Revision rejected: no new facts or evidence under Art. 328 ZPO

DG.2016.10Obergericht / Dreiergericht21.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A party sought revision of an appellate judgment in an employment dispute, arguing that she had only later learned of an earlier civil court order and its non-service. The Appellationsgericht Basel-Stadt held that the matter did not involve new facts or evidence within the meaning of Art. 328(1)(a) ZPO, because the order and its missing service had already been raised and assessed in the prior proceedings; the submission merely attacked the legal assessment. The revision request was therefore dismissed. Because the application had no prospect of success, free legal aid was also refused. The applicant was ordered to pay CHF 750 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; Revision nur bei unechten Noven; bereits im Vorverfahren bekannte und gewürdigte Tatsachen oder Beweismittel begründen keinen Revisionsgrund. Die Revision dient nicht der Korrektur angeblich unrichtiger rechtlicher Würdigung eines im früheren Verfahren vorgebrachten Sachverhalts. Eine Rüge, der angefochtene Entscheid berücksichtige eine Tatsache zu Unrecht oder messe ihr die falsche Bedeutung bei, ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu verfolgen, nicht mit Revision (vgl. auch Art. 329 Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 117 lit. b ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2016.10

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler


Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen

B____ Gesuchsgegnerin

[...]

Gegenstand

Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12. April 2016

Sachverhalt

Am 14. April 2013 reichte A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein und machte diverse Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die B____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geltend. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, reichte die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2013 gestützt auf die Klagebewilligung vom 28. November 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage der Gesuchstellerin ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid legte die Gesuchstellerin am 19. Februar 2015 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, welches die Berufung mit Entscheid vom 12. April 2016 (ZB.2015.13) abwies.

Mit einer als „Revisionsklage bzw. Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 20. Mai 2016 (Postaufgabe: 25. Mai 2016) ersucht die Gesuchstellerin um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 12. April 2016. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Ebenfalls hat die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_339/2016 vom 27. Juni 2016). Von der Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde abgesehen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Beim vorliegenden Gesuch, das die Gesuchstellerin als „Revisionsklage bzw. Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnet, handelt es sich in der Sache um ein Revisionsgesuch gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). In Wiedererwägung gezogen werden können nur verfahrensleitende Verfügungen, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Ist ein Entscheid hingegen rechtskräftig, kann er nur noch auf dem Weg der Revision angefochten werden (zur Abgrenzung von Wiedererwägung und Revision vgl. AGE DG.2013.25 vom 27. November 2013 E. 1.1; Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 328 N 26 f. und 33). Den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2016 hat die Gesuchstellerin auch mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht angefochten. Mit Entscheid vom 27. Juni 2016 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid ist somit ohne Zweifel rechtskräftig und damit revisionsfähig.

Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) ergibt sich, dass wiederum das Dreiergericht (vormals: Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch ist innert der Frist von 90 Ta-gen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.

1.2 Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt worden, da es gemäss Art. 330 ZPO, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 330 N 6).

2.1 Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgrund kann folglich nur dann voriegen, wenn es sich um unechte Noven handelt, also um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorlagen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 328 ZPO N 13).

2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie erst mit dem angefochtenen Entscheid ZB.2015.13 vom 12. April 2016 respektive anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 18. Mai 2016 Kenntnis von einer Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2013 habe nehmen können und erst zu diesem Zeitpunkt die Tragweite dieser Tatsache habe erkennen können (Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Mai 2016, S. 2 f.).

Damit verkennt die Gesuchstellerin den Anwendungsbereich der Revision. Wie sie selbst ausführt, wurde im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2016 ausdrücklich festgehalten, dass ihr eine Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2013 nicht zugestellt worden ist. In ihrer Berufungsbegründung vom 19. Februar 2015 an das Appellationsgericht hat die Gesuchstellerin explizit moniert, dass ihr die Verfügung nicht zugestellt worden sei. Sowohl die Verfügung selbst als auch deren ausgebliebene Zustellung an die Gesuchstellerin wurden vom Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis genommen und in der Entscheidfindung gewürdigt (vgl. Entscheid, E. 2). Soweit die Gesuchstellerin nun geltend macht, dass sich die ausgebliebene Zustellung der Verfügung an sie, anders als im Entscheid des Appellationsgerichts festgehalten, zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe, macht sie damit keine Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend, sondern eine andere rechtliche Würdigung. Solche Einwände sind nicht im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu behandeln (vgl. Art. 95 BGG). Das Bundesgericht hat diese Rüge als unbegründet verworfen, soweit es darauf eintrat (vgl. BGer 4A_339/2016 vom 27. Juni 2016).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Gesuchstellerin in Bezug auf den angeblichen Nachteil, den sie aus der ausgebliebenen Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2013 erlitten haben soll, nicht stichhaltig ist. Die Gesuchstellerin hat mit der Klage vom 5. Dezember 2013, auf welche sich die Verfügung des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2013 bezog, das folgende Rechtsbegehren gestellt:

„Die Angeklagte sei zu verpflichten, mir den Betrag von CHF 54'600 (Entschädigungsbasis CHF 1‘300/Monat x 42 Monate), zzgl. Zinsen 5% ab August 2008, insgesamt CHF 68'932.50 zu bezahlen, per Saldo weiterer Ansprüche seitens beider Parteien.“

In der schriftlich begründeten Klage, welche die Gesuchstellerin am 24. Februar 2014 (somit innerhalb der ihr in der Verfügung vom 12. Dezember 2013 gesetzten Frist) eingereicht hat, hat sie die folgenden Rechtsbegehren gestellt:

Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von Fr. 10‘561.00 zu bezahlen.

a) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 5‘012.60 nebst Zins zu 5% p.a. seit Fälligkeit in Höhe von 1‘253.15 für fehlende Löhne während der Kündigungsfrist zu bezahlen.

b) Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 12‘531.50 als Entschädigung wegen fristloser Kündigung zu bezahlen.

c) Die Beklagte hat der Klägerin eine Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Klägerin auszuzahlen, beziehungsweise auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen.

Das Versicherungsverhältnis mit der B____ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu annullieren.“

Aufgrund dieser Klagebegehren ist das Zivilgericht zu Recht von einem über der Grenze von CHF 30‘000.– liegenden Streitwert ausgegangen. Auch diese Frage wurde im Übrigen bereits im Entscheid des Bundesgerichts abschliessend beurteilt (BGer. 4A_339/2016 vom 27. Juni 2016, S. 5). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin bestand für sie somit kein Anlass für die Annahme, dass ihre Klage in einem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO behandelt werden könnte. Dementsprechend hat sie auch eine schriftlich begründete Klage eingereicht und damit den formellen Anforderungen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 220 ZPO Rechnung getragen. Das Appellationsgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Gesuchstellerin aus der ausgebliebenen Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2013 kein Nachteil erwachsen ist.

Aus den genannten Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 750.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil für sie im vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten von CHF 750.–.

Mitteilung an:

Gesuchstellerin

Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

revisionnew factsnew evidencelegal aidmanifestly unfoundedemployment disputecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the application met the requirements for revision under Art. 328(1)(a) ZPO based on newly discovered facts or evidence.

Extrahierter Entscheid

The request was not based on admissible revision grounds: the alleged circumstances were already known and had been considered in the prior appellate judgment; the applicant only challenged the legal assessment.

Extrahierte Begründung

Revision requires unechte Noven, i.e. facts or evidence that already existed at the time of the impugned decision but could not previously be introduced. The missed service of the 12 December 2013 order was expressly addressed in the appellate judgment and in the earlier appeal, so it could not justify revision.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the revision request had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117(b) ZPO, legal aid is unavailable where the proceeding is manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the revision was dismissed, costs followed the outcome under Art. 106(1) ZPO; the fee was set at CHF 750.

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