Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.15
URTEIL
vom
20. Mai 2016
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, lic. Iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 10. November 2014
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. November 2014 der versuchten vorsätzlichen Tötung
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. April bis
10. November 2014 sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von
der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde er
freigesprochen. Eine am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, nebst einer
Busse, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für vollziehbar erklärt.
Ausserdem wurde A____ zur Zahlung von CHF 3‘000.– Genugtuung an den Privatkläger
B____ verurteilt. Ein sichergestelltes Klappmesser und ein Metallstück wurden
eingezogen, die beschlagnahmten Kleider A____ zurückgegeben. A____ wurden
Kosten im Betrage von CHF 13‘802.05 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____
rechtzeitig die Berufung angemeldet. In seiner bereits begründeten Berufungserklärung
vom 9. Februar 2015 hat seine amtliche Verteidigerin festgehalten, dass
das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Anklagepunkts
Ziff. I.3, d.h. versuchte vorsätzliche Tötung, den entsprechenden
Schuldspruch, die Strafzumessung und die Genugtuungsfolgen angefochten werde. In
Bezug auf die anderen beiden Anklagepunkte, d.h. in Bezug auf den Freispruch
von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und den Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, werde das Urteil nicht angefochten.
Konkret hat der Berufungskläger beantragt, er sei von der Anklage wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____ freizusprechen und der einfachen
Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.
Die Genugtuungsforderung des B____ von CHF 3‘000.– sei abzuweisen. Alles
unter o/e-Kostenfolge. In ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom
29. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Berufung und dementsprechend die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger hat sich nicht vernehmen
lassen.
An der Berufungsverhandlung vom
20. Mai 2016 haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie
der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger ist
befragt worden. Die Verteidigung und der Staatsanwalt sind zum Vortrag gelangt
und haben ihre bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 72 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Gemäss Art. 398 Abs. 3
StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das erstinstanzliche Urteil wird, abgesehen von
hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 404 Abs. 2 StPO), nur in den
angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind
vorliegend der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die
Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung an den
Privatkläger.
Demgegenüber sind nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
BetmG, Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 BetmG, Widerruf des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf die gegen A____
am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer
Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe, Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände, erstinstanzlicher Kostenentscheid sowie die erstinstanzlich
ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.1 Der erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss
von Benzodiazepinen stehende Privatkläger hat sich am 1. April 2014, gegen 16.25
Uhr, am gemeinsamen Wohnort an der […]strasse […] in Basel zum Zimmer des
Berufungsklägers begeben und dort gelärmt, geschrien und auch an die Tür
gepoltert. Es ist grundsätzlich nicht umstritten, dass der Berufungskläger
daraufhin ein Klappmesser (Klingenlänge 7,8 cm) in der Hand, die Zimmertüre
geöffnet und sich zu dem auf dem Gang befindlichen Privatkläger begeben hat. Die
Vorinstanz hat weiter für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger im
Verlaufe der nun folgenden Auseinandersetzung das geöffnete Klappmesser gegen den
Kopf-/Halsbereich des Privatklägers gehalten und damit zuerst in dessen Gesicht
und unmittelbar danach noch an dessen Hals eine Schnittbewegung durchgeführt
und diesem entsprechende Schnittverletzungen beigebracht habe. Danach habe er
dem Privatkläger noch mit einem harten Gegenstand – um was es sich genau
gehandelt habe, müsse offenbleiben – auf den Kopf geschlagen. Laut Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 4. Juni 2014
(act. 299 ff.) hat der Privatkläger nach dieser Auseinandersetzung,
nebst verschiedenen vorbestehenden Blessuren, insbesondere folgende
Verletzungen aufgewiesen: Eine von der Unterlippe auf die rechte Wange
reichende etwa 8 cm lange Schnittwunde, eine oberflächlich verlaufende
Schnittwunde auf Höhe des Kehlkopfes sowie eine Schwellung mit Durchtrennung
der Haut, vermutlich Quetsch-Riss-Wunde, linksseitig am Schädel. Die Vorinstanz
geht davon aus, dass der Berufungskläger durch den Messereinsatz im sensiblen
Gesichts- und Halsbereich den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe (vgl.
Urteil Strafgericht E. 3, Anklage Ziff. 3).
2.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen seine
Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (vgl. Berufungserklärung vom
9. Februar 2015, Plädoyer). Er bestreitet nicht, dass er die Verletzungen
im Gesichtsbereich des Privatklägers verursacht hat. Er macht aber geltend,
dass die Schnitttiefe dieser Verletzung nicht abschliessend vom Gutachter habe überprüft
werden können, da sich der Privatkläger gegen die Untersuchung der Wunde gewehrt
habe. Es sei insoweit von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, zumal
das Strafgericht hier nicht eine potentiell lebensgefährliche Verletzung
annehme. Ausserdem habe er den Privatkläger im Rahmen einer Ausweichbewegung
nur rein zufällig verletzt. In Bezug auf die Verletzung am Hals sei eine
Selbstbeibringung durch den Privatkläger nicht ausgeschlossen. Diese Verletzung
dürfte ihm mangels einer abschliessenden Beurteilung gemäss dem Grundsatz in
dubio pro reo jedenfalls nicht angelastet werden. Schliesslich gebe es auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen am Kopfbereich des
Privatklägers (Riss-/Quetschwunde) durch ihn verursacht worden seien. Der
Sachverhalt, von dem das Strafgericht ausgegangen sei, sei nicht erstellt
respektive soweit zweifelhaft, dass jedenfalls nicht auf eine Inkaufnahme des
Todes des Privatklägers geschlossen werden dürfe. Auch der rechtlichen
Qualifikation des Strafgerichts könne nicht gefolgt werden.
3.1 Die Vorgeschichte der eigentlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Privatkläger verletzt worden ist, ist,
soweit relevant, grundsätzlich nicht umstritten. Bei der Liegenschaft […]strasse
[…] handelt es sich um ein heruntergekommenes Mehrfamilienhaus, welches vor
allem von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, teilweise mit Sucht-
und/oder psychischen Problemen kämpfend, bewohnt wurde. Aus den Akten,
insbesondere aus den Aussagen verschiedener unbeteiligter Personen ergibt sich,
dass der Privatkläger unter den Bewohnern als schwierige, aggressive
Persönlichkeit galt und – was er selber einräumt (vgl. act. 245) – mit
verschiedenen Mitmietern Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen hatte (vgl. auch
Aussagen Hausverwalter [...], act. 224; Berufungskläger, act. 526). Der
Berufungskläger und der Privatkläger bewohnten beide je ein auf der vierten
Etage der Liegenschaft gelegenes kleines Zimmer. Laut Aussagen von C____ und D____,
zwei Kolleginnen des Berufungsklägers, habe der Privatkläger C____ vor dem hier
zu beurteilenden Vorfall belästigt, als sich diese alleine im Zimmer des
Berufungsklägers aufhielt. Der Berufungskläger sei wegen dieser Belästigung offenbar
ungehalten gewesen (vgl. act. 212, 269).
Am Nachmittag des 1. April 2015
hielt sich der Berufungskläger mit C____ und D____ in seinem Zimmer auf, als gegen
16.25 Uhr der erheblich alkoholisierte und zusätzlich unter dem Einfluss von Benzodiazepinen
stehende Privatkläger (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten vom
16. April 2016, act. 318 ff.) vor seinem Zimmer krakeelte, offenbar
auch Beleidigungen schrie und an die Türe polterte. Daraufhin öffnete der
Berufungskläger die Türe und begab sich, das Klappmesser in der Hand, zum Privatkläger
auf den Gang. Über das nun folgende Geschehen gehen die Angaben auseinander.
3.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit
Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE SB.2014.26
vom 9. Juni 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung
muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien
in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird
in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger dem Privatkläger
Schnittverletzungen im Gesicht und im Halsbereich versetzt, dabei dessen Tod in
Kauf genommen, und ihm anschliessend noch mit einem harten Gegenstand auf den
Kopf geschlagen hat.
3.3
3.3.1 Zum eigentlichen Tatgeschehen
liegen die Aussagen verschiedener Personen – Privatkläger, Auskunftsperson C____
und Zeugin D____ sowie Berufungskläger – vor. Ausserdem gibt ein Gutachten des
IRM näheren Aufschluss über die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und
deren Entstehung. Die Beweislage präsentiert sich, zusammengefasst, wie folgt:
3.3.2 Der Privatkläger hat bei der ersten
Befragung vom 8. April 2014 (act. 239 ff.) angegeben, der Berufungskläger
sei aus dem Zimmer gekommen, als er (Privatkläger) dort vorbeigelaufen sei, und
habe ihn mit dem Messer angegriffen. Zuerst habe er ihm mit dem Messer „durch
die Fresse“ geschnitten und beim zweiten Mal habe er ihn am Hals geschnitten.
Da habe er (der Privatkläger) ihn (den Berufungskläger) zurückgehalten und ihm
das Messer abgenommen. In derselben Einvernahme fügte er ergänzend an, der
Berufungskläger habe ihn auch noch mit einem Bolzenbrenner (recte wohl
Bunsenbrenner oder aber Bolzenschneider, nachfolgend als „Brenner“ bezeichnet)
vier- bis fünfmal gegen den Kopf geschlagen. Den Brenner habe er in der linken
Hand gehalten. Später korrigiert er sich selber dahingehend, dass der
Berufungskläger zuerst mit dem Messer auf ihn losgegangen, dann mit diesem
Messer ins Zimmer zurückgekehrt und schliesslich mit dem Brenner wieder aufgetaucht
sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Privatkläger im
Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben, hat diese nun aber offensichtlich dramatisiert
und übertrieben. So behauptete er, der Berufungskläger habe ihn insgesamt
dreimal, d.h. am Mund, am Kehlkopf und – neu – auch am Bauch geschnitten. Mit
dem Brenner habe er ihn noch am Auge bei einem Sehnerv getroffen, weshalb er
dort nichts mehr sehe (vgl. act. 527 f.). Erstere Behauptung stimmt nicht mit
den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens überein, letztere steht im
Widerspruch zur früheren Angabe des Privatklägers, wonach das „blaue“ Auge davon
stamme, dass seine (des Privatklägers) Mutter ihm einen Löffel angeworfen
hatte, als er bei ihr einen Joint rauchte (act. 244). Der Berufungskläger weist
auch richtig darauf hin, dass die Angaben des Privatklägers zur Vorgeschichte
der Auseinandersetzung widersprüchlich und wenig plausibel sind. Der
Privatkläger hatte gegenüber den Polizisten am Tatort zunächst angegeben, der Berufungskläger
habe D____ vergewaltigen wollen, weshalb er dieser helfen wollte, worauf der
Berufungskläger ihn „einfach abgestochen“ habe (act. 202); in seiner
Einvernahme vom 9. April 2013 behauptete demgegenüber, der Berufungskläger
habe ihn ca. 10 Minuten nach einer Auseinandersetzung wegen eines Streits
in Zusammenhang mit Kokain grundlos und unvermittelt mit einem Messer
angegriffen. Es ist offensichtlich, dass der Privatkläger seine eigene Verantwortung
an der Auseinandersetzung, welche die Vorinstanz notabene durchaus
berücksichtigt hat und welche auch das Appellationsgericht nicht übersieht,
möglichst herabzuspielen versucht.
Die Aussagen des Privatklägers enthalten
zwar wie aufgezeigt vereinzelte Widersprüche und Ungereimtheiten. Es kann
insoweit nicht auf seine wenig plausiblen Angaben zur Vorgeschichte der Tat und
auch nicht auf die übertriebene Darstellung an der erstinstanzlichen
Verhandlung abgestellt werden, soweit diese seine ursprüngliche Deposition
übersteigt. Im eigentlichen relevanten Kerngeschehen – der Berufungskläger habe
ihn mit dem Messer am Mundbereich und am Kehlkopf mit dem Messer geschnitten
und danach mit einem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen – sind seine ursprünglichen
Aussagen indes durchaus konstant. Sie enthalten auch einige Realitätskriterien.
Insbesondere ist seine erste Schilderung des Geschehens am 8. April 2015 sprunghaft,
enthält Korrekturen respektive Präzisierungen beispielsweise in Bezug auf den Einsatz
zunächst des Messers und anschliessend des Bolzenschneiders/Bunsenbrenners,
welchen der Berufungskläger dann im Zimmer geholt habe. Der Privatkläger verzichtete
beispielsweise auch auf an sich naheliegende Mehrbelastungen, indem er damals
beispielsweise klargestellt hat, dass eine Schnittwunde an der Hand und ein
blaues Auge nicht vom Berufungskläger stammten. Gegen eine falsche Belastung
spricht zudem, dass der Privatkläger ausgesagt hat, der Berufungskläger sei
zuvor immer nett und anständig zu ihm gewesen.
Auf die Aussagen des Privatklägers,
insbesondere auf seine ersten Angaben vom 8. April 2016 zum eigentlichen
Tatablauf, kann somit mit den erwähnten Einschränkungen namentlich in Bezug auf
die Übertreibungen an der erstinstanzlichen Verhandlung und die Vorgeschichte
abgestellt werden; dies jedenfalls soweit sie durch das Gutachten des IRM (dazu
unten E. 3.3.5) objektiviert und bestätigt werden.
3.3.3 Die Aussagen der beiden Bekannten
des Berufungsklägers, welche sich während des fraglichen Vorfalls in dessen
Zimmer befanden, C____ und D____, tragen nicht zur Klärung des relevanten Geschehens
auf dem Gang vor dem Zimmer bei. C____ (Aussagen vom 1. April 2014, act. 205
ff.; vom 16. April 2014, act. 268 ff.) will nichts von der eigentlichen
Auseinandersetzung gesehen habe. Der Privatkläger sei vor der Türe des
Berufungsklägers gestanden und habe diesen von draussen beleidigt und
provoziert. Der Berufungskläger sei hinausgegangen, man habe Streit und Lärm
(„bum-bätsch“) gehört; dies habe sich gelegt. Der Berufungskläger sei zurück
ins Zimmer gekommen; darauf sei sie mit der Kollegin D____ nach draussen vor
das Zimmer gegangen, um zu sehen, was passiert sei. Sie habe viel Blut gesehen
und B____ (der Privatkläger) sei am Boden gesessen. Auch D____ will zum Verlauf
der eigentlichen Auseinandersetzung im Gang nichts aussagen können (vgl.
Aussagen vom 1. April 2014, act. 209 ff; Hauptverhandlung Strafgericht,
act. 529 f.). Sie habe sich mit C____ und dem Berufungskläger in
dessen Zimmer aufgehalten, als der Privatkläger vor dem Zimmer herumschrie. Der
Privatkläger habe zuvor C____ mehrfach belästigt, was den Berufungskläger
erbost habe. Der Berufungskläger sei dann vor die Tür gegangen, dabei habe er
ein Messer und ein „Kristallteil“ auf sich getragen. Er habe auch geflucht in
Zusammenhang mit den Belästigungen des Privatklägers gegenüber C____ Der Berufungskläger
trage eigentlich immer ein Messer auf sich, wenn er die Türe öffne, weil der
Zimmernachbar (offenbar der Berufungskläger) „so ein Psycho“ sei. An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie angegeben, der Berufungskläger sei
zuerst mit dem Messer raus, dann wieder rein und mit einem Aschenbecher aus
Kristall herausgegangen – was sich notabene durchaus mit der bereits zitierten
Angabe des Privatklägers (act. 243) decken würde.
3.3.4 Der Berufungskläger, der in der
ersten Einvernahme (2. April 2014, act. 217 ff.) mit Hinweis auf
Entzugserscheinungen (Methadon) keine Aussagen zur Sache gemacht hat, will sich
laut seinen Angaben in den späteren Einvernahmen (vom 9. April 2014, act. 254 ff.;
Hauptverhandlung Strafgericht, act. 526) lediglich vorsorglich zum Selbstschutz
mit dem Messer vor die Türe begeben haben, weil er merkte, dass der vor seiner
Türe lärmende und polternde Privatkläger „aggressiv drauf war“. Er habe den
Privatkläger zuerst weggestossen; als dieser wiederkam, habe er das Messer
offen gegen den Bauch des Privatklägers gehalten. Der Privatkläger habe den
Pulli hochgezogen und gesagt, er solle doch zustechen, und sei dabei auf ihn
zugekommen. Deshalb habe er das Messer weiter nach oben gehalten, um dem
Privatkläger auszuweichen. Dabei müsse er ihn versehentlich geschnitten haben.
Er habe ihn nicht verletzen wollen, sei auch nicht wirklich wach gewesen. Es
sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass er den Privatkläger „erwischt“ habe. Er
bestreitet namentlich, dass er den Privatkläger auch im Bereich des Kehlkopfs
geschnitten und ihm mit einem Gegenstand über den Kopf geschlagen habe. An der
Verhandlung vor Appellationsgericht ist er bei diesen Angaben geblieben und hat
ausgesagt, er habe das Messer, welches recht scharf sei, bereits in der Hand
gehalten, weil er gerade den „Morgenfaden“ (Heroinportion) vorbereitete. Der
Privatkläger habe geklopft und geschrien, auch Beleidigungen, und er (Berufungskläger)
habe ihm (dem Privatkläger) klar machen wollen, dass er in seinem Zimmer nichts
zu suchen habe. Der Privatkläger habe ins Zimmer kommen wollen, und er habe die
Türe nicht richtig abschliessen können. Insoweit ist dem Berufungskläger allerdings
entgegenzuhalten, dass beide Zeuginnen unabhängig voneinander angegeben haben,
dass der Privatkläger lediglich vor dem Zimmer herumgeschrien und gelärmt habe.
Die Zeugin D____ hat bei der erstinstanzlichen Verhandlung ausserdem klar
verneint, dass der Privatkläger ins Zimmer habe kommen wollen (act. 529: „Nein,
B____ wollte nicht rein. A____ ging raus.“). Der Berufungskläger macht geltend,
er habe das Messer nur in der Hand gehabt, um den Privatkläger abzuschrecken. Dieser
habe sich aber nicht abschrecken lassen, sondern bloss den Pulli hochgehoben.
Er (der Berufungskläger) habe mit der Hand mit dem Messer eine ausweichende
Bewegung gegen oben gemacht. Er habe den Privatkläger, der auf ihn zukam, an
sich wegschieben wollen. Da müsse es zur Verletzung im Gesicht gekommen sein,
wobei er nicht sagen könne, ob er Druck aufs Messer gegeben habe, oder ob der
Privatkläger mit dem Kopf gegen das Messer kam. Er sei auch nicht ganz wach
gewesen. Er habe den Privatkläger nicht mit dem Messer am Hals verletzt. Er
könne sich vorstellen, dass der Privatkläger, wegen des genossenen Alkohols, der
Drogen und Medikamente enthemmt und schmerzunempfindlich, sich diese Verletzung
selber zugefügt habe, um einen Vorteil, d.h. (Schmerzens-)Geld, daraus ziehen
zu können.
Diese Schilderungen des Berufungsklägers
zum eigentlichen Tatgeschehen sind wenig plausibel und stehen in Widerspruch zu
anderen Angaben und, wie nachfolgend (E. 3.3.5) noch aufzuzeigen ist, insbesondere
auch in Widerspruch zu den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Begutachtung.
Zunächst ergibt sich aus den Angaben von D____, dass der Privatkläger nicht etwa
versucht hat, ins Zimmer einzudringen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass und
weshalb der Berufungskläger in dem Moment, als der Privatkläger angeblich den
Pulli hochgezogen und gesagt habe: „Stich mich doch!“, mit dem Messer nach oben
„ausgewichen“ und dabei den Privatkläger im Gesicht verletzt hat. Vollkommen lebensfremd
ist sodann, dass der Privatkläger, wie der Berufungskläger unterstellt, sich gar
selber mit einem Messer im Kehlkopfbereich geschnitten hätte, um dafür
Schmerzensgeld zu erhalten. Dies auch angesichts der Tatsache, dass er erst an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nur auf entsprechende Frage des
Gerichts hin, überhaupt Genugtuung beantragt und die Höhe der Summe dem Gericht
überlassen hat (vgl. act. 528). Die in Bezug auf das Kerngeschehen ausweichenden
und wenig stimmigen Angaben des Berufungsklägers lassen diese insgesamt als
wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis
für seine Behauptungen obliegt, so spricht bereits die teilweise fehlende
Plausibilität seiner Angaben in Bezug auf das Geschehen im Gang jedenfalls
nicht für deren Richtigkeit.
3.3.5 Ergiebig für die Klärung des
Sachverhalts sind nun die objektiven Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen
Gutachten des IRM vom 4. Juni 2014 (act. 299 ff., v.a. 308), welche die ohnehin
wenig plausible Version des Berufungsklägers widerlegen:
Danach hat sich – neben offenbar
vorbestehenden Blessuren – bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des
Privatklägers, welche circa 2 Stunden nach dem Ereignis erfolgt war, zunächst
eine von der Unterlippe auf die rechte Wange reichende, circa 8 cm lange,
bereits mit chirurgischen Einzelknopfnähten versorgte Hautläsion gezeigt. Dabei
hat es sich laut Angaben des behandelnden Arztes um eine Schnittwunde
gehandelt, was aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel sei. Die mündliche
Angabe des Arztes, dass die Wunde am rechten Mundwinkel eine Tiefe von 2 cm
präsentierte, habe mangels Kooperation des Verletzten nicht verifiziert werden
können. Eine weitere, oberflächlich verlaufende Schnittwunde auf Höhe des
Kehlkopfes sei ebenfalls auf Einwirkung scharfer Gewalt zurückzuführen. Die
festgestellten Verletzungen würden für eine aktive, dynamische Bewegung des
Messers durch das Gesicht sprechen. Bei einer rein zufälligen Verletzung durch
ein Messer, wie dies der Berufungskläger geltend mache, seien demgegenüber lediglich
oberflächliche, ritzerartige Verletzungen zu erwarten. Insofern liessen sich
die festgestellten Verletzungen mit den Angaben des Privatklägers vereinbaren.
Eine Selbstbeibringung der oberflächlichen Verletzung am Hals sei aufgrund des
gesamten Verletzungsbildes und angesichts fehlender Zauder- und Probierschnitte
wenig wahrscheinlich. Diese gutachterlichen Folgerungen sind klar und wohl
begründet. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln.
In Bezug auf die vom Privatkläger
angegebenen Schläge auf den Kopf habe dieser eine Schwellung linksseitig am
Schädel präsentiert, welche im Schichtröntgen des Schädels bestätigt werden
konnte und nach klinischen Angaben nicht vorbestehend gewesen sei. Aufgrund der
blutigen Abrinnspur in diesem Bereich sei davon auszugehen, dass es neben der
Schwellung auch zu einer Durchtrennung der Haut gekommen sei. Der Privatkläger
habe eine genaue Inspektion der Verletzung nicht toleriert. Unter der Annahme,
dass eine Quetsch-Riss-Wunde vorgelegen habe, sei die Verletzung am Schädel Folge
einer stumpfen, tangentialschürfen Gewalteinwirkung, die durch einen Schlag mit
einem Gegenstand verursacht worden sein könnte. Dabei könne angesichts der
nicht bekannten wundmorphologischen Details nicht angegeben werden, durch
welchen Gegenstand diese Verletzung bewirkt worden sei. Bei der
Hautdurchtrennung könne es sich auch um die Folge einer scharfen
Gewalteinwirkung handeln, die begleitende Weichteilschwellung lasse indes eine
stumpfe Gewalteinwirkung wahrscheinlicher erscheinen. Die Angabe des Privatklägers,
vier bis fünf Schläge mit einem Bolzenbrenner gegen den Kopf erhalten zu haben,
lasse sich bei fehlenden Verletzungen in der übrigen Kopfschwarte nicht
belegen.
Anhand der Befunde der
rechtsmedizinischen Untersuchung lasse sich zwar keine unmittelbare Lebensgefahr
ableiten; aufgrund der Schnittverletzung sei jedoch von einer potentiellen
Lebensgefahr auszugehen (vgl. dazu detailliert unten E. 3.4.3). Auch
diese Schlussfolgerungen sind klar, wohl begründet und in jeder Hinsicht nachvollziehbar.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Angaben des Privatklägers vom 4. April 2013 zum Kerngeschehen, wonach
der Berufungskläger ihn mit dem Messer einmal am Gesicht und einmal am Hals
geschnitten habe, durch das Gutachten des IRM gestützt werden. Demgegenüber
werden die Angaben des Berufungsklägers zu den Verletzungen im Gesichts- und
Halsbereich des Opfers durch die Ergebnisse des Gutachtens klar widerlegt. Das
Appellationsgericht geht also mit der Anklage und dem angefochtenen Urteil
davon aus, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit seinem Klappmesser zunächst
eine Schnittwunde im Gesicht und anschliessend eine weitere am Hals, Bereich
Kehlkopf, versetzt hat. Es wird zu prüfen sein, ob er dadurch den Tatbestand
der versuchten Tötung erfüllt hat (E. 3.4).
Es ist weiter davon auszugehen, dass
es auf dem Gang zu einem dynamischen Geschehen gekommen ist. Immerhin befanden
sich beide Kontrahenten, auch gemäss insoweit plausiblen Angaben von C____ und D____,
in einem gewissen Erregungszustand. Insoweit ist hier von einem dynamischen
Geschehen auszugehen, in dessen Verlauf der Privatkläger sich auch auf den
Berufungskläger zubewegt und der Berufungskläger ihm dann aktiv mit dem Messer
Schnittverletzungen im Gesichts- und Halsbereich versetzt hat.
3.3.7 Das Appellationsgericht geht im
Übrigen gestützt auf die Angaben des Privatklägers und insbesondere die
Erkenntnisse aus dem rechtsmedizinischen Gutachten davon aus, dass der
Berufungskläger den Privatkläger mit einem Gegenstand, der sich im Nachhinein nicht
bestimmen lässt, jedenfalls einmal auf den Kopf geschlagen und ihn dadurch
verletzt hat. Die wundmorphologischen Details dieser Verletzung haben sich mangels
Kooperation des Privatklägers bei der Untersuchung nicht exakt bestimmen
lassen. Immerhin ist von einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) auszugehen,
denn der Privatkläger hat hier eine deutlich sichtbare Weichteilschwellung
erlitten, welche beim Röntgen bestätigt wurde; auch fand sich eine blutige
Abrinnspur (vgl. Fotos, act. 311; vgl. Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 123 N 57). Diese einfache
Körperverletzung würde durch den Tatbestand der versuchten Tötung – sollte der
entsprechende Schuldspruch bestätigt werden – konsumiert (vgl. BGE 137 IV 113
E. 1 S. 113 ff.).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz hat
das Vorgehen des Berufungsklägers als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne
von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB qualifiziert. Sie ist davon
ausgegangen, der Berufungskläger habe durch die Messerschnitte in die Kopf- und
Halsregion des Privatklägers dessen Tod in Kauf genommen, mithin
eventualvorsätzlich gehandelt. Der Berufungskläger bestreitet das Bestehen
eines entsprechenden Eventualvorsatzes und betont in diesem Zusammenhang, er
habe dem Privatkläger nur eine einzige Schnittverletzung im Gesicht im Rahmen
einer reinen Ausweichbewegung versetzt.
3.4.2 Gemäss Art. 12
Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der mit dieser Legaldefinition
umschriebene Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, „wenn
der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein“ (statt vieler: BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28, BGE
133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4; BGer
6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter
den Erfolg „billigt“ (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4). Für
den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter insoweit nicht
geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S.
28 f.). Das Gericht „darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann“ (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Eventualvorsatz
kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss
möglich ist. In diesem Fall darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des
Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme
geschlossen werden, sondern müssen für die Annahme von Eventualvorsatz weitere
Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 4 f.;
BGE 133 IV E. 4.1 S. 4 und E. 4.5 S. 6 f.). Solche können etwa darin liegen,
dass das Opfer keine reelle Abwehrchance hat und der Täter mit einer groben
Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten eine Gleichgültigkeit gegenüber
dessen Integritätsinteressen von
einem
Ausmass zum Ausdruck bringt, das den Schluss auf die Inkaufnahme des Erfolgs
aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; BGE 131
IV 1 E. 2.2 S. 5 f. und BGE 125 IV 242 E. 3f und 3g S. 253 f.). Entsprechend
hat das Bundesgericht festgehalten, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Gesichts-/Halsbereich eines Menschen
steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wobei das
Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen sei, eine
Todesfolge mithin im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs liege (BGer
6B_404/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4).
3.4.3 Vorliegend hat der
Berufungskläger dem Privatkläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens
unkontrolliert mit einem Messer (Klingenlänge 7,8 cm) Schnittverletzungen im
Gesicht und im Halsbereich zugefügt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten waren
diese Verletzungen potentiell lebensgefährlich. Aus diesem Vorgehen des
Berufungsklägers muss geschlossen werden, dass er die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen hat, war ihm doch das hohe Risiko beim Einsatz eines Messers
gegen diese sensiblen Körperbereiche bekannt, was er an der Verhandlung vor
Appellationsgericht explizit bekräftigt hat (vgl. Prot. Verhandlung Appellationsgericht
S. 3), und hat er diesen gefährlichen Gegenstand dennoch gegen seinen
Widersacher eingesetzt. Bei einer derartigen dynamischen Auseinandersetzung
zweier Kontrahenten ist es nicht möglich, ein Messer dosiert und gezielt
einzusetzen. Dies muss hier umso mehr gelten, als der Privatkläger, was dem
Berufungskläger bewusst war, unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen
gestanden und somit in seinen Bewegungen auch noch unkontrolliert gewesen ist.
Das IRM-Gutachten (act. 309) hält fest, dass „die Eindringtiefe des Tatwerkzeugs […] für den
Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin
gerichtete Bewegung ausführe, praktisch nicht steuerbar„ sei. Nach
Überwindung des Widerstandes durch die derb-elastische Haut setzt das darunter
liegende Weichteilgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten
Widerstand mehr entgegen, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden.
Insoweit hätten laut Gutachten die Verletzungen im Gesicht und am Hals auch
ohne weiteres tiefer reichen können. Sowohl im betroffenen Gesichtsbereich als
auch an der Halsvorderseite verlaufen Blutgefässe, bei deren Verletzung es zu
lebensbedrohlichem Blutverlust kommen kann. Dass es effektiv zu einem erheblichen
Blutverlust gekommen ist, zeigt sich übrigens eindrücklich anhand der bei der
rechtsmedizinischen Untersuchung erstellten Fotos, die deutlich erkennbare
Blutantragungen zeigen (vgl. act. 311 ff.). Aufgrund der
Verletzungslokalisation an der Halsvorderseite, wo die Blutgefässe ohnehin
recht oberflächlich verlaufen, kann es zudem bei der Eröffnung der Blutgefässe
zur Verschleppung von Luft in den Blutkreislauf kommen, die den Tod zur Folge
haben könnte. Zudem besteht bei Eröffnung der Luftröhre die Gefahr von Einatmung
von Blut in die Lunge.
Jeder einzelne
Schnitt mit einem derartigen Messer gegen den Hals oder Kopf eines Menschen kann
demnach lebensbedrohliche Folgen haben. Dies ist allgemein bekannt und, wie
erwähnt, auch dem Berufungskläger bewusst gewesen. Aus diesem Grund sowie mit
Blick auf die in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im
Umstand, dass der Berufungskläger das Messer dennoch auf die geschilderte Weise
eingesetzt hat, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolges, mithin des Todes
des Privatklägers, zu sehen. Entsprechend ist der erstinstanzliche Schuldspruch
zu bestätigen.
3.4.4 Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Wie bereits festgehalten, weist
das Verletzungsbild laut den klaren gutachterlichen Schlussfolgerungen des IRM auf
eine aktive, dynamische Bewegung des Messers durch das Gesicht und am Hals und
nicht auf eine zufällige Verletzung im Rahmen einer unglücklichen
(Abwehr)bewegung hin.
3.4.5 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte im Wissen um die besondere Gefahr
beim Einsatz eines Messers im sensiblen Gesichts- und Halsbereich dieses
dennoch benützt und dadurch seinen Willen manifestiert hat, die Folgen daraus
zu tragen, mithin den Tod seines Widersachers in Kauf zu nehmen. Damit hat er
eventualvorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung ist somit zu bestätigen.
3.4.6 Abschliessend bleibt
der Klarheit halber mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 7) festzuhalten,
dass eine Notwehrsituation, welche die Tat zu rechtfertigen oder entschuldigen
vermöchte, angesichts des Beweisergebnisses entfällt – und denn auch zu Recht
nicht geltend gemacht wird. Der Privatkläger hat vor der Türe gepoltert und herumgeschrien
und mag den Berufungskläger dabei auch beleidigt haben; er hat aber gemäss
Aussagen der Zeugin D____ nicht etwa versucht, ins Zimmer zu gelangen. Vielmehr
war es der Berufungskläger, der die Türe öffnete und sich mit dem Messer in der
Hand zum Privatkläger auf den Gang in die Konfrontation begeben hat. Andere
Möglichkeiten, einer eskalierende Konfrontation mit dem zweifellos provokativ
auftretenden Privatkläger aus dem Wege zu gehen – namentlich einfach im Zimmer
zu bleiben und den Privatkläger vor der Türe schreien zu lassen – hätten
bestanden, wurden aber nicht wahr genommen. Auch während des Geschehens auf dem
Gang bestand für den Berufungskläger offenkundig keine Notwehrsituation. Auf Frage, ob er vom Privatkläger tätlich
angegriffen worden sei, hat er erklärt, dass der Privatkläger lediglich auf ihn
zugegangen sei und den Pulli gehoben habe (act. 256).
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4
ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das
Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle
wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
4.2
4.2.1 Bei vorsätzlicher Tötung reicht der
Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art.
111, 40 StGB).
Da es vorliegend beim
Versuch geblieben ist, ist die Strafe nach Art. 22 StGB zu mildern. Bezüglich
dieser Strafmilderungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts der gesetzliche Strafrahmen zwar nur
fakultativ nach unten erweitert ist, der Richter den Versuch aber mindestens im
Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 121 IV 49 E. 1,
S. 55; vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48a N 26 mit Hinweisen). Das Mass der angezeigten Reduktion
der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die
Reduktion der Strafe hat mit andern Worten umso geringer auszufallen, je näher
der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der
Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 S. 54, 127 IV 92; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O.. Art. 48a N 24)). Wenn auch aus der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe
und aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, dass sie die Tatsache, dass
nur ein Versuch vorliegt, offenbar berücksichtigt hat, so wird nicht klar,
welches Gewicht sie diesem Umstand beigemessen hat. Darauf wird zurück zu
kommen sein.
4.2.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden
des Berufungsklägers als schwer erachtet. Der Begriff des Verschuldens muss
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu
berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu ist etwa der
Deliktsbetrag, der Sachschaden oder die Drogenmenge zu rechnen. Sodann ist die
Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Demgemäss ist die Schuld
geringer, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war. Zur subjektiven
Tatschwere gehören das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die
Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen
wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen diese. Relevant ist weiter das Verhalten nach der Tat (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2
Auflage 2013, Art. 47 N 19 ff.).
Was den schuldhaft
herbeigeführten Erfolg betrifft, so ist es vorliegend beim Versuch geblieben;
insoweit ist die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18). Laut Gutachten
hat für den Privatkläger keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Zwar hat
eine potentielle Lebensgefahr bestanden, doch hat sich keine der denkbaren
Komplikationen verwirklicht. Immerhin ist der Privatkläger durch den
Messereinsatz des Berufungsklägers empfindlich verletzt worden. Auch wenn die
Wunde rasch versorgt werden konnte, wird ihn eine bleibende Narbe im Gesicht
immer an den Vorfall erinnern. In Anschlag zu bringen ist weiter die Art und
Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger den Privatkläger zweimal geschnitten und anschliessend noch einmal
mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat, wobei immerhin nicht
von einem besonders heftigen Vorgehen auszugehen ist. Leicht zu Gunsten des
Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er nicht planmässig, sondern
relativ spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus gehandelt hat.
Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann die Willensrichtung
strafmindernd aus, da der Berufungskläger lediglich eventualvorsätzlich
gehandelt hat. Prima vista erscheint der Beweggrund seiner Tat, nämlich
die Vertreibung des als lästig empfundenen Privatklägers, zwar als geradezu
nichtig, was ihn erheblich belasten würde. Berücksichtigt man allerdings das
generell schwierige Verhalten des Privatklägers, der offenbar mit zahlreichen
Mietern der Liegenschaft Streit hatte und diesen teils auch handgreiflich
austrug und allgemein als unberechenbar gegolten und sich an jenem Nachmittag
auch provozierend verhalten hat, relativiert sich dies doch wieder stark. Leicht strafmindernd ist sodann auch
einer gewissen Enthemmung des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt aufgrund
vorangehenden Substanzkonsums – er stand aus forensisch-toxikologischer Sicht
(vgl. Gutachten act. 340) im Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von
Alkohol, Kokain, Morphin, Methadon und Diazepam/Nordazepam – Rechnung zu
tragen. Dabei ist explizit darauf hinzuweisen, dass laut rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom
4. Juni 2014 (act. 331) angesichts der nur geringen Beeinträchtigung
seines Bewusstseinszustandes eine Gewöhnung an diese Substanzen vorzuliegen
scheine. Dies rechtfertigt die Berücksichtigung des Substanz- und
Alkoholkonsums im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung.
Unter Abwägung der
skizzierten Umstände ist das Verschulden des Berufungsklägers – notabene innerhalb
der Tötungsdelikte – entgegen dem insoweit nur knapp begründeten
vorinstanzlichen Entscheid als lediglich mittelschwer zu bewerten. Als
Einsatzstrafe im Falle des vollendeten Delikts erscheint daher eine Freiheitsstrafe von rund 6 Jahren
angemessen.
4.2.3 Aufgrund des Umstands, dass es
vorliegend beim Versuch blieb, ist eine Reduktion dieser Strafe auf rund 4½ Jahre
Freiheitsstrafe angezeigt. Dafür ist zunächst ausschlaggebend, dass einerseits
aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit der Schnitte und des Verlaufs nach
Überwinden des Hautwiderstandes der Nichteintritt des Erfolges zwar eher
zufällig erscheint, dass dem Berufungskläger aber anderseits das nicht
besonders heftige Vorgehen zugutegehalten werden kann.
4.2.4 Bei der Würdigung der
Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen,
die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt
werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie
die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Strafempfindlichkeit und
Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht und Reue.
Die persönlichen Verhältnisse des rund
55-jährigen Berufungsklägers scheinen nicht einfach. Nach eigenen Angaben hat
er nach der ordentlichen Schulzeit eine Ausbildung zum […] absolviert, habe
aber seit rund 15 Jahren nicht mehr gearbeitet. Er erhält eine Rente der
Invalidenversicherung. Er kämpft offenbar mit einer langjährigen
Drogenproblematik, die ihn auch in kriminogene Situationen bringt. Schwer
getroffen hat ihn der Tod seiner Ehefrau im Jahre […] und seines Bruders im
Jahre […]. Er hat keine einschlägigen Vorstrafen. Er lebt nun nicht mehr in der
besagten Liegenschaft an der […]strasse, sondern, laut eigenen Angaben an der
Verhandlung vor Appellationsgericht, bei seiner rund 85-jährigen Mutter, die er
etwas unterstütze. Sowohl aufgrund der familiären wie auch der beruflichen
Situation ist eine spezielle Strafempfindlichkeit zu verneinen. Es ist
nachvollziehbar, dass ihn die Inhaftierung hart trifft und die Beziehung zur
betagten Mutter beeinträchtigt. Die Verbüssung einer langjährigen
Freiheitsstrafe ist aber für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten
Beurteilten mit einer gewissen Härte verbunden; als unmittelbare Konsequenz
jeder Sanktion darf diese Folge jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher
Umstände berücksichtigt werden (vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 150); solche sind hier nicht ersichtlich. In Bezug auf das Nachtatverhalten des
Berufungsklägers ist festzuhalten, dass dieser zwar lediglich teilweise
geständig ist, anderseits wiederholt und glaubhaft seine Betroffenheit und Reue
über das Vorgefallene zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa Protokoll
Verhandlung Appellationsgericht S. 7). Zusammengefasst ergibt sich, dass
diese Reue sich ganz leicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt und eine Herabsetzung
der Strafe auf 4¼ Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigen. Die vorinstanzliche
Strafzumessung erweist sich somit im Ergebnis als korrekt. Die ausgestandene
Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des
bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen.
4.2.5 Eine Freiheitsstrafe in diesem
Bereich hält durchaus dem Vergleich mit anderen Urteilen des Appellationsgerichts
Stand. Es kann insbesondere auf ein Urteil vom 2. Dezember 2015
(SB.2014.84, mit weiteren Vergleichsurteilen) verwiesen werden. Der nicht
einschlägig vorbestrafte und nicht geständige, aber grundsätzlich sich reuig
zeigende Täter wurde (u.a.) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt,
weil er einem unliebsamen Besucher beim Öffnen der Türe mit einem Dolch einmal (nicht
wuchtig) in den Bauch gestochen hatte. Es bestand keine unmittelbare
Lebensgefahr des Opfers. Das Verschulden des Täters wurde als mittelschwer eingestuft.
Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung wurde auf 4 ¼ Jahre
Freiheitsstrafe festgesetzt.
4.3
4.3.1 Der Widerruf des bedingten
Strafvollzugs in Bezug auf die am 17. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, ist wie festgestellt, weder
explizit noch implizit angefochten. Er wäre ohnehin unter Hinweis auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, mit denen sich der Berufungskläger nicht
auseinandersetzt, zu bestätigen. Der Berufungskläger hat innert der Probezeit
ein Verbrechen begangen. Deshalb und auch angesichts der offensichtlich noch bestehenden
Drogenproblematik (vgl. etwa Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 2) ist nach wie vor von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen, so
dass die bedingte Vorstrafe zu Recht vollziehbar erklärt worden ist (Art. 46
Abs. 1 und 3 StGB).
4.3.2 Ebenfalls ohne weitere Ausführungen
zu bestätigen ist die in Zusammenhang mit dem nicht angefochtenen Schuldspruch
wegen Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse von CHF 300.–, welche in
jeder Hinsicht angemessen erscheint.
Ausgehend von der Bestätigung im
Schuldpunkt erweist sich auch die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von
CHF 3‘000.– an den Privatkläger als gerechtfertigt und angemessen. Es kann
insoweit mit den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen auf die knappe, aber
zutreffende vorinstanzliche Begründung, mit welcher sich der Berufungskläger
nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.
Art. 47 Obligationenrecht (OR; SR 220)
bestimmt,
dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten
oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine
angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Vorliegend ist
der Privatkläger Opfer eines versuchten Tötungsdeliktes geworden und hat Verletzungen
erlitten. Insbesondere hat er vom Vorfall eine Narbe im Gesicht davon getragen,
die ihn bleibend an dieses Ereignis erinnern wird. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen
und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. insbesondere zit. SB.2014.84
[mit weiteren Hinweisen]: Genugtuungssumme CHF 4‘000.–) – und namentlich
auch unter Berücksichtigung, dass der Privatkläger durch sein eigenes unflätiges
Verhalten vor dem Zimmer des Berufungsklägers selber durchaus zur späteren
Auseinandersetzung beigetragen hat – ist die erstinstanzlich zugesprochene
Genugtuungssummer von CHF 3‘000.– angemessen und in keiner Weise zu
beanstanden.
Der Berufungskläger dringt
mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollumfänglich. Bei diesem
Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seiner amtlichen Verteidigerin wird für
ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer
Honorarnote aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat
die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. November
2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
-
Freispruch
von der Anklage der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG;
-
Widerruf
des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf die gegen A____ am 17. Oktober 2012
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (Art. 46
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches);
Verfügung
über die beschlagnahmten Gegenstände;
erstinstanzlicher
Kostenentscheid;
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig erklärt und verurteilt
zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 1. April bis 10. November 2014 (224 Tage), sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22, Art. 51 und Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
A____
wird zur Zahlung von CHF 3‘000.– Genugtuung an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen
Verteidigerin, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 3‘830.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.30, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 308.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Strafbefehlsdezernat
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen
einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).