Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.109
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 23. April 2015 wurde der in Frankreich wohnhafte A____ (Beschwerdeführer)
mit einem „Avis d’infraction“ darüber informiert, dass gegen ihn wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von CHF 40.– ausgesprochen
werde. Das Schreiben war auf Französisch verfasst und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen, welche auch darüber informierte, dass bei Bezahlung der Busse innert
dreissig Tagen keine weiteren Verfahrenskosten entstehen würden. Das gleiche
Schreiben wurde am 24. Juni 2015 erneut versandt. Die vom Beschwerdeführer in
der Folge retournierten Zahlungsangaben ermöglichten keine Belastung, weshalb
er mit Schreiben vom 23. Juli 2015 aufgefordert wurde, den Betrag innert
zwanzig Tagen zu überweisen. Innerhalb dieser Frist reagierte der Beschwerdeführer
nicht, weshalb ihm mit Schreiben vom 26. August 2015 nochmals ein „Avis
d’infraction“ zugestellt wurde.
Aufgrund der
Nichtbezahlung der Busse wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und mit Strafbefehl
vom 15. April 2016 abgeschlossen. Neben der Busse wurden A____ Verfahrenskosten
von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am
21. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache und machte geltend, er habe die Zahlung am
12. November 2015 in Auftrag gegeben. Die Staatsanwaltschaft überwies den
Strafbefehl mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Mit
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 wurde auf die
Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten und auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet. Gegen diese Verfügung richtet sich die undatierte,
am 13. Juni 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangene
Beschwerde, womit die Busse anerkannt, jedoch der Erlass der Verfahrenskosten
beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig
innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.
Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E.
1.3). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner
Sicht dar und führt aus, er habe die Busse bereits im Jahr 2015 beglichen. Dass
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf aufmerksam macht, er verfüge über
keine guten Französisch- und noch schlechtere Deutschkenntnisse, weshalb er zur
Ausfertigung der Beschwerde die Unterstützung eines Freundes habe beanspruchen müssen,
ist zumindest als sinngemässe Begründung für seine verspätete Einsprache zu werten.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68
N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich
in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer
Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt
sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch
ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei
der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014
E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.1 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1.2; act. 2), es sei ihm
aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache
gegen den Strafbefehl zu erheben, sind nicht stichhaltig. Gemäss Art. 68 Abs. 2
StPO ist der an einem Strafverfahren beteiligten Person, die der Verfahrenssprache
nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller
Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im
Strafbefehlsverfahren (Urwyler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 7). Der
Beschwerdeführer wurde mit den auf Französisch verfassten „Avis d’infraction“
vom 23. April 2015 (act. 4 S. 9), 24. Juni 2015 (act. 4 S. 10) und
26. August 2015 (act. 4 S. 12) auf die Erfüllung des Straftatbestands
hingewiesen und zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 40.– aufgefordert. Auch
wurde er mit auf Französisch abgefasstem Schreiben vom 23. Juli 2015 (act.
4 S. 11) darauf aufmerksam gemacht, dass seine Zahlungsangaben zwar
eingetroffen seien, der Betrag seiner Kreditkarte jedoch nicht belastet werden
konnte. Dem Strafbefehl vom 15. April 2016 war zudem ein Merkblatt mit
Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache beigefügt.
2.2 Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge lediglich über bescheidene
Französischkenntnisse, ist nicht zu hören. Gemäss dem Rechtshilfeübereinkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. Oktober 1996 sind – soweit Anhaltspunkte
bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst
ist, nicht versteht – zumindest die wichtigsten Textstellen des Schriftstücks
in die Amtssprache des Staates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Empfänger aufhält (Art. X Ziff. 3 Vertrag zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR
0.351.934.92). Der daraus resultierenden Verpflichtung, dem in Frankreich
domizilierten Beschwerdeführer die wesentlichen Schriftstücke auf Französisch
zuzustellen, wurde mit Verweis auf die vorgängig aufgeführten Schreiben (vgl. Ziff.
2.1) nachgekommen. Der Beschwerdeführer war damit hinlänglich über den Sachverhalt
und den erfolglosen Abbuchungsversuch informiert worden, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
2.3 Im
Übrigen wäre die Beschwerde entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen auch
materiell abzuweisen. Da der Beschwerdeführer die Busse nach Erhalt der
Übertretungsanzeigen („avis d’infraction“) vom 23. April 2015, 24. Juni 2015 und
26. August 2015 sowie auf die Zahlungserinnerung vom 23. Juli 2015 nicht innert
Frist bezahlt hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung
eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Kosten verbunden, welche gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Auslagen und Gebühren betragen
zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Im
vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewendet.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Anouk Fricker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.