Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.94
URTEIL
vom 23.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
in Sachen
A____ ,
[...] Anschlussberufungskläger
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
IV-Stelle Basel-Stadt Privatklägerin
1
Lange Gasse 7, 4002 Basel
Pensionskasse Basel-Stadt ,
Anschlussberufungsklägerin 2
Clarastrasse 13, 4058 Basel ,
Privatklägerin [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2015
betreffend gewerbsmässiger Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie das Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verletzung der
Meldepflicht)
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 25. Juni 2015 des mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs hat es ihn freigesprochen.
Hinsichtlich sämtlicher Leistungen, die auf Tathandlungen vor dem 14. September
2000 beruhen, hat das Strafdreiergericht das Verfahren zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Weiter hat es die Schadenersatzforderung der IV-Stelle
Basel-Stadt abgewiesen, soweit sie sich auf Art. 41 Abs. 1 OR stützt. Soweit
sie sich auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stützt, ist es darauf nicht
eingetreten. Auf die Schadenersatzforderung der Pensionskasse Basel-Stadt ist
das Strafdreiergericht nicht eingetreten. Schliesslich hat das Strafdreiergericht
auf die Rückgabe beigebrachter Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme
erkannt, die Sperrung des Kontos Nr. […] bei der […]bank aufgehoben, A____ die
reduzierten Kosten auferlegt und den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die am 23. Oktober 2015 erklärte Berufung der Staatsanwaltschaft.
Sie stellt den Antrag, A____ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu
sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen,
wovon 6 Monate unbedingt, die restlichen 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
Am 3. November
2015 hat A____ Anschlussberufung erklärt. Er stellt die Begehren, das
angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des
gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung sowie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge freizusprechen; unter o/e Kostenfolge.
Am 4. November
2015 hat die IV-Stelle Basel-Stadt den Verzicht auf eine Anschlussberufung bekannt
gegeben.
Am 20. November
2015 hat die Pensionskasse Basel-Stadt Anschlussberufung erklärt. Sie
beantragt, A____ sei zur Zahlung von CHF 183‘449.30 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 1. Juli 2011 zu verurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 3. Dezember
2015 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung eingereicht. Am 21. Januar
2016 hat A____ die Anschlussberufung begründet. Schliesslich ging innert
erstreckter Frist auch die Anschlussberufungsbegründung der Pensionskasse
Basel-Stadt ein. Am 2. Mai 2016 hat sich A____ zu den Rechtsschriften der
Pensionskasse Basel-Stadt und der Staatsanwaltschaft vernehmen lassen.
Die Verhandlung
vor Appellationsgericht (Ausschuss) hat am 23. Juni 2016 stattgefunden.
Zunächst wurde A____ befragt. Anschliessend sind der Staatsanwalt, die
Vertreterin der Pensionskasse Basel-Stadt und der Vertreter von A____ zum
Vortrag gelangt; sie alle haben auch repliziert. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auch der Anschlussberufungskläger 1 als Beschuldigter und die Pensionskasse Basel-Stadt
als Anschlussberufungsklägerin 2 und Geschädigte haben ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und sind damit zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 401 StPO N 2). Beide Anschlussberufungen wurden fristgemäss
erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO;
SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung und der Anschlussberufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft
erwachsen sind die Abweisung der Schadenersatzforderung der IV-Stelle
Basel-Stadt, soweit sie sich auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts
stützt, und das Nichteintreten auf diese Forderung, soweit sie sich auf
Art. 25 Abs. 1 ATSG stützt, sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung vor erster Instanz.
Der Beschuldigte
ist des gewerbsmässigen Betrugs angeklagt, und zwar für Tathandlungen seit dem
26. März 1997. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich sämtlicher
Tathandlungen von vor dem 14. September 2000 zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ficht dies an.
2.1 Am
31. August 1996 verunfallte der Beschuldigte an seinem Wohnort und erlitt einen
Schädelbasisbruch, einen Bruch der Augenhöhle und des Siebbeins, eine
Verletzung des rechten Auges, eine Liqorfistel sowie eine Gehirnerschütterung
(Unfallmeldung des Arbeitgebers Psychiatrische Universitätsklinik [PUK] an die SUVA
vom 30. Oktober 1996; SB 1.1.209). Am 26. März 1997 meldete sich der
Beschuldigte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von
IV-Leistungen an (SB 1.1.153), nachdem er gleichentags bei der SUVA
vorgesprochen und über seinen Gesundheitszustand umfassende Angaben gemacht
hatte (SB 2.1.270). In der Folge erhielt er zunächst eine halbe und ab 1. Juni
2000 eine ganze IV-Rente, dazu eine PK-Rente, und er bezog SUVA-Leistungen. Wie
schon vor dem Unfall betätigte sich der Beschuldigte auch danach noch als
Gitarrist, Sänger und Entertainer in der Band „B____“ und erzielte damit ein
Einkommen. Der strafrechtliche Vorwurf im vorliegenden Verfahren geht dahin,
dass der Beschuldigte die IV-Stelle Basel-Stadt arglistig getäuscht habe, indem
er dieses Einkommen nicht gemeldet, die genannten Leistungsträger arglistig
getäuscht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Leistungen bezogen habe. Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Täuschungshandlungen am 26. März
1997 begonnen hätten, also mit der Vorsprache des Beschuldigten bei der SUVA.
2.2 Für
den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Tathandlung massgebend, nicht
der Zeitpunkt des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts
erforderlichen Erfolgs (BGE 134 IV 297 E. 4.1 und 4.2). Beim Betrug besteht die
Tathandlung in der arglistigen Täuschung (vgl. AGE AS.2010.144 E. 2.2.1 m.w.H.).
Die Verjährung läuft beim gewerbsmässigen Betrug jeweils von dem Tag an, an dem
die einzelnen Betrugshandlungen ausgeführt worden sind. Die einzelnen
strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betrugs bilden keine
verjährungsrechtliche Einheit (BGE 124 IV 59). Gemäss dem vorliegend
anwendbaren, bis am 30. September 2002 geltenden Recht hat die ordentliche
Verjährungsfrist 10 Jahre betragen, wobei die Verjährung durch jede
Untersuchungshandlung jeweils unterbrochen worden ist. Die absolute Verjährung ist
eingetreten, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war
(Art. 146 i.Verb.m. Art. 70 Abs. 3 und 72 Ziff. 2 aStGB). Auf die zutreffenden
und insoweit unangefochtenen Erwägungen der Vor-instanz ist zu verweisen
(Urteil S. 12 f.).
2.3 Der
angeklagte Deliktszeitraum reicht in casu von März 1997 bis Dezember 2010. Die
erste, die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung hat das Strafgericht
zutreffend und soweit unangefochten auf den 14. September 2010 festgelegt (Fax an
die Kriminalpolizei Lörrach; Akten S. 452). Somit ist jede Betrugshandlung,
soweit eine arglistige Täuschung vor dem 14. September 2000 stattgefunden haben
sollte, verjährt.
Dies bedeutet,
dass die materielle Prüfung der angeklagten Betrugshandlungen auf diejenigen
Fälle zu beschränken ist, bei welchen die arglistigen Täuschungen nach dem 14.
September 2000 begangen worden sein sollen. Nun stellt die Anklage (Ziff. 1.3) auf
die bezogenen Leistungen im Zeitraum zwischen August 2000 und Dezember 2010 ab,
und auch mit der Berufung führt die Staatsanwaltschaft die Schadensberechnung
und Rückforderungsansprüche ins Feld. Indessen bestimmt nicht die Erbringung
der Leistung durch die Sozialversicherungen den Deliktszeitpunkt, sondern die
dem Beschuldigten vorgeworfenen arglistigen Täuschungshandlungen, welche ihm schwergewichtig
für den Zeitraum von vor September 2000 vorgehalten werden. So führt die
Anklage als Beweis für ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten gegenüber
den Sozialversicherungen zahlreiche schriftliche Unterlagen auf. In Bezug auf
die IV sind dies die Anmeldung vom 26. März 1997 (SB 1.1.153), der
Austrittsbericht der Rehaklinik […] vom 12. Januar 1998 (SB 1.1.179) und der
Revisionsbericht vom 26. Juni 2000 (SB 2. 1.103); in Bezug auf die SUVA die Unfallmeldung
vom 1. November 1996 (SB 2.1.290), der Bericht betreffend Unterredung mit dem
Beschuldigten vom 26. März 1997 (SB 2.1.270) sowie die kreisärztlichen
Untersuchungen vom 7. Juni 1999 (SB 2.1.137) und 22. August 2000 (SB 2.1.87);
in Bezug auf die Pensionskasse Basel-Stadt der Bericht von Dr. C____ vom 29.
April 1998 (SB 3.2.48), der Antrag auf Teilpensionierung vom 25. Mai 1998 (SB
3.3.190) sowie der Bericht von Dr. C____ vom 13. Juli 2000 (SB 2.1.93). Alle
diese Dokumente tragen ein Datum von vor dem 14. September 2000 und können daher,
sollten diese überhaupt ein arglistiges Vorgehen für einen Betrug beweisen,
keine Beachtung mehr finden.
2.4 Andererseits
sind gewisse sich in den Akten befindliche Dokumente, welche für die Prüfung eines
arglistigen Vorgehens ebenfalls geeignet erscheinen könnten, in der Anklage
nicht aufgeführt, so etwa das Schreiben des Beschuldigten vom 19. August
2004 an die Pensionskasse Basel-Stadt, in welchem er angibt, keinem Nebenerwerb
nachzugehen (SB 3.3.100). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass solche
Dokumente infolge Verletzung des Akkusationsprinzips nicht berücksichtigt
werden dürften. Die Staatsanwaltschaft kritisiert dies mit Hinweis auf BGer 6B_716/2014
E.2.3. Dort führt das Bundesgericht aus, dass kleinere Ungenauigkeiten in den
Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen. So muss
sich die Praxis gegebenenfalls mit der Angabe eines bestimmten Zeitraums
begnügen. Die Angaben gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind möglichst präzise
und konzise zu bezeichnen. Fehlen indessen genaue Untersuchungsergebnisse, weil
sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren liessen, müssen sie approximativ
umschrieben werden. Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift.
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen
wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst vor den Schranken. Letztlich ist
es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen.
Bei einem
Raufhandel mit einer Vielzahl von Beteiligten ist es der Staatsanwaltschaft in
der Tat zuweilen nicht möglich, sämtliche Beweismittel und Tatabschnitte genau
aufzulisten. Deswegen darf es allerdings nicht zu einem Freispruch kommen,
zumal jeder Beschuldigte weiss, um welche Schlägerei es sich handelt, und er sich
entsprechend verteidigen kann. Wirft die Anklage indessen dem Beschuldigten
Betrug vor, bei welchem die falschen Angaben in schriftlichen Unterlagen
festgehalten sein sollen, so muss sich der Beschuldigte auf die Bezeichnung dieser
Dokumente stützen können, um sich adäquat verteidigen zu können. Fehlt ein
solches Dokument in der Anklage, so ist bei einer derart speziellen
Konstellation wie der vorliegenden das Akkusationsprinzip verletzt. Auch
diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen.
Somit bleiben
noch fünf der in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente übrig, die in der
nicht verjährten Zeitspanne erstellt worden sind, nämlich das Gutachten von
Prof. D____ vom 18. Oktober 2000 (SB 2.1.65), der Antrag auf Vollpensionierung
vom 21. März 2001 (SB 3.3.142), die Revisionen der Invalidenrente vom 12. Juni 2002
(SB 1.1.48) und vom 4. Juni 2007 (SB 1.1.27) sowie das Besprechungsprotokoll
vom 18. August 2010 (SB 1.9.23). Diese Unterlagen sind darauf hin zu prüfen, ob
sie eine arglistige Täuschung durch den Beschuldigten im Sinne des
Betrugstatbestands von Art. 146 StGB belegen.
3.1 Das
Bundesgericht hält im Urteil BGE 140 IV 11 ff. betreffend Betrug beim Bezug von
Versicherungsleistungen fest, dass Betrug durch Unterlassen eine qualifizierte
Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraussetzt. Gesetzliche und vertragliche
Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen noch keine
Garantenpflicht. Es geht um die Frage, ob einem Bezüger von (periodischen)
Versicherungsleistungen aufgrund seiner Pflicht, Änderungen in den
persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden,
eine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens der Versicherer zukommt. Das
Bundesgericht führt diesbezüglich mit Hinweisen aus (Ziff. 2.4.2 ff.):
„Dass aus Gesetz
und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden kann, ist unbestritten [...].
Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht
eine Garantenstellung zu begründen [...]. Ein Betrug durch Unterlassen setzt
eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders
qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus [...]. Das Bundesgericht
verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131
IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäss Art. 24 ELV, wesentliche Änderungen
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine
Garantenpflicht zu begründen vermag [...]. Es bestätigte damit seine bereits in
einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene
Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante
Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann [...]. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Zustimmung, jedoch auch
auf Kritik gestossen [...]. An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung [...]
ist festzuhalten. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede
wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu
melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG)
beziehungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen vgl. AVB)
stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des
Grundsatzes von Treu und Glauben [...]. Der Leistungsbezüger hat zur Ermittlung
des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am besten, wie
es um ihn steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherer die
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert [...]. Eine Verletzung
der Meldepflicht kann dazu führen, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht
weiterhin ausgerichtet und bezogen werden. Die Meldepflicht dient in diesen
Fällen den Interessen des Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigten
Zahlungen und damit vor Schaden bewahren. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung
im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten
als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts
wichtig ist [...], begründet sie keine besondere Rechtsstellung des
Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder
Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des
öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat
der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht
alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser
hat nur dafür zu ‚sorgen‘ bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den
Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante
Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte
Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen
aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu
melden, ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben [...]. Pflichten, die
sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um eine Garantenstellung zu begründen
[...].
„Die Missachtung
der gesetzlichen oder vertraglichen Melde- oder Auskunftspflicht kann
vielfältige Folgen haben [...]. Dazu gehören etwa neben Leistungskürzungen
und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche Sanktionen, soweit es um
eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG geht [...]. Wer die
ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern
nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. etwa Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art.
70 IVG unter Verweisung u.a. auf Art. 87 AHVG, ebenso Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG,
Art. 25 EOG, Art. 23 FamZG). Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen
wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen
Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz
dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts
sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt
werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schutzzweck der
Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche
Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen
Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen [...]. Auch in Anbetracht
dieser spezialgesetzlichen Straftatbestände ist bei systematischer Auslegung
des Gesetzes auszuschliessen, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht eo
ipso Betrug sein kann. Zwar wird in den Strafbestimmungen das Vorliegen von mit
höheren Strafen bedrohten Verbrechen oder Vergehen vorbehalten. Solche schwerer
wiegende Straftatbestände können aber nur erfüllt sein, wenn über die
Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Die genannten
Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen hätten keinen Sinn bzw. wären
überflüssig, wenn man aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht ableiten und
die blosse Verletzung der Meldepflicht als Betrug qualifizieren wollte. Die
Versicherer haben es in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche
Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger
auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten
Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch
Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv.“
3.2
3.2.1 Im
neuropsychologischen Zusatzgutachten von Prof. D____ vom 18. Oktober 2000 zu
Handen der […] Versicherungs AG (SB 2.1.65) ging es um die Frage, ob und
inwieweit beim Beschuldigten infolge des Unfalls eine überdauernde Minderung
der geistigen Leistungsfähigkeit oder Änderung des Wesens bestehe. Das
Gutachten kommt zum Schluss, dass die angegebenen Leistungsstörungen, soweit
sie den Alltag beträfen, völlig glaubhaft und nicht simuliert seien. Allerdings
sei aufgrund der zum einen nicht ganz klaren, zum anderen nicht abgeschlossenen
Krankheitsgeschichte eine endgültige Einschätzung des Invaliditätsgrades nicht
möglich (pag. 9). Diesem Gutachten, welches sich bei den Akten der SUVA befand,
kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte auf seine Freizeitbeschäftigungen,
seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder auf Nebenerwerb angesprochen worden
wäre und sich dann nicht wahrheitsgemäss geäussert hätte. Ein aktives Täuschen
des Beschuldigten ergibt sich aus diesem Dokument nicht.
3.2.2 In
den beiden Fragebogen bezüglich Revision der Invalidenrente (SB 1.1.27 und 49)
hat der Beschuldigte im Jahr 2002 angekreuzt, dass sich sein Zustand
verschlimmert habe (Zunahme der Kopfschmerzen), und im Jahr 2007 hat er
angegeben, dass sein Zustand nunmehr gleich geblieben sei. In beiden Fragebogen
hat er angekreuzt, nicht erwerbstätig zu sein. Im Jahr 2002 hat er die Frage nach
nebenberuflicher Tätigkeit offen gelassen, während er dort im Jahr 2007 „Nein“
angekreuzt hat. Sämtliche Fragen betreffend Hilflosigkeit hat er mit „Nein“ beantwortet.
Andere Fragen oder Hinweise ergeben sich aus diesen Standardformularen nicht. Im
Lichte der zitierten Rechtsprechung stellen diese Kreuze kein aktives Täuschen dar:
Die Frage nach dem Nebenerwerb scheint für die IV-Stelle Basel-Stadt nicht von
eminenter Bedeutung gewesen zu sein, ansonsten diese schon im Jahr 2002 in
Wahrnehmung ihrer Opfermitverantwortung hätte intervenieren müssen, als der
Beschuldigte die Frage gar nicht beantwortet hatte. Wie sich nachfolgend
ergibt, ist zudem der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
3.2.3 Anders
zu beurteilen ist die eingehende persönliche Befragung des Beschuldigten zu
seiner gesundheitlichen Situation und zu seiner Erwerbstätigkeit auf der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2010 (SB 1.9.26). Seine Tätigkeit mit
seiner Band hat er verschwiegen. Auf die klare Frage (Nr. 18), ob er seit dem
letzten Revisionsverfahren berufliche Tätigkeiten wahrgenommen oder auf andere
Weise Einkommen generiert habe, antwortet der Beschuldigte: „Gar nichts“. Damit
hat der Beschuldigte klar gelogen. Er hat die IV in diesem Punkt im Sinne der
angeführten Praxis aktiv getäuscht.
Der
Argumentation der Vorinstanz, diese falschen Angaben seien in der Anklage nicht
rechtsgenüglich geschildert, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Unter
Ziff. 1.6 der Anklage wird diese Befragung einschliesslich Datum und
Aktenstelle klar bezeichnet. Für die Verteidigung war somit ohne weiteres
erkennbar, wogegen sie sich zur Wehr zu setzten hatte. In diesem Punkt ist das
Akkusationsprinzip nicht verletzt.
3.3 Zum
subjektiven Tatbestand gehören beim Betrug Vorsatz und die Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl. Zürich 2013, Art. 146 N 31).
Wie die
Vorinstanz zutreffend und mit Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen erwogen
hat und worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urteil S. 33 f. Ziff. 16), hat
der Beschuldigte den Verdienst aus seiner Musikertätigkeit nicht angegeben,
weil er es nicht für erwähnenswert gehalten und weil er Angst gehabt habe, man
könnte ihm die Musik verbieten. Dies hat er auch vor den Schranken des Appellationsgerichts
glaubhaft ausgeführt (VP S. 4). Wenn auch diese Erklärung prima vista als
Schutzbehauptung erscheinen mag, so ist sie doch aus der Perspektive des
Beschuldigten nachvollziehbar: Zum Zeitpunkt der Befragung durch die IV im Jahr
2010 war der Beschuldigte 63-jährig und seit 13 Jahren vorzeitig PK- sowie IV-
und SUVA-berentet. Notabene war die vorzeitige Pensionierung gegen seinen
Willen erfolgt. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Befragung im Jahr 2010
also nicht auf die Idee gekommen ist, dass ihm Fragen nach seinem Einkommen
gestellt wurden, weil – entgegen seiner eigenen, jahrelang nie in Frage
gestellten Vorstellung – die IV-Stelle nunmehr davon ausging, er sei während
der ganzen Zeit arbeitsfähig gewesen und habe die Renten zu Unrecht bezogen, so
ist dies nachvollziehbar. Jedenfalls kann auch der Auffassung der
Staatsanwaltschaft und der Pensionskasse Basel-Stadt nicht gefolgt werden, dass
der Beschuldigte dienstfähig gewesen wäre. Wie aus den zahlreichen vorliegenden
Arztberichten und Gutachten übereinstimmend hervorgeht, hat der Beschuldigte
tatsächlich schwere Verletzungen erlitten, und er leidet heute noch unter den
Spätfolgen davon. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass er den
Ärzten gegenüber jemals unwahre Angaben gemacht hätte. Die Initiative für die
Frühberentung ging nicht von ihm aus, sondern von seinem Vorgesetzten und vom
Amtsarzt. Die Auftritte mit der Band, die jeweils 2 x 40 Minuten dauern,
sprechen ebenfalls nicht dagegen, dass die vom Beschuldigten angegebenen
Krankheitssymptome nicht vorgelegen hätten und nach wie vorliegen würden. Auch
mit Kopfschmerzen lassen sich die vor 30 Jahren einstudierten Musikstücke von
notorischerweise einfachster musikalischer Struktur, die sich mit sehr wenigen
Gitarrengriffen ausführen lassen, sozusagen automatisiert spielen, und sie
bedingen ebenfalls notorischerweise ein geringes Mass an neuropsychologischer
Leistungsfähigkeit – handelt es sich doch um Unterhaltungsmusik und nicht etwa
um komplexe Bach-Partiten, die vertieften Studiums und regelmässigen Übens
bedürfen. Auch spielt es bei der vom Beschuldigten aufgeführten Musik keine
Rolle, wenn einmal der Text vergessen geht, und das Auf- und Abbauen übernehmen
die beiden anderen Bandmitglieder. Das Vereinbaren von Konzertterminen ist
Routinesache und kann mit einem Telefonat dann erledigt werden, wenn es die
Befindlichkeit zulässt; der Vertrag ist vorformuliert. Somit kann mitnichten
der Pensionskasse Basel-Stadt oder der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, die
aus der Musikertätigkeit des Beschuldigten auf Dienstfähigkeit bezüglich des
Psychiatriepflegerberufs schliessen, sind doch die Anforderungen hierfür völlig
anders und in vielerlei Hinsicht bedeutend höher. Aus den Auftritten des
Beschuldigten lässt sich aus diesen Gründen im vorliegenden Zusammenhang der Prüfung
des subjektiven Tatbestands auch nicht auf eine generelle Arbeitsfähigkeit
schliessen, zumal, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, seit der
Berentung des Beschuldigten ein Paradigmenwechsel bei den Sozialversicherungen
stattgefunden hat. Während seinerzeit einzig auf die Dienstunfähigkeit als
Psychiatriepfleger abgestellt wurde, wird heute auch die Frage nach der
Restarbeitsfähigkeit gestellt, was dem Beschuldigten im vorliegenden
Zusammenhang allerdings nicht zum Nachteil gereichen kann. Hinzu kommt, dass
die Tätigkeit des Beschuldigten als Musiker seinem Arbeitgeber ja bekannt war
und er dies anlässlich seiner Berentung mitnichten verheimlicht hatte, und
hinzu kommt auch, dass die Auftritte der Band ja publik waren (vgl. etwa SB
1.2.1 ff.; 1.8.1. ff.). Von alledem ist augenscheinlich auch der Beschuldigte
ausgegangen, als er gegenüber der IV-Stelle sein Einkommen aus der Musikertätigkeit
nicht angegeben hat. Er hat verständlicherweise keinen Konnex gemacht zwischen
diesem Einkommen und der Berentung, die ihm vor Jahren gleichsam aufgezwungen
worden war und nun von der IV in Frage gestellt wurde, wovon er aber keine
Kenntnis hatte. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist somit nicht gegeben. Der
Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte von der
entsprechenden Anklage freizusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auch kein Betrugsversuch
gegeben.
Die Vorinstanz
hat den Beschuldigten des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schuldig erklärt, in Anwendung
von Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20),
in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 des BVG, in Verbindung mit Art. 31 Abs.
1 ATSG. Die Verteidigung beantragt Freispruch.
4.1 Das
Vergehen der Verletzung der Meldepflicht findet sich entgegen dem Wortlaut des
Dispositivs des angefochtenen Urteils nicht im Bundesgesetz über die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strafbestimmungen in Art. 75 ff. BVG),
sondern primär im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, zumal sich das
inkriminierte Verhalten des Beschuldigten in erster Linie auf unterlassene
Meldungen gegenüber der IV-Stelle bezieht. Der Schreibfehler (nicht
Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sondern
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) ist in diesem Sinne zu korrigieren.
Die Verteidigung erhebt diesbezüglich keine Rüge, sondern äussert sich adäquat
zu den in Frage stehenden Bestimmungen.
Art. 70 IVG sieht
vor, dass Art. 87 AHVG Anwendung auf Personen findet, die in einer in dieser
Bestimmung umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung
verletzen. Gemäss Art. 87 Abs. 5 und 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird, sofern nicht ein mit einer
höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches
vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm
obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1
ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils
zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist Art. 87 Abs. 5 AHVG erst seit 1. Januar
2008 in Kraft, sodass unter diesem Tatbestand einzig die Besprechung des
Beschuldigten mit der IV-Stelle vom 18. Oktober 2010 zu prüfen ist.
4.2 Die
Verteidigung rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. In der
Anklageschrift sei nicht formuliert, inwiefern die behaupteten wesentlichen
Veränderungen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Beschuldigten hätten
und gegebenenfalls in welchem Umfang. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Wie die Vor-instanz mit Hinweis auf die Lehre zutreffend festhält und
worauf verwiesen wird (Urteil S. 35 f. Ziff. 19), ist es nicht an der
meldepflichtigen Person zu entscheiden, ob eine Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse rechtlich zu einer Veränderung der Rente führt. Diese Frage ist
allein von der Sozialversicherung anhand der eingereichten Unterlagen oder
Angaben zu beurteilen. Diese hat zu entscheiden, ob sich die Verhältnisse in
einem Ausmass geändert haben, dass die Rente anzupassen ist. Ein Erfolg im
Sinne eines Vermögensschadens wird – im Unterschied zum Betrug – bei der
Verletzung der Meldepflicht gerade nicht vorausgesetzt. Vielmehr besteht der
Erfolg darin, dass die Sozialversicherungsträger der Möglichkeit beraubt
werden, die Rente überhaupt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aus
diesem Grund braucht in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden, inwiefern
eine allfällige Meldepflichtverletzung Auswirkungen auf den Leistungsanspruch gehabt
hätte. Dass das Einkommen des Beschuldigten jedenfalls nicht im Bagatellbereich
lag und damit überhaupt keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch gehabt
haben könnte, ergibt sich aus den nachfolgenden Erörterungen.
4.3 Gegenstand
der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in
den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen. Das Bundesgericht führt in BGer
P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4 aus, dass von den Bezügern von
Ergänzungsleistungen verlangt werden können muss, dass sie sich bei Eingang
einer Pensionskassenrente ihre Gedanken dazu machen, zumal sie in den
Korrespondenzen der Verwaltung regelmässig auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden
sind. Bei einem vierstelligen Betrag der Rente muss ihnen bewusst sein, dass
diese nicht ohne Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen bleiben kann (vgl.
auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Aufl, Zürich etc. 2015, Art. 31 N 7 ff.). Analog verhält es sich vorliegend,
und der Verteidigung kann nicht darin gefolgt werden, dass dem Beschuldigten
bis zuletzt nicht bewusst gewesen wäre, dass er eine entsprechende Änderung
seines Einkommens als Musiker hätte melden müssen, weil die dadurch erzielten
Mehrverdienste äusserst überschaubar gewesen seien und deshalb der subjektive
Tatbestand nicht erfüllt sei. Das Beweisergebnis betreffend Verdienst als
Musiker (Akten S. 795 ff.) zeigt unmissverständlich, dass der Beschuldigte jährlich
Einnahmen in einer Grössenordnung erzielt hat, die klarerweise nicht mehr im
Bagatellbereich liegen – und übrigens nach wie vor erzielt, nennt er doch vor
Appellationsgericht trotz weniger Auftritten und damit weniger Ertrag als
früher immer noch die Zahl von EUR 30‘000.– bis 35‘000.– jährlich, allerdings
brutto, die Unkosten betrügen bestimmt die Hälfte (VP S. 3). Angesichts dieser
Grössenordnung kann von einer genauen Berechnung eines anrechenbaren
Nettobetrags abgesehen werden. Zu erwarten gewesen wäre also zumindest eine
jährliche Meldung durch den Beschuldigten, zumal er seine Einkünfte auch der
Steuerbehörde jährlich gemeldet hat. Auf seine Meldepflicht wurde er von den
Leistungsträgern auch immer wieder hingewiesen (so etwa in SB 1.1.123; 1.1.47;
1.1.54; 1.1.105; 3.3.40; 3.3.173). Mithin ist der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen mehrfacher Verletzung der Meldepflicht zu bestätigen. Daran ändert der
Hinweis der Verteidigung auf Art. 88 AHVG („Wer die Auskunftspflicht verletzt,
indem er unwahr Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wird, sofern
nicht ein Tatbestand von Art. 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.“) nichts, da
sich dieser gegenüber Art. 87 AHVG subsidiäre Übertretungstatbestand lediglich
auf falsche Angaben bezieht, denen – im Unterschied zu Art. 31 Abs. 1 ATSG – keine
wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Grunde liegt, die Einfluss auf die
Rentenhöhe haben könnte.
Auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung ist zu verweisen (Urteil S. 36
f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich in der
Zwischenzeit nicht massgebend verändert. Er erhält eine Rente aus Deutschland
von EUR 500.– und aus der Schweiz AHV von CHF 500.– zuzüglich CHF 200.–
Kinderrente, und er erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit mit der „B____“. Er
bezahlt EUR 500.– Unterhaltsbeiträge an seine Kinder (VP). Er ist nach wie vor
vorstrafenlos. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 20.–, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, erscheint
nach wie vor angemessen und ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz
ist auf die Schadenersatzforderung der Pensionskasse nicht eingetreten mit der
Begründung, es handle sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, während im
Strafverfahren gestützt auf Art. 122 StPO nur zivilrechtliche Ansprüche adhä-sionsweise
geltend gemacht werden könnten. Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Pensionskasse
Basel-Stadt das Rechtsbegehren, die Adhäsionsfähigkeit des Anspruchs der
Zivilklägerin sei anzuerkennen, und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF
175‘193.80 (Rückforderung sämtlicher Leistungen [Invaliden-Rente] vom 1. Juli
1998 bis 31. Oktober 2010) und CHF 8‘255.50 (Rückerstattung der Quellensteuer) je
zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011 an sie zu verurteilen. Die Verteidigung
schliesst auf Abweisung des Begehrens.
6.1 Gemäss
Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus
der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend
machen. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhält, werden
öffentlich-rechtliche Ansprüche damit ausgeschlossen (Annette Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122
N 64). Die Pensionskasse Basel-Stadt begründet die geltend gemachte
Adhäsionsfähigkeit nun aber damit, dass die berufliche Vorsorge vor dem Inkrafttreten
des BVG in das Privatrecht, namentlich das OR, integriert war. Die
Pensionskassen treten auch nicht, wie die übrigen Sozialversicherungen,
hoheitlich auf, sie sind nicht wie jene dem ATSG unterstellt, und anders als
jene erlassen sie auch keine öffentlich-rechtlichen Verfügungen. Insbesondere
weist die Pensionskasse Basel-Stadt auf das Urteil des Bundesgerichts
1B_157/2013 vom 29. August 2013, worin es die Adhäsionsfähigkeit von
Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen der Pensionskassen im Sinne von
Art. 52 BVG entgegen der Auffassung der Vor-instanz ausdrücklich als
adhäsionsfähig bezeichnet. Wenn es auch in der Lehre zur Zuordnung von
Rückforderungsansprüchen nach Art. 35a BVG zum Privat- oder zum öffentlichen
Recht zuweilen unterschiedliche Auffassungen gegeben haben mag (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche
Vorsorge, 2. Aufl., Basel etc. 2012, Rz 1115, Fn 72), so sind doch keine Gründe
ersichtlich, nicht nur Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG, sondern
analog auch Rückforderungsansprüche gemäss Art. 35a BVG im Strafverfahren adhäsionsweise
zuzulassen. Davon ist auszugehen, und entsprechend ist die Forderung der
Pensionskasse Basel-Stadt im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich adhäsionsweise
zuzulassen.
6.2 Art.
35a Abs. 1 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) bestimmt, dass unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Von der Rückforderung kann
abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung
zu einer grossen Härte führt.
Die
Pensionskasse Basel-Stadt geht bei ihrer Zivilforderung von einer Verurteilung
des Beschuldigten wegen Betrugs aus, und sie fordert sämtliche von ihr
erbrachten Leistungen seit 1. Juli 1998 zurück. Nun wird der Beschuldigte
allerdings nicht wegen Betrugs, sondern wegen Verletzung der Meldepflicht
verurteilt, und dies bloss für den Deliktszeitraum ab 1. Januar 2008
(Inkrafttreten der Strafnorm). Aus der Verletzung der Meldepflicht folgt aber nicht
– wie bei einer allfälligen Erfüllung des Betrugstatbestandes – per se, dass
Leistungen zu Unrecht bezogen worden wären. Vielmehr ist damit dargetan, dass
die Leistungsträger der Möglichkeit beraubt worden sind, die Renten zu prüfen
und gegebenenfalls anzupassen. Nach dem vorstehend zum Strafpunkt Gesagten
(Ziff. 3; 4) steht damit auch die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 35a
Abs. 1 Satz 2 BVG im Raum, worauf die Pensionskasse Basel-Stadt, die in ihren
Ausführungen zum Zivilpunkt, wie erwähnt, von der Erfüllung des
Betrugstatbestandes ausgegangen ist, bloss am Rande eingeht. In diesem Sinne ist
wohl ihr Eventualstandpunkt zu verstehen, der Beschuldigte sei zuallermindest
zu verurteilen, ihr diejenigen Leistungen zurück zu erstatten, in deren Umfang
sie ihm eine Überentschädigung wegen Unkenntnis über seine Einnahmen aus Musikertätigkeit
ausgerichtet habe. Sie stützt dies auf Art. 34a BVG und Art. 24 der Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1). In lezterer Bestimmung ist die Berechnungsmethode für die Kürzung
von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen verankert. Die Pensionskasse
beziffert ihre Forderung vor dem Hintergrund dieser Bestimmung jedoch nicht per
Stichtag 1. Januar 2008. Voraussetzung hierfür wäre wohl erst die Ermittlung
eines anrechenbaren Nettoeinkommens. Im Raum steht, wie erwähnt, zudem die
Anwendung von Satz 2 des Art. 35a Abs. 1 BVG, wonach von der Rückforderung abgesehen
werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung
zu einer grossen Härte führt. Dass die Rückforderung zu einer grossen Härte für
den Beschuldigten führen kann, erscheint zumindest diskutabel. Bemerkenswert erscheint
der Hinweis des Beschuldigten vor den Schranken des Appellationsgerichts, er
hätte schon aufgehört mit der Musik, aber er könne nicht, er lebe davon (VP S.
3). Diese Haltung erscheint in Anbetracht des Gesundheitszustands und des
Alters des Beschuldigten sowie seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nachvollziehbar. Die Anwendung der für die Rückforderung von
Ergänzungsleistungen entwickelten Praxis für die Berechnung des Kriteriums der
grossen Härte (Stauffer, a.a.O.,
Rz. 1116) sprengt jedoch den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. Analoges
gilt für eine nähere Betrachtung des Kriteriums der Gutgläubigkeit, welche dann
vorliegt, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt,
sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den gegebenen
Umständen entschuldbar ist (Stauffer,
a.a.O., Rz 1117). Ob diese Kriterien aus sozialversicherungsrechtlicher Optik
erfüllt sind, kann hier nicht beurteilt werden, wurde doch bloss aus strafrechtlicher
Sicht festgestellt, dass der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht im Sinne
des Betrugstatbestands hatte und er sein Einkommen aus der Musikertätigkeit
nicht angegeben hatte, weil er Angst davor hatte, man würde ihm die Musik
verbieten, und er verständlicherweise nicht auf die Idee gekommen war, dass die
IV-Stelle nunmehr davon ausging, dass er die Leistungen zu Unrecht beziehen
würde. Demgegenüber ist ihm aber im Zusammenhang mit der Verletzung der Meldepflicht
vorzuhalten, dass er damit die Leistungsträger der Möglichkeit beraubt hat, die
Renten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu berücksichtigen wäre bei
der Berechnung eines Rückerstattungsanspruchs allenfalls auch die vorstehend im
Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand festgehaltene Auffassung des
Appellationsgerichts, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten
seit dem Unfall bis heute keine andere Erwerbstätigkeit zulassen als jene des
Musizierens im tatsächlich ausgeübten Umfang. In Anbetracht dieser
verschiedenen, für die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs zu
berücksichtigenden Faktoren ist die Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2
lit. b StPO auf den Zivil-, oder treffender, den Sozialversicherungsweg zu
verweisen.
Hinsichtlich der
Beschlagnahme ist vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(Urteil S. 37 f.), und ihr Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
Im Schuld- und im
Strafpunkt ist das erstinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung und dem Antrag auf Bestrafung des
Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs ebensowenig durch wie der
Beschuldigte mit der Anschlussberufung und dem Antrag auf vollumfänglichen
Freispruch. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz auferlegten
Verfahrenskosten und die reduzierte Urteilsgebühr für die erste Instanz sind damit
zu bestätigen, und für die zweite Instanz ist dem Beschuldigten ebenfalls eine
reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist dem
amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer zu entrichten, wobei der Aufwand einschliesslich Verhandlung
18,2 Stunden und der Stundenansatz CHF 200.– beträgt; Kopiaturen werden praxisgemäss
mit je CHF 0.25 vergütet.
Die
Pensionskasse Basel-Stadt dringt mit ihrem Antrag auf Anerkennung der
Adhäsionsfähigkeit ihrer Forderung im Strafverfahren durch, nicht dagegen mit
dem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten, ihr CHF 175‘193.80 und CHF
8‘255.50 zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2011 zu bezahlen. Sie hat daher eine
reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, und es ist ihr zulasten des Staates eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Dem Verteidiger, Dr. […], werden aus der
Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2013 ein Honorar von
CHF 5‘400.– (zuzüglich CHF 432.– Mehrwertsteuer) und für die
Bemühungen ab 1. Januar 2014 ein Honorar von CHF 5‘566.70 (zuzüglich
CHF 445.30 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von CHF 597.80
(zuzüglich CHF 47.80 Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von CHF 20.–
ausgerichtet.
-
Die
Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt wird in Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung abgewiesen, soweit sie
sich auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts stützt. Soweit sie sich
auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts stützt, wird darauf nicht eingetreten.
A____ wird des mehrfachen Vergehens gegen
das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 70 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 und 8 des
Bundesgesetzes über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung und in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen
Betrugs freigesprochen.
Hinsichtlich sämtlicher Leistungen, die auf
Tathandlungen vor dem 14. September 2000 beruhen, wird das Verfahren zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
Die Schadenersatzforderung der Pensionskasse Basel-Stadt wird auf den
Sozialversicherungsweg verwiesen.
Die beigebrachten Gegenstände (Ordner mit Dias,
Tüte mit Reisepässen, 10 Steuerordner, Ordner Gema, 12 Ordner bezüglich B____,
Ordner Krankenversicherung, Ordner Künstler, 2 Ordner […] Bank, Ordner […],
Ordner Reisedokumente, Ordner Einzeleinnahmen, Ordner jur. Angelegenheiten,
Ordner Arbeitsvertr./Mietvertr., 3 Ordner Bankauszüge, Ordner Quittungen, 3 Jahreskalender,
Gewinnermittlung B____ Hülle mit Tourdaten sowie B____ Wochenplan) werden unter
Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
Die Sperrung des Kontos mit der Nummer […] bei der […]bank
wird aufgehoben.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von
CHF 620.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Die Pensionskasse Basel-Stadt trägt für das zweitinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Der Pensionskasse Basel-Stadt wird
zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘250.–
ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘640.– und ein Auslagenersatz von CHF 118.35,
zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen, somit total CHF 4‘059.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Pensionskasse
Basel-Stadt
-
IV-Stelle
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Bundesamt
für Sozialversicherungen
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat
für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).