Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2015.67
URTEIL
vom
19. Juli 2016
Mitwirkende
lic.
iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ,
Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten
durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 18. Juni 2015
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie
versuchte Nötigung
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter) wurde mit Urteil
des Strafgerichts vom 18. Juni 2015 der versuchten schweren Körperverletzung,
der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. November 2014, sowie zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Er wurde ausserdem
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 21. November 2014 an B____ (Privatklägerin) verurteilt, wobei eine
Mehrforderung in derselben Höhe abgewiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte
zur Zahlung von CHF 4‘445.80 Parteientschädigung an die Privatklägerin
verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung in Höhe von CHF 5‘075.75.
Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘117.40 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– im Fall der Berufung auferlegt und
wurde sein Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Sowohl der Beschuldigte als auch die
Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erklärt und
diese mit Eingaben vom 11. August 2015 und 12. Februar 2016 begründet.
Die Privatklägerin hat sich im Rahmen einer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016
am Verfahren beteiligt. Mit Eingaben vom 11. und 18. Mai 2016 haben der
Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung rechtsgültig
zurückgezogen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Nachdem sowohl der Beschuldigte als
auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 11. und 18. Mai 2016 ihre
jeweilige Berufung rechtsgültig zurückgezogen haben, ist das erstinstanzliche
Urteil nach Art. 437 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren infolgedessen als erledigt
abzuschreiben.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO
sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens bzw.
Unterliegens auf die Parteien zu verteilen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt
auch diejenige Partei als unterliegend, die das Rechtsmittel zurückzieht. Wenn,
wie vorliegend, mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid
eingelegt haben, hat die Kostenverteilung anteilsmässig im Umfang des Obsiegens
oder Unterliegens zu erfolgen, wobei dafür auf die jeweiligen Anträge
abzustellen ist (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 11). Der Beschuldigte
ist damit anteilsmässig zur Tragung der bereits entstandenen Verfahrenskosten
zu verurteilen. In Bezug auf den Anteil der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls
als unterliegend gilt, trägt dagegen der Staat die Verfahrenskosten (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N
8).
Zwar wird bei Rückzug eines
Rechtsmittels zu einem frühen Verfahrensstadium praxisgemäss regelmässig ganz
auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Da im Laufe des vorliegenden
Verfahrens jedoch schon ein gewisser Aufwand entstanden ist (u.a.
Haftentlassungsgesuch), erscheint ein vollständiger Verzicht auf die
Kostenauflage nicht gerechtfertigt. Der entstandene Aufwand rechtfertigt die Erhebung
einer Gebühr von CHF 600.–. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung einen
weitgehenden Freispruch und die Verurteilung lediglich zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat eine
Erhöhung des Strafmasses von 2 auf 3½ Jahre gefordert. Unter diesen Umständen
erscheint es nach dem zuvor Ausgeführten angemessen, dem Beschuldigten,
ausgehend von einem Anteil von zwei Dritteln, Gerichtskosten in Höhe von CHF
400.– aufzuerlegen. Da er sich nach wie vor im Strafvollzug befindet, werden
die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 425 StPO gestundet, bis der
Beschuldigte aus dem (vorzeitigen) Vollzug entlassen wird.
2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige
Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn sie obsiegt. Der Privatklägerin
sind durch die Berufung des Beschuldigten Aufwendungen erwachsen – sie hat sich
in ihrer Berufungsantwort gegen die beantragten Freisprüche ausgesprochen und
die Bestätigung sämtlicher Schuldsprüche beantragt. Mit diesen Anträgen hat sie
nach dem Rückzug der Berufung(en) obsiegt, sodass sie in Anwendung von
Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO
eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen beanspruchen kann.
Der Anspruch besteht auch für Aufwendungen im Strafpunkt, wobei hier Anwaltskosten
allgemein jedenfalls dann als notwendig erachtet werden, wenn sich der Sachverhalt
als komplex erweist (Eymann, Die
Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale
2013, S. 312, 314, 316; Wehrenberg/ Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 10 f.). Die Aufwendungen
der Privatklägerin sind hingegen nicht durch die Berufung der Staatsanwaltschaft
entstanden, welche sich zum Vornherein nur gegen das Strafmass gerichtet hat
und aufgrund derer die Privatklägerin gar nicht in den Schriftenwechsel miteinbezogen
worden wäre (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Privatklägerin besteht
denn auch gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO lediglich gegenüber dem Beschuldigten.
Der Rückzug seitens des Beschuldigten ist am 12. Mai 2016 beim Appellationsgericht
eingegangen. Er wurde am 13. Mai 2016 zu Protokoll genommen und der
Privatklägerin am selben Tag (vorab per Fax) mitgeteilt. Ihre Berufungsantwort
war zu diesem Zeitpunkt schon geschrieben; die Endfassung datiert vom 13. Mai
2016 und wurde dem Gericht umgehend eingereicht. Der Beschuldigte ist deshalb zur
Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin gemäss der in der
Honorarnote vom 24. Mai 2016 geltend gemachten Höhe (CHF 3‘507.–) zu verurteilen.
2.3 Dem Verteidiger ist mit Verfügung vom
16. September 2015 die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Er ist für seine Bemühungen im
bisherigen Verfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 3. Juni 2016 (insgesamt
CHF 5‘211.90) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung
zurückzuzahlen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen ebenfalls unterlegen
ist, wird Art. 135 Abs. 4 StPO, analog zur Kostenverlegung, lediglich im Umfang
von zwei Dritteln (CHF 3‘474.60) vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Kammer):
://: Das
Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufungen als erledigt
abgeschrieben.
Der
Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Sie werden ihm bis zur Entlassung aus dem (vorzeitigen) Strafvollzug gestundet.
Der
Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 436 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘507.–
zugesprochen.
Dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘700.10 und ein Auslagenersatz von CHF 125.75,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 386.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 3‘474.60 vorbehalten.
Mitteilung
an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Eva Christ MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).