Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.255
URTEIL
vom 20. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, MLaw
Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
vertreten durch Dr. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Wiedererwägung Gutachtensauftrag
gemäss Urteil vom 22. Juni 2016
(betreffend Beschwerde
gegen einen Entscheid der
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 31. August 2015)
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2010 ist die Tochter der unverheirateten Eltern A____,
Beschwerdeführerin, und B____, Beigeladener. Mit Entscheid vom 31. August
2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die bisher von der
Mutter allein ausgeübte elterliche Sorge auf den Vater übertragen und bestimmt,
dass das Kind in dessen Haushalt leben soll. Zudem wurde der Kindsvater bei
seiner Bereitschaft behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und
entwicklungspsychologische Abklärung von C____ im Universitäts-Kinderspital
beider Basel (UKBB) in Auftrag zu geben.
Auf Beschwerde
der Mutter hin hat das Verwaltungsgericht am 22. Juni 2016 diesen Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. August 2015, soweit
angefochten, aufgehoben und die Angelegenheit an die KESB zur neuen
Entscheidung (insbesondere über die Zuteilung der elterlichen Sorge und den
Aufenthaltsort des Kindes) nach Vorliegen der Ergebnisse von Abklärungen durch
das Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) sowie durch die Fachstelle
Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK)
zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht das Kind unverzüglich
und bis zum neuen Entscheid der KESB im […]heim „[…]“ untergebracht. Das UKBB wurde
beauftragt, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung
von C____ durchzuführen, der KESB Bericht darüber zu erstatten und
gegebenenfalls Empfehlungen zur Behandlung zu geben. Die Fachstelle
Familienrecht der KJPK wurde beauftragt, ein Gutachten bezüglich
Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern
zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge,
Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung sowie
weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu geben. Schliesslich wurde die
Vollstreckung der Zuführung von C____ in das Heim „[…]“ angeordnet, welche am
23. Juni 2016 durch den Psycho-Sozialen Dienst der Kantonspolizei Basel-Stadt
erfolgt ist.
Dieses Urteil
des Appellationsgerichts ist mit Schreiben vom 24. Juni 2016 sowohl der
Fachstelle Familienrecht der KJPK wie auch dem UKBB mit dem Hinweis mitgeteilt
worden, dass die KESB Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Gutachten sein
werde. Soweit nötig habe daher eine weitere Konkretisierung der gutachterlichen
Fragestellungen durch die KESB zu erfolgen.
Am 29. Juni 2016
wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch an das Gericht und
bat um Auskunft zum Entscheid über die Beauftragung des UKBB, wobei er
diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom
gleichen Tag wandte er sich an das UKBB und die KJPK und teilte diesen mit,
dass das Urteil vom 22. Juni 2016 den Parteien bislang noch nicht schriftlich
begründet eröffnet worden sei, weshalb die angeordneten Gutachten noch nicht
durchgeführt werden dürften. Dieses Schreiben liess er in Kopie auch dem
Gericht zukommen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 wandte sich der Leiter der
Fachstelle Familienrecht der KJPK seinerseits an das Gericht und teilte mit,
dass die Fachstelle den Auftrag, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und
Bedürfnissen von C____ sowie Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen, aus
Gründen der Vorbefassung und Befangenheit nicht annehmen könne. Am 5. Juli
2016 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin erneut telefonisch an den
Instruktionsrichter und stellte die beiden vom Gericht beauftragten
Institutionen für die Gutachtensaufträge in Frage.
In der Folge
suchte der Instruktionsrichter für das Gutachten bezüglich Entwicklungsstand
und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern eine neue
Institution. Zu diesem Zweck erfolgten Anfragen an [...], [...] und an
Dr. D____ von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie der Universität [...]. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wurde
den Parteien und Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich innert Frist
bis zum 15. Juli 2016 fakultativ zu einer möglichen Übertragung des ursprünglich
der KJPK übertragenen Gutachtensauftrags an Dr. D____, Universitätsklinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie […], mit
Delegationsbefugnis und unter Supervision von [...] und [...], zu äussern. Dazu
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Stellung genommen. Der
vorliegende Entscheid ist, wie in der Verfügung vom 7. Juli 2016 in
Aussicht gestellt, im Rahmen einer mündlichen Beratung aufgrund der Akten
ergangen.
Die weiteren
Einzelheiten, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
22. Juni 2016.
Erwägungen
Vor einer
rechtskräftigen Eröffnung seines Entscheides ist das Verwaltungsgericht bei
einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse berechtigt, seinen Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016 S. 274 f.). Für die Wiedererwägung
des Entscheids der damals noch zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts ist gemäss
§ 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 99 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG
154.100) in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung das Dreiergericht
zuständig.
2.1 Mit
Entscheid vom 22. Juni 2016 hat das Appellationsgericht der Fachstelle
Familienrecht der KJPK den Auftrag erteilt, ein Gutachten bezüglich
Entwicklungsstand und Bedürfnissen von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer
Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilung der elterlichen
Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung
sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen abzugeben. Der Auftrag ist dieser
Institution deshalb erteilt worden, weil deren Fachpersonen bereits mit den
Verhältnissen vertraut sind und schon umfangreiche Abklärungen getroffen und
bereits ein – allerdings nicht abschliessendes – Gutachten vom
14. November 2014 verfasst haben, das es an sich noch zu aktualisieren und
abschliessend zu ergänzen galt. Nachdem die Fachstelle aber mit Schreiben vom
28. Juni 2016 mitgeteilt hat, dass sie diesen Auftrag aus Gründen der
Vorbefassung und Befangenheit nicht annehmen könne, kommt eine Gutachtenserstellung
durch diese Fachbehörde nicht mehr in Frage. Aufgrund dieses neuen Umstands ist
der Gutachtensauftrag an ein anderes geeignetes Abklärungsinstitut zu vergeben.
2.2 Die
Abklärungen des Instruktionsrichters haben ergeben, dass das Gutachten weder
durch [...] noch durch [...], welche beide Zweigstellen in der Nordwestschweiz
haben, erstellt werden kann. Auch eine Begutachtung durch niedergelassene
Fachpersonen erscheint vorliegend nicht indiziert. Aufträge zur Begutachtung
bei hochstrittiger und komplexer Ausgangslage wie hier werden von niedergelassenen
Psychiatern und Psychiaterinnen respektive Psychologinnen und Psychologen
notorischerweise kaum je angenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag an
Dr. D____ von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie der Universität [...] zu vergeben, die dazu bereit und fachlich
in der Lage ist. Auch die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Vergabe des
Auftrages an Dr. D____ keine Einwände.
2.3 Dr.
D____ ist gemäss ihrem Mailschreiben vom 12. Juli 2016 auch bereit, ihre
Explorationen vor Ort in Basel vorzunehmen. Dies erscheint sinnvoll, weshalb
auch diesem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann. Die
Exploration des Kindes mit seiner Mutter und allenfalls in Begleitung einer
Bezugsperson des Heimes selber wird daher in Basel im […]heim [...] vorgenommen
werden können. In Basel wird auch die Untersuchung und Anamnese der Mutter,
soweit für die Begutachtung erforderlich, stattfinden können. Ob auch die
Exploration des Kindes in Begleitung des Vaters in Basel wird stattfinden
müssen, wird von der Gutachterin in Rücksprache mit der KESB und dem gemäss dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 für die Gestaltung des
Besuchskontakts zwischen Kindsvater und Kind zuständigen Erziehungsbeistand zu
entscheiden sein.
2.4 Da
das zu erstellende Gutachten der KESB insbesondere zum neuen Entscheid über die
Zuteilung der elterlichen Sorge dienen soll, ist der Gutachtensauftrag, soweit
erforderlich, von der Gutachterin in Rücksprache mit der zum neuen Entscheid
zuständigen KESB weiter zu konkretisieren. Ebenfalls an die KESB wird daher die
Rechnungsstellung zu erfolgen haben.
2.5 Da
einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung zukommt, kann mit der Begutachtung, unter Vorbehalt eines
anderen Entscheids im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht, ab Eröffnung
dieses Entscheids begonnen werden. Dies ist umso mehr indiziert, als die KESB,
im Interesse des Kindes, auf der Grundlage der notwendigen Abklärungen
möglichst bald soll neu entscheiden können.
Demgegenüber
bestehen für eine Neubeurteilung des Gutachtensauftrages an das UKBB keine Gründe.
Es kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juni
2016 (E. 7.6.5) verwiesen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin auch einen
entsprechenden Antrag in Aussicht gestellt hat, hat sie zu Recht darauf
verzichtet, einen solchen konkret schriftlich einzureichen. Für eine
Wiedererwägung von Ziff. 3a des Dispositivs des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 besteht unter diesen Umständen kein
Anlass.
Es werden in
Zusammenhang mit dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren keine Verfahrenskosten
erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Abänderung von Ziff. 3b des
Dispositivs des Urteils vom 22. Juni 2016 wird anstelle der Fachstelle
Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) Dr. D____,
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie […],
mit Delegationsbefugnis und unter Supervision von [...] und [...], damit
beauftragt, ein Gutachten bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____
und Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend
Zuteilungen der elterlichen Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile
der Eltern, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu
erstellen.
Es werden für vorliegendes
Wiedererwägungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beigeladener
Beistand
KESB
UKBB
KJPK
Dr. D____ […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen
Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.