Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2015.50
ENTSCHEID
vom 12. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi, lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch lic. iur. [...] Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch lic. iur. [...] Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2015
betreffend Unterhaltsklage (Art.
277 Abs. 2 ZGB)
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 1992, ist die Tochter von C____ (Mutter) und A____ (Vater). Sie hat
einen älteren Bruder, D____, geboren am [...]. Die Ehe ihrer Eltern wurde 2007
geschieden und die elterliche Sorge über beide Kinder zunächst dem Vater zugeteilt.
Mit Urteil vom 14. Januar 2009 wurde die elterliche Sorge mit Wirkung ab
September 2008 der Mutter zugeteilt und der Vater A____ verpflichtete sich, an
den Unterhalt der beiden Kinder je CHF 940.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen.
Nachdem B____ am
31. Juli 2014 ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge gegen
ihren Vater eingereicht hatte, wurde ihr am 20. November 2014 die Klagebewilligung
erteilt. Mit Klage vom 24. Februar 2015 beantragte sie, es sei A____ zu verurteilen,
ihr rückwirkend vom 1. Juli 2013 bis und mit März 2014 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 700.– und seit dem
-
April 2014 sowie für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von mindestens CHF 1‘200.– zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung
nach Eingang sämtlicher Unterlagen des Beklagten; alles unter o/e-Kostenfolge
respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
A____ beantragte die Abweisung der Klage. Nach Durchführung einer
Hauptverhandlung am 13. August 2015, in deren Anschluss eine Beweisaussage
der Parteien stattgefunden hat, hat das Zivilgericht wie folgt entschieden
(rektifizierter Entscheid):
-
Der
Beklagte wird verurteilt, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 1. August
2014 monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'200.00 bis Ende Mai 2015, ab
-
August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen
Abschluss der Berufsausbildung ([…]ausbildung, voraussichtliches Ende Juni
2019), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinder- oder
Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
- Der
Beklagte trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'100.00 zuzüglich
Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 und eine reduzierte Parteientschädigung
an die Klägerin von CHF 2'101.15 zzgl. CHF 168.15 MWST (insgesamt CHF
2'269.25). Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die
Gerichtskosten CHF 1'700.00 zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 600.00.
[...], Advokatin, als Vertreterin der Klägerin im Kostenerlass wird ein
Honorar von CHF 2'258.15 zzgl. CHF 180.65 MWST, insgesamt CHF 2'438.80
aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Nachdem der
Beklagte am 17. August 2015 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt
hatte, welche ihm am 1. Oktober 2015 zugegangen ist, hat er mit Eingabe
vom 27. Oktober 2015, Postaufgabe 28. Oktober 2015, Berufung erhoben. Er
beantragt, der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2015 sei
insofern aufzuheben, als er seine (des Berufungsklägers) Unterhaltspflicht ab
- August 2014 bejahe, und es sei festzustellen, dass er auch ab 1. August
2014 keinen Unterhalt schulde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen;
alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Dezember
2015 hat die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung
beantragt; unter o/e-Kostenfolge respektive unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und anwaltlichen Verbeiständung. Mit Eingabe vom 11. August
2016 hat die Berufungsbeklagte mitgeteilt und belegt, dass sie die Ergänzungsprüfung
2016 der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), […], bestanden habe und per
Herbst 2016 zum Studiengang […] an der […] FHNW zugelassen sei. Ausserdem
beantragt sie, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
sollte das Urteil des Appellationsgerichts nicht bis zum 31. August 2016
ausgefertigt sein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme
zugestellt; dieser hat sich nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Festsetzung
eines Unterhaltsbeitrages für ein volljähriges Kind stellt eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (vgl. Rudin,
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, Art. 51
BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen
Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche
Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art 308
N 40). Aufgrund der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ist dieser
Streitwert hier klar erfüllt. Die Berufung ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist demnach
einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist
umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 310 N 5 f.).
1.2 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache
spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Da auch keine der Parteien einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann ohne
eine solche entschieden werden.
1.3
1.3.1 In
ihrer Eingabe vom 11. August 2016 hat die Berufungsbeklagte zum einen eine
Bestätigung der FHNW vom 20. Juni 2016 einreichen lassen, wonach sie die Ergänzungsprüfung
nach Abschluss des Vorkurses bestanden hat und zum Studium an der […] im Herbst
2016 zugelassen ist. Diese Bestätigung sei ihr erst Ende Juli 2016 zugegangen.
Die Frage, ob diese
Bestätigung rechtzeitig eingereicht worden und im vorliegenden Verfahren noch
zu berücksichtigen ist, kann hier offen bleiben. Denn, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen (vgl. etwa unten E. 4.2) ergibt, ist ohnehin
davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte für die angestrebte Ausbildung fähig
und geeignet ist.
1.3.2 Zum
andern ersucht die Berufungsbeklagte darum, dass der Berufung die aufschiebende
Wirkung entzogen werde, sollte das Urteil des Appellationsgerichts nicht bis
zum 31. August 2016 vorliegen.
Der Berufung
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1
ZPO); nach Abs. 2 der Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz, vorliegend das
Dreiergericht des Appellationsgerichts, indes die vorzeitige Vollstreckung
bewilligen. Die vorzeitige Vollstreckung ist bei einem Entscheid über Geldleistung
zwar denkbar; Art. 315 Abs. 2 ZPO sollte aber zurückhaltend ausgelegt
werden (vgl. Spühler, in Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 215 N 4).
Da der vorliegende Entscheid nur kurz nach dem 31. August 2016 eröffnet werden
wird, erscheint es nicht sinnvoll, für diese kurze Zeit die vorzeitige
Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides zu bewilligen, zumal
diesfalls ein entsprechender Schriftenwechsel durchzuführen wäre (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 315 N 24),
welcher die Angelegenheit weiter verzögern würde.
2.1 Die
Vorinstanz hat zunächst die Grundsätze zur Unterhaltspflicht der Eltern
gegenüber ihren volljährigen Kindern korrekt und umfassend dargelegt. Es kann
auf die entsprechenden Ausführungen (Entscheid Zivilgericht E. 6) verwiesen
werden und hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen
sein Bewenden haben.
2.2 Die
Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten
von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der
Unterhalt wird, wenn das Kind nicht in der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen
geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von ihrer Unterhaltspflicht in
dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem
Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Diese Unterhaltspflicht dauert
bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch
keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den
gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis
eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art.
277 Abs. 2 ZGB).
2.3 Der
Volljährigenunterhalt kann heute kaum mehr als Ausnahmeerscheinung
charakterisiert werden, sondern es ist vielmehr die entsprechende Zumutbarkeit
zu prüfen. Diese muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein, wobei das Kind überhaupt
zur geplanten Ausbildung geeignet sein muss (Roelli,
in: Breitschmid [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 2 ff.; vgl. BGE 129 III 375 E.
3.3 und 3.4; Wullschleger, in
Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern
2011, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 23). Zunächst sind die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen von Kind und Eltern einander gegenüberzustellen, wobei auch
allfällige Beiträge des andern Elternteils zu berücksichtigen sind. Das
volljährige Kind hat alle Möglichkeiten zur Bestreitung des eigenen Unterhalts
auszuschöpfen. Dem Pflichtigen sind Leistungen grundsätzlich nur zumutbar,
sofern ihm ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20% übersteigendes Einkommen
verbleibt. Weiter muss die Unterhaltspflicht auch unter dem Gesichtspunkt der
persönlichen Beziehungen zumutbar sein, wobei aber weder eine harmonische
Beziehung noch ein funktionierendes Besuchsrecht vorausgesetzt sind. Es soll hier
insbesondere eine umfassende Abklärung der Verschuldensfrage vermieden werden (vgl.
Roelli, a.a.O., Art. 277 N 4 mit
Hinweisen).
Artikel 277 Abs.
2 ZGB ist keine obere oder absolute Altersgrenze zu entnehmen (vgl. BGE 130 V
237 E. 3.2 S. 238). Die Unterhaltspflicht dauert aber nur so lange, bis die
gewählte angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(BGE 114 II 205 E. 3b S. 208). Angemessen ist eine Ausbildung dann, wenn sie
dem Kind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die
Angemessenheit von Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach den
Fähigkeiten und Neigungen des Kindes; einzelne Prüfungsmisserfolge auf diesem
Ausbildungsweg schliessen die Angemessenheit der Wahl der Ausbildung nicht aus
(vgl. BGE 117 II 127 E. 3b S. 129). Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst
nur die Erstausbildung des Kindes, wobei die Erlangung einer Maturität, einer
Berufsmaturität oder eines andern allgemein bildenden Schulabschlusses
regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu
Art. 276–293 N 25 mit Hinweisen). Massstab in Bezug auf den
ordentlichen Abschluss der Ausbildung ist nicht der Idealverlauf des Studiums,
sondern die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Kindes beim Studium sowie
dessen optimale Nutzung der Mittel (Roelli,
a.a.O., Art. 277 N 5). Ein Unterbruch der Ausbildung im Sinne einer
Überlegungsfrist zur Planung der beruflichen Zukunft schliesst den Anspruch
nicht aus (Wullschleger, a.a.O.,
Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 27 mit Hinweisen). Selbst der Abbruch einer Ausbildung
lässt den Unterhaltsanspruch während einer neuen Ausbildung nicht erlöschen,
jedenfalls wenn er nicht das Resultat fehlenden guten Willens respektive
Fleisses ist; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Abbruch auf
psychische Probleme zurückgeht, die in Zusammenhang mit familiären Konflikten
stehen (Wullschleger, a.a.O, Allg.
Bem. zu Art. 276–293 N 27a mit Hinweisen).
3.1 Die
1992 geborene Berufungsbeklagte hat im Juni 2012 den Fachmittelschulausweis und
im Juni 2013 die Fachmaturität der Fachrichtung […] erworben (Zivilgericht act.
3/3). Bereits im Rahmen dieser Fachmaturität hat sie ein Praktikum an der […]
absolviert; von Juli 2013 bis Ende Juni 2014 hat sie dort ein weiteres
Praktikum gemacht (Zivilgericht act. 3/4–6). Sie beabsichtigt, sich zur […]
ausbilden zu lassen. Damit sie das entsprechende Studium an der FHNW beginnen
kann, hat sie zunächst eine Ergänzungsprüfung im Bereich […] zu bestehen. Die
Berufungsbeklagte war zur entsprechenden Prüfung für Frühjahr 2015 zugelassen
und hatte dafür zuvor einen entsprechenden Vorkurs zu besuchen (vgl. act.
Zivilgericht (act. 3/9). Allerdings ist sie zur entsprechenden
Ergänzungsprüfung nicht angetreten und macht in diesem Zusammenhang psychische
Probleme geltend (vgl. Zivilgericht act. 13, 14). Laut Beweissaussage an
der vorinstanzlichen Verhandlung beabsichtigte sie, den Vorkurs erneut zu absolvieren,
dann die Ergänzungsprüfung […] im April/Mai 2016 abzulegen und schliesslich im
September 2016 mit dem dreijährigen Studium an der FHNW zu beginnen.
3.2
3.2.1 Ausgehend
insbesondere von den oben (E. 2) dargelegten Grundsätzen und den erwähnten
Tatsachen (E. 3.1) ist die Vorinstanz zunächst zum Schluss gekommen, dass der
Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten für die Zeit ab August 2014 –
mit Unterbrüchen – grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet sei. Sie hat in diesem Zusammenhang zusammengefasst erwogen
(Entscheid Zivilgericht E. 6.2 ff.), es stehe der Berufungsbeklagten
grundsätzlich frei, ihre Ausbildung zu wählen und die dafür notwendigen
fachlichen Voraussetzungen zu schaffen, d.h. vorliegend den Vorkurs für die
Ergänzungsprüfung […] zu absolvieren. Dass sie zunächst die Fachmaturität Fachrichtung
[…] erlangt und sich dann für ein Studium an der Hochschule für […]
entschieden habe, um sich zur […] ausbilden zu lassen, lasse die
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers nicht untergehen. Da das zweite
Praktikum an der […] in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 für
die Ausbildung nicht notwendig gewesen sei, bestehe für die Zeit bis Ende Juli
2014 allerdings keine Unterhaltspflicht des Klägers, weshalb die Klage insoweit
abzuweisen sei. Der Besuch des Vorkurses […] erscheine – auch wenn nicht
obligatorisch für die Ergänzungsprüfung – im Rahmen des Ausbildungsweges
demgegenüber notwendig, weshalb für die Dauer dieses Vorkurses eine
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bestehe. Das Verhältnis zwischen den
Parteien sei unbestrittenermassen zerrüttet. Ein einseitig nur der
Berufungsbeklagten vorwerfbares Verhalten sei indes nicht erkennbar; vielmehr
sei ein guter Wille für die Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Kontaks
offensichtlich beidseitig nicht oder noch nicht vorhanden. Der Abbruch des
Kontakts sei vorliegend somit kein Argument für das Erlöschen der
Unterhaltsverpflichtung.
3.2.2 Ausgehend
von einem Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2‘780.– (für die Dauer des
Vorkurses) respektive von CHF 2‘980.– (für die Zeit des Studiums an der […]),
einem Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4‘977.–, ohne Berücksichtigung
allfälliger Unterhaltsleistungen an seine neue in […] lebende Ehefrau, einem
zumutbaren Eigenverdienst der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 700.–, respektive
von CHF 2‘329.– in Zeiten, da sie nicht studiert, einem Beitrag der Mutter
der Berufungsbeklagten von CHF 600.– monatlich, respektive in der aktuellen
Notsituation von vorübergehend CHF 800.–, sowie einem monatlichen
Netto-Einkommen des Berufungsklägers von CHF 9‘282.– hat die Vorinstanz diesen
verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab 1. August 2014 bis Ende Mai 2015,
ab 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis zum
voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung (Ende Juni 2019) monatliche
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘200.– zu bezahlen.
3.3 Der
Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtmittel zunächst grundsätzlich gegen
seine Verpflichtung, der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge bis zum
ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung zur […], voraussichtliches Ende
Juni 2019, zu bezahlen. Da diese alleine aus mangelndem Engagement nicht zur
Ergänzungsprüfung angetreten sei und die Zeit von August 2014 bis Mai 2015
ungenutzt habe verstreichen lassen, habe er ihr für diese Zeit keinen Unterhalt
zu bezahlen. Für die Zeit ab August 2015 sei das Verfahren im Zeitpunkt des
Entscheides nicht spruchreif gewesen. Geradezu willkürlich sei der angefochtene
Entscheid bei der Bemessung des Unterhaltes. Zum Einen habe die Vorinstanz der
Berufungsbeklagten ein zu tiefes Eigeneinkommen angerechnet. Zum andern sei ihr
Grundbedarf zu hoch angesetzt worden; dieser betrage lediglich CHF 1‘340.–.
Nicht bestritten werden im Übrigen der von Vorinstanz errechnete Bedarf des
Berufungsklägers von CHF 4‘977.–, sein Einkommen von CHF 9‘282.–
sowie die Beiträge der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF 600.–.
4.1 Der
Berufungskläger führt zunächst aus, dass sich die Berufungsbeklagte mit einem zweiten
Praktikum an der […] ein Jahr Aufschub gegönnt habe, wodurch sie – auch wenn
der Berufungskläger in dieser Zeit nicht unterhaltspflichtig war – jedenfalls den
Abschluss ihrer Ausbildung verzögert und somit die Kalkulierbarkeit für ihn erschwert
habe. Dieser Einwand stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat eine
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers in diesem Jahr verneint, so dass er
insoweit nicht belastet ist. Insgesamt wird die Zeit der
Unterhaltsverpflichtung durch die Dauer des Praktikums nicht verlängert. Der
Berufungskläger vermag auch nicht darzutun, inwieweit ihm aus der Verschiebung
des Beginns der Ausbildung und damit seiner Leistungspflicht um ein Jahr ein
Nachteil entstehen könnte.
4.2 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, die Berufungsbeklagte, welche eine
Fachmaturität im Bereich […] erworben habe, verfolge nicht den vorgebebenen Weg,
wenn sie nun eine Ausbildung an einer […] Hochschule anstrebe. Dies
widerspreche gleich drei Grundsätzen im Bereich des Volljährigenunterhalts,
wonach erstens der Ausbildungsplan den Fähigkeiten zu entsprechen habe, es zweitens
einer qualifizierten Begründung für einen Wechsel der Ausbildungsrichtung
bedürfe und sich drittens die Vorstellungen über die Ausbildung nach
Schulabschluss respektive bis zum 20. Altersjahr zu verdichten hätten, um
weiteren Unterhalt zu rechtfertigen.
Es kann zunächst
auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen des Unterstützungspflicht
(E. 6.1 f.) und auf die Ausführungen oben (E. 2.3) verwiesen
werden. Die Berufungsbeklagte hat offenbar vor dem 20. Altersjahr ein
Grundkonzept über ihre Berufs- und Ausbildungswünsche gehabt, welches sie
seither verfolgt. So hat sie mit rund 20 Jahren die Fachmittelschule beendet
und mit rund 21 Jahren – und mit ansprechenden Noten – eine Fachmaturität
erworben, welcher sich ein Studium an einer Fachhochschule anschliesst. Sie hat
zudem auch während Praktika […] bewiesen, dass die angestrebte Ausbildung – […]
– ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht (vgl. auch Zeugnis […], Zivilgericht
act. 3/5). Der Wunsch, nach der Fachmatur im Bereich […] ein Studium im naheliegenden
Bereich […] aufzunehmen, entspricht nicht etwa einem Wechsel oder gar einem Abbruch
der Ausbildung, sondern bedeutet lediglich eine Anpassung respektive eine
Modifizierung des ursprünglichen Ausbildungsplans, welche mit einer
zusätzlichen Prüfung und dem entsprechenden Vorkurs erreicht werden kann. Diese
Anpassung des Ausbildungsplans lässt die Berufungsbeklagte, wie schon die
Vorinstanz richtig festhält, nicht des Anspruchs auf Unterstützung während der
Erstausbildung verlustig gehen.
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger behauptet, durch „ein unnützes Praktikum“ und den Wechsel der Fachrichtung
habe die Berufungsbeklagte bereits zwei Jahre Rückstand auf die
„Marschtabelle“. Ausserdem habe sich an der Verhandlung vor Zivilgericht ergeben,
dass sie zwar den Vorkurs in der Zeit August 2014 bis Mai 2015 besucht haben
wolle, indes nicht zur Prüfung angetreten sei. Nun wolle sie den Vorkurs im
Zeitraum August 2015 bis Mai 2016 erneut besuchen. Sollte sie die Prüfung dann „wider
Erwarten“ absolvieren, so hätte sie einen Rückstand von drei Jahren auf eine
ordentliche Ausbildung. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass
Massstab nicht der Idealverlauf des Studiums, sondern die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit des Kindes beim Studium sowie die optimale Nutzung der Mittel
ist. Es besteht vorliegend kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufungsbeklagten zu zweifeln. Das zweite Praktikum an der
[…] kann im Übrigen, auch wenn der Berufungskläger für diese Zeit nicht
unterhaltspflichtig ist, durchaus als zweckmässig erachtet werden, denn der
Berufswunsch […] konnte sich in dieser Zeit weiter festigen und klären. Der
Wechsel der Ausbildungsrichtung von […] zu […] ist vor dem Hintergrund, dass
sich die Berufungsbeklagte im erwähnten Praktikum […] offenkundig bewährt hat,
durchaus sinnvoll und nachvollziehbar. Sodann würden selbst vereinzelte Prüfungsmisserfolge
nicht per se auf mangelnde Ernsthaftigkeit eines Studenten schliessen
lassen.
Durch einen Fachbericht
ist belegt, dass die Berufungsbeklagte gesundheitliche und psychische Probleme
hat, welche auch ihre schulische Leistungsfähigkeit tangieren; neben einer
Überfunktion der Schilddrüse (Hyperthyreose) leidet sie an einer depressiven
Störung, aktuell leichte Episode, sowie an einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Mischtypus, (vgl.
Schreiben und multiaxialen Evaluationsbericht […], […], Praxis […], […] vom 28.
Juli 2015, Zivilgericht act. 14). Es wird insbesondere ausgeführt, dass
sich die Berufungsbeklagte in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren bezüglich ihrer
Unterhaltsklage in einer subjektiv schwierigen Lebenssituation befinde, welche
sich auch wiederholt anhand depressionsbezogener Symptome äussere; des weiteren
liege ein ADHS vor. Eine begleitende Psychotherapie mit den inhaltlichen Schwerpunkten
der Optimierung der künftigen Schulleistungen (Bereiche Konzentration,
Lernstrategien, allgemeine Verhaltensänderung) sowie der Klärung der
intrafamiliären Beziehungen sei dringend indiziert.
Vor diesem
Hintergrund wird nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Berufungsbeklagte im
Frühsommer 2015 die Ergänzungsprüfungen nicht hat antreten können. Dies ist,
wie sich aus dem Bericht der Praxis […] ohne Weiteres ergibt, nicht etwa Folge fehlenden
guten Willens respektive fehlenden Fleisses, sondern auf psychische Probleme
zurückzuführen, die auch in Zusammenhang mit familiären Konflikten und dem
vorliegenden Klageverfahren stehen. Es ist notorisch sehr belastend für einen
ausbildungswilligen jungen Erwachsenen, wenn er seinen Unterhaltsanspruch gegen
einen Elternteil klageweise geltend machen muss. Die Unsicherheit um die
Studienfinanzierung belastet den kontinuierlichen Ausbildungsverlauf (vgl. Breitschmid/Vetsch, Mündigenunterhalt
(Art. 277 Abs. 2 ZGB) – Ausnahme oder Regel, in: FamPra 2005 S. 486). Aus
dem Verfahren ergibt sich überdies eine abwertende, wenig ermutigende Haltung
des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter (vgl. etwa Berufung S. 4 unten:
„Sie will den Vorkurs … besuchen, um dann – vielleicht – erneut die Prüfung zu
absolvieren. Sollte dies wider Erwarten gelingen…“).
Dass die
Berufungsbeklagte die Ergänzungsprüfungen 2015 nicht angetreten hat, kann unter
diesen Umständen nicht zum Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers
führen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbeklagte die
Unterstützung von Fachpersonen geholt und rasch das Erforderliche eingeleitet
hat, um die Probleme anzugehen, welche sie beim Lernen behindern und ihr die
Ausbildung erschweren.
4.3.2 Der
Berufungskläger wendet ein, beim Bericht der Praxis […] handle es sich um „ein
auf den Prozess hin erstelltes Gefälligkeitsschreiben“, welches zur Begründung
des Zivilgerichtsurteils nicht tauge. Insoweit seien der Sachverhalt nicht
korrekt abgeklärt und unbelegte Behauptungen der Tochter unüberprüft übernommen
worden. Die Tochter sei aus Gründen, die sie selber zu vertreten habe, nicht
zur Prüfung angetreten und habe die Zeit von August 2014 bis Mai 2015 wiederum
ungenutzt verstreichen lassen. Für diese Periode könne der Berufungskläger
nicht „zur Kasse gebeten werden“.
Es ist bereits
dargelegt worden, dass der Bericht der Praxis […] und die darin gezogenen
Schlüsse insbesondere in Bezug auf die beeinträchtigte schulische
Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten nachvollziehbar sind. Der
Berufungskläger setzt sich nicht differenziert und sachlich mit dem Bericht
auseinander. Zu seinen allgemein gehaltenen Bemerkungen ist folgendes
festzuhalten: Der Einwand, der Evaluationsbericht sei zu kurzfristig
eingereicht worden, ist nicht zu hören. Der 8 Seiten umfassende Bericht
ist am 28. Juli 2015 erstellt, am 10. August 2015 dem Zivilgericht
eingereicht und dem Berufungskläger zwei Tage vor der Verhandlung verschickt worden.
Dem Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015 sind keine Hinweise zu
entnehmen, dass der Berufungskläger die angeblich zu kurze Zeit beanstandet
oder um Zeit für das Studium des Berichtes ersucht hätte.
Die Tatsache,
dass der Bericht wohl auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren in Sachen
Unterhalt erstellt worden ist, schmälert seine Aussagekraft nicht. Angesichts
des strittigen Unterhaltsverfahrens war die Berufungsbeklagte gehalten, ihren
gesundheitlichen Zustand zu dokumentieren. Aufgrund der ärztlichen, in der
Vergangenheitsform formulierten Bestätigung von Dr. […], FMH Innere Medizin, vom
5. Mai 2015, wonach die Verschiebung der Aufnahmeprüfung ärztlich indiziert gewesen
sei (vgl. Zivilgericht act. 7/11), ist jedenfalls belegt, dass die ärztliche
Behandlung im Zusammenhang mit den Prüfungen ihren Anfang nahm. Die
Berufungsbeklagte wurde bei der Praxis […] mit verschiedenen psychometrischen
Instrumenten untersucht, wie dem Evaluationsbericht vom 28. Juli 2015 zu
entnehmen ist. Auch die Diagnose ADHS wurde anhand von Diagnoseinstrumenten des
Zentrums für Verhaltenstherapie und Begutachtung erhoben. Der Krankheitswert
der Diagnosen wird im Bericht bestätigt, indem der Berufungsbeklagten
verhaltenstherapeutische Massnahmen und ein medikamentöser Behandlungsversuch
mit der Hausärztin empfohlen werden (Begleitbrief vom 28. Juli 2015, Zivilgericht
act. 14/1). Die Behauptung des Berufungsklägers, der Bericht sage nichts zur
Möglichkeit der Berufungsbeklagten, mit Willensanstrengung die Prüfungen doch
zu bestehen, trifft nicht zu. Im Begleitbrief wird ausdrücklich eine
Dissimulationstendenz der Berufungsbeklagten erwähnt: Diese zeige sich nach
aussen weniger schwer depressiv, als sie in der Befragungssituation von den
Fachleuten tatsächlich wahrgenommen wurde. Auch aufgrund dieser Feststellung
ist eine bloss fehlende Willensanstrengung zum Bestehen der Prüfungen
auszuschliessen.
Der eingereichte
Evaluationsbericht stützt sich auf die Anamnese, d.h. die Angaben der Berufungsbeklagten
und die Beobachtung der Fachpersonen. Angewandt wurde ein psychologisches Diagnoseinstrument,
mit welchem die Angaben der Berufungsbeklagten auf verschiedene Kriterien hin
untersucht worden sind (vgl. S. 5f. Evalua-tionsbericht). Die Behauptung des
Berufungsklägers, die Beeinträchtigung der schulischen Leistungen der Berufungsbeklagten
sei nicht erwiesen, da sie die Prüfungen gar nicht angetreten habe, ist ein
unzulässiger Schluss. Aus dem Bericht ergibt sich klar und nachvollziehbar,
dass und aus welchen Gründen die schulische Leistungsfähigkeit der
Berufungsbeklagten beeinträchtigt gewesen ist. Sie hat im Übrigen sowohl den
Vorkurs 2014/15 als auch jenen von 2015/16 bezahlt (Zivilgericht, act. 3/17,
14/2). Angesichts ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse – der Berufungskläger
hat ihr seit 2013 keinen Unterhalt bezahlt, das Gerichtsverfahren über ihre
Unterhaltsklage ist hängig – ist nicht anzunehmen, dass sie diese Ausgaben
tätigte mit der Absicht, danach den Vorkurs gar nicht zu besuchen respektive die
Prüfungen nicht anzutreten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015,
S. 2 f.). Hinzu kommt ihre Beweisaussage im zivilgerichtlichen
Verfahren, wonach sie den Vorkurs 2014/2015 regelmässig besucht habe
(Prot. S. 5).
Die
Berufungsbeklagte hat den Vorkurs 2014/2015 und die Ergänzungsprüfung 2015 nach
dem Gesagten nicht etwa wegen fehlenden Engagements, sondern wegen psychischer
Probleme, die auch in Zusammenhang mit familiären Konflikten stehen, nicht
erfolgreich absolviert. Die Unterhaltsbeiträge sind somit auch für die Zeit des
Vorkurses 2014/2015, d.h. für die Periode 1. August 2014 bis Ende Mai 2015,
geschuldet.
4.4
4.4.1 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, für die Zeit ab 1. August 2015 bis
Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis voraussichtlich Ende Juni 2019
sei der Fall nicht spruchreif gewesen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen
habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die Tochter den Vorkurs mit
mehr Engagement und mit dem Ziel, zu den Prüfungen im Mai 2016 anzutreten, in Angriff
nimmt; von der Zeit des eigentlichen Studiums könne dies erst recht nicht
angenommen werden. Korrekterweise hätte das Zivilgericht, soweit es seine
grundsätzliche Leistungspflicht bejahe, die Klage zur Zeit abweisen
müssen. Die Berufungsbeklagte hätte vielmehr, unter Vorlegung des Tatbeweises,
d.h. der bestandenen Prüfung, im Juni 2016 rückwirkend für ein Jahr auf Unterhalt
klagen und dies mit einer Klage auf Unterhalt für die Zeitdauer des
eigentlichen Studiums verbinden können. Mit der bestandenen Vorprüfung hätte
eine gewisse Sicherheit dafür bestanden, dass das dreijährige Studium überhaupt
in Angriff genommen werde.
4.4.2 Der
Vorkurs und die Ergänzungsprüfung sind integrierter Teil des Ausbildungsplanes
der Berufungsbeklagten. Diese hat in der Vergangenheit bewiesen, dass sie für
die beabsichtigte Ausbildung grundsätzlich geeignet und fähig ist. Immerhin hat
sie erfolgreich eine Fachmaturität in einem verwandten Gebiet sowie ein
Praktikum an […] absolviert. Es geht nicht an, die Berufungsbeklagte, die sich möglichst
unbelastet auf ihre Ausbildung und die Prüfungen konzentrieren soll, zuerst einmal
ohne gesicherte Existenzgrundlage den Vorkurs und die Prüfung absolvieren zu
lassen. Das Verfahren war somit spruchreif und die Vorinstanz hat die
Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers auch für den Zeitraum ab
- August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis
voraussichtlich Ende Juni 2019 zu Recht bejaht.
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger wendet weiter ein, geradezu willkürlich sei der angefochtene Entscheid
bei der Frage der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Zunächst sei der erneute Besuch
des nicht obligatorischen Vorkurses von August 2015 bis Mai 2016 nicht
notwendig, da die Berufungsbeklagte den Kurs bereits besucht hatte und nur noch
hätte repetieren müssen. Sie hätte somit die Kapazität gehabt, ihren
Lebensunterhalt in diesem Jahr vollständig selber zu decken. Eine allfällige
leichte Depression und ADHS würden dem nicht entgegen stehen. Selbst der – seiner
Auffassung nach von der Vorinstanz zu hoch angesetzte – Grundbedarf der Berufungsbeklagten
von CHF 2‘780.– hätte mit einem Arbeitspensum von 70% ohne weiteres
gedeckt werden können, wenn man einen angemessenen Lohn anrechne.
4.5.2 Es
ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte infolge einer leichten Depression und
eines ADHS in der schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist.
Sie war deshalb nicht in der Lage, sich den Lernstoff des Vorkurses ausreichend
anzueignen und schliesslich die Prüfung anzutreten. Damit die Berufungsklagte
die erforderliche Ergänzungsprüfung antreten und erfolgreich absolvieren kann,
muss sie den Vorkurs erneut besuchen und den Stoff lernen können. Eine
Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70% ist der gesundheitlich
beeinträchtigten Berufungsbeklagten neben ihrer Ausbildung nicht zumutbar, ohne
dass das Ausbildungsziel gefährdet würde.
4.5.3 Die
Berufungsbeklagte hat gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2015 bei einem 100%–Pensum
als […]angestellte bei der […] AG einen Bruttolohn von CHF 2‘572.65
respektive einen Nettolohn von CHF 2‘329.30 erzielt. Ausgehend von diesem
Nettolohn und einem zumutbaren Pensum von rund 30% hat die Vorinstanz ihr für
die Zeit der Ausbildung einen zumutbaren Eigenverdienst von CHF 700.– und
für die Zeit, da sie nicht studiert, von CHF 2‘329.30, angerechnet. Zwar
liegt der monatliche Bruttolohn eher unter den entsprechenden Vergleichszahlen
(vgl. salarium.ch: Zentralwert (Median) rund CHF 3‘000.–). Allerdings ist ein
Arbeitspensum von rund 30%, angesichts der gesundheitlichen Probleme der
Berufungsbeklagten, die auch eine entsprechende Psychotherapie erheischen, eher
hoch und liegt über dem gemäss Bundesgericht für eine Phil I-Studentin zumutbaren
Pensum von 20% (vgl. FamPra.ch 2006 S. 480: BGer 5C_150/2005 vom
11. Oktober 2005 E. 4.4.2). Der von der Vorinstanz angenommene
Eigenverdienst von CHF 700.– ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Dies
gilt angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten auch
für die Zeit, da sie den Vorkurs und die Ergänzungsprüfung absolviert, auch
wenn laut Infoflyer zum Vorkurs […] der Kurs berufsbegleitend bei einer
Berufstätigkeit im Umfange von 50–60% absolviert werden kann. Der Druck auf die
Berufungsbeklagte, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren, ist angesichts des
vorliegenden Verfahrens und der nicht angetretenen Prüfung weiter gewachsen, so
dass sie sich besonders sorgfältig vorbereiten musste. Auch hat der
Studienerfolg und damit der eigentliche Unterhaltszweck doch Vorrang, weshalb
eine darüber hinaus gehende Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten hier nicht
verlangt werden kann (vgl. Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom
18. Februar 2005, in FamPra 2005 S. 982). Immerhin anerkennt auch der Berufungskläger
einen Eigenverdienst der Berufungsbeklagten von CHF 700.– pro Monat – wenn
das Gericht ihr lediglich einen Grundbedarf von CHF 1‘400.– zugestehen
würde (vgl. Berufung S.10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der zumutbare
Eigenverdienst von der Höhe des Grundbetrags abhängt. Insofern kann diese
„bedingte“ Anerkennung eines Eigenverdienstes von CHF 700.– als
Zugeständnis gewertet werden, dass die Vorinstanz den möglichen und zumutbaren Verdienst
während des Studiums korrekt berechnet hat.
4.6
4.6.1 Nach
Auffassung des Berufungsklägers ist auch die Grundbedarfsrechnung der
Berufungsbeklagten nicht korrekt. So sei der betreibungsrechtliche Grundbedarf
von CHF 1‘200.– auf CHF 1‘000.– zu senken; der Berufungsbeklagten sei
zuzumuten, „den Gürtel enger zu schnallen“. Der nicht belegte und vom
Berufungskläger bestrittene Selbstbehalt sei von CHF 160.– auf CHF 30.– zu
senken. Vorkurskosten von CHF 100.– seien zu Unrecht berücksichtigt
worden, da nie belegt. Die Mietkosten von CHF 1‘010.– für eine Wohnung
seien unangemessen hoch, hier wäre – wenn überhaupt – ein Betrag von CHF 600.–
bis CHF 700.– einzusetzen. Grundsätzlich sei diese Position aber zu
streichen, da die Vermieterin die Mietzinsen stunde und die Berufunsbeklagte
diese Kosten nicht bezahle. Insgesamt betrage der Bedarf der Berufungsbeklagten
lediglich CHF 1‘340.– und könne ohne weiteres von ihr selbst gedeckt
werden. Für die Zeit vom 1. September 2016 an werde der Bedarf gleich hoch
bleiben. Sollte die Berufungsbeklagte den Vorkurs bestehen und „tatsächlich
jemals“ mit dem Studium der […] beginnen, würde sie der Berufungskläger „mit
Freude in einem vernünftigen Rahmen“, d.h. mit CHF 350.– monatlich
unterstützen
4.6.2 Auch
diese Argumentation des Berufungsklägers erweist sich als nicht stichhaltig. Eine
Reduktion des betreibungsrechtlichen Grundbetrags (CHF 1‘200.–) ist weder gerechtfertigt
noch zulässig noch begründet.
Belegt und nicht
bestritten sind Krankenkassenkosten von CHF 260.–. Die Berufungsbeklagte
leidet neben den psychischen Problemen an einer Überfunktion der Schilddrüse,
was der ärztlichen Behandlung bedarf. Für das Jahr 2013 weist sie
Krankheitskosten von CHF 1‘698.– aus, laut Veranlagungsprotokoll direkte
Bundessteuer und Kantonale Steuern 2012 wurden Krankheitskosten von
CHF 1‘514.– akzeptiert (vgl. Formular Details zu den Krankheitskosten
2013, Zivilgericht act. 3/12; Veranlagungsprotokolle, act. 3/18), was jedenfalls
einem belegten durchschnittlichen Selbstbehalt von rund CHF 135.– monatlich
entsprochen hat. Dabei sind aber die psychischen Probleme der
Berufungsbeklagten noch nicht berücksichtigt, so dass aktuell Krankheitskosten
von CHF 160.– monatlich durchaus angemessen erscheinen.
Der
Berufungskläger rügt, die Vorkurskosten von CHF 100.– seien nicht geltend
gemacht worden. Dies trifft nicht zu. In der Klage vom 24. Februar 2015
wurden die aktuellen Schulkosten für den Vorkurs geltend gemacht und belegt
(vgl. Zivilgericht act. 2, 3/17). In der Hauptverhandlung wurden
zusätzlich die – mit der Berufung offenbar nicht bestrittenen – Schulkosten
während des Studiums beziffert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August
2015 S. 3).
Die geltend
gemachten Wohnkosten von insgesamt CHF 1‘010.–, inklusive Nebenkosten, erscheinen
für eine Studentin tatsächlich sehr hoch. Selbst wenn man der
Berufungsbeklagten etwas tiefere Wohnkosten von insgesamt CHF 850.–
anrechnet (vgl. AGE ZB.2015.39 vom 6. August 2015 E. 3.3.2), so bleibt indes nach
wie vor eine ungedeckte Differenz von über CHF 1‘200.– (vgl. sogleich unten E.
4.6.3). Dass die Vermieterin der Berufungsbeklagten die Mietkosten lediglich stundet
– aus Rücksicht auf deren prekäre finanzielle Situation, weil der
Berufungskläger ihr keinen Unterhalt bezahlt – und nicht etwa darauf
verzichtet, ist belegt (vgl. Beleg vom 29. Dezember 2015, act. 6). Dieser im
Berufungsverfahren eingereichte Beleg ist im Übrigen als Novum zuzulassen,
zumal zuvor kein Anlass bestanden hatte, einen entsprechenden Beleg
einzureichen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angabe der Berufungsbeklagten,
die Miete werde ihr gestundet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August
2015 S. 5), aus prozesstaktischen Gründen erfolgt sein sollte. Solche hätten es
eher nahegelegt, die Stundung gar nicht zu erwähnen.
Die Kosten für
das U-Abo (CHF 50.–) scheinen nicht bestritten.
4.6.3 Es
ergibt sich somit infolge der etwas tiefer angesetzten Wohnkosten zwar ein gegenüber
der Berechnung des Zivilgerichts leicht tieferer Bedarf der Klägerin von
CHF 2‘620.– (Vorkurs) respektive von CHF 2‘820.– (Studium). Unter
Berücksichtigung der – nicht bestrittenen – Beiträge der Mutter (CHF 600.–
monatlich) und eines zumutbaren Eigenverdienstes der Berufungsbeklagten von CHF 700.–
bleibt aber eine nicht gedeckte Differenz von CHF 1‘320.– respektive von
CHF 1‘520.–. Somit hat die Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Leistung
von Unterhaltsbeiträgen des Beklagten in der von ihr beantragten Höhe von CHF
1‘200.–. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
4.7 Abschliessend
bleibt festzuhalten, dass die Leistung eines Unterhaltsbeitrages in dieser Höhe
dem Berufungskläger angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der
gesamten Umstände auch in jeder Hinsicht zumutbar ist. Etwas anderes wird denn
auch in der Berufung nicht dargelegt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– sowie einer
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu tragen. Es ist keine Honorarnote
eingereicht worden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen die Gerichte
Parteientschädigungen nach den Tarifen zu, wobei die Parteien Kostennoten
einreichen können (vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.). Das
angemessene Honorar ist somit vom Gericht festzusetzen. Dabei ist in
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene
Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl.
AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2).
Der Streitwert
beträgt CHF 64‘800.– (54 Monate zu CHF 1‘200.–). Das Grundhonorar
beträgt rund CHF 5‘500.–. Davon ist zunächst ein 1/3 wegen Verzichts auf
eine mündliche Verhandlung (vgl. § Honorarordnung, HO, SG 291.400) und davon
wiederum ein Drittel wegen des Rechtsmitteilverfahrens (§ 12 HO) abzuziehen.
Dies führt zu einem Honorar von CHF 2‘445.–. Bei einem Ansatz von
CHF 250.– und unter Einbezug notwendiger Auslagen entspricht dies einem
angemessenen Vertretungsaufwand von über 9 Stunden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1‘500.–. und hat der Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘445.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1’95.60, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.