Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.94
URTEIL
vom 10.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Mai 2014
betreffend versuchte Nötigung,
mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und einfache Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Strafbefehl vom 13. Februar 2014 des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dagegen
erhob der Berufungskläger am 18. Februar 2014 rechtzeitig Einsprache.
Am 22. Mai 2014
sprach auch das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger der versuchten
Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Berufungskläger
wurden weiter Verfahrenskosten im Betrage von CHF 410.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 2. Juni 2014 rechtzeitig die Berufung
angemeldet und am 29. September 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Mit
Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2014 beantragt der Berufungskläger, er sei
in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der
versuchten Nötigung zum Nachteil von B____ und des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen freizusprechen, weiter sei ihm eine Parteientschädigung gemäss
Honorarnote des Wahlverteidigers zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten
dem Staat zu überbinden.
Die Staatsanwaltschaft
hat weder Anschlussberufung erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Staatsanwaltschaft) respektive vom
17. Oktober 2014 (Berufungskläger) haben sich die Parteien mit der Anordnung
des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Eingabe vom 29. Januar 2015 zur Berufungsbegründung Stellung genommen. Der
Berufungskläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht repliziert. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird; dies ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist somit zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf das im Übrigen form- und
fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den
Schuldspruch betreffend versuchte Nötigung zum Nachteil von B____ sowie
betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die damit im
Zusammenhang stehende Strafe sowie gegen die Höhe der Verfahrenskosten. Hingegen
sind der Schuldspruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln und die
dafür verhängte Strafe in Rechtskraft erwachsen.
1.3 In
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO hat der instruierende Präsident mit
Einverständnis des Berufungsklägers vom 17. Oktober 2014 sowie der
Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2014 für das vorliegende Berufungsverfahren
das schriftliche Verfahren angeordnet.
2.1 Die
Vorinstanz hat es aufgrund der insgesamt übereinstimmenden Aussagen von C____
im Ermittlungsverfahren (Akten S. 84) und von B____ in ihrer Anzeige vom 3.
Januar 2013 (Akten S. 71 ff.) sowie aufgrund der Aussagen der beiden anlässlich
der Hauptverhandlung (C____: Akten S. 304 ff.; B____: Akten S. 300 ff.) als
erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger am 31. Dezember 2012, ca.
06.00 Uhr, sowie am 1. Januar 2013, ca. 02.00 Uhr, am Wohnort seiner ehemaligen
Partnerin C____ an der [...] in Riehen und damit in unmittelbarer Nähe zur
Wohnung der B____ aufgehalten habe. Als zusätzliches objektives Beweismittel
hat sie den Polizeirapport vom 3. Januar 2013 (Akten S. 71 ff.) berücksichtigt.
In rechtlicher Hinsicht habe der Berufungskläger gegen das im Zeitpunkt seines
Aufenthaltes bei C____ bestehende Verbot einer Annäherung auf weniger als 100
Meter bezüglich der Wohnung der B____ (Akten S. 75 f.) verstossen. Damit sei
der in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl geschilderte Sachverhalt
erstellt. Es erging ein Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Schweizerisches
Strafgesetzbuch; SR 311.0) (Urteil E. II 1).
Die Vorinstanz
hat es gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C____ (Akten S. 123 f.,
handschriftliche Notiz Akten S. 120) und B____ (Akten S. 113) im
Ermittlungsverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung (Akten S. 300 ff.) als
ebenso erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am 13. März 2013, ca. 20.00
Uhr, gegenüber C____ in deren Wohnung an der [...] in Riehen gesagt habe, er
werde deren Mutter B____ töten, wenn diese mit D____, der gemeinsamen [...]
2010 geborenen Tochter des Berufungsklägers und von C____, etwas unternehme, so
zum Beispiel mit ihr in den Europa-Park gehe. Durch dieses Inaussichtstellen
einer Übelszufügung habe er B____ davon abhalten wollen, sich weiter mit seiner
Tochter D____ abzugeben, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Urteil E. II 2). Auch
hier sei der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt erstellt. Es erging ein
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet in seiner Berufungsbegründung die Vorhalte sowohl
bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
als auch der versuchten Nötigung. Nachfolgend werden zunächst die Einwände
gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
und danach der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung behandelt.
Der
Berufungskläger bestreitet bezüglich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, dass ein tatbeständliches Verhalten stattgefunden
habe. Er bringt vor, er sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zu den fraglichen Zeitpunkten nicht in der Wohnung von C____ gewesen
und er habe den vorgeschriebenen Abstand von 100 Metern zur Wohnung von B____
nicht unterschritten. Die Aussage, dass er sich in Verletzung des Annäherungsverbotes
in der Wohnung von C____ aufgehalten habe, stamme von B____, welche dem
Berufungskläger gegenüber äusserst negativ eingestellt sei. Zudem sei aufgrund
der Sichtverhältnisse in der Nacht auch eine Verwechslung möglich. Die Aussagen
von C____ dazu anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung seien zu
relativieren, da sie von B____ unter Druck gesetzt worden sei
(Berufungsbegründung III B 1).
2.3. Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Aussagen von C____
und B____ anlässlich der Hauptverhandlung seien in Bezug auf den mehrfachen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen durch den Berufungskläger klar gewesen.
Die von der Verteidigung (Berufungsbegründung E. III B 1 S. 3) zitierte Stelle
aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. November 2013 (Akten S.
66) beziehe sich nicht auf die Tatzeit und sei daher für die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts nicht relevant (Stellungnahme S. 1 Ad 1).
2.4
2.4.1 Die
Vorbringen des Berufungsklägers erweisen sich als unzutreffend. C____ hat
bereits im Untersuchungsverfahren ihre wechselhafte Beziehung zum
Berufungskläger (Akten S. 43: „A____ hat zwei Gesichter“; „er war für mich wie
ein Magnet, das mich anzog“) ausführlich und nachvollziehbar geschildert. In
Bezug auf den relevanten Tatzeitraum vom November bis Dezember 2012 führte sie
aus: „Mitte September 2012 waren wir nicht mehr zusammen, bis wir im November
2012 uns heimlich wieder sahen. Ich sagte meinem Umfeld nicht, dass ich ihn
wieder sah, weil ich meine Tochter nicht verlieren wollte. Er besuchte mich zu
Hause oder ich besuchte ihn in Bern. Ab Dezember 2012 war es zwischen uns
wieder normal“ (Akten S. 83). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
war es somit sehr wohl C____, welche bereits im Untersuchungsverfahren
ausgeführt hat, dass der Berufungskläger sie in diesem Zeitraum (auch) in ihrer
Wohnung an der [...] besucht hat. Damit im Einklang stehen die Ausführungen von
B____ gegenüber der Kantonspolizei, wonach sie gesehen habe, wie der Berufungskläger
am 31. Dezember 2012 und am 1. Januar 2013 aus der Liegenschaft [...] gekommen
sei (Akten S. 73).
2.4.2 Dem
Berufungskläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von B____ bzw. C____ anzweifelt. Bei der Beweiswürdigung
analysiert das Gericht die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen inhaltlich
auf Glaubhaftigkeitsmerkmale hin (Donatsch,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 162 N 15). Diesem Ansatz liegt die empirisch erwiesene Hypothese
zugrunde, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität
von Aussagen unterscheiden, die sich auf nicht selbst erlebte Vorgänge beziehen.
Die Aussage wird auf eine Vielzahl von sog. Realkriterien hin untersucht, und
es gilt die allgemeine Regel, dass eine Aussage umso glaubhafter ist, je mehr
Kriterien vorhanden sind. Dabei wird insbesondere zwischen allgemeinen
Merkmalen (logische Konsistenz, sprunghafte nicht chronologische Darstellung
und Detailreichtum), speziellen Inhalten (z.B. Interaktionsschilderungen,
Wiedergabe von Gesprächen), inhaltlichen Besonderheiten (z.B. Schilderung
eigener und fremder psychischer Vorgänge, Schilderung von Nebensächlichkeiten
und Besonderheiten) und motivationsbezogenen Inhalten (z.B. Eingeständnis von
Erinnerungslücken, Selbstbelastung, Entlastung der angeschuldigten Person)
unterschieden. Ein weiteres wichtiges Realkriterium ist die Konstanz einer
Aussage (vgl. zum Ganzen Dittman,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., 33 f.).
2.4.3 Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung hat B____ nachvollziehbar und zutreffend die
räumlichen Verhältnisse geschildert und ausgeführt, dass sie gesehen habe, wie
der Berufungskläger aus der Wohnung von C____ gekommen sei (Akten S. 300 f.).
Die Ausführungen der als Auskunftsperson befragten B____ sind lebensnah, wenn
sie ihre eigenen Gefühle beschreibt, und detailliert („Eingangstür, er machte
Kapuze hoch und ist schnell durch“, Akten S. 301). Die Auskunftsperson unterscheidet
aber auch klar zwischen Gegebenheiten, die ihr im Gedächtnis haften, und solchen,
an die sie sich eineinhalb Jahre später nachvollziehbarerweise nicht mehr
erinnern kann. Auch die als Auskunftsperson befragte C____ hat an der
erstinstanzlichen Verhandlung die Aussagen über die Besuche des
Berufungsklägers bei geltendem Annäherungsverbot bestätigt. Sie hat
nachvollziehbar ihre ambivalente Beziehung zu ihm und auch ihrer Pflegemutter B____
gegenüber geschildert (Akten S. 305). Sie hat weiter von ihrem Dilemma
gesprochen, als der Berufungskläger entgegen dem Kontaktverbot zu ihr gekommen
sei („ich sagte wieder ja, aber ich sagte auch, wenn du kommst, ist das ein Fehler,
es war immer ein Fehler, dass ich ja sagte“ Akten S. 305; „er ist immer in der
Nacht zu mir gekommen, ich habe ihn abgeholt“ Akten S. 306), und bestätigt,
dies sei im Dezember 2012 und im Januar 2013 vorgefallen (Akten S. 307). Die
Ausführungen von C____ sind detailreich und ausführlich. Sie beschreibt ihre
persönliche Situation und die Umstände plausibel und ohne übermässige Belastung
des Berufungsklägers. Sie zeigt vielmehr Verständnis für diesen und anerkennt
auch eigenes Fehlverhalten („er bekam so eine Eifersucht, ist ja normal“ Akten,
S. 306; „ich wusste, ich mache einen Fehler, und ging trotzdem immer wieder zu
ihm“; Akten S. 305). Ihre Aussage ist auch aufgrund der Erfüllung von
verschiedenen Realkriterien (Schilderung eigener Gefühle, verschiedene
Ort-Zeitverknüpfungen, Zugeständnis eigenen Fehlverhaltens) als glaubhaft zu
qualifizieren. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen
liegen auch keine Anzeichen für eine mögliche Verwechslung des Berufungsklägers
mit einer anderen Person durch B____ vor.
2.4.4 Die
Vorinstanz hat daher den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt zu Recht als
erstellt erachtet, zumal die halbherzigen Bestreitungen des Berufungsklägers
kaum zu überzeugen vermögen. Die Staatsanwaltschaft weist richtig darauf hin,
dass die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vom 19. November
2013, wonach er in mehr als 100 Metern Entfernung von der Wohnung der B____
angehalten worden sei (Akten S. 88), sich offensichtlich auf die polizeiliche Anhaltung
vom 2. Januar 2013 bezog. Die dortige Anwesenheit im Auto wurde dem
Berufungskläger aber im Strafbefehl resp. der Anklageschrift nicht zum Vorwurf
gemacht, da ihm an diesem Zeitpunkt eine Verletzung des Annäherungsverbotes
nicht nachgewiesen werden konnte. Vorgeworfen werden ihm vielmehr zwei aufgrund
der obigen Ausführungen erstellte Besuche in der Wohnung von C____. Unbestritten
ist, dass das vom Zivilgericht Basel-Stadt am 15. Oktober 2012 auf Gesuch von C____
hin gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Annäherungsverbot, welches
sich sowohl auf C____ und deren Wohnung [...] in Riehen, als auch auf die
Wohnung von deren Pflegeeltern, [...] in Riehen, sowie auf die gemeinsame
Tochter von C____ und des Berufungsklägers bezogen hat (Akten S. 76), im
Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts nach wie vor Bestand hatte. Vom
Berufungskläger wird auch nicht bestritten, dass er von diesem
Annäherungsverbot Kenntnis hatte. Mit dem Besuch der Wohnung von C____ hat er
somit gegen das damals geltende Annäherungsverbot verstossen. Daran ändert auch
die Einwilligung von C____ mit den Besuchen des Berufungsklägers nichts, da sie
diese Einwilligung nicht auch im Namen der und mit Wirkung für die übrigen
durch die Verfügung geschützten Personen erteilen konnte. Die von der Verfügung
ebenfalls geschützte Tochter D____ wohnte damals bei B____ als Pflegekind. Der
Berufungskläger durfte ein Besuchsrecht zu D____ gemäss der in diesem Zeitpunkt
geltenden Verfügung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AKJS (Abteilung
Kindes- und Jugendschutz Basel) ausüben. Dem Aussageverhalten des
Berufungsklägers („weil ich wusste, dass ich nicht in die Nähe vom Wohnort von B____
gehen durfte“; Akten S. 66) ist zu entnehmen, dass er sich dessen sehr wohl
bewusst war und somit vorsätzlich gegen die Verfügung verstossen hat. Die von
der Vor-instanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend.
Der angefochtene Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen ist somit zu bestätigen.
2.5
2.5.1 Der
Berufungskläger bestreitet, gegenüber B____ Todesdrohungen ausgestossen zu
haben. Dieser Vorwurf stamme allein von C____ und sei nicht glaubhaft; es fehle
an Realkriterien. So fehle es an Angaben seitens von C____, wie diese Aussage
zustande gekommen sei und über das Vor- und Nachher. Es sei naheliegend, dass C____
die Geschichte mit den Drohungen erfunden habe, nachdem sie vom Berufungskläger
nach einem Konflikt zur Rede gestellt worden sei. Damit habe sie dem
Berufungskläger etwas heimzahlen können und ihrer Pflegemutter gegenüber eine
Erklärung zur Besänftigung liefern können, weshalb sie mit dem Berufungskläger
ein langes Wochenende verbracht habe. Es spreche viel dafür, dass C____ die
angeblichen Todesdrohungen des Berufungsklägers erfunden habe
(Berufungsbegründung III B 2).
2.5.2 Die
Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Berufungsantwort aus, die Tatsache, dass
alleine C____ geltend gemacht habe, der Berufungskläger habe gegenüber B____
Todesdrohungen ausgestossen, sei darauf zurückzuführen, dass er diese auch
lediglich ihr gegenüber geäussert habe. Ob diese Todesdrohung sodann als absurd
zu bezeichnen sei, wie die Verteidigung weiter geltend mache, brauche
vorliegend nicht beurteilt zu werden. Es sei notorisch, dass die Wortwahl unter
dem Einfluss von Emotionen zuweilen inadäquat ausfallen, ja einem
Aussenstehenden gar absurd erscheinen könne. Daraus könne der Berufungskläger
jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiteren Spekulationen der
Verteidigung in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussage von C____ würden
jeglicher Grundlage entbehren. Der Berufungskläger habe durchaus ein Motiv für
seine Tat. So habe er selber ausgesagt, dass er B____ nicht möge; er habe in
diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2013 sogar von
Hass gesprochen (Akten S. 59 ff. 67). Auch habe er dort angegeben, B____
bereits zuvor mindestens einmal bedroht bzw. beschimpft zu haben (Akten S. 65).
Weshalb daher den Angaben von C____ in Bezug auf das vorliegende Ereignis kein
Glauben geschenkt werden sollte, zumal sie den Wortlaut der Drohung auch
schriftlich festgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar (Stellungnahme S. 1 Ad
2).
2.5.3 Auch
in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ist den vor-instanzlichen
Ausführungen vollumfänglich zu folgen. Es ist zwar richtig, dass die dem
Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Nötigungshandlungen
primär gestützt auf die Aussage von C____ als erstellt erachtet wurden. Die
Glaubhaftigkeit dieser Aussage, welche C____ damals auf Drängen von B____ hin
schriftlich festgehalten hat, wird aber durch verschiedene Indizien gestützt.
Wie bereits oben ausgeführt (E. 2.4.1, 2.4.3), hat C____ ausführlich und
nachvollziehbar die wechselhafte Beziehung mit dem Berufungskläger geschildert.
Auch vom Berufungskläger selbst wird bestätigt, dass es in dieser Beziehung
häufig zu Streitigkeiten gekommen ist. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft hin,
er habe gemäss Aussage von C____ wiederholt gegen B____ gedroht, führte der
Berufungskläger lediglich aus: „Ich weiss es nicht mehr, ob es eine Drohung war
oder nicht. Ich war auf sie ,hässig‘. Ich gebe zu, dass ich vielleicht etwas
Falsches gesagt habe. Ich weiss nicht mehr, ob ich gedroht oder sie beschimpft
habe. Aber ich denke, dass ich sie eher beschimpft habe“ (Akten S. 65). Auch an
anderen Stellen hat er die offenbar häufig ausgetragenen Konflikte bestätigt
(Akten S. 186: „Es kann sein, dass wir uns damals gestritten haben und ich sie
gestossen habe. Wir hatten oft Streit miteinander.“). Die von C____ gegenüber
der Polizei (Akten S. 117) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 124)
geschilderten und auf einem Zettel von ihr festgehaltenen Drohungen des
Berufungsklägers sind somit eingebettet in die detailreiche Beschreibung des
Verhaltens des Berufungsklägers und der wechselhaften Paarbeziehung sowie die
vom Berufungskläger ja selbst anerkannte Abneigung gegenüber den Pflegeeltern
von C____ resp. den Konflikt um das gemeinsame Kind. Entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass C____ diese
Vorwürfe gegen den Berufungskläger aus Rachemotiven erfunden haben könnte.
Aufgrund der dargelegten Konfliktsituation und den Meinungsverschiedenheiten in
Bezug auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes erscheinen die von C____
geschilderten Drohungen seitens des Berufungsklägers keineswegs als absurd,
sondern vielmehr als lebensnah. Sie hat die Schilderungen auch gegenüber dem
Strafgericht nicht nur bestätigt (Akten S. 305), sondern auch noch einmal
in anderen Worten, aber inhaltlich deckungsgleich wiederholt (Akten S. 308).
Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers hat sie auch die
zeitlich-räumlichen Verhältnisse der ausgesprochenen Drohung geschildert und
aufgezeigt, dass der zur Anzeige gebrachten Drohung verschiedene Drohungen
gegen ihre Familie vorangegangen waren, die sie zunächst nicht allzu ernst nahm
(Akten S. 50 f.). Sie hat demgegenüber aber auch ihre Angst vor dem
Berufungskläger sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (Akten S. 124) als auch
gegenüber der Vorinstanz (Akten S. 305) eindrücklich und nachvollziehbar
geschildert. Ihre Aussagen sind konstant, und es liegen keine Anzeichen für
übertriebene Anschuldigungen gegenüber dem Berufungskläger vor. Auch hier ist
zu bemerken, dass C____ im Gegenteil den Berufungskläger sogar in Schutz
genommen hat („Er hat mich geschlagen und wir stritten oft. Ich möchte nicht,
dass A____ dafür bestraft wird“, Akten S. 194). Zwar trifft zu, dass C____
selbst sich als in der fraglichen Zeit psychisch labil und seitens der Familie
beeinflussbar darstellt (Akten S. 193). Dieser Umstand ist jedoch entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage
zu schmälern. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Familie den Inhalt
der Aussage von C____ zu beeinflussen versuchte. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Aussagen von C____ eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, was für
deren Zuverlässigkeit spricht. Ihre konstanten, stimmigen und anschaulichen
Schilderungen, bei denen sie auch ihr eigenes ambivalentes Verhalten eingestand
und auf eine übermässige Belastung des Berufungsklägers verzichtete, erscheinen
überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen von C____ deshalb zu Recht
Glauben schenken. Zudem wird deren Glaubhaftigkeit durch die Aussagen von B____
gegenüber der Polizei (Akten S. 115) und gegenüber dem Strafgericht gestützt
(Akten S. 300 ff.). Auch deren Aussagen imponieren durch die Beschreibung von
eigenen Gefühlen wie auch derjenigen der Pflegetochter, der Wiedergabe von
Sätzen in direkter Rede und räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (Akten S. 301).
2.5.4 Das
Strafgericht hat den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt somit zu Recht
als erstellt erachtet. Betreffend die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Urteil E. II 2 S. 6) Demnach ist auch der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu bestätigen.
3.1 In
Bezug auf das Strafmass kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz
verwiesen werden (Urteil E. III), denen sich das Appellationsgericht umfassend
anschliesst. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage
2013, Art. 47 N 9 f.).
3.2 Vorliegend
ist vom Strafrahmen des Art. 181 StGB (Nötigung) auszugehen, der
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Weil es hier beim
Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist, kann die Strafe gemildert
werden. Strafschärfend muss in casu jedoch die Deliktsmehrheit nach Art. 49
Abs. 1 StGB berücksichtigt werden. Das Strafgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass der vom Berufungskläger ausgestossenen Drohung aufgrund
seiner zwei Vorstrafen wegen Angriffs eine erhöhte Glaubhaftigkeit zugekommen
ist (Urteil E. III S. 7). Von B____ wird denn auch glaubhaft geschildert, dass
sie die Drohungen sehr ernst nahm und unter Angst vor dem Berufungskläger für
sich sowie ihre Familie litt (Akten S. 115 f.). Es ist daher von einem
nicht unerheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Zu seinen
Gunsten kann gewürdigt werden, dass er sein Nötigungsziel trotz der
verursachten Angst nicht erreichte. Demgegenüber wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers bei den Widerhandlungen gegen eine amtliche Verfügung weniger
schwer, galten doch die Besuche in Verletzung des Annäherungsverbots C____, die
sich dem Berufungskläger und dessen Besuchen gegenüber ambivalent zeigte. Die
Bereitschaft, sich über Vorschriften hinwegzusetzen, kommt aber auch bei diesen
Handlungen des Berufungsklägers zum Ausdruck. Das Vorleben des Berufungsklägers
und seine Vorstrafen wurden vom Strafgericht umfassend und zutreffend gewürdigt
(Urteil E. III S. 7). Unter Berücksichtigung der Vorstrafen erscheint die von
der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagen als angemessen.
3.3 Die
Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB, BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68
f.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum
leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der
Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und
anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen als zumutbar erscheint (AGE SB.2014.6 vom 29. September 2015 E.
5.5). Die Höhe des Tagessatzes wurde vom Strafgericht gemäss diesen Vorgaben
richtig festgelegt und vom Berufungskläger im Übrigen auch nicht in Frage
gestellt.
3.4 Der
Zeitpunkt der hier relevanten Deliktsbegehung vom Dezember 2012 / Januar 2013
liegt einige Jahre zurück. Der Berufungskläger ist seither wiederholt
straffällig geworden, wobei sich die neuere Delinquenz auf SVG-Delikte und eine
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezieht. Die Strafe ist als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittel-Land vom 25.
Juni 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
3. März 2015 auszusprechen, welche von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt
werden konnten. Aus diesem Grund ist eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze
vorzunehmen.
3.5 Seit
der Mitteilung an den Berufungskläger, dass wegen mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen und versuchter Nötigung gegen ihn ermittelt werde, und dem
Urteil des Berufungsgerichts in der Sache, ist vergleichsweise viel Zeit
verstrichen. Diese Überlänge des Verfahrens stellt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101) dar.
Dieser Umstand ist strafmildernd zu berücksichtigen. Vorrangiges Ziel des
Beschleunigungsgebots ist es, die Belastung der beschuldigten Person durch die
Untersuchung möglichst gering zu halten (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 3, BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54, 56). Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger sich durch
die Hängigkeit eines Strafverfahrens stark hätte beeindrucken lassen oder
subjektiv sehr belastet gewesen wäre, ist er doch in dieser Zeit weiter
straffällig geworden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Berufungskläger
verschiedene Vorstrafen aufweist und somit die Erfahrung, Beschuldigter in
einem Strafverfahren zu sein, nicht erstmalig macht. Auch sind die Auswirkungen
im sozialen Bereich des Berufungsklägers, der nicht in ein Arbeitsumfeld
integriert ist und von der Sozialhilfe abhängt, nicht zu überschätzen. Unter
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es angemessen, die Strafe um weitere
10 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu reduzieren.
3.6 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger wegen dessen teilweise einschlägigen
Vorstrafen, deren fehlenden Konsequenz auf weitere Deliktsbegehungen durch den
Berufungskläger sowie wegen dessen fehlenden Einsicht und Reue zu Recht eine
schlechte Bewährungsprognose gestellt und die Strafe unbedingt vollziehbar
ausgesprochen. Es kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. III S. 7 f.). Mit seinen
erneuten Gesetzesverstössen zeigt der Berufungskläger zudem wiederum
eindrücklich seine mangelnde Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhalten,
was seine Bewährungsprognose weiter trübt. Die Strafe ist daher unbedingt
auszusprechen.
Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem
vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Geldstrafe von 45 auf 30 Tagessätze
erfolgt. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe von
Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb bei CHF 600.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es erscheint
angemessen, diese bei einem Fünftel des vom Verteidiger in seiner Honorarnote
vom 30. Dezember 2014 geltend gemachten Aufwandes sowie der geltend gemachten
Auslagen und damit bei CHF 466.60 festzulegen. Die reduzierte Urteilsgebühr
wird mit der reduzierten Parteientschädigung zur Verrechnung gebracht (Art. 442
Abs. 4 StPO). Das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers im
Berufungsverfahrens hat indes keine Auswirkungen auf die erstinstanzlich
entstandenen Verfahrenskosten, die sich nach Aufwand bemessen; ebenso unberührt
bleibt von diesem Ausgang des Verfahrens die Höhe der erstinstanzlichen Urteilsgebühr.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Mai 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch bezüglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes;
Verhängung einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuchs.
Der Berufungskläger wird der versuchten
Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittel-Land vom 25.
Juni 2014 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
3. März 2015,
in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1, Art. 292 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 410.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren
von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 466.60 für das Berufungsverfahren zugesprochen. Diese wird mit der
reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Migrationsamt Basel-Stadt
VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsrecht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.