Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2016.10
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts vom 12. April 2016
Sachverhalt
Am 14. April
2013 reichte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Schlichtungsgesuch bei
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein und machte diverse
Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die B____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geltend.
Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt
werden konnte, reichte die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2013 gestützt auf die
Klagebewilligung vom 28. November 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 wies das Zivilgericht Basel-Stadt
die Klage der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen
Entscheid legte die Gesuchstellerin am 19. Februar 2015 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt ein, welches die Berufung mit Entscheid vom 12. April
2016 (ZB.2015.13) abwies.
Mit einer als „Revisionsklage
bzw. Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 20. Mai 2016 (Postaufgabe:
25. Mai 2016) ersucht die Gesuchstellerin um Revision des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 12. April 2016. Gleichzeitig ersucht sie um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Ebenfalls
hat die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde
der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_339/2016
vom 27. Juni 2016). Von der Einholung einer Stellungnahme der
Gesuchsgegnerin wurde abgesehen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Beim
vorliegenden Gesuch, das die Gesuchstellerin als „Revisionsklage bzw. Wiedererwägungsgesuch“
bezeichnet, handelt es sich in der Sache um ein Revisionsgesuch gemäss Art. 328
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
In Wiedererwägung gezogen werden können nur verfahrensleitende Verfügungen, da
diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid hingegen
rechtskräftig, kann er nur noch auf dem Weg der Revision angefochten werden (zur
Abgrenzung von Wiedererwägung und Revision vgl. AGE DG.2013.25 vom 27. November
2013 E. 1.1; Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 328 N 26 f. und 33). Den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 12. April 2016 hat die Gesuchstellerin auch mit
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht angefochten. Mit Entscheid vom
27. Juni 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin
abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid ist somit ohne
Zweifel rechtskräftig und damit revisionsfähig.
Örtlich und
sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das
zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) ergibt
sich, dass wiederum das Dreiergericht (vormals: Ausschuss) zuständig ist. Das
Gesuch ist innert der Frist von 90 Ta-gen gemäss Art. 329 Abs. 1
ZPO eingereicht worden.
1.2 Das
Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt
worden, da es gemäss Art. 330 ZPO, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgeht, offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 330 N 6).
2.1 Eine
Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen
sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind
(vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgrund kann folglich nur dann
voriegen, wenn es sich um unechte Noven handelt, also um Tatsachen und
Beweismittel, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorlagen (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 328 ZPO N 13).
2.2 Die
Gesuchstellerin macht geltend, dass sie erst mit dem angefochtenen Entscheid
ZB.2015.13 vom 12. April 2016 respektive anlässlich der Akteneinsichtnahme
vom 18. Mai 2016 Kenntnis von einer Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Dezember
2013 habe nehmen können und erst zu diesem Zeitpunkt die Tragweite dieser Tatsache
habe erkennen können (Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Mai 2016, S. 2 f.).
Damit verkennt
die Gesuchstellerin den Anwendungsbereich der Revision. Wie sie selbst
ausführt, wurde im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts vom
12. April 2016 ausdrücklich festgehalten, dass ihr eine Verfügung des
Zivilgerichts vom 12. Dezember 2013 nicht zugestellt worden ist. In ihrer
Berufungsbegründung vom 19. Februar 2015 an das Appellationsgericht hat
die Gesuchstellerin explizit moniert, dass ihr die Verfügung nicht zugestellt
worden sei. Sowohl die Verfügung selbst als auch deren ausgebliebene Zustellung
an die Gesuchstellerin wurden vom Appellationsgericht im angefochtenen
Entscheid zur Kenntnis genommen und in der Entscheidfindung gewürdigt (vgl.
Entscheid, E. 2). Soweit die Gesuchstellerin nun geltend macht, dass sich
die ausgebliebene Zustellung der Verfügung an sie, anders als im Entscheid des
Appellationsgerichts festgehalten, zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe, macht sie
damit keine Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
geltend, sondern eine andere rechtliche Würdigung. Solche Einwände sind nicht
im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht zu behandeln (vgl. Art. 95 BGG). Das Bundesgericht hat diese Rüge
als unbegründet verworfen, soweit es darauf eintrat (vgl. BGer 4A_339/2016
vom 27. Juni 2016).
Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Gesuchstellerin in Bezug auf den
angeblichen Nachteil, den sie aus der ausgebliebenen Zustellung der Verfügung
vom 12. Dezember 2013 erlitten haben soll, nicht stichhaltig ist. Die
Gesuchstellerin hat mit der Klage vom 5. Dezember 2013, auf welche sich
die Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2013 bezog, das folgende
Rechtsbegehren gestellt:
„Die Angeklagte sei zu verpflichten, mir den Betrag von
CHF 54'600 (Entschädigungsbasis CHF 1‘300/Monat x 42 Monate), zzgl.
Zinsen 5% ab August 2008, insgesamt CHF 68'932.50 zu bezahlen, per Saldo
weiterer Ansprüche seitens beider Parteien.“
In der
schriftlich begründeten Klage, welche die Gesuchstellerin am 24. Februar
2014 (somit innerhalb der ihr in der Verfügung vom 12. Dezember 2013
gesetzten Frist) eingereicht hat, hat sie die folgenden Rechtsbegehren
gestellt:
Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst
Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von Fr. 10‘561.00 zu bezahlen.
a) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 5‘012.60
nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von 1‘253.15 für fehlende Löhne
während der Kündigungsfrist zu bezahlen.
b) Die Beklagte habe der
Klägerin den Betrag von Fr. 12‘531.50 als Entschädigung wegen fristloser
Kündigung zu bezahlen.
c) Die Beklagte hat der Klägerin eine
Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der
angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Klägerin auszuzahlen, beziehungsweise
auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen.
Das Versicherungsverhältnis mit der B____ab dem Zeitpunkt der
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu annullieren.“
Aufgrund dieser
Klagebegehren ist das Zivilgericht zu Recht von einem über der Grenze von CHF
30‘000.– liegenden Streitwert ausgegangen. Auch diese Frage wurde im Übrigen
bereits im Entscheid des Bundesgerichts abschliessend beurteilt (BGer. 4A_339/2016
vom 27. Juni 2016, S. 5). Entgegen den Ausführungen der
Gesuchstellerin bestand für sie somit kein Anlass für die Annahme, dass ihre
Klage in einem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO
behandelt werden könnte. Dementsprechend hat sie auch eine schriftlich begründete
Klage eingereicht und damit den formellen Anforderungen des ordentlichen
Verfahrens gemäss Art. 220 ZPO Rechnung getragen. Das Appellationsgericht ist
daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Gesuchstellerin aus der
ausgebliebenen Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2013 kein
Nachteil erwachsen ist.
Aus den
genannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 750.–
(§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht
geschuldet, weil für sie im vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.