Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.43
URTEIL
vom 28.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron,
Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Dezember 2014
betreffend mehrfache
Wahlfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Dezember 2014 wurde A____ der mehrfachen
Wahlfälschung schuldig erklärt und zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit
anstelle von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.‒ verurteilt. Davon
wurden 20 Stunden für 5 Tage Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft abgezogen.
Von der Anklage wegen mehrfachen Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht wurde er
freigesprochen. Das Verfahren wegen übler Nachrede wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Die beschlagnahmten Blätter mit Namen und der
Stadtplan wurden eingezogen. A____ wurden die Verfahrenskosten von CHF
2‘507.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.‒ auferlegt.
Die Genugtuungsforderung von CHF 10‘000.‒ wurde abgewiesen. Der
amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben vom 13. April 2015 durch seinen Rechtsvertreter
Berufung erklären lassen. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und stattdessen einen kostenlosen Freispruch. Es sei ihm eine
Genugtuung von CHF 10‘000.‒ auszurichten. Die Berufungsbegründung
erfolgte am 24. August 2015.
Die
Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt
sie die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils bezüglich mehrfacher Wahlfälschung.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger befragt. Im
Anschluss gelangten Verteidiger und Staatsanwalt zum Vortrag. Die relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der
Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399
Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die
Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Der
Berufungskläger macht in formeller Hinsicht geltend, die Einvernahme von B____
vom 22. Oktober 2012 dürfe nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, da ihm
kein Teilnahmerecht an der Befragung gewährt worden sei. Dazu ist vorab
festzuhalten, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom
9. Oktober 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine
allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich
oder zuhanden des Protokolls beantragt werden müsse (act. 654). Ein
entsprechendes Gesuch liess er indes erst am 14. Oktober 2012 über seinen
Anwalt stellen (act. 50). Eine Verletzung des Teilnahmerechts liegt somit
bereits mangels Gesuchs vor der entsprechenden Einvernahme nicht vor. Das
staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren wurde zwar durch die Verhaftung des
Berufungsklägers am 6. Oktober 2012 eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), dem
Berufungskläger wurde jedoch zum konkreten Sachverhalt noch kein Vorhalt gemacht
(dazu Schleiminger Mettler, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7b), sodass auch unter
diesem Gesichtspunkt kein Teilnahmerecht bestand. Die Aussagen B____s vom 22.
Oktober 2012 und in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2014 unterscheiden
sich nur bezüglich der Frage, wer das Couvert verschlossen und in den
Briefkasten geworfen haben soll. Die Vorinstanz hat diese Frage ausdrücklich
offengelassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Variante gemäss Aussage
vom 22. Oktober 2012 nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsklägers die für ihn
günstigere darstellt. Der Verwertbarkeit dieser Aussage steht demnach nichts
entgegen.
2.2 Des
Weiteren rügt der Berufungskläger, der Untersuchungsbeamte hätte C____ am 23.
Oktober 2012 formell und unter Einhaltung der Protokollierungsvorschriften
einvernehmen müssen und nicht lediglich eine Aktennotiz über das Gespräch
erstellen dürfen. Sämtliche späteren Einvernahmen C____s, welche sich letztlich
auf diese Aktennotiz stützten, seien unverwertbar. Dem ist entgegenzuhalten,
dass gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO Beweise, welche sich auf einen unverwertbaren
Beweis stützen, lediglich dann nicht verwertbar sind, wenn sie ohne die
Erhebung des unverwertbaren Beweises nicht möglich gewesen wären. C____ wurde
vom Ermittlungsbeamten deshalb aufgesucht, weil sie gemäss Wahlbüro ein
Duplikat der Wahlunterlagen verlangt hatte. Der Ermittlungsbeamte nahm Kontakt
zu mehreren Personen auf, die nach Verlust ihrer Wahlunterlagen Ersatzunterlagen
bestellt hatten. Es ging in einem ersten Schritt darum zu eruieren, ob es dabei
zu Unregelmässigkeiten gekommen war. Dabei stellte sich heraus, dass eine der
angefragten Personen ihre Unterlagen tatsächlich verloren hatte und nicht im
Kontakt zum Berufungskläger gestanden hatte, womit sich weitere Abklärungen
erübrigten (act. 777 f.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend
macht, ist die Aktennotiz im Rahmen der Abklärung geschädigter Personen gemäss
Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO entstanden. Erste Gespräche zur Klärung eines
allenfalls deliktischen Sachverhaltes sind nicht unbedingt zu protokollieren (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 142 N 7). Auf jeden Fall hätten die erforderlichen Angaben der
Geschädigten C____ auch dann erhältlich gemacht werden können, wenn sie ohne
Vorgespräch als Zeugin geladen und ihre Aussagen sogleich formell protokolliert
worden wären. Die späteren ‒ unter Wahrung der Teilnahmerechte erhobenen
‒ Aussagen sind somit verwertbar. Die Vorinstanz hat den auch nicht auf
besagte Aktennotiz, sondern auf die von C____ im Untersuchungsverfahren und in
der Hauptverhandlung deponierten Aussagen abgestellt. In der Einvernahme vom
26. (recte 30., vgl. act. 53) Oktober 2012 bestätigte sie nicht einfach eine
ihr vorgehaltene Aktennotiz, sondern schilderte den Sachverhalt in freier Rede.
3.1
3.1.1 Die
Berufung richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch betreffend Wahlfälschung
im Falle von B____ (Anklagepunkt B.2). Der Berufungskläger moniert, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Dass B____ Angst
bekommen habe, der Berufungskläger werde sie schlagen, finde in den Akten keine
Stütze. Wie im Urteil richtig festgehalten sei, habe B____ selbst vorgeschlagen,
gemeinsam mit dem Berufungskläger ein neues Wahlcouvert zu besorgen. Die
Angaben B____s dazu, wer welche Handlungen mit dem Wahlcouvert vorgenommen
habe, seien widersprüchlich. In freier Schilderung habe sie jedoch angegeben,
den Wahlzettel mit dem Namen des Berufungsklägers selbst in das Couvert gelegt
zu haben. In der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 habe sie unmissverständlich
geäussert, das Couvert selbst eingeworfen zu haben. Diese zeitnahen Angaben
seien glaubhafter als die mehr als zwei Jahre später in der Hauptverhandlung
deponierte Vermutung, der Berufungskläger habe das Couvert eingeworfen. Es habe
dem Wunsch B____s entsprochen, A____ als Grossrat zu wählen, weshalb sie seinen
Anweisungen, wie sie diesen Wunsch umsetzen könne, Folge geleistet habe. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe die Herrschaft über die
Wahl innegehabt habe, sei daher nicht haltbar (Berufungsbegründung Ziff. 3.1).
3.1.2 Die
Vorinstanz hat den Tatbestand der Wahlfälschung nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
als erfüllt erachtet. Bezüglich der Anklage wegen Eingriffs in das Stimm- und
Wahlrecht nach Art. 280 Abs. 2 StGB ist sie zu einem Freispruch gelangt. Dieser
Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Berufungskläger gegenüber B____ zwar ein
stalkingähnliches Verhalten an den Tag gelegt habe und Einfluss auf die Willensbildung
B____s gehabt habe, sein Handeln jedoch nicht die erforderliche Intensität für
die Annahme einer Nötigungshandlung aufweise und namentlich weder eine
Gewaltanwendung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliege. Hingegen sei
der Tatbestand der Wahlfälschung erfüllt und dies unabhängig davon, ob der
Berufungskläger den Wahlzettel ins Couvert gesteckt und das Couvert eingeworfen
habe oder die Wahlberechtigte selbst. Entscheidend sei der dahinterstehende
Wille und nicht die technische Ausführung. Wenn das Verhalten des
Berufungsklägers auch keine Nötigung im Rechtssinne darstelle, so habe er durch
sein Verhalten doch die Herrschaft über die Wahl gehabt. Er habe erreicht, dass
B____ ihren Stimmrechtsausweis in seinem Sinne und entgegen ihrem Willen verwendet
habe. Hierdurch habe er an ihrer Stelle unbefugt an der Wahl teilgenommen und
sich der Wahlfälschung nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht
(Urteil Strafgericht S. 17-20).
3.1.3 Die
nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anzuwendenden Straftatbestände, welche sich
beide unter dem Titel der Vergehen gegen den Volkswillen finden, unterscheiden
sich dahingehend, dass ein Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht eine Handlung
erfordert, welche den Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile dazu nötigt, sein Recht in einem bestimmten Sinne auszuüben, während
die Wahlfälschung nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die unbefugte Teilnahme an
einer Wahl unter Strafe stellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
fällt die gleichzeitige Anwendung beider Bestimmungen ausser Betracht, da die
Nötigung des Wahlberechtigten zur Ausübung des Wahlrechts es verunmöglicht,
gleichzeitig anstelle der betroffenen Person zu wählen. Die konsequente
Trennung dieser unterschiedlichen Tatbestandselemente ist unabdingbar. Die
Vorinstanz lastet dem Berufungskläger ein „stalkingartiges“ Verhalten an,
welches die Wahlberechtigte unter Druck gesetzt, jedoch noch nicht das zur
Annahme einer Nötigung erforderliche Mass erreicht habe. Wenn dieses Verhalten
des Berufungsklägers auch als stossend empfunden wird, lässt es sich dennoch
nicht zur Begründung einer Wahlfälschung heranziehen, da diese das Element der
Beeinflussung gerade nicht enthält. Dass es letztlich unerheblich sei, wer das
Wahlcouvert eingeworfen habe, da es einzig auf den dahinterstehenden Willen
ankomme, erscheint in casu nicht haltbar. Zwar sind Konstellationen vorstellbar,
in welchen die wahlberechtigte Person durch die Abgabe ihrer eigenen
Wahlunterlagen einem fremden Willen unterworfen ist und von mittelbarer
Täterschaft auszugehen ist, jedoch agiert die handelnde Person dann als
willenloses Werkzeug des Täters (dazu Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, vor art.
24 N 2). In casu war dies nicht der Fall ‒ B____ wusste, dass ihr
Wahlzettel mit dem Namen des Berufungsklägers versehen war. Wenn aber im
Zweifel davon auszugehen ist, dass sie ihre Wahlunterlagen selbst ausgefüllt
und eingeworfen hat, so konnte sich der Berufungskläger nicht der Wahlfälschung,
sondern allenfalls durch nötigendes Verhalten des Eingriffs in das Stimm- und
Wahlrecht nach Art. 280 Abs. 2 StGB strafbar machen. Ob das Verhalten des
Berufungsklägers in seiner Gesamtheit und unter Berücksichtigung der erkennbaren
Labilität der angegangenen Wahlberechtigten nicht doch das erforderliche
nötigende Mass für die Annahme eines Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht
erreicht hat, muss jedoch offen bleiben, da der Berufungskläger durch die
Vorinstanz von der Anklage wegen Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht
freigesprochen worden ist und mangels Berufung oder Anschlussberufung durch die
Staatsanwaltschaft eine Abänderung des Urteils zu Ungunsten des Berufungskläger
ausser Betracht fällt.
Es ergeht somit
Freispruch von der Anklage wegen Wahlfälschung bezüglich B____.
3.2
3.2.1 Die
Berufung richtet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Wahlfälschung
bezüglich C____. Die Aussagen C____s seien derart widersprüchlich, dass sie
nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien. Ein Bedrängen der Wahlberechtigten
durch den Berufungskläger lasse sich damit nicht belegen. Dass nicht
nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger die notwendigen Handlungen für die
Wahl selbst vorgenommen habe, sei von der Vorinstanz korrekt festgehalten
worden (Berufungsbegründung Ziff. 3.2).
3.2.2 Das
Strafgericht hat es basierend auf den Aussagen von C____ als erstellt erachtet,
dass der Berufungskläger auf diese eingewirkt und damit erreicht hat, dass sie
trotz bereits abgegebenem Wahlzettel neue Wahlunterlagen bezog und diese
zusammen mit dem Berufungskläger ausgefüllt und eingeworfen hat oder sie von
ihm hat ausfüllen und einwerfen lassen. Er habe die Herrschaft über die Wahl
gehabt und somit anstelle der betroffenen Frau an der Wahl teilgenommen, womit
er sich der Wahlfälschung strafbar gemacht habe.
3.2.3 Wie
oben dargelegt, ist für die Begehung einer Wahlfälschung nach Art. 282 Ziff. 1
Abs. 2 StGB entscheidend, dass der Beschuldigte selbst unbefugt an der Wahl
teilnimmt. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist auf die Aussagen von C____
abzustellen. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Angaben C____s
in der Hauptverhandlung den früheren Depositionen widersprechen, und auch die
Vorinstanz hat festgehalten, dass die Frau in der Hauptverhandlung einen
unbeholfenen und verwirrten Eindruck hinterliess, was sich anhand des
Verhandlungsprotokolls nachvollziehen lässt. Indes kann auf die tatnäheren
Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft abgestellt werden. Obschon auch die
damaligen Depositionen es nicht erlauben, den detaillierten Ablauf der
Geschehnisse exakt zu rekonstruieren, so hat sie doch klar zu Protokoll
gegeben, dass sie zusammen mit dem Berufungskläger im Restaurant […] gesessen
habe und dieser das Wahlcouvert geöffnet, „alles“ gemacht, es wieder
geschlossen und schliesslich eingeworfen habe (Akten S. 793). Bei diesem
Wahlcouvert handelte es sich unbestrittenermassen um ein Duplikat, welches die
beiden vorgängig im Rathaus auf der Staatskanzlei bezogen hatten.
In ihr
ursprüngliches Wahlcouvert hatte C____ den Wahlflyer eines anderen Kandidaten
gesteckt, womit ihre Stimme offensichtlich ungültig war, was ihre Unbedarftheit
in Wahlangelegenheiten beweist. Dass der Berufungskläger die Ersatzunterlagen
vorgängig per Mail bestellt hatte, ist belegt (act. 783 f.). Es ist aufgrund
der Aussagen von C____, welche einen verwirrten und ‒ wie erwähnt ‒
insbesondere hinsichtlich ihrer politischer Rechte äusserst unerfahrenen
Eindruck hinterliess, glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Berufungskläger
vom Organisieren der Ersatzunterlagen über das Ausfüllen bis zum Versenden des
Wahlcouverts alles eigenhändig erledigte und somit anstelle der
Wahlberechtigten unbefugt an der Wahl teilnahm. Hierzu ist zu ergänzen, dass
auch C____ selbst nicht ein zweites Mal hätte an der Wahl teilnehmen dürfen.
Gemäss ihren tatnäheren Aussagen hatte sie den Berufungskläger darüber
informiert, dass sie bereits gewählt hatte ‒ dass sie dies in ungültiger
Form getan hatte, konnte er nicht wissen. Auch wenn die Wahl A____s im Sinne
der Wahlberechtigten gewesen wäre ‒ was diese bestreitet ‒ wäre eine
nochmalige Teilnahme an der Wahl unbefugt gewesen. Im Gegensatz zu C____ war
sich A____ dessen zweifellos bewusst.
Die Verteidigung
rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Akkusa-tionsprinzips, da
die Anklage dem Beschuldigten gar nicht vorwerfe, die Wahlcouverts anstelle der
Wählerinnen in den Postbriefkasten geworfen zu haben (Ziff. 4, vor letztem
Absatz). Bezüglich C____ ist diese Behauptung der Verteidigung unzutreffend,
womit auf weitere Ausführungen zum Akkusationsprinzip verzichtet werden kann.
3.2.4 Durch
das eigenhändige Ausfüllen und Absenden fremder Wahlunterlagen hat der Berufungskläger
in diesem Fall den Tatbestand der Wahlfälschung erfüllt, und es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch.
Der Strafrahmen
der Wahlfälschung sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Der von der Vorinstanz angewandte Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit von Art.
49 Abs. 1 StGB entfällt aufgrund des Freispruchs in Anklagepunkt B.2.
Das
Tatverschulden wiegt innerhalb des Tatbestandes eher leicht. Das Vorgehen von A____
ist dennoch als verwerflich zu bezeichnen: Die Befragungen von C____ lassen
keinen Zweifel daran aufkommen, dass A____ über ein gutes Gespür für politisch
unerfahrene, labile Menschen verfügt, welche er dazu bewegen kann, ihm ihre
Wahlunterlagen zu überlassen. Die Vorinstanz hat zu Recht zu Lasten des
Berufungsklägers berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft ist. Auch die
nicht einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland aus den Jahren 2005, 2006 und
2011 werfen kein gutes Licht auf ihn. Eher optimistisch mutet die Annahme der
Vorinstanz an, die kriminelle Energie A____s scheine verglichen mit früher
abzunehmen. Erschreckend ist vielmehr, dass er sich trotz zahlreicher
Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz und erneuter Manipulation von Wahlen
hat abhalten lassen.
Bereits das
Strafgericht hat mit Recht festgehalten, dass das Nachtatverhalten A____s
durchwegs negativ imponiert. Das Gericht kann sich der Ansicht, dass er
unbelehrbar und uneinsichtig ist, vollumfänglich anschliessen. Auch beschränkte
er sich nicht darauf, die Vorhalte der Anklage zu bestreiten, sondern versuchte
‒ wie bereits vor Strafgericht ‒, die von ihm angegangenen
Wählerinnen als geisteskrank zu verunglimpfen.
Die Vorinstanz
hat die Strafe auf 360 Stunden gemeinnützige Arbeit anstelle von 90 Tagessätzen
Geldstrafe bemessen. Angesichts des Wegfalls eines Schuldspruchs ist diese
Strafe zu reduzieren. Da im Rahmen des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)
die einzelnen Strafen beim Vorliegen mehrerer Delikte nicht addiert, sondern
die Einsatzstrafe angemessen erhöht wird, folgert aus dem Wegfall eines von
zwei Schuldsprüchen auch nicht die Halbierung der Strafe. Angemessen erscheint
für die verbleibende Wahlfälschung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF
30.‒. Da sich der Beschuldigte auf Nachfrage des Gerichts mit der
Leistung gemeinnütziger Arbeit weiterhin einverstanden erklärt hat (Prot.
Berufungsverhandlung S. 4), wird er anstelle der Geldstrafe zu 280 Stunden gemeinnütziger
Arbeit verurteilt.
Dem
Berufungskläger ist angesichts seiner mangelnden Einsicht und der wiederholten
einschlägigen Delinquenz eine schlechte Legalprognose zu stellen, womit der
bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt. Der Berufungskläger gab in der
Berufungsverhandlung zu Protokoll, ausschliesslich von seinen Einkünften als
Grossrat, bestehend aus einer monatlichen Pauschale von CHF 500.‒, und
Sitzungsgeldern zu leben. Seine Tätigkeit als Journalist erwähnte er zwar, sie
trägt jedoch offenbar nichts zu seinen Einkünften bei. Angesichts dieser
angespannten finanziellen Lage könnte er versucht sein, auch kommende
Grossratswahlen zu beeinflussen, da dieses Amt seine einzige Einnahmequelle darstellt
und er offensichtlich bereits in der Vergangenheit zur Überzeugung gelangt war,
nur mithilfe unerlaubter Mittel gewählt zu werden. Aufgrund der Vorstrafe von
180 Tagessätzen Geldstrafe innerhalb von 5 Jahren vor der hier beurteilten Tat
wäre der bedingte Strafvollzug ohnehin nur aufgrund besonders günstiger
Umstände zu gewähren, welche klarerweise nicht vorliegen.
A____ ist mit
seiner Berufung teilweise durchgedrungen, weshalb die zweitinstanzliche
Urteilsgebühr reduziert und auf CHF 600.‒ bemessen wird. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr werden um 30 Prozent
reduziert. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die
Genugtuungsforderung des Berufungsklägers von CHF 10‘000.‒ wird
abgewiesen. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
entschädigt. Im Umfang von 70 Prozent der Verteidigungskosten wird der
Beurteilte rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Dezember 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens
wegen übler Nachrede
-
Freispruch von der Anklage
wegen mehrfachen Eingriffs in das Stimm- und Wahlrecht
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird der Wahlfälschung bezüglich C____
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit,
anstelle einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒, abzüglich
20 Stunden für 5 Tage Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft vom 23. bis
zum 28. Oktober 2012,
in Anwendung von Art. 282 Ziff. 1
Abs. 2, 37 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird bezüglich B____ von der Anklage
wegen Wahlfälschung freigesprochen.
Aus der Beschlagnahme werden die 6
Blätter mit Namen in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Der
Stadtplan wird an den Berufungskläger zurückgegeben.
Die vom Berufungskläger beantragte Genugtuung
von CHF 10‘000.‒ wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von
CHF 1‘754.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5‘570.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 90.25,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 452.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
70 Prozent vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).