Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.117
VD.2016.118
URTEIL
vom 15. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...] Beschwerdeführerin
1
B____ Rekurrent
2
[...] Beschwerdeführer
2
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2016
betreffend Anforderungen an die
Rechtsmittelschrift
Sachverhalt
Die
Steuerverwaltung Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 27. April 2016 die Einsprache
von A____ gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern
und die direkte Bundessteuer pro 2013 und 2014 ab. Dagegen erhoben A____ und
ihr Ehemann B____ (Rekurrenten und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrenten)
am 1. Mai 2016 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.
Am 8. Mai 2016 stellten sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission. Diese wies
die Gesuche mit zwei Verfügungen vom 9. Mai 2016 ab und auferlegte den Rekurrenten
die Pflicht, Kostenvorschüsse von CHF 1'200.– pro Verfahren zu leisten,
ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden.
Gegen diese
beiden Verfügungen erhoben die Rekurrenten am 12. Mai 2016 Rekurs und
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie reichten zudem am 16. und 25. Mai
2016 zwei weitere Eingaben ein. Die Rechtsmittelschriften enthalten keinen
Antrag. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts legte das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zusammen, zog die Vorakten der Steuerrekurskommission
bei und verzichtete darauf, eine Rekurs- und Beschwerdeantwort einzuholen (vgl.
Verfügung vom 24. Mai 2016). Am 21. Juli 2016 setzte er den Rekurrenten eine
Nachfrist zur Verbesserung der Rekurs- und Beschwerdeschrift. Die Rekurrenten
reichten daraufhin am 23. Juli 2016 eine neue Rechtsschrift und am 1. August
2016 einen Nachtrag ein. Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrenten
ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Bezüglich
der kantonalen Steuern kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG,
SG 640.100] und § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Das Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich
der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht gemäss Art. 145 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) den
Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rechtsmittelverfahren für die harmonisierten kantonalen Steuern
vor, muss derselbe Rechtsmittelweg auch für die Bundessteuer gelten (BGE 130 II
65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt für die Bundessteuer somit
ein zweistufiges Beschwerdeverfahren zur Anwendung (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren
gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG und
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren,
insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG und § 1 der
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]).
Zuständig zur Beurteilung sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde ist das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; vgl. auch VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1.2, in: BJM
2008, S. 220, 221 f.).
Die
Steuerrekurskommission wies in den angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2016 die Gesuche der Rekurrenten um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Die angefochtenen Verfügungen sind somit prozessleitend
und als solche nur selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§
10 Abs. 2 VRPG). Dies trifft vorliegend zu, weil mit der Abweisung der Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtsverweigerung einhergehen könnte (vgl.
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 485, mit
Hinweisen).
Die Rekurrenten
unterlagen mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der
Steuerrekurskommission. Sie sind daher durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Somit sind sie zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der
Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 StG;
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der
Rechtsmittel bei der Steuerrekurskommission statt beim Verwaltungsgericht
schadet den Rekurrenten nicht (vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 303, mit Hinweisen).
1.2 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder,
soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs
diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des
Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§
171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Dasselbe gilt auch für die
Beschwerdeschrift (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).
Die Eingaben der
Rekurrenten vom 12., 16. und 25. Mai 2016 enthalten keinen Antrag und äussern
sich inhaltlich nicht zu den angefochtenen Abweisungen der Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Instruktionsrichter forderte die Rekurrenten daher mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 auf, ihre Rechtsmittelschrift zu verbessern,
andernfalls auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
Die Rekurrenten reichten daraufhin am 23. Juli 2016 eine neue Rechtsschrift und
am 1. August 2016 einen Nachtrag ein. Ob diese Eingaben den gesetzlichen
Anforderungen an Rechtsmittelschriften genügen, wird nachfolgend geprüft (E.
1.3 hiernach).
1.3
1.3.1 An
die Rekursanträge werden in der Praxis insbesondere bei Laien keine hohen
formellen Anforderungen gestellt. Das Verwaltungsgericht verzichtet sogar auf
klare Rechtsbegehren, wenn sich aufgrund der Akten unzweifelhaft ergibt, was
der Rekurrent mit seinem Rekurs erreichen will (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 304; Stamm,
a.a.O., S. 504, je mit Hinweisen). Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des
Rechtsmittels die Absicht hervorgeht, die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheids zu bestreiten (vgl. für die direkte Bundessteuer Cavelti, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 140 DBG N 11, mit
weiterem Verweis).
Die Rechtsschrift
der Rekurrenten vom 23. Juli 2016 enthält unter der Überschrift „Antrag“ folgende
Ausführungen:
„Es wird von den Rekurrenten/Beschwerdeführern,
Herrn B____ und A____ (bevollmächtigte Ehefrau meinen Ehemann zu vertreten),
der Antrag auf Rekurs der Steuerverfügung zum Steuerjahr 2013 der kantonalen
Steuern und Bundessteuer 2013 bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt gestellt mit
der Folgeauswirkung auf die Steuerverfügung 2014 der kantonalen Steuer und der
Bundessteuer auf die Ausweisung des Steuerguthabens 2009 von CHF 21'547.85 mit
Rückerstattungszins in der Steuerverfügung 2013.
Mit gehaltenem Antrag der
unentgeltliche Rechtspflege belegt mit Beilagenverzeichnis unentgeltliche
Rechtspflege.“
Der erste Absatz
betrifft die Veranlagungen der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer
pro 2013 und 2014. Diese Veranlagungen fochten die Rekurrenten bei der
Steuerrekurskommission an. Die entsprechenden Rechtsmittelverfahren sind noch
vor der Steuerrekurskommission hängig. Im Rahmen dieser Verfahren erliess die
Steuerrekurskommission die angefochtenen Verfügungen. Diese betreffen einzig die
Gesuche der Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission.
In der Sache, d.h. über die Veranlagung der kantonalen Steuern und der direkten
Bundessteuer pro 2013 und 2014, entschied die Steuerrekurskommission in den
angefochtenen Verfügungen noch nicht. Die Veranlagungen sind folglich nicht
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens. Soweit der Antrag der Rekurrenten als Begehren um Aufhebung
der Veranlagungen zu verstehen ist, geht er somit über die in den angefochtenen
Verfügungen beurteilten Anträge (Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) hinaus
und kann vorliegend nicht berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG).
Aus dem zweiten
Absatz kann vor dem Hintergrund der angefochtenen Verfügungen immerhin geschlossen
werden, dass die Rekurrenten sich gegen die Abweisung ihrer Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege wehren. Entsprechend den für Laien tieferen
Anforderungen kann darin der Antrag gesehen werden, dass die angefochtenen
Verfügungen aufzuheben und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den
Verfahren vor der Steuerrekurskommission gutzuheissen seien.
1.3.2 Ein
Antrag ist sodann zu begründen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. für die direkte Bundessteuer Cavelti, a.a.O., Art. 140 DBG N 11a). Es
ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Verfügung von sich
aus unter allen nur erdenklichen Aspekten zu untersuchen. Vielmehr gilt das
Rügeprinzip (Stamm, a.a.O., S.
504). Auch hinsichtlich der Begründung werden bei Laien keine strengen
Massstäbe angesetzt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem
Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine
solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305,
mit Hinweisen).
Die
Steuerrekurskommission wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil
die beiden Verfahren vor der Rekurskommission aussichtslos erschienen. Die
Rekurrenten hätten sich mit dem Einspracheentscheid in keiner Weise
auseinandergesetzt und sich nur zu einer Frage betreffend
Grundstückgewinnsteuer geäussert. Damit seien die Anforderungen an eine
Begründung nicht erfüllt (vgl. Verfügungen vom 9. Mai 2016, S. 2). Auf diese
Begründung nehmen die Rekurrenten in ihren Rechtsschriften im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Bezug. Stattdessen machen sie kaum
verständliche und an der Sache vorbeigehende Ausführungen zur
Grundstückgewinnsteuer, zu früheren Steuerperioden, die nicht Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfahren bilden, und zu angeblichen Fehlern des Migrationsamts. Die einzigen Bezüge
auf die abgewiesenen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind im
entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 23. Juli 2016, der auf zwei Beilagen
verweist („[…] Antrag der unentgeltliche Rechtspflege belegt mit
Beilagenverzeichnis unentgeltliche Rechtspflege“), und im Nachtrag vom 1.
August 2016 zu finden. Die erste Beilage zur Eingabe vom 23. Juli 2016 ist ein
Schreiben der Rekurrentin 1 an die C____ AG vom 18. Juli 2016, die zweite
Beilage ein Schreiben der C____ AG an die Rekurrentin 1 vom 28. Juni 2016. Doch
auch diese beiden Schreiben weisen keinen Bezug zur Begründung der
Steuerrekurskommission auf. Ihre Bedeutung für die Beurteilung der Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission bleibt unklar. Der
Nachtrag vom 1. August 2016 und dessen Beilagen betreffen sodann
ausschliesslich die Frage der Mittellosigkeit der Rekurrenten. Diese wurde von
der Steuerrekurskommission nicht geprüft, weil sie einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses bzw.
der Beschwerde verneinte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in den
angefochtenen Verfügungen fehlt somit gänzlich. Daher kann trotz dem für Laien
milderen Massstab mangels Begründung auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten
werden (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs und die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Rekurrenten in der Regel die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG), welche mit einer minimalen Gebühr von
CHF 200.– festgesetzt werden.
Sollten die
Ausführungen in den Rekurs- und Beschwerdeeingaben an das Verwaltungsgericht
dahingehend zu verstehen sein, dass die Rekurrenten auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, kann diesem Gesuch nicht
stattgegeben werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die
Mittellosigkeit der Rekurrenten kann offengelassen werden, da ihre Anträge vor dem
Verwaltungsgericht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE
140 V 521 E. 9.1 S. 537). Die Gewinnaussichten der vorliegenden
Rechtsmittel erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E.
1.3 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses und der Beschwerde ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs und die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird
abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit einer Gebühr
von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrentin 1
Rekurrent 2
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.