Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.222
VD.2015.223
URTEIL
vom 20.
Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. iur. Daniela
Thurnherr
und
Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. [...],
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2015
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2002 bis 2008 (Nachsteuer- und Bussenverfügungen)
Sachverhalt
Die
Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) leitete gegen A____
(Rekurrentin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Rekurrentin) am
10. September 2010 ein Nach- und Strafsteuerverfahren betreffend die
Steuerjahre 2002 bis 2008 sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die
direkte Bundessteuer ein. Mit Schreiben vom 12. April 2011,
14. Juni 2011 und 11. Juli 2011 gewährte die
Steuerverwaltung der damals durch [...], eidg. dipl. Steuerexperte,
vertretenen Rekurrentin das rechtliche Gehör. Am 16. April 2012 und
am 4. Juni 2012 sprach die Rekurrentin mit ihrem Vertreter persönlich
bei der Steuerverwaltung vor. Nachdem ihr Vertreter mit Schreiben vom
4. September 2012 sein Mandat niedergelegt hatte, verfügte die
Steuerverwaltung mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 13. September 2012
(nachfolgend Nachsteuer- und Bussenverfügungen) mit detaillierter Steuerberechnung
über die zu leistenden Nach- und Strafsteuern über CHF 197‘499 für die
kantonalen Steuern und über CHF 75‘454.90 für die direkte Bundessteuer.
Mit Eingabe vom
27. März 2013 ersuchte die nun durch lic. iur. [...],
Advokat und eidg. dipl. Steuerexperte, vertretene Rekurrentin um
Wiederherstellung der Einsprachefristen gegen diese Verfügungen. Die
Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Einspracheentscheid vom
8. Mai 2013 ab. Dagegen erhob die Rekurrentin am 11. Juni 2013
Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend Steuerrekurskommission), welche diese mit Entscheiden vom
27. August 2015 abwies.
Gegen diese Entscheide
richten sich der Rekurs und die Beschwerde (nachfolgend Rekurs) der Rekurrentin
vom 22. Oktober 2015, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit
der Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 13. September 2012,
eventualiter die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist beantragt. Die
Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. Februar 2016
repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Da
sich inhaltlich dieselben Fragen stellen, werden die Verfahren gegen die
Entscheide der Vorinstanz betreffend die kantonalen Steuern pro 2002 bis
2008 (VD.2015.222) und betreffend die direkte Bundessteuer pro 2002 bis
2008 (VD.2015.223) zusammengelegt und es kann darüber in einem einzigen Urteil
befunden werden.
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG;
SG 640.100], § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4
StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation
und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer;
VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der
angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig eingereicht
und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG,
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).
Auf den Rekurs
ist somit einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere,
ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5).
Unbestritten
ist, dass die Rekurrentin nicht innert der gesetzlichen Frist gegen die im
Nach- und Strafsteuerverfahren ergangenen Verfügungen Einsprache erhoben hat.
Die Rekurrentin
macht vorliegend die Nichtigkeit der Nachsteuer- und Bussenverfügungen geltend.
2.1 Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und erwachsen
durch Nichtanfechtung in Rechtskraft; die Nichtigkeit, d.h. die absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung, bildet die Ausnahme. Zur Abgrenzung der blossen
Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung,
wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt (angefochtene Entscheide,
E. 3b.bb) und die Rekurrentin explizit anerkannt hat (Rekursantwort,
Rz. 13), der sog. Evidenztheorie. Danach wird die Nichtigkeit einer
Verfügung nur angenommen, wenn sie mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet
ist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle oder
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler
in Betracht. In seltenen Ausnahmefällen führen auch inhaltliche Mängel zur
Nichtigkeit einer Verfügung. Die inhaltlichen Mängel müssen danach
ausserordentlich schwer wiegen, so dass diese die Verfügung sinnlos,
sittenwidrig oder willkürlich werden lassen. Erweist sich eine Verfügung als
nichtig, ist sie von Anfang an unwirksam, wobei die Nichtigkeit durch jede
rechtsanwendende Behörde von Amtes wegen und jederzeit, insbesondere auch nach
Ablauf der Rechtsmittelfristen, zu beachten ist (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1096 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31
N 13 ff.; Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
Rz. 2554 ff.; Locher, Kommentar
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,
Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 147 N 34; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger
Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054
sowie BGE 137 I 273 E. 3.1; 136 II 489 E. 3.3;
133 II 366 E. 3.2; BGer 8C_1065/2009 vom
31. August 2010 E. 4.2.3; VGE VD.2014.216 vom
9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom
2. September 2014 E. 5.2).
2.2 Die
Rekurrentin beanstandet, dass die Verfügungen vom 13. September 2012
sowohl an formellen als auch inhaltlichen Mängeln leiden. Sie macht geltend, die
Beurteilung der Nichtigkeit habe gestützt auf sämtliche Mängel zu erfolgen,
indem diese gesamthaft geprüft und als Ganzes qualifiziert werden müssten. Den
Erwägungen der Vorinstanz, wonach gemäss der Ansicht der Rekurrentin die
inhaltlichen Mängel für die Beurteilung der Nichtigkeit der Verfügungen nicht
beachtet wurden, könne daher nicht gefolgt werden (zum Ganzen Rekursantwort,
Rz. 14).
Der Rekurrentin
ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass die Beurteilung der Nichtigkeit
einer Verfügung gestützt auf sämtliche dieser anhaftenden Mängel zu erfolgen habe.
So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa eine Häufung von
Verfahrensfehlern, die für sich allein betrachtet keine Nichtigkeit des
Entscheides bewirken, durchaus dazu führen, dass das Verfahren als derart mangelhaft
erscheint, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen und die
Verfügung damit nichtig ist (BGE 124 V 180 E. 4b;
BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2). Ebenso kann
eine Häufung von inhaltlichen Mängeln in ihrer Summe zur Qualifizierung eines
ausserordentlich schweren Mangels führen und die Verfügung sinnlos,
sittenwidrig oder willkürlich und damit nichtig werden zu lassen, auch wenn
jeder für sich genommen als nicht sehr schwerwiegend erscheint (vgl.
BGer 2C_336/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). Sofern
allerdings – wie vorliegend – geltend gemacht wird, die Nichtigkeit der
Verfügung beruhe auf einem Zusammentreffen formeller und inhaltlicher Mängel,
ist in Bezug auf die für die Annahme der Nichtigkeit nach der Evidenztheorie
vorausgesetzte Schwere stets nach der Art des Mangels zu differenzieren. Die
Nichtigkeit einer Verfügung kann daher nicht mit einem Zusammentreffen von
Verfahrensmängeln und solchen inhaltlicher Natur begründet werden, sofern deren
Häufung für sich alleine betreffend die Verfahrensmängel keinen schwerwiegenden
bzw. betreffend die inhaltlichen Mängel keinen ausserordentlich schwerwiegenden
Mangel darstellt.
2.3 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst geltend, eine Ermessensveranlagung
sei zwar im Nachsteuerverfahren, nicht aber in einem einheitlichen Nach- und
Strafsteuerverfahren zulässig. Die Vorinstanz verkenne die uneingeschränkte
Geltung der gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltenden Unschuldsvermutung
im Steuerstrafverfahren. Eine Ermessensveranlagung sei in einem Steuerstrafverfahren
nicht zulässig (zum Ganzen Rekursantwort, Rz. 14a).
2.3.1 Während
Art. 6 EMRK auf Steuer- und damit auch Nachsteuerverfahren im
Allgemeinen keine Anwendung findet, wird in Strafsteuerverfahren über eine
gegen die betroffene Person erhobene strafrechtliche Anklage entschieden,
sodass die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK zur Anwendung gelangen
(BGE 140 I 68 E. 9, in: Praxis 103 [2014] Nr. 45;
BGE 121 II 273 E. 3a/b; BGer 2C_214/2014 vom
7. August 2014 E. 3.6.2; 2C_892/2013 E. 3.2; Oesterhelt, Anwendbarkeit von
Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in: ASA 75 [2006/2007],
S. 593, 595 ff.; Locher, a.a.O.,
Einführung zum sechsten Teil N 38; zur Abgrenzung des Nachsteuerverfahrens
vom Strafsteuerverfahren siehe statt vieler Auer,
Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Steuerverfahren, insbesondere
das Problem des Beweisverwertungsverbots, in: ASA 66 [1997/1998],
S. 1, 1 ff.).
Nach der in
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung sowie
dem davon abgeleiteten Grundsatz “in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7;
128 I 28 E. 2). Der Grundsatz bezieht sich sowohl auf die
Beweislast wie auch auf die Beweiswürdigung. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu
beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als
Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich die Strafbehörden nicht
von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (zum Ganzen
BGE 127 I 38 E. 2a). Im Zweifelsfall ist zugunsten der
angeklagten steuerpflichtigen Person zu entscheiden. Der Grundsatz ist somit
verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann
(BGE 138 V 74 E. 7).
2.3.2 Aus
diesen Grundsätzen wird geschlossen, dass der Nachweis einer ungenügenden
Besteuerung mit einer Einschätzung im Sinne einer Ermessensveranlagung nach
§ 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG,
welche ihrem Wesen nach auf Vermutungen beruht und zu einer Umkehr der Beweislast
führt, unvereinbar mit der Unschuldsvermutung ist (Sieber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], Band I/2b, Art. 83–222, 2. Auflage,
Basel 2008, Art. 182 N 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013,
VB zu §§ 243–259 N 65; Auer,
a.a.O., S. 1, 14; Hofer, Strafzumessung
bei der Hinterziehung direkter Steuern, Diss. Zürich 2007, S. 76; Trechsel, Bankgeheimnis –
Steuerstrafverfahren – Menschenrechte – Nemo tenetur bei Steuerhinterziehung,
in: ZStrR 2005 [123], S. 256, 261). Mithin dürfen der Strafsteuer keine
Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden, über deren Verwirklichung bei
objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die
nur als wahrscheinlich gelten (BGer 2C_290/2011 vom
12. September 2011 E. 5.2.2). Dabei ist allerdings bloss
erforderlich, dass die Behörde aufgrund objektiver und nachvollziehbarer
Kriterien vernünftige Zweifel an einer Steuerhinterziehung ausschliessen kann.
Hierfür können auch Indizien genügen, an die aber grundsätzlich hohe
Anforderungen zu stellen sind. Ist eine Nichtdeklaration von steuerbaren Einkommens-
und Vermögensbestandteilen nachgewiesen, so ist auch die Schätzung des Umfangs
der hinterzogenen Steuer als besondere Art des Indizienbeweises im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zulässig (zum Ganzen BGer 2C_214/2014 vom
7. August 2014 E. 3.6.2; 2C_395/2011 vom
6. Dezember 2011 E. 3.2.2; 2C_290/2011 vom
12. September 2011 E. 5.2.2; 2C_632/2009 vom
21. Juni 2010 E. 2.4.2; Sieber,
a.a.O., Art. 182 N 55; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., VB zu §§ 243–259 N 66 f.; Schenker, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 245
N 2; Zweifel, Das gemischte [ordentliche]
Steuerveranlagungsverfahren im Spannungsfeld von Untersuchungs- und
Mitwirkungsgrundsatz, in: Cagianut/Vallender [Hrsg.], Steuerrecht – ausgewählte
Probleme am Ende des 20. Jahrhunderts, Festschrift zum 65. Geburtstag
von Ernst Höhn, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 501, 524). Die Schätzung
ist allerdings nur dann zulässig, wenn sämtliche Untersuchungsmittel
ausgeschöpft wurden oder wenn die Ermittlung der hinterzogenen Steuerfaktoren
mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB
zu §§ 243–259 N 67). Im Gegensatz zur Ermessensveranlagung nach
§ 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG
muss bei dieser Schätzung aufgrund der Beweislastregel “in dubio pro reo“ die
Regel “in dubio pro minus“ gelten, wonach die Behörde die Schätzung im Zweifel
zugunsten des Angeklagten vorzunehmen und diese nicht auf blossen Vermutungen zu
beruhen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., VB zu §§ 243–259 N 69).
Sofern die
Steuerbehörden demgemäss die Nichtdeklaration von Einkommens- und Vermögensbestandteilen
nachgewiesen haben, so dass keine berechtigten Zweifel mehr daran bestehen, ist
es, trotz fehlender Mitwirkungspflicht, der steuerpflichtigen Person
überlassen, für von ihr behauptete gegenteilige Tatsachen den Gegenbeweis zu erbringen
(BGer vom 8. Februar 1991 E. 2b, in: ASA 60 [1991/1992],
S. 404, 408; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., VB zu §§ 243–259 N 70).
2.3.3 Vorliegend
ist aufgrund der durch die Steuerverwaltung beschafften Dokumentation sowie den
während des Nach- und Strafsteuerverfahrens durch die Rekurrentin getätigten Aussagen
zunächst unbestrittenermassen erwiesen, dass diese in den Steuerjahren 2002 bis
2008 steuerbare Guthaben und Wertschriften – insbesondere jene bei der Bank […]
– sowie damit in Verbindung stehende steuerbare Erträge nicht deklariert und
mit ihrem Verhalten insofern bewirkt hat, dass die entsprechenden
rechtskräftigen Steuerveranlagungen unvollständig geblieben sind.
Im Weiteren steht
gestützt auf die von der Steuerverwaltung durch ausführliche Berechnungen
ermittelten Erkenntnisse (siehe zusammenfassend Schreiben der Steuerverwaltung
vom 12. September 2012, Tabellenblätter 1–4) ohne berechtigte Zweifel
eine im Zusammenhang mit den von der Rekurrentin gehaltenen Guthaben und
Wertschriften sowie deren selbständigen Tätigkeit stehende Vermögensentwicklung
fest, aus welcher für die Steuerjahre 2002 bis 2008 auf einen weiteren Mittelzufluss
geschlossen werden kann, der von der Rekurrentin jeweils nicht als steuerbares
Einkommen deklariert wurde. Es wäre daher Sache der Rekurrentin gewesen, den
Gegenbeweis anzutreten. Aus den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte
ersichtlich, gemäss derer die Steuerverwaltung nicht sämtliche ihr zur Verfügung
stehende Untersuchungsmittel ausgeschöpft hat; namentlich gewährte sie der
Rekurrentin mehrfach das rechtliche Gehör und setzte ihr zudem eine zweimal
verlängerte Nachbesserungsfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen (Schreiben
der Steuerverwaltung vom 12. September 2012).
Die Schätzung
des Umfangs der nicht deklarierten steuerbaren Vermögens- bzw. Einkommensbestandteile
bzw. der damit hinterzogenen Steuern im Nach- und Strafsteuerverfahren als solche
erweist sich folglich als zulässig und stellt keinen Mangel der Nachsteuer- und
Bussenverfügungen dar.
2.4 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, dass sie für die Steuerjahre 2007 und 2008
aus nicht nachvollziehbaren Gründen absichtlich für ein Nach- und
Strafsteuerverfahren bestimmt worden sei. Obwohl die Steuerverwaltung bereits
die Eröffnung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens in die Wege geleitet habe,
seien die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerjahre 2007 und
2008 zwischenzeitlich verfügt worden, so dass diese bereits in Rechtskraft
erwachsen waren. Die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sei
mangels “neuer Tatsachen“ nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus verstosse
das Vorgehen der Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben (zum Ganzen Rekursantwort, Rz. 14b).
2.4.1 Voraussetzung
für die Erhebung von Nachsteuern ist das Vorliegen von neuen Tatsachen oder
Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Veranlagung oder des Entscheids vorgelegen
haben, den Steuerbehörden jedoch nicht bekannt waren (sog. unechte Noven; § 177 StG
und Art. 151 Abs. 1 DBG). Neu sind Tatsachen oder Beweismittel,
wenn diese im ordentlichen Veranlagungsverfahren bzw. während des
anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren und erst nach Eröffnung
der Veranlagung bzw. des Entscheids und deren Erwachsen in Rechtskraft zum
Vorschein gelangt sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 160 N 24; BGer 2C_807/2011 vom
9. Juli 2012 E. 2.6.1; 2C_494 und 495/2011 vom
6. Juli 2012 E. 2.1). Da sich die Steuerbehörden grundsätzlich
auf die von der steuerpflichtigen Person als richtig und vollständig
deklarierte Steuererklärung verlassen dürfen, gelten Tatsachen und Beweismittel
auch als neu, wenn diese bei weitgehender Untersuchung schon bereits früher hätten
aufgedeckt werden können; das Recht auf Durchführung eines Nachsteuerverfahrens
verwirkt mithin nicht (BGer 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007
- 3.2.2; BGer vom 3. September 1981 E. 1, in: ASA 51,
- 426, 430). Anderes gilt nur, wenn die Steuererklärung Fehler enthält,
die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind (BGer 2C_21 und 22/2008 vom
10. Juni 2008 E. 2.3). Bloss erkennbare Mängel genügen dagegen nicht,
um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden
schon im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein
entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGer 2A.182/2002 vom
25. April 2003 E. 3.3.2 und 3.3.3).
2.4.2 Die
Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahren wurde der Rekurrentin erstmals
mit Einschreiben der Steuerverwaltung vom 10. September 2010 eröffnet.
Die Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer
pro 2007 erfolgte bereits am 9. November 2009 bzw. jener
pro 2008 am 15. Dezember 2009 und damit – entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin – vor Einleitung des Nach- und
Strafsteuerverfahrens. Gestützt auf das Schreiben der Steuerverwaltung vom
27. Juli 2009 stellte diese im Veranlagungsverfahren der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2007 zwar einen nicht
erklärbaren Vermögenszuwachs im Vergleich zum vorangehenden
Steuerjahr 2006 fest. Aus der daraufhin vom damaligen Vertreter der
Rekurrentin abgegebenen Erklärung vom 19. August 2009 und den
nachgereichten Unterlagen ergab sich jedoch zunächst eine unvollständige
Deklaration der Vermögenswerte betreffend die bereits am
13. März 2008 eröffnete Veranlagung der kantonalen Steuern und der
direkten Bundessteuer pro 2006. Aus welchen Akten oder sonstigen Umständen
die Steuerverwaltung im damaligen Zeitpunkt der Veranlagung hätte ableiten
können, dass die ordentliche Veranlagung der kantonalen Steuern und der
Bundessteuer pro 2007 und 2008 unvollständig war, ist nicht ersichtlich
und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt. Die dem Nach- und
Strafsteuerverfahren zugrundeliegenden Tatsachen und Beweismittel waren damit
im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagung als neu im Sinne des
§ 177 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG zu qualifizieren.
Die Eröffnung
des Nach- und Strafsteuerverfahrens für die kantonalen Steuern und die
Bundessteuer pro 2007 und 2008 stellt in diesem Punkt keinen Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Es handelt sich daher bereits von
vornherein um keinen Mangel der entsprechenden Nachsteuer- und
Bussenverfügungen.
2.5 Als
Mangel der Nachsteuer- und Bussenverfügungen rügt die Rekurrentin ausserdem einen
Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bei deren Eröffnung. Sie
führt dazu aus, diese seien nicht genügend begründet worden. Gerade im
vorliegenden Fall müsse eine hohe Begründungsdichte verlangt werden (zum Ganzen
Rekursantwort, Rz. 14c).
2.5.1 Aus
dem Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst
unter anderem der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, so
dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (zum Ganzen statt vieler BGE 137 II 266 E. 3.2;
134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3;
VGE VD.2014.195 und 196 vom 13. Juli 2015 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,
Basel 2014, Rz. 343 ff.).
In Bezug auf die
Begründung von Steuerveranlagungen gilt zunächst, dass die Steuerbehörden darin
nach § 159 Abs. 1 StG und Art. 131 Abs. 1 DBG die
Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge festzusetzen haben.
Darüber hinaus statuieren § 159 Abs. 2 StG und Art. 131
Abs. 2 DBG eine Mitteilungspflicht in Bezug auf sämtliche Abweichungen
von der Steuererklärung; jedoch keine weitergehende Begründungspflicht (Locher, a.a.O., Art. 131 N 11
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Botschaft
Steuerharmonisierung, in: BBl 1983 III S. 1, 133). Aus Art. 29
Abs. 2 BV wird in der Lehre allerdings insofern eine minimale
Begründungspflicht abgeleitet, als Abweichungen im Mindesten mittels standardisierten
Anmerkungen zu begründen sind, soweit diese dem konkreten Fall noch gerecht
werden (Locher, a.a.O.,
Art. 131 N 12; Zweifel,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
a.a.O., Art. 131 N 9; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 157 f.). Die Anforderungen an die minimale Begründungspflicht können
danach im Allgemeinen als erfüllt betrachtet werden, wenn die betroffenen
Faktorenbestandteile betragsmässig angegeben und kurz die Motive für die
Abweichung erläutert wurden (Wiederkehr, Die
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei
Verletzung, in: ZBl 2010 [111], S. 481, 495 f.; Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], a.a.O., Art. 131
N 9). Dies gilt umso mehr, wenn die Festlegung der steuerbaren Faktoren
auf der Grundlage einer Schätzung erfolgte (vgl. BGer 2C_554 und 555 vom
30. Januar 2014 E. 4.3 und 2A.53/2003 E. 3.2). Dabei sind
die Anforderungen an die Begründung insbesondere betreffend deren Dichte und
Umfang umso höher anzusetzen, je komplexer sich die Schätzung der steuerbaren Einkommens-
bzw. Vermögensbestandteile erweist. Die Begründung der Verfügungen kann dabei
auch mittels Verweis auf eine separate schriftliche Mitteilung erfolgen und
nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich auch der eigentlichen Eröffnung vorausgehen
(§ 159 Abs. 2 StG und Art. 131 Abs. 2 DBG; Zweifel/Casanova, a.a.O., S. 158
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
An die Verfügung
der Strafsteuer sind darüber hinaus erhöhte Anforderungen betreffend deren Begründung
zu stellen. Diese muss im Mindesten den der steuerpflichtigen Person zu Grunde
gelegten Sachverhalt, das Verschulden sowie die Bemessung der Busse enthalten.
Sofern eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, ist ferner der
hinterzogene Steuerbetrag samt Zins in einer separaten Verfügung einzufordern (zum
Ganzen Locher, a.a.O.,
Art. 182 N 6).
2.5.2 Der
Rekurrentin wurden die Nachsteuer- und Bussenverfügungen unter Angabe der abweichenden
Steuerfaktoren, Steuersätze und Steuerbeträge sowie einer kurzen Erläuterung,
aufgrund welcher Erkenntnisse die Berechnungsgrundlagen erstellt wurde,
eröffnet. Unmittelbar vor der Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfügungen liess
die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom
12. September 2012 eine von ihr schriftlich erläuterte Tabelle zukommen,
die den gesamten Berechnungsverlauf zur Ermittlung des Nachsteuer- und Bussenbetrages
darstellt. Dem Schreiben legte die Steuerbehörde zudem eine ausführliche
Übersicht der Abweichungen mit Ziffernangabe der einzelnen Positionen in der
Steuererklärung bei.
Unter
Berücksichtigung der Komplexität der vorliegenden Nachsteuer- und
Bussenberechnungen und der sich daraus ergebenden Nachsteuer- und
Bussenforderung ist der Rekurrentin zwar zuzustimmen, dass an die Begründung
grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind (Rekursantwort, Rz. 14c).
Inwiefern die Nachsteuer- und Bussenverfügungen sowie das Schreiben vom
12. September 2012 allerdings den sich aus dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den
gesetzlichen Regelungen ergebenden Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht
ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht weiter ausgeführt.
Die Nachsteuer-
und Bussenverfügungen sind ausreichend begründet und erweisen sich daher in diesem
Punkt nicht als mit einem Mangel behaftet.
2.6 Als
Mangel der Nachsteuer- und Bussenverfügungen macht die Rekurrentin weiter einen
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend. Die Steuerverwaltung
habe die Nachsteuer- und Bussenverfügungen trotz Kenntnis dessen, dass diese
“hochgradig überfordert“ gewesen sei, eröffnet (Rekursantwort, Rz. 14d).
Die Rekurrentin wurde
während dem Nach- und Strafsteuerverfahren durch Dr. [...] vertreten.
Dieser legte erst unmittelbar vor der Eröffnung der Nachsteuer- und
Bussenverfügungen sein Mandat per 4. September 2012 nieder. Noch
während der Einsprachefrist gegen diese Verfügungen mandatierte die Rekurrentin
die [...] AG. Das Wissen und die Fähigkeiten dieser Vertretungen hat sich die
Rekurrentin anrechnen zu lassen. Von einer massgebenden Überforderung kann
daher nicht gesprochen werden. Der Vorhalt stellt keinen Mangel der Nachsteuer-
und Bussenverfügungen dar.
2.7 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, dass § 158 Abs. 1 StG (recte
§ 158 Abs. 2 StG) und Art. 130 Abs. 2 DBG für
eine Ermessensveranlagung eine formelle Mahnung voraussetzten. Eine solche sei
vorliegend nicht erfolgt und könne entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
auch nicht durch Schreiben, welche im Zeitpunkt der Verfügung bereits über ein
Jahr alt waren, substituiert werden (Rekursantwort, Rz. 14e).
2.7.1 Mit
dieser Argumentation verkennt die Rekurrentin, dass eine Schätzung nicht
deklarierter steuerbarer Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile bei
gleichzeitig durchgeführtem Nach- und Strafsteuerverfahren nicht nach den bei Ermessensveranlagungen
im Sinne der § 158 Abs. 2 StG und Art. 130
Abs. 2 DBG geltenden Grundsätzen erfolgt (siehe dazu bereits genauer
E. 2.3.1 und 2.3.2). Eine Mahnung in Bezug auf die Mitwirkungspflichten
der steuerpflichtigen Person erweist sich in dieser Hinsicht als geradezu mit dem
ihr in einem Strafsteuerverfahren zustehenden und aus Art. 32 Abs. 1
und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die diese
konkretisierenden Normen des § 217 Abs. 1 StG und Art. 183
Abs. 1 DBG verliehenen Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu
verweigern, im Widerspruch stehend (vgl. Behnisch,
Steuerstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der
Schweiz, Bern 2013, N 49). Eine Mahnung nach § 158 Abs. 2 StG
und Art. 130 Abs. 2 DBG setzt schliesslich – wie auch die
Rekurrentin ausdrücklich anerkennt (Rekursantwort, Rz. 14e) – voraus, dass
die steuerpflichtige Person namentlich auf die Rechtsnachteile bei nicht
gehöriger Erfüllung der in Frage stehenden Verfahrenspflichten hingewiesen
wird, so insbesondere auf die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die
Ausfällung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Zweifel/Casanova, a.a.O., S. 241; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
§ 139 N 68). § 218 Abs. 3 StG und Art. 183
Abs. 1bis DBG stehen einem solchen Vorgehen bereits
entgegen, indem diese ein Beweisverwertungsverbot für unter Androhung einer
Ermessensveranlagung oder einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
beschaffte Beweismittel vorsehen. Die Nachsteuer- und Bussenverfügungen wurden daher
auch in dieser Hinsicht nicht mangelhaft eröffnet.
2.7.2 Anzumerken
bleibt, dass sich die Nachsteuer- und Bussenverfügungen selbst dann als mängelfrei
erweisen würden, wenn die Nachsteuer und Busse gestützt auf nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinne von § 158 Abs. 2 StG und Art. 130
Abs. 2 DBG ermittelte Einkommens- und Vermögensbestandteile festgesetzt
worden wären. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts korrekt ausführt, wäre die Rekurrentin aufgrund der mehrfachen
durch die Steuerverwaltung an sie gerichteten Rückfragen sowie den persönlichen
Gesprächen genügend gemahnt worden, und zwar ohne, dass diese ausdrücklich als
Mahnung hätten bezeichnet werden müssen (VGE VD.2013.116 E. 2.5). Die
Steuerverwaltung hätte damit im Sinne von § 158 Abs. 2 StG und
Art. 130 Abs. 2 DBG die fehlenden Angaben und Unterlagen bei der
Rekurrentin angemahnt und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
2.8 Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass die Nachsteuer- und Bussenverfügungen weder
in verfahrensrechtlicher noch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden sind.
3.1 Eventualiter
beantragt die Rekurrentin die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Sie
macht geltend, dass die während der Einsprachefrist gegen die Nachsteuer- und
Bussenverfügungen mandatierte [...] AG nicht in der Lage war, deren
Mangelhaftigkeit zu erkennen bzw. diese innert Rechtsmittelfrist hinreichend zu
begründen. Weiter führt sie dazu aus, dass eine Instruktion durch die
Rekurrentin nicht möglich und diese selbst nicht in der Lage war, die komplexen
Berechnungen der Steuerverwaltung über die Vermögensentwicklung und die
Konsequenzen daraus zu verstehen.
3.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann eine Wiedereinsetzung der Rechtsmittelfrist
dann erfolgen, wenn eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O. Rz. 924), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss
(VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im
Einspracheverfahren der direkten Bundessteuer gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG.
Für die darin genannten Gründe für eine Wiederherstellung der Frist wird
verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die
Frist einzuhalten (Zweifel, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
a.a.O., Art. 133 N 19).
3.3 Die
Ausführungen der Rekurrentin vermögen nicht zu überzeugen. Wie bereits die
Vorinstanz feststellte, erfolgten sowohl die Bevollmächtigung der [...] AG am
22. September 2012 als auch die telefonische Kontaktaufnahme am
19. September 2012 sowie die persönliche Vorsprache am
25. September 2012 durch diese mit bzw. bei der Steuerverwaltung noch
während der Einsprachefrist der Nachsteuer- und Bussenverfügungen (angefochtene
Entscheide, E. 6c). Die [...] AG war insofern sachkundig; es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass diese nicht in der Lage war, die geltend gemachte
Mangelhaftigkeit der Nachsteuer- und Bussenverfügungen zu erkennen bzw. zu
begründen. Warum es der Rekurrentin nicht möglich gewesen sein soll, der von
ihr selber beigezogenen Vertreterin die notwendigen Akten herauszugeben, ist
schleierhaft. Wer selbständig eine Treuhandgesellschaft mandatieren kann, ist
handlungsfähig genug, dieser auch die notwendigen Akten herauszugeben.
Damit scheidet
eine objektiv begründbare Verhinderung der Rekurrentin an der Wahrnehmung der
verpassten Einsprachefristen aus. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2‘500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin
trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin und Beschwerdeführerin
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.