Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.117
URTEIL
vom 21.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lieselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2015
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2015 wurde A____ der
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 205.30 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (im Falle
der Berufung CHF 600.–) verurteilt.
A____
(nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Dr. [...], Advokat, hat gegen
dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt. Mit seiner Berufungserklärung
vom 22. Dezember 2015 und der im Rahmen der gewährten Begründungsfrist nach
Art. 406 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eingereichten
schriftlichen Begründung vom 18. Mai 2016 beantragte er einen kostenlosen
Freispruch. Zudem beantragte er die Befragung weiterer Polizisten zum
Sachverhalt und den Beizug eines der Berufungserklärung beigelegten Fachartikels.
Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 22. Juni
2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit begründeter Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 25. Januar 2016 wurde der Antrag des Berufungsklägers
auf Befragung weiterer Polizisten zum Sachverhalt abgelehnt, da er erstmals im
Berufungsverfahren gestellt worden und daher nach Massgabe von Art. 398
Abs. 4 StPO unzulässig ist. Weiter wurde der eingereichte Fachartikel zu
den Akten genommen. Zudem wurde das schriftliche Verfahren gestützt auf Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand
des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bildet. Dabei wurde ein
anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den
Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das
Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung
legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies
ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu
beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch
das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen,
sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4
vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein
ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der
Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO
nicht vorgebracht werden. Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht
entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten
Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit
gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die
erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Auch in einem solchen
Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an
die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.95 vom 21.
August 2014 E. 1.2, SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3).
Mit Verfügung
vom 25. Januar 2016 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Befragung
weiterer Polizisten zum Sachverhalt abgelehnt, da er erstmals im
Berufungsverfahren gestellt worden ist und sich daher nach Massgabe von
Art. 398 Abs. 4 StPO als unzulässig erweist. Der Berufungskläger hat
diesen Beweisantrag denn auch in der Berufungsbegründung nicht mehr
aufgegriffen. In dieser erhebt der Berufungskläger Einwände gegen den
erstinstanzlichen Entscheid, die nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässig sind:
Er macht geltend, es sei unbestritten, dass er am 31. Dezember 2014 seinen Hund
auf der Rückbank des Fahrzeuges mitgeführt habe, doch sei auch aufgrund des
vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes belegt, dass zu diesem Zeitpunkt
zumindest eine Querstange zwischen den Kopfstützen von Fahrer- und
Beifahrersitz installiert gewesen sei. Dies erscheine als ausreichende
Massnahme, um eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der auch für Haustiere
anwendbaren Vorschriften des Strassenverkehrsrechts zur Sicherung von Sachen
beim Transport zu vermeiden. Das gelte umso mehr, als praxisgemäss straflos
bleibe, wer sein Haustier ohne spezielle Box befördere, solange beim Transport
nur minimale Sorgfaltsregeln beachtet würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz
den Berufungskläger zu Unrecht wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 1 SVG
verurteilt, wäre dies doch, wenn überhaupt, lediglich wegen Verstosses gegen
Art. 93 Ziff. 2 SVG möglich gewesen.
Erstellt und
unbestritten ist, dass der Berufungskläger am Nachmittag des 31. Dezember 2014
auf der Autobahn A2 bei der Ausfahrt Freiburgerbrücke von der Polizei
kontrolliert wurde, als er in dem von ihm gelenkten Auto einen Hund mitführte.
Dieser war weder angebunden noch befand er sich in einer Transportbox. Vor
erster Instanz war strittig, ob die Rückbank des Autos bei der Kontrolle durch
die Polizei heruntergeklappt war, so dass der Kofferraum eine Fläche gebildet
hatte, oder ob sich der Hund frei auf der (nicht heruntergeklappten) Rückbank
befand. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zustand der Rückbank in
vorliegender Sache von untergeordneter Bedeutung sei, so dass nicht
abschliessend über diese Frage befunden werden müsse. Jedenfalls habe sich der
Hund gemäss den Feststellungen der Vorinstanz frei im Fahrraum hinter dem
Fahrer- und Beifahrersitz bewegen können, was für die rechtliche Beurteilung
wesentlich sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach dem zuvor Ausgeführten
für das Berufungsgericht verbindlich, zumal aufgrund der erhobenen Beweise
keinerlei Hinweis darauf besteht, dass sie offensichtlich unrichtig sei oder
auf einer Rechtsverletzung beruhe. Dergleichen wird in der Berufungsbegründung
auch gar nicht geltend gemacht, sondern der Berufungskläger geht seinerseits
davon aus, es sei belegt, dass er „auf der Rückbank seines Personenwagens
seinen Hund mitgeführt hat“ (Berufungsbegründung II B.2.a). Ebenfalls ist
davon auszugehen, dass sich als Sicherungsvorrichtung im Auto (nur) eine
horizontale Stange befunden hat, die zwischen den Haltestangen der Fahrer- und
der Beifahrerkopfstützen angebracht war. Auch diese Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz wird vom Berufungskläger nicht mehr moniert (vgl.
Berufungsbegründung II B.2.a).
3.1 Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird
mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese
Bestimmung sanktioniert auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich in nicht
vorschriftsgemässem Zustand befindet (Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar
2011 E. 2.3.2, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1, 1C_223/2008
vom 8. Januar 2009; Schenk, in: Basler
Kommentar, 2014, Art. 93 SVG N 22, 26; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 93 SVG
N 24 ff., Art. 29 SVG N 4 ff.). Art. 93 Abs. 2
SVG geht als lex specialis Art. 90 Abs. 1 SVG vor – Idealkonkurrenz ist
nur möglich, wenn zugleich ein Verstoss gegen andere Verkehrsregeln begangen
wird (BGE 92 IV 143 E. 1 S. 144; BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010
E. 3.1; Giger, Kommentar SVG,
8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 N 14 f.; Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG
N 36; Weissenberger, a.a.O.,
Art. 93 SVG N 28 f. m.w.H.). Vorliegend wäre also korrekterweise
die Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu prüfen und nicht
Art. 90 Abs. 1 SVG, wie von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz
angenommen. Das erscheint aber unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips
nicht problematisch, da es lediglich um eine Umqualifizierung in Bezug auf die
anwendbare Strafnorm geht, die in beiden Fällen als blosse Übertretung mit der
Sanktion einer Busse ausgestaltet ist. Zudem ist zu beachten, dass der
Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der
Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz
eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch
tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013
vom 20. Juni 2013 E. 2.3, 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 1.3,
6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Vorliegend hat die Ungenauigkeit
die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsklägers von vornherein nicht
tangiert, da sie lediglich die im Sinne einer Blankett-Strafnorm verfasste
Grundnorm betrifft und nicht die konkret geltende Regelung zum Transport eines
Hundes. Der Beschuldigte hat sich denn auch von Anfang an damit verteidigt,
dass sein Hund während der Fahrt genügend gesichert gewesen sei, und demnach
die relevanten Einwände vorgebracht. Die unpräzise Angabe der Strafnorm hat
sich offensichtlich nicht auf seine Verteidigungsstrategie ausgewirkt.
3.2 Wie
das Bundesgericht in seinem, auch vom Verteidiger zitierten, Urteil vom 24.
Februar 2011 (BGer 6B_894/2010) ausführt, bestehen hinsichtlich der Sicherung
von in Personenwagen transportierten Haustieren keine besonderen Bestimmungen
des SVG, der VRV oder des Tierschutzgesetzes. Insbesondere ist die
Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung
mit Art. 3a Abs. 1 VRV auf Tiere nicht anwendbar. Nach den
Feststellungen des Bundesgerichts bedeutet das aber „nicht, dass eine gesetzliche
Regelung fehlt und eine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von
Tieren in Personenwagen vorliegt.“ Vielmehr ist auf den Rechtsbegriff der Sache
abzustellen, soweit das Gesetz keine speziellen Regelungen enthält
(Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Obwohl Tiere keine Sachen
im Rechtssinne sind (Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]), sind für sie demnach im Bereich des SVG in Ermangelung einer
besonderen Regelung die Vorschriften heranzuziehen, die für Sachen aufgestellt
worden sind – im vorliegenden Zusammenhang sind dies konkret die für die Ladung
(von Sachen) geltenden Bestimmungen (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1).
Gemäss diesen Vorschriften ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art.
30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Weiter hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass er
weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird, und die nötigen
Schutzvorkehren zu treffen (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 und Art.
58 Abs. 1 VRV).
3.3 Im
zitierten Entscheid hat das Bundesgericht eine Verletzung der massgeblichen
Vorschriften zum Mitführen von Ladung im Auto bejaht in Bezug auf eine Katze,
die sich ungesichert auf dem Armaturenbrett vor dem Lenkrad befand. Das Tier
habe die Sicht des Fahrzeuglenkers behindert und zudem habe die Gefahr
bestanden, dass es bei einem Bremsmanöver herunterfiele oder dass es den Fahrzeuglenker
anderweitig störe, etwa indem es im Fahrzeug herumlaufe. Das Bundesgericht hat
dabei festgehalten, die Katze müsse „tiergerecht gesichert werden,
beispielsweise in einer am Fahrzeugsitz fixierten Transportbox“ (BGer
6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Daraus lässt sich aber nicht ableiten,
dass ein Haustier in jedem Fall durch eine mit dem Fahrzeug verbundene
Festhaltevorrichtung fixiert bzw. auf kleinem Raum eingesperrt werden muss. Das
ergibt sich auch e contrario aus Art. 30 Abs. 4 SVG in Verbindung mit
Art. 74 VRV, welche sich zum Transport von Tieren äussern und lediglich in
Bezug auf Motorräder und Fahrräder vorschreiben, dass Tiere nur in Käfigen oder
Körben befördert werden dürfen (Art. 74 Abs. 3 VRV). Tatsächlich
lässt sich in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Vorschrift nicht mehr
vom Fahrzeuglenker verlangen, als dass er eine konkrete Gefährdung oder
Belästigung bzw. Behinderung durch das mitgeführte Haustier verhindert (in
diesem Sinne auch Weissenberger,
Aktuelle Entwicklungen im Straf- und Massnahmenrecht: 7 ausgewählte Aspekte,
in: Strassenverkehr 2012, S. 47, 49). In diesem Zusammenhang ist auch der Art
des Haustiers Rechnung zu tragen. So ist es zwar zweifellos als behindernd im
Sinne des Art. 31 Abs. 3 SVG zu werten, wenn sich ein Haustier
unkontrolliert im Fahrzeug bewegt und dabei auch den Sicht- oder Sitzbereich
des Fahrzeuglenkers betritt (vgl. auch Weissenberger,
a.a.O., Art. 32 SVG N 37). Indessen darf als notorisch gelten,
dass Katzen (und zahlreiche andere Haustiere) im Vergleich zu Hunden kaum
„erzogen“ werden können und dass Hunden ein „Wohlverhalten“ während einer
Autofahrt im Sinne der Nichtbelästigung bzw. Behinderung des Fahrzeuglenkers
durchaus antrainiert werden kann. Demnach ist grundsätzlich nichts dagegen
einzuwenden, dass ein – in dubio gut erzogener – Hund im hinteren Fahrraum des
Autos mitgeführt wird, ohne durch eine Transportbox oder eine spezielle
Rückhaltevorrichtung gesichert zu sein, und ist unter diesem Gesichtspunkt
keine Verletzung der Ladungsvorschriften anzunehmen, solange in der konkreten
Situation keine Hinweise auf eine Gefährdung bzw. Behinderung des
Fahrzeuglenkers bestehen.
Es lässt sich
allerdings fragen, ob die Möglichkeit einer Gefährdung im Falle eines brüsken
Bremsmanövers angenommen und daher von einer ungenügenden Sicherung der Ladung
ausgegangen werden muss, wie es die Vorinstanz getan hat. Der Berufungskläger
wendet ein, die im Auto zwischen Fahrer- und Beifahrerkopfstütze befestigte
Stange habe sich als Rückhaltesystem lange Jahre bewährt und verhindere, dass
der Hund auch bei stärkster Notfallbremsung nach vorne in den Fahrerbereich
gelangen könne.
Zweifellos muss
die Ladung für den normalen Verkehr und dazugehörige Bremsmanöver hinreichend
gesichert sein. Hingegen würde es wohl zu weit gehen, eine stabile Sicherung
selbst für den Fall eines schweren Unfalls zu verlangen. Es kann nicht mehr
gefordert werden, als dass die Stabilität der Ladung bei leichten Unfällen
gewährleistet sein muss – zu denken ist an leichtere Kollisionen oder an ein Rutschen
mit seitlichem Zusammenstoss mit einer Mauer (Schenk, a.a.O., Art. 30 SVG N 42
m.w.H.). Es fragt sich, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
In dubio muss davon
ausgegangen werden, dass die Stange zwischen den Kopfstützen den – nicht so
hohen – Anforderungen an die Sicherung von Hunden als Ladung genügt hat. Die
Vorinstanz hält zwar mit Verweis auf den Polizeirapport fest, es habe zwischen
Stange und Dachhimmel genügend Platz gehabt, dass der Hund im Falle einer
Kollision (bzw. Notbremsung) „ohne Probleme in den Fahrbereich hätte gelangen
können“. Wollte man so argumentieren, dann müsste aber jegliches Mitführen von
Gepäckstücken oder sonstigen Gegenständen auf der Rückbank als ungenügende
Sicherung einer Ladung sanktioniert werden, solange die theoretische
Möglichkeit besteht, dass diese bei einer brüsken Bremsung oder Kollision nach
oben gespickt werden und dann in den Fahrraum gelangen können. Das würde dann,
wie der Beschuldigte insoweit zu Recht eingewendet hat (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 4), auch für solche Objekte gelten, welche die Mitfahrer auf ihrem
Schoss tragen oder in Händen halten – das beispielshalber genannte iPad oder
auch eine Handtasche, eine Blumenvase, eine Flasche. Als gerichts- bzw.
polizeinotorisch darf insoweit gelten, dass solche Gegenstände im Falle einer
heftigen Bremsung oder Kollision nicht festgehalten werden können, um sie daran
zu hindern, nach vorne zu fliegen. Eine entsprechende Sanktionierung gibt es
aber offenbar nicht – vielmehr entspricht es der gelebten Usanz, dass Sporttaschen,
Geräte, Lebensmittel etc. auf der Rückbank transportiert werden. So ist denn
auch anerkannt, dass Gegenstände auf den Sitzflächen von Motorwagen mitgeführt
werden dürfen, wobei von Schutzvorkehren lediglich in Bezug auf Ladungen die
Rede ist, die leicht abgeweht werden können, oder in Bezug auf besonders
spitzige oder kantige Ladestücke, für welche Schutzhüllen anzubringen sind (Giger, a.a.O., Art. 30 N 9; Schenk, a.a.O., Art. 30 SVG
N 36, 40 f.). Auch ist, wie zuvor ausgeführt, lediglich eine Sicherung für
leichte Unfallsituationen und gewöhnliche Bremsmanöver zu verlangen und muss
ein Ladestück demnach nicht so gut gesichert sein, dass es selbst bei einer
stärksten Vollbremsung oder schweren Kollision keine Gefährdung darstellen
kann. Dass ein Hund von einem gewissen Gewicht und einer gewissen Grösse (gemäss
Aussagen des Berufungsklägers 30-32 kg, Schulterhöhe von 60 cm und
Brustkorbhöhe von 35-40 cm, erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2)
bei einer „blossen“ brüsken Bremsung oder leichten Kollision zuerst nach oben
und dann nach vorne geschleudert wird, erscheint physikalisch eher unwahrscheinlich.
In dubio ist anzunehmen, dass ein Hund in solchen Fällen primär nach vorne geschleudert
würde und im vorliegenden Fall daher durch die Rücklehne der Vorderbank oder
die montierte Stange auf Höhe der Kopfstützen zurückgehalten worden wäre. Eine
ungenügende Sicherung der Ladung ist im vorliegenden Fall daher zu verneinen.
Daraus folgt, dass der Berufungskläger antragsgemäss freizusprechen ist.
Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die
Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 1
Satz 1 und Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verteidiger hat – erst in der
Berufungsbegründung und offenbar versehentlich – ein Gesuch um amtliche
Verteidigung gestellt, dieses Versehen aber (nachdem das Gesuch abgelehnt wurde)
mit Schreiben vom 2. Juni 2016 korrigiert und seine Honorarnote eingereicht. Er
hat entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Der geltend
gemachte Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden scheint angemessen, der
Stundenansatz ist hingegen statt mit CHF 300.– mit den üblichen
CHF 250.– für nicht besonders komplexe Straffälle zu bemessen (vgl. statt
vieler: AGE SB.2015.16 vom 14. Dezember 2015 E. 3, SB.2015.57 vom 15. April
2016 E. 7.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.
Dem Berufungskläger wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 972.55 und für das
Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘701.– (einschliesslich Auslagen und
MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.