Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.37
ENTSCHEID
vom 23.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Konkursitin
gegen
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom
- August 2016
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel mit [...].
Mit Entscheid vom 8. August 2016 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den
Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. 16005037 betreffend eine Forderung der
B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 5'120.– nebst 5 % Zins
seit dem 1. Juni 2015, einen Betrag von CHF 1'315.– ohne
Verzugszins sowie CHF 300.– Rechtsöffnungskosten.
Die Beschwerdeführerin hat am 18. August 2016 beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben und dabei
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin und die Tatsachen
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts sind beigezogen
worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit
Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die noch offene Forderung der Gläubigerin im Betrag von
CHF 3‘228.60 getilgt. Dazu hat sie eine Zahlungsbestätigung des
Betrei-bungsamts Basel-Stadt vom 19. August 2016 eingereicht (bei den
Beschwerdebeila-gen). Darin bestätigt das Betreibungsamt, dass es am 19. August
2016 den genann-ten Betrag erhalten hat. Da der Konkurs am 8. August 2016
eröffnet worden ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 SchKG), ist die
Tilgung der Forderung nicht innerhalb der zehntägi-gen Beschwerdefrist erfolgt.
Damit ist bereits die erste von zwei Voraussetzungen für die Aufhebung des
Konkurses nicht erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die
Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das
heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst
aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige
Forderungen getilgt werden können (Fritschi,
Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste
Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen
Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in
Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen
Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in
absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, sie sei "weder zahlungsunfähig
noch überschuldet" und legt "die wichtigsten Kennzahlen" bei.
Allerdings legt sie in keiner Weise dar, inwiefern sie über liquide Mittel
verfügt, um die fälligen Forderungen zu tilgen. Damit kommt sie ihrer prozessualen
Pflicht, ihre Zahlungsfähigkeit nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu
machen, in keiner Weise nach. Die Zahlungsfähigkeit erscheint damit bereits aus
prozessualen Gründen als nicht glaubhaft gemacht.
2.3.3 Selbst
wenn – trotz Verletzung dieser prozessualen Pflicht zur Darlegung der
Zahlungsfähigkeit – die Frage der Zahlungsfähigkeit geprüft würde, ergäben sich
aus den Akten keine hinreichenden Hinweise auf die Zahlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom
19. August 2016 (bei den Beschwerdebeilagen) umfasst neun unbezahlte
Betreibungsforderungen im Umfang von insgesamt CHF 35‘089.30 (Code 102 –
Zahlungsbefehl zugestellt, Code 104 – Rechtsvorschlag, Code 207 –
Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung). Zieht man von diesen
Forderungen die getilgte Konkursforderung ab, verbleiben unbezahlte
Betreibungsforderungen von immer noch CHF 28‘654.30. Möglicherweise
bestehen darüber hinaus Forderungen, die im Betreibungsregister nicht erfasst
sind; die Beschwerdeführerin macht auch dazu keine Angaben. Aus den Konkursakten
ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin bei der Basler Kantonalbank
über ein Kontokorrent-Konto mit einem Guthaben von CHF 18‘793.74 verfügt
(per 12. August 2016). Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen ist
dagegen das Mieterspardepot bei der Basler Kantonalbank. Dabei handelt es sich nicht
um tatsächlich verfügbare Mittel. Stellt man die nicht behaupteten, aber sich
aus den Konkursakten ergebenden liquiden Mittel von CHF 15'565.14 (CHF 18‘793.74
abzüglich des zugunsten der Gläubigerin am 16. August 2016
freigegebenen Betrags von CHF 3'228.60) den unbezahlt gebliebenen
Betreibungsforderungen von CHF 28‘654.30 gegenüber, ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es auch
an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Auch die zweite zentrale
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist
deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn
(Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Konkurseröffnung vom 8. August 2016 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.