Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.247
URTEIL
vom 20. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. André
Equey, Prof. Daniela Thurnherr
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26. Oktober
2015
betreffend Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit November 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Gesuch
vom 18. November 2014 ersuchte er die Sozialhilfe, ihn ergänzend zu seinem
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in seiner Mechanikwerkstatt für
Anlagegüter wirtschaftlich zu unterstützen. Im Rahmen ihrer Abklärungen teilte
der Rekurrent der Sozialhilfe mit, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht
fortsetzen, sondern zukünftig aufgrund eines neuen Konzepts im Sinne einer
Spezialisierung im Bereich der Filmtechnik (Filmrestaurierung) selbständig
erwerbstätig sein wolle. Nach erfolgter Einreichung verschiedener Unterlagen
zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieses Start Up-Unternehmens stellte die Sozialhilfe
mit Verfügung vom 24. Februar 2015 fest, dass der Rekurrent mit
seiner bisher ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit einen Stundenlohn von
CHF 0 erzielt habe, weshalb die Voraussetzungen zur ergänzenden Unterstützung
durch die Sozialhilfe nicht gegeben seien. Der Start Up-Antrag um die Aufnahme
einer neuen Selbständigkeit in der Branche Filmtechnik als Spezialisierung in
der bisherigen Tätigkeit während der Unterstützung wurde abgewiesen. Der
Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, seine selbständige Erwerbstätigkeit bis
am 6. Mai 2015 nachweislich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen
aufzugeben und ab sofort eine Stelle als Angestellter zu suchen. Es wurde ihm
in Aussicht gestellt, dass die Unterstützungsleistungen bei fehlendem Nachweis
der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2015 eingestellt
würden.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ohne die Erhebung von Kosten
ab, soweit er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden ist.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 24. November 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids wie auch der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Februar
2015 und die Überweisung der Sache ans Arbeitsintegrationszentrum des Amts für
Wirtschaft und Arbeit (AIZ) zur fachlichen Prüfung seines Vorhabens. Das WSU
beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 26. Februar 2016 repliziert und mit
Eingabe vom 10. Mai 2016 ein Novum eingeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 3. Dezember 2015 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) und § 92 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung (OG; SG 154.100). Der Rekurrent ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom
10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
1.3 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens ist wie im vorinstanzlichen Verfahren nur
noch die verlangte Unterstützung in Ergänzung zu der aufgrund des gestellten
Start Up-Antrag neu aufzunehmenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Bericht
der Filmtechnik (Filmrestaurierung). Soweit der Rekurrent daher mit seiner
Rekursbegründung rügt, man habe ihn zur Kündigung seines Werkstattlokals und
zum Abtransport seines Inventars und zur Abmeldung bei der Ausgleichskasse gedrängt,
bezieht er sich – wie auch das WSU in seiner Stellungnahme zu Recht geltend
macht (Rekursantwort WSU S. 4 Ziff. 5) – nicht mehr auf den Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
2.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines Rechts auf
Mitsprache durch das Nichtanhören seiner Anträge. Er führt aus, seine Mitwirkung
sei vermutungsweise „mit nicht einklagbarer interner Weisung zum Vornherein
ausgeschlossen und ab Einreichen des ersten Projektbeschriebs auch faktisch unterbunden
worden“ (Rekursbegründung lit A Ziff.7).
2.2 Sinngemäss
rügt der Rekurrent damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der in Art.
29 Abs. 2 BV kodifizierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f., 127 I 54 E. S. 56; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 310). Er umfasst das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Damit umfasst der
Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S.
293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494, mit Hinweisen; BGer 2C_345/2012 E. 5.2). Er ist
formeller Natur und folglich unabhängig davon zu gewähren, ob von der Gewährung
des rechtlichen Gehörs ein Einfluss auf den Entscheid zu erwarten ist (VGE
VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 4.3.2). Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell
richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E.
5.1 S. 390; VGE 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5). Bei leichteren Verletzungen
des Grundsatzes lässt jedoch die Praxis eine Heilung des Verfahrensmangels im
Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn – wie hier – die
Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende
Instanz ausgestattet ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S.
130 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2014.117 vom 4. November 2014
- 2.2.; VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2, 671/2002 vom 13. August 2002
- 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1).
2.3 Wie
der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar 2015
entnommen werden kann, wurde dem Rekurrenten vorliegend von der Sozialhilfe mit
Schreiben vom 24. November 2014 das rechtliche Gehör zur Situation bezogen auf
seine selbständige Erwerbstätigkeit gewährt. Dieses nahm er mit Schreiben vom
3. Dezember 2014 wahr und erläuterte dabei die Einstellung seiner bisherigen
Tätigkeit in seiner Mechanikwerkstatt und die Aufnahme einer neuen Tätigkeit im
Sinne eines Start Ups. Darauf teilte ihm die Sozialhilfe mit Schreiben vom 12.
Dezember 2014 mit, dass sie seinen Start Up-Antrag vorerst auf die
wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen müsse, und forderte ihn zur
Einreichung von Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent am 5.
Januar 2015 nach. In der Folge wurde er von der Sozialhilfe auf den 5. Februar
2015 zu einer Vorsprache eingeladen. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass dem
Rekurrenten im Verfahren der Sozialhilfe mehrfach Gelegenheit gegeben wurde,
sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu äussern und erhebliche Beweise
vorzubringen. Damit wurde nicht nur den Anforderungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, sondern auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die im
Einzelfall notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe
gemeinsam mit der hilfesuchenden Person festgelegt werden soll (vgl. § 4 des
Sozialhilfegesetzes [SHG; SG 890.100]).
Auch im
vorinstanzlichen, departementalen Rekursverfahren hatte der Rekurrent
Gelegenheit, seinen Rekurs eingehend zu begründen und auf die Stellungnahme der
Sozialhilfe hin schriftlich zu replizieren. Damit wurde auch in diesem
Verfahren sein Gehörsanspruch gewahrt, verleiht dieser doch keinen Anspruch auf
eine persönliche, mündliche Anhörung im Einzelfall (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 1012 m. H. auf BGE 134 I 140, 148; 130 II 425,
428).
2.4 Schliesslich
kann dem Rekurrenten auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Verweigerung der
Akteneinsicht und fehlende Kenntnis der an den vorinstanzlichen Verfahren
beteiligten Personen rügt (Rekursbegründung lit A Ziff. 1). Der Rekurrent behauptet
nicht, in den vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt
zu haben, das ihm verweigert worden wäre. Das WSU führt in seiner
Vernehmlassung denn auch aus, der Rekurrent habe während des gesamten
Rekursverfahrens nie um Akteneinsicht ersucht (Rekursantwort WSU, S. 2 Ziff. 2).
Akteneinsicht ist aber eine Holschuld bei der Behörde, die nur auf
entsprechendes Gesuch hin gewährt werden muss. Immerhin geht aus der Rekursbegründung
klar hervor, dass der Rekurrent wohl Einblick in die Akte der Sozialhilfe
gehabt haben muss, wäre es ihm doch sonst kaum möglich gewesen, in
detaillierter Form unrichtige Feststellungen im Hauptprotokoll der Sozialhilfe
zu rügen. Soweit er die fehlende Kenntnis der beteiligten Personen rügt, ist
festzustellen, dass die Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar 2015 sowohl
im Briefkopf die zuständige Sachbearbeiterin des Team 2 des Intakes der
Sozialhilfe wie auch am Schluss der Verfügung die unterzeichneten Mitarbeiter
der Abteilung nennt. Auch die zuvor an ihn gegangenen Schreiben bezeichnen
jeweils die handelnden Personen. Diese werden denn auch vom Rekurrenten in
seinen Rechtsschriften teilweise genannt. Darüber hinaus besteht aber kein
Anspruch auf Kenntnis des internen Anteils einzelner Behördenmitglieder an
einem Entscheid der Sozialhilfe. Wie das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht
ausführt, erfolgte die Abweisung der Anträge des Rekurrenten zudem durch die
Sozialhilfe als Behörde und ist somit letztlich auch irrelevant, welche
Mitarbeitenden im Einzelnen mit dessen Dossier befasst waren (vgl.
Rekursantwort WSU, S. 2 Ziff. 2). Gleiches gilt für das vorinstanzliche
Verfahren, für dessen Entscheid explizit der Departementsvorsteher
verantwortlich zeichnet.
3.1 In
der Sache hat sich das WSU mit dem angefochtenen Entscheid auf seine
Unterstützungsrichtlinien (URL) gestützt. Es hat erwogen, Voraussetzung für die
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während der Unterstützung sei
nach Ziff. 12.3 URL primär das Einverständnis der Sozialhilfe. Unter Hinweis
auf den Wortlaut dieser „Kann-Vorschrift“ stellte es sich auf den Standpunkt,
dass diese der Sozialhilfe bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit der
Aufnahme einer Selbständigkeit während der Unterstützung durch die Sozialhilfe
gewährt werde, einen pflichtgemäss auszuübenden Ermessensspielraum einräume.
Die Sozialhilfe vertrete gestützt auf § 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG
890.100) zu Recht die Haltung, dass es nicht ihre primäre Aufgabe sei, unterstützten
Personen den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen. Die
Bewilligung der selbständigen Tätigkeit erfolge nur ausnahmsweise. Praxisgemäss
hätten unterstützte Personen einen Antrag für die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit während der Unterstützung durch die Sozialhilfe mitsamt den zur
Beurteilung der Erfolgschancen erforderlichen Unterlagen wie Projektbeschrieb,
Businessplan etc. einzureichen. Diesen habe die Sozialhilfe zunächst einer
Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls dem AIZ zur weiteren
Überprüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten, Finanzierungsideen,
Verschuldenssituation usw. zu unterbreiten. Im Rahmen ihrer ersten
Plausibilitätsprüfung unterziehe die Sozialhilfe das Gesuch einer summarischen
Prüfung der Erfolgsaussichten, Finanzierungsideen, Verschuldenssituation etc.
Es bestehe aber kein Anspruch auf einen zwingenden Einbezug des AIZ bei der
Prüfung eines Antrags auf Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Sozialhilfe
hat weiter erwogen, soweit Kapitel H.7 der SKOS-Richtlinien den Beizug von
Fachpersonen für die sorgfältige Abklärung der Möglichkeit, mit einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ein längerfristiges und anhaltend
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vorsehe, beziehe sich diese Bestimmung
auf die Prüfung der Tragbarkeit eines bereits bestehenden Unternehmens. Über
das Verfahren der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer erst
geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit, eines sog. Start Up, schwiegen sich
die SKOS-Richtlinien aber aus. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, da die
Entscheidkompetenz bezüglich der Frage der Genehmigung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit während der Unterstützung gemäss Ziffer 12.3 URL der Sozialhilfe
eingeräumt würden, liege es in deren Kompetenz, eine erste
Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und nur die Erfolg versprechenden Fälle dem
AIZ zur weiteren Prüfung zu unterbreiten.
3.2 Mit
seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent zunächst in rechtlicher Hinsicht gegen
den der Sozialhilfe von der Vorinstanz zuerkannten Ermessensspielraum. Er macht
geltend, die Sozialhilfe habe nicht das Recht, selbständige Erwerbstätigkeit
gegenüber unselbständiger Erwerbstätigkeit „hintenanzustellen“ und zwischen den
beiden Formen der Erwerbstätigkeit eine Gewichtung vorzunehmen. Er rügt,
offenbar wolle man keinen Präzedenzfall abgeben, „der eine Menge
Verselbständigungswilliger nach ziehen könnte“ (Rekursbegründung lit. A Ziff. 6).
3.3 Wie
bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist es gemäss § 2 SHG Aufgabe
der öffentlichen Sozialhilfe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte
Personen zu beraten, ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten und ihre
Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern. Aus der in § 5 SHG verankerten
Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der
bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Daraus ergibt sich
die Obliegenheit der unterstützten Person gemäss § 14 Abs. 3 SHG, sich um
Arbeit zu bemühen und mögliche Beschäftigungen anzunehmen, sofern dem nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Die nach § 3 f. SHG zu erbringenden
Fürsorgeleistungen dienen allein der Deckung der notwendigen Mittel zur
Sicherung des sozialen Existenzminimums, die eine bedürftige Person auch unter
Berücksichtigung der – gemäss § 14 Abs. 3 SHG geforderten – eigenen Leistungen
nicht zu erzielen im Stande ist.
Diese Grundsätze
führen – wie auch das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht anführt (Rekursantwort
WSU S.3 Ziff. 4) – bei der Unterstützung Selbständigerwerbender dazu, dass die
Sozialhilfe nicht auf Dauer deren Geschäftsrisiko tragen kann (VGE VD.2014.213
vom 11. Mai 2015 E. 2.6; VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2; VD.2012.87 vom
12. Juni 2012 E. 3.1). Gemäss Ziff. 12.3 der URL können Personen „im Rahmen der
materiellen Grundsicherung gemäss Kapitel B der SKOS-Richtlinien unterstützt
werden, wenn sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und in Notlage geraten
oder während der Unterstützung und mit Einverständnis der Sozialhilfe zur
Verhinderung der sozialen Desintegration – bei fehlender Vermittlungsfähigkeit
– eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die Unterstützung durch die
Sozialhilfe darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Voraussetzung für
die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist, dass ein
branchenüblicher Stundenlohn erreicht wird. In diesem Fall erfolgt eine
Unterstützung während maximal eines Jahres. Danach ist die Weiterführung der
selbständigen Tätigkeit nur möglich, wenn aufgrund der Umstände wie etwa Alter
oder Arbeitsmarkt wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis zu finden.“ (vgl. Ziff. 12.3 der
Unterstützungsrichtlinien des WSU).
Soweit der
Rekurrent daraus ein Primat der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
ableitet, kann ihm insoweit gefolgt werden, als einer unterstützten Person nur
die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden kann, welche
zur Deckung des Existenzbedarfs der unterstützten Person geeignet erscheint.
Soweit eine Person dagegen mit Unterstützung der Sozialhilfe eine Tätigkeit
aufnehmen könnte, welcher diese Eignung abgeht, würde in unzulässiger Weise in
den wirtschaftlichen Wettbewerb unter direkten Konkurrenten im Markt
eingegriffen. Während andere Wettbewerbsteilnehmer die Preise für ihre
Leistungen so zu kalkulieren haben, dass ihnen nach Deckung ihrer Geschäftsunkosten
ein genügender Ertrag zur Deckung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten verbleibt,
wären von der Sozialhilfe unterstützte Personen aufgrund dieses zusätzlichen
Unterstützungseinkommen in der Lage, günstiger zu offerieren. In gleicher Weise
muss aber die Sozialhilfe auch Wettbewerbsverzerrungen durch die Anstellung
unterstützter Personen als unselbständig Erwerbstätige vermeiden (VGE
VD.2014.213 vom 11. Mai 2015 E. 2.6). Erzielen unselbständig erwerbstätige
unterstützte Personen ein nicht marktkonformes Einkommen, mit dem sie ihren
Existenzbedarf nicht zu decken in der Lage sind, so können sie aufgrund der
Subsidiarität der Unterstützungsleistung dazu angehalten werden, eine ihnen
zumutbare Anstellung zu marktkonformen Bedingungen zu suchen.
Daraus folgt,
dass im Sozialhilferecht kein Primat einer selbständigen vor einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit als Obliegenheit unterstützter Personen
besteht, sondern dass diese aufgrund der Subsidiarität ihrer öffentlichen
Unterstützung primär verpflichtet sind, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben,
soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Es ist daher weder Ziel noch
Aufgabe der Sozialhilfe, unterstützte Personen von der Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit abzuhalten, sondern Gewähr dafür zu bieten, dass
der Markt nicht durch die Unterstützung von selbständig erwerbstätigen Personen
verzerrt wird, die mit ihrem Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren eigenen
Bedarf zu decken. Daraus folgt, dass die Sozialhilfe bei der Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit durch eine unterstützte Person eingehend zu
prüfen hat, ob diese geeignet ist, der unterstützten Person ein
branchenübliches Stundeneinkommen zu verschaffen.
3.4 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten kann deshalb keinesfalls gesagt werden, „das Geschwätz
von wegen Wettbewerbsverzerrung“ sei „Quatsch“ (Rekursbegründung lit C Ziff. 2).
Mit seiner Eingabe vom 10. Mai 2016 hat der Rekurrent selber nachgewiesen, dass
offenbar auch andere Marktteilnehmer im Bereich der Wiederherstellung defekten
Filmmaterials tätig sind (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=mG37GA_Od_Y). Wenn
er weiter ausführt, dass die Zukunft nicht vorweggenommen werden könne und eine
Bevorzugung seines Betriebes nachgewiesen werden müsste, so verkennt er, dass
er mit seinem Unterstützungsgesuch während der Aufbauphase seiner neuen
selbständigen Erwerbstätigkeit im Ergebnis eine Anschubfinanzierung der
öffentlichen Hand für sein neues Geschäft beanspruchen möchte, welche anderen
Marktteilnehmern gerade nicht zukommt und die diese im Unterschied zum Rekurrenten
in ihrer Preisgestaltung einrechnen müssten. Bereits darin liegt eine
Bevorzugung seines Betriebes, die nur bei klar positiver Prognose für seine
Ablösung von der öffentlichen Unterstützung gerechtfertigt werden könnte. Eine
solche fehlt jedoch, wie noch zu zeigen sein wird (s. unten E. 4.2).
4.1 In
tatsächlicher Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst, dass er zu Unrecht als Selbständigerwerbender
behandelt werde (Rekursbegründung lit. B Ziff. 2). Er macht geltend, seit der
Schliessung seiner Mechanikwerkstatt im Juni 2014 sei er nicht mehr selbständig
erwerbstätig. Er habe danach zunächst bis zum 28. August 2014 zu 100% im
Angestelltenverhältnis in […] gearbeitet und im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei
der Sozialhilfe keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Diese
Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei. Massgebend ist, dass der
Rekurrent nach erfolgter Unterstützung mit seinem Start Up-Antrag im Gegenteil das
Ziel verfolgt hat, ihm im Rahmen seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe die
Aufnahme einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Mit seinem
Rekurs wendet er sich gerade gegen die Verpflichtung, sich mit
entsprechenden Bewerbungen um die Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zu bemühen.
4.2
4.2.1 An
der Sache vorbei gehen auch die weiteren Rügen, mit denen der Rekurrent geltend
macht, das Hauptprotokoll der Sozialhilfe enthalte unrichtige Feststellungen.
Es ist über weite Strecken nicht erkennbar, welchen Einfluss diese angeblich
falschen Feststellungen im Protokoll der Sozialhilfe auf ihren Entscheid
bezüglich seines Starts Up-Antrag hätten. Unzutreffend ist auch die Behauptung,
weder die Sozialhilfe noch das Departement gäben eine „einzige stichhaltige
Begründung“ für die Ablehnung seines Vorhabens (Berufungsbegründung lit. C
Ziff. 2): Mit ihrer Verfügung vom 24. Februar 2015 erwog die Sozialhilfe, gemäss
den vorliegenden Unterlagen verfüge der Rekurrent für die Weiterführung des
bisherigen Geschäfts mit einer Spezialisierung in Form der Filmtechnik nicht
einmal über die benötigte Anlage. Die Anschaffungskosten seien kostspielig und
müssten mangels Eigenkapital via Drittmittel wie etwa Bankkredite gedeckt
werden, was ein grosses Verschuldungsrisiko berge. Ausserdem seien die
Wirtschaftlichkeit und die Zukunftsaussichten des neuen Konzepts gemäss ihrer Bewertung
nicht gegeben (Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar S. 3). Die
Sozialhilfe kommt daher zum Schluss, sie bezweifle, dass der Rekurrent mit der
geplanten Tätigkeit im bestehenden Markt Erfolg haben werde und schätze das
neue Geschäftsmodell als nicht erfolgversprechend ein. Auch der Rekurrent
scheine diese Meinung zu vertreten, zumal er selbst einräume, dass das
Potenzial des neuen Konzepts schwer zu beurteilen sei (a.a.O.).
4.2.2 Diesbezüglich
rügt der Rekurrent in zunächst tatsächlicher Hinsicht, man habe ihn zuerst zur
Auflösung seiner Werkstatt gedrängt und werfe ihm nun vor, die Grundlage für
seine neue Tätigkeit sei nicht mehr vorhanden (Rekursbegründung lit. C Ziff. 1).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch offensichtlich, dass Filme nicht
mit dem Inventar einer Mechanikwerkstatt restauriert werden können und es dafür
spezieller Apparaturen und Werkzeuge bedarf. Was das Argument angeht, er sei
durch die Sozialhilfe zum Schritt der Aufgabe seiner Werkstatt „gepresst“
worden (Rekursbegründung a.a.O.), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
davon angesichts der Hängigkeit des verwaltungsinternen Rekursverfahrens im
Zeitpunkt der Kündigung und der Tatsache, dass er während des Verfahrens aufgrund
der nicht entzogenen aufschiebenden Wirkung weiterhin von der Sozialhilfe
unterstützt wurde (vgl. Rekursantwort WSU, S. 4 Ziff. 6), keine Rede sein kann.
4.2.3 Der
Rekurrent macht weiter geltend, sein Gesuch sei nicht einmal mit einer
rudimentärsten Überschlagsrechnung geprüft worden und führt aus, die Ausführungen
der Vorinstanzen zeugten „von Nichtwissen dessen“, was es in einem Fall wie seinem
brauche. Es gebe beim Departement nicht eine einzige Person, „die wenigstens
ansatzweise kaufmännisch und betriebswirtschaftlich gerüstet“ sei (Rekursbegründung
lit. C Ziff. 2).
Dazu ist zu
sagen, dass der Rekurrent bereits mit seinem eigenen Schreiben an den
Departementsvorsteher vom 2. März 2015 selber ausgeführt hat, er habe in der
Projektbeschreibung ganz offen festgehalten, dass das Potenzial „nicht leicht
zu schätzen“ sei, wobei damit nur gesagt sei, dass er „auch auf Grund fehlender
Finanzmittel keine vertiefte Marktanalyse machen“ könne (Schreiben des
Rekurrenten vom 2. März 2015, bei den Akten). In seiner eigenen
Projektstudie „Neue Selbständigkeit“ vom 2. Februar 2015 fehlen sodann Kalkulationen
und Budgetberechnungen, die erst noch erstellt werden müssten. Es wird zwar auf
frühere Vorarbeiten verwiesen, welche mit dem Konkurs der Firma im Jahr 2008
unterbrochen worden seien, nicht aber auf aus dieser Zeit bereits bestehende
Kundenkontakte (vgl. Projektstudie vom 2. Februar 2015, bei den Akten).
Vielmehr verweist er auf die damals misslungene Kapitalsuche, da er eine
Minorisierung durch die Kapitalgeber nicht habe hinnehmen wollen. Den von der Sozialhilfe
mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 verlangten Finanzierungsplan hat der
Rekurrent nie vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der
Sozialhilfe (vgl. Protokoll 13.2.2015), dass der Rekurrent einerseits zwar
sicher grosse Ahnung von der Materie habe, es aber andererseits fraglich erscheine,
ob im digitalen Zeitalter noch viel Platz für analoge Datenträger bestehe und
andererseits völlig unklar sei, wie viel er noch investieren müsse und ob
tatsächlich Kundschaft gefunden werden könnte, nicht zu beanstanden. Zutreffend
erscheint auch das Fazit der Vorinstanz, zur Weiterverfolgung des Projekts
müssten die weiteren noch zu erwartenden Kosten und wirklich interessierte
Kunden vorgelegt werden. Solange diese Grundlagen fehlen, welche kaufmännisch
und betriebswirtschaftlich überprüft werden könnten, geht die pauschale Kritik
des Rekurrenten zum vornherein an der Sache vorbei. Auch die Schlussfolgerung, das
Projekt berge gravierende Risiken wie eine erhebliche Überschuldung und zweifelhafte
Wirtschaftlichkeit, welche sich aufgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen
des Rekurrenten weder minimieren noch auffangen lassen, ist nicht zu
beanstanden (vgl. Stellungnahme WSU, S. 5 Ziff. 7).
4.3 Zu
keiner anderen Beurteilung führt auch die vom Rekurrenten eingereichte
„Richtigstellung zur Vergabe von Restaurierungsaufträgen der B____“ vom 14.
September 2015, welche sich mit der Restaurierung oder Digitalisierung
gefährdeter Werke befasst. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass von Seiten
der B____ ein Interesse an der vom Rekurrenten beabsichtigten Kopie von Filmen
auf analogen Trägern besteht. Einen entsprechenden Kontakt mit der B____ weist
der Rekurrent denn auch nicht nach.
4.4 Vor
diesem Hintergrund hat die Sozialhilfe das ihr zustehende Ermessen bei der
Beurteilung von Anträgen auf Unterstützung während dem Aufbau einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht verletzt. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher
Entscheid, Ziff. 12).
- Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der Unterstützung
des Rekurrenten durch die Sozialhilfe kann auf die Erhebung von Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-Rekurrent
-Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.