Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.42
ENTSCHEID
vom 23.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Juli 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 13. September 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung
sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016
festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 5 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2016, Untersuchungshaft verfügt.
Mit Gesuch vom 21. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 28.
Juli 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert
durch Advokat [...], beantragt, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen und
der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 29.
Juli 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab 2. August
2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13. September 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. August 2016, mit welcher beantragt
wird, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. August 2016 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18.
August 2016 ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt worden. Am 23.
August 2016 ist der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet und mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom gleichen Datum die Replikfrist aufgehoben worden. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126).
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gegenstand
des Strafverfahrens bildenden Delikten würden sich aufgrund der Anhaltesituation
ergeben. Sodann habe der Beschwerdeführer eine Tasche mit deliktsrelevanten
Gegenständen, insb. Vermummungsmaterial, bei sich gehabt. Weitere Gegenstände,
insb. Paint-Flaschen, seien bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort gefunden
worden. Schliesslich hätten sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers
am Tattag verfasste SMS befunden, die inhaltlich auf die vorgeworfenen Taten
hinweisen würden.
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft sei vorliegend nicht
in der Lage, ihm konkrete Vorhaltungen bezüglich eines strafbaren Verhaltens zu
machen. Aus der Haftsituation allein lasse sich allenfalls ein Tatverdacht
wegen Landfriedensbruchs, nicht jedoch ein dringender Tatverdacht bezüglich der
anderen Tatvorwürfe herleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, welche neuen, die Tatvorwürfe
erhärtenden Beweise noch zu erheben wären.
In
Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist ein dringender Tatverdacht
vorliegend zu bejahen. Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und
der Umstände der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni
2016 S. 12), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig
durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der
gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen
lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von
Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016). Ein weiteres
auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes
Verdachtsmoment liegt darin, dass bei diesem schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe,
wie sie von den der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden,
sichergestellt werden konnten (vgl. Effektenverzeichnis sowie die in den Akten
enthaltene Fototafel). Schliesslich lassen auch die bei der Auswertung des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufgefundenen, vom Tattag datierenden drei
SMS auf eine geplante Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm zum Vorwurf
gemachten Straftaten schliessen. Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht
bezüglich der Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für
das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann
der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel,
der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
4.2 Gemäss
der angefochtenen Verfügung besteht insbesondere zu den drei Personen, welche
die fraglichen SMS geschrieben haben, jedoch auch zu sämtlichen weiteren noch
zu ermittelnden Teilnehmern der fraglichen Ereignisse Kollusionsgefahr.
Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr sollen sodann im gleichen
Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe,
der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden, organisiert vorgegangen ist
und die Taten durch Vermummungsmaterial verschleiert hat. Verwiesen wird
schliesslich auch darauf, dass der Beschwerdeführer bis anhin die Aussage
verweigert hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Annahme
von Kollusionsgefahr reiche es gerade nicht aus, dass sich lediglich noch
angebliche Mitbeschuldigte auf freiem Fuss befinden würden. Auch werde nicht
dargelegt, inwiefern eine Identifizierung dieser Personen noch als realistisch
bezeichnet werden könnte. Zudem bestehe aufgrund der konsequenten
Aussageverweigerung sämtlicher Beteiligten kein Anreiz zu Kollusionshandlungen.
Als unzulässig erweise es sich schliesslich, wenn die Aussageverweigerung des
Beschwerdeführers zur Begründung von Kollusionsgefahr herangezogen werde.
4.3 Wie
sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2016 ergibt, ist im laufenden
Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im Gang. Auf die
Auswertung der bereits sichergestellten Spuren kann der Beschwerdeführer von
vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass eine
allfällige Absprache unter den nicht in Haft befindlichen Mitbeschuldigten
sowie gegebenenfalls die Vernichtung von Beweismaterial schon längst
stattgefunden hätten. Dies muss insbesondere auch für die drei Personen gelten,
von denen die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sich findenden, vom
Tattag datierenden SMS stammen. Nicht angehen kann es im Übrigen, den
Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser
könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten
Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere
Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert.
Was schliesslich das in der Verfügung vom 29. Juli 2016 erwähnte gleiche
Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar
auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht
jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine
Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen
von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu
verneinen.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat sodann den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Nach dieser
Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für
die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch
der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm
vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März
2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs
betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen
als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich
gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen
die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht,
während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich
nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die
Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen
ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E.
2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren
Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose
zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum
anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher
gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist
grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016
E. 2.2.2; vgl. auch Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten
erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten
umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 221 N 11a; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die
früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom
22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in
neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch
aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst
vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten
Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die
Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen
werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015
vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu
BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90
S. 642, 647 ff.).
5.2 In
der angefochtenen Verfügung ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, wobei es sich bei der
fraglichen Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im
Sinne von Art. 144 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht um ein
Bagatelldelikt handle. Eine weitere Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung
aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfachen Landfriedensbruchs, Begünstigung sowie
Hinderung einer Amtshandlung sei beim Strafgericht Basel-Stadt hängig, wobei in
diesem Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten
sei. Sodann habe die Kantonspolizei Zürich gemeldet, es bestünden Vorakten aus
dem Jahre 2014 betreffend Hausbesetzung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch. Aufgrund dieser
Handlungen sowie mit Blick auf die anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände ergebe sich, dass seitens des
Beschwerdeführers jederzeit mit ähnlichen Delikten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer
hält dem entgegen, er weise eine einzige Vorstrafe auf, wobei er zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei; weshalb es sich
dabei nicht um eine Bagatelle handeln solle, werde von der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar dargelegt. Auch liege das fragliche Delikt bereits sechs Jahre
zurück. Unzulässig sei sodann die Berücksichtigung des (zusätzlich zum vorliegenden)
hängigen Verfahrens, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Tatvorwürfe
vollumfänglich bestreite und sich die Beweislage äusserst dünn präsentiere.
Nicht zu berücksichtigen seien die angeblichen Vorakten aus dem Kanton Zürich.
Die Staatsanwaltschaft hat als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 17. August
2016 einen Rapport sowie eine DNA-Spurenidentifikation der Kantonspolizei
Luzern, die einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, eingereicht.
5.3 Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im
Jahre 2012 wegen Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF
300.– verurteilt worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung betrifft somit
nicht ein Delikt, das unmittelbar gegen die physische oder psychische
Integrität eines Opfers gerichtet ist. Auch ergibt sich aufgrund der
ausgesprochenen Sanktion, dass es sich offenkundig nicht um ein objektiv
besonders schwerwiegendes Delikt, sondern im Gegenteil um eine Tat im
Bagatellbereich handelt. Entsprechend ist die vorliegende rechtskräftige
Verurteilung aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Gleiches muss selbstredend für
einen Strafbefehl vom 11. Mai 2015 gelten, mit dem der Beschwerdeführer wegen
eines geringfügigen Vermögensdelikts mit einer Busse von CHF 400.– bestraft
wurde, handelt es sich dabei doch um eine blosse Übertretung. Was sodann das
(zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren anbelangt, so betrifft dieses
wie erwähnt zum einen mehrfache Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen
Zusammenrottung, zum andern Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen
Landfriedensbruch, Begünstigung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Während dem
Beschuldigten im ersten Punkt die Begehung diverser Sachbeschädigungen
anlässlich einer unbewilligten Demonstration im Jahre 2010 zur Last gelegt
wird, bezieht sich der zweite Anklagepunkt auf einen Vorfall im Jahre 2013, bei
dem der Beschwerdeführer anlässlich einer politischen Kundgebung einen
Polizisten, der im Begriff war, einen anderen Teilnehmer zu arretieren, mit
vollem Körpereinsatz angerempelt haben soll, um auf diese Weise die Festnahme
des anderen Teilnehmers zu verhindern. Zwar wäre das im zweiten Anklagepunkt
geschilderte Vorgehen unmittelbar gegen die physische Integrität des fraglichen
Polizeibeamten gerichtet. Nach dem in E. 5.1 Ausgeführten könnte der im
entsprechenden hängigen Verfahren erhobene Tatvorwurf aber nur dann bei der Beurteilung
der Fortsetzungsgefahr als früher verübte gleichartige Straftat berücksichtigt
werden, wenn ein Geständnis vorläge oder eine erdrückende Beweislage bestünde.
Beides ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich in den Akten hinsichtlich des
genannten Tatvorwurfs lediglich die Anklageschrift vom 21. März 2016 findet,
deren Vorliegen zwar praxisgemäss einen dringenden Tatverdacht indiziert, für
sich allein jedoch keine erdrückende Beweislage begründen kann. Dies gilt im
Übrigen auch hinsichtlich des ersten Anklagepunkts, da das in der angefochtenen
Verfügung erwähnte Auffinden der DNA des Beschwerdeführers an einem
Arbeitshandschuh und einer Schutzbrille weder aus den Akten hervorgeht noch bei
isolierter Betrachtung zu einer erdrückenden Beweislage führt. Fehlt es somit bei
der gegebenen Aktenlage an erdrückenden Belastungsbeweisen, so lässt sich
hinsichtlich des Erfordernisses früher verübter gleichartiger Taten nicht auf
das genannte hängige Verfahren abstellen. Hinsichtlich der Einträge im
Polizeijournal ist des Weiteren festzuhalten, dass diese, insoweit sie Delikte
betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der
Fortsetzungsgefahr unbeachtlich sind, da lediglich aufgrund des Journaleintrags
nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen dieses Haftgrundes
ausgegangen werden kann. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Rapports der Kantonspolizei Luzern ist sodann darauf hinzuweisen, dass die DNA
des Beschwerdeführers lediglich mit einem Vorfall in Verbindung gebracht werden
konnte, bei dem es um die Befestigung eines Transparents an einer
Fussgängerüberquerung ging, während sich lediglich aufgrund dieser Zuordnung von
vornherein keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der weiteren im Rapport
erwähnten Tatvorwürfe ergibt. Somit verbleiben als massgebliche frühere
Straftaten einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des
Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der
Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen
beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der
entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (die Aussage verweigernden)
Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich
gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen
(bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren
Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der
entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine
verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr
grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des
Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit verbunden,
dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der
Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens
bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
6.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen
Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind. Der
Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu
erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels
Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend
ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).