrzeuglenker während der Rotphase auf der Kreuzung befindet
(vgl. in diesem Sinn Weissenberger,
a.a.O, Art. 90 SVG N 77 [wo allerdings auch auf die Möglichkeit einer blossen
Ordnungsbusse hingewiesen wird] sowie die dort zitierten BGE 123 IV 88, 118 IV
285 und 118 IV 84; entsprechend auch der Sachverhalt im von der Vorinstanz
zitierten BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 [vgl. insb. E. 3.2]). Nachdem dies
vorliegend gerade nicht der Fall war, käme einzig eine Behinderung allfälliger
den Fussgängerstreifen benützender Fussgänger in Betracht. Indessen ist
insoweit nicht bloss von einer übersichtlichen Situation auszugehen, sondern ist
vor allem festzuhalten, dass sich aus den Fotografien im Fallprotokoll die
Abwesenheit von Fussgängern, die eine Überquerung der von der Beschuldigten
befahrenen Spur beabsichtigten, ergibt. Ist daher auch in diesem Punkt eine
erhöhte abstrakte Gefährdung zu verneinen, so fehlt es damit von vornherein an
einem Element des objektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
Dass die
Beschuldigte demgegenüber durch Missachten des Rotlichts in objektiver Hinsicht
eine Verkehrsregel verletzte, ist offensichtlich, wobei in subjektiver
Hinsicht, namentlich mit Blick auf das bereits 5.53 Sekunden früher erfolgte
Umschalten des Lichtsignals auf Rot, auch ein fahrlässiges Verhalten zu bejahen
ist. Entsprechend ist die Beschuldigte der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG
und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)
schuldig zu sprechen, wobei in dieser Konstellation kein Freispruch bezüglich
der schweren Verkehrsregelverletzung zu ergehen hat (vgl. zur Beschränkung auf
den Schuldspruch in entsprechenden Konstellationen BGer 6B_99/2012 vom 14.
November 2012 E. 5.5, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2).
3.1 In
einem zweiten Fall wird der Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen, nach
einer verbalen Auseinandersetzung mit dem (wie die Beschuldigte als Taxifahrer
tätigen) Privatkläger ihre Fahrt fortgesetzt und dabei aus Mangel an Vorsicht
und Aufmerksamkeit übersehen zu haben, dass sich dieser seitlich an ihrem
Fahrzeug abstützte, weshalb der Privatkläger gestürzt sei und sich dadurch
verletzt habe.
Die Vorinstanz
hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, wobei sie hervorgehoben hat,
die Schilderungen der Beschuldigten und des Privatklägers würden insoweit
übereinstimmen, als der Privatkläger sich mit dem Gesäss gegen den Kotflügel
des Fahrzeugs der Beschuldigten gestemmt bzw. auf diesem gesessen habe und
durch den Umstand, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug habe rollen lassen,
abgerutscht, nach vorne getrieben worden und zu Fall gekommen sei
(angefochtenes Urteil S. 4 ff., insb. S. 6). Dabei hat die Vorinstanz eine vom
Privatkläger erlittene Verletzung am Knie auf diesen Sturz zurückgeführt
(angefochtenes Urteil S. 7) und aufgrund der Vorhersehbarkeit der Möglichkeit einer
Verletzung bei Rollenlassen des Fahrzeuges eine Sorgfaltspflichtverletzung der
Beschuldigten und damit im Ergebnis eine fahrlässige Körperverletzung bejaht
(angefochtenes Urteil S. 9).
Die Beschuldigte
macht zur Hauptsache geltend, der Sachverhalt stelle sich insofern anders dar,
als der Privatkläger auf ihr Fahrzeug gesprungen und dabei abgerutscht bzw.
einfach in ihr Fahrzeug hineingelaufen sei (vgl. nur Berufungsbegründung S. 7).
3.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro
reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der
Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die
Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung
bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 41).
3.3
3.3.1 Die
Beschuldigte schilderte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den
Ablauf der fraglichen Auseinandersetzung dahingehend, der Privatkläger, welcher
habe verhindern wollen, dass sie sein am Taxistandplatz stehengelassenes
Fahrzeug überhole, sei, während sie langsam vorgefahren sei, mit dem Gesäss
vorne rechts auf den Kühler ihres Fahrzeugs gesprungen, dabei am Kotflügel, da
dieser rund sei, abgerutscht und aufs Knie gefallen (Prot. HV Akten S. 128 f.
[vgl. auch S. 129, wonach der Privatkläger „einfach reingelaufen“ sei]).
Danach habe er mit dem Ellbogen eine Beule in den Kotflügel gemacht (Prot. HV
Akten S. 128 f.). Uneinheitlich äusserte sich die Beschuldigte zum genauen
Ablauf von verbaler und körperlicher Interaktion, insofern entweder nach einem
ersten Wortwechsel der Sprung erfolgt sein und danach der Privatkläger gesagt
haben soll, er mache, dass sie anhalte, worauf sie angehalten habe (Prot. HV
Akten S. 128) oder aber der Sprung am Anfang gestanden, sie daraufhin gestoppt
und sich dann beim Weiterfahren der gesamte Wortwechsel ergeben haben soll
(Prot. HV Akten S. 129; vgl. auch S. 138, wonach der Privatkläger, als sie das
Fahrzeug habe rollen lassen, bereits einen Schritt entfernt gewesen sei, bevor
er dann mit dem Ellbogen in ihr Fahrzeug geschlagen habe). Während diese
Unstimmigkeit angesichts der seit dem fraglichen Vorfall vergangenen Zeit von
mehr als einem Jahr ohne weiteres erklärbar erscheint, ergibt sich im Vergleich
mit den Angaben in der polizeilichen Einvernahme eine bedeutendere Abweichung:
Damals erwähnte die Beschuldigte zunächst den Wortwechsel, in dessen Folge sie
langsam weitergefahren sei, woraufhin der Privatkläger mit dem Ellbogen gegen
den rechten Kotflügel ihres Fahrzeuges geschlagen habe; dabei vermutete die
Beschuldigte, dass der Privatkläger durch diesen Schlag das Gleichgewicht
verloren habe und gestürzt sei (Akten S. 59).
3.3.2 Der
Privatkläger seinerseits führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe
sich vor das Fahrzeug der Beschuldigten gestellt und dieser gesagt, sie solle
warten, da er sogleich vorfahre, doch habe er nicht einsteigen können, da die
Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug sehr nahe bei seinem gestanden sei. Plötzlich
habe die Beschuldigte leicht Gas gegeben und ihn zur Seite gestossen; er sei
vor dem Fahrzeug hergelaufen und habe versucht, sich mit dem Gesäss
abzustützen; schliesslich sei er aufgrund des Stossens zu Fall gekommen (Akten
S. 54). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger
das Geschehen bis zum Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte Gas gegeben haben
soll, identisch und führte zum Folgenden aus: „Ich war vor dem Auto, ich
begreife nicht, ob sie mich überrollt hat auf der Seite, ich bin auf ihren
Kotflügel, sie hat mich gestossen und ich habe mich gewehrt, hatte die Hände
voll mit Gipfeli und Kaffee und bin über das Trottoir gestolpert und gerollt“
(Prot. HV Akten S. 133). In der Folge führte er einerseits aus, er sei am
Schluss (Prot. HV Akten S. 134) und nur einmal auf den Boden bzw. das Trottoir
gefallen (Prot. HV Akten S. 136). Andererseits gab er an, bei einem ersten
Überrollen sei er mit Rücken und Gesäss gegen den Kotflügel des Fahrzeugs der
Beschuldigten gestanden, sei gestossen worden und habe sich mit den Füssen abgestützt
bis das Trottoir gekommen sei, dort habe ihn die Beschuldigte nochmals
überrollt (Prot. HV Akten S. 134 f.). Dabei konnte er sich an den genauen
Ablauf beim ersten Stoss nicht mehr erinnern und insbesondere nicht mehr sagen,
ob er seitlich oder über den Kopf gerollt sei (Prot. HV Akten S. 135 f.). Auch
auf Vorhalt, es sei schwer vorstellbar, dass er nach dem ersten Überrollen
erneut zum Fahrzeug der Beschuldigten gestanden sei, konnte er keine
nachvollziehbare Darstellung des Ablaufs liefern (vgl. Prot. HV Akten S. 136).
Auch vermochte er nicht darzulegen, wie er einerseits beim Wortwechsel mit der
Beschuldigten nach eigenen Angaben zu dieser geschaut, dann aber andererseits
mit dem Gesäss auf den Kotflügel gekommen sei (vgl. Prot. HV Akten S. 134; unbestimmt
auch S. 136). Bezüglich der erlittenen Verletzungen gab er schliesslich an, er
wisse nicht, ob diese vom ersten oder zweiten Überrollen stammten; er habe
Schmerzen im Knie und am Kopf, den er angeschlagen habe, gehabt (Prot. HV Akten
S. 135).
3.3.3 Der
als Zeuge einvernommene D____ sagte zunächst aus, er habe gesehen, wie sich der
Privatkläger dem Fahrzeug der Beschuldigten in den Weg gestellt habe; als er
das nächste Mal hingesehen habe, sei der Privatkläger am Boden gelegen (Prot.
HV Akten S. 130; so auch Akten S. 45). In der Folge gab er sodann an, er habe
gesehen, wie der Privatkläger mit dem Gesäss auf dem Kotflügel des Fahrzeugs
der Beschuldigten gewesen sei (Prot. HV Akten S. 131).
3.3.4 Wie
sich aufgrund eines Vergleichs dieser Aussagen ergibt, ist das einzige Element,
das von allen drei Befragten zumindest in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert wird, der Umstand, dass sich der
Privatkläger in einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Kotflügel des Fahrzeugs der
Beschuldigten befand. Entgegen der Vorinstanz gibt die Beschuldigte jedoch wie
gesehen gerade nicht an, der Privatkläger habe sich gegen den Kotflügel
gestemmt und sei durch den Umstand, dass sie das Fahrzeug habe rollen lassen,
abgerutscht (so aber angefochtenes Urteil S. 6; vgl. dagegen E. 3.3.1).
Vielmehr soll dieser gemäss der Beschuldigten auf den Kotflügel gesprungen und
abgerutscht sein. Dabei erweist sich bezüglich der Frage, wie der Privatkläger
auf den Kotflügel gelangt und wie rasch und aus welchem Grund er im Folgenden
zu Fall gekommen ist, die Aussage des Zeugen als unergiebig. Demgegenüber lässt
sich den Aussagen des Privatklägers selbst zwar entnehmen, dass dieser sich mit
dem Gesäss am Fahrzeug der Beschuldigten abgestützt und sich über eine gewisse
Zeit gegen das fahrende Auto gestemmt haben will. Dabei fällt jedoch zum einen
auf, dass die Angaben des Privatklägers zur Frage, wie er in die entsprechende
Position auf dem Fahrzeug gelangte, lückenhaft und unklar bleiben. Auch sind
hinsichtlich seiner Beschreibung des weiteren Geschehens gewisse
Aggravationstendenzen nicht zu verkennen: So erscheint das zweimalige
Überrollen schon aufgrund des Widerspruchs zum einmaligen Umfallen unplausibel;
vor allem aber korrespondieren der geschilderte Ablauf und das geltend gemachte
schmerzhafte Anstossen des Kopfes nicht mit dem durch die medizinischen
Unterlagen objektivierten Verletzungsbild (vgl. Akten S. 48). Insgesamt erscheint
damit die vom Privatkläger gelieferte Beschreibung des genauen Ablaufs des
Sturzes unglaubhaft. Lässt sich aus diesem Grund ein von der Version der
Beschuldigten abweichender Geschehensablauf aufgrund der vorhandenen
Beweismittel nicht erstellen, so ist im Zweifel zu deren Gunsten davon
auszugehen, dass der Privatkläger, wie von der Beschuldigten geltend gemacht,
auf den Kotflügel ihres Fahrzeuges gesprungen und dabei abgerutscht und zu Fall
gekommen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme eine abweichende Version zu
Protokoll gab, ändert dies doch nichts daran, dass sich angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers der auf diesen basierende
Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt, während umgekehrt das von der
Beschuldigten später übernommene Element eines Kontakts des Gesässes des
Privatklägers mit dem Kotflügel durch die Angaben eines unbeteiligten Dritten
bestätigt und insofern objektiviert wird.
Bei
Zugrundelegung eines so umschriebenen Sachverhalts war sodann aufgrund des
unerwarteten Verhaltens des Privatklägers für die Beschuldigte nicht
vorhersehbar, dass das langsame Vorfahren zu einer Körperverletzung bzw. einer
entsprechenden Gefährdung führen könnte. Ist damit eine Sorgfaltspflichtverletzung
der Beschuldigten von vornherein nicht ersichtlich, ist diese von der Anklage
der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.
Ergeht demnach
ein Schuldspruch einzig wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG, so ist gemäss dieser Bestimmung eine Busse auszusprechen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend zwar aufgrund der prozessualen
Konstellation das Ordnungsbussenverfahren nicht in Betracht kommt und
entsprechend Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit
Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt, dass aber hinsichtlich des
Verschuldens der Beschuldigten eine Abweichung vom in Ziff. 309.1 des Anhangs 1
(Bussenliste) der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) vorgesehenen Tarif
nicht angezeigt erscheint. Entsprechend ist die Beschuldigte zu einer Busse von
CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu
verurteilen.
Gestützt auf die
Ausführungen in E. 3 erweist sich auch der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten
Zivilforderungen als spruchreif (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO): Da es
vorliegend an einem vorwerfbaren Verhalten der Beschuldigten fehlt, sind die Schadenersatz-
und die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche
Verfahren lediglich eine stark reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– und keine
weiteren Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das
Berufungsverfahren sind der Beschuldigten aufgrund des fast vollständigen
Obsiegens keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch bezüglich des
Privatklägers ist eine Auferlegung von Kosten für das Berufungsverfahren nicht
angezeigt, da dessen Anträge keinen zusätzlichen Aufwand verursacht haben.
6.2 Entsprechend
ist der privat verteidigten Beschuldigten sowohl für das erstinstanzliche als
auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
(für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine leicht reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei kann für das erstinstanzliche Verfahren
grundsätzlich auf die Honorarnote (Akten S. 121) abgestellt werden, wobei der
ausgewiesene Aufwand von 6 Stunden um die Dauer der Hauptverhandlung von 3
Stunden zu erhöhen und sodann der Gesamtaufwand von 9 Stunden aufgrund des
teilweisen Schuldspruchs auf 7 Stunden zu reduzieren ist. Damit ergibt sich bei
einem Stundenansatz von CHF 250.– und geltend gemachten Auslagen von CHF 42.50
unter Hinzurechnung von 8 % MWST in Höhe von insgesamt CHF 143.40 eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1‘935.90. Für
das zweitinstanzliche Verfahren ist der Aufwand mangels Einreichung einer
Honorarnote zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung der leichten Reduktion
ein Aufwand von 5 Stunden (inkl. Auslagen) zu vergüten ist; zuzüglich 8 %
MWST von CHF 100.– ist somit für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1‘350.– zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 68 Abs. 1bis
der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der fahrlässigen
Körperverletzung freigesprochen.
Die Schadenersatz- und die
Genugtuungsforderung von B____ werden abgewiesen.
A____ trägt eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘935.90 für das erstinstanzliche
Verfahren sowie eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘350.– für das
zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.